Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 208



Urteilskopf

134 V 208

26. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Kanton St.
Gallen gegen G. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_589/2007 vom 17. April 2008

Regeste

Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen
Fassungen); Art. 46 der st. gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über
die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der
Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person. Art. 46 Satz 1 VVK/SG, wonach
sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach
den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten,
beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die Minimalleistungen
gemäss BVG, d.h. 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen
Ex-Ehegatten (E. 3). Die - in casu gestützt auf Art. 46 Satz 2 VVK/SG
anwendbare - Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 erlaubt die Anrechnung
nur solcher Leistungen, welche durch den Tod des geschiedenen,
unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die
AHV-Altersrente ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen,
durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 209

BGE 134 V 208 S. 209
A. G. und L. heirateten im Jahre 1966. Mit Urteil vom 13. Dezember 1990 wurde
die Ehe geschieden und die Ehescheidungskonvention genehmigt, worin sich L.
verpflichtete, G. eine lebenslängliche indexierte Rente nach aArt. 151 ZGB von
Fr. 1'200.- monatlich zu bezahlen. In der Folge bezahlte er offenbar den Betrag
von Fr. 1'400.- monatlich. Ab 1. November 2002 bezog L. - vorzeitig pensioniert
- von der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen (im
Folgenden: Versicherungskasse) eine überobligatorische Altersrente von zuletzt
Fr. 3'490.10 pro Monat. G. bezieht seit 1. Juli 2004 eine ordentliche
Altersrente der AHV im Betrag von Fr. 1'739.- monatlich. Am 9. August 2004
verstarb L., worauf G. die Versicherungskasse am 25. August 2004 um Ausrichtung
einer Hinterlassenenrente ersuchte. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 bejahte
die Versicherungskasse einen Rentenanspruch der geschiedenen Ehegattin gemäss
Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge (BVV 2; SR 831.441.1) und sprach eine
Rente von monatlich Fr. 787.45 zu, berechnet nach Massgabe des
BVG-Obligatoriums.

B. Am 11. April 2006 erhob G. Klage beim Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und beantragte eine monatliche Rente in
BGE 134 V 208 S. 210
der Höhe der bisherigen scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente von Fr. 1'400.-
pro Monat, replikweise erhöht auf Fr. 1'530.40. Die Versicherungskasse
beantragte Abweisung der Klage; sie anerkannte grundsätzlich einen
Rentenanspruch in der Höhe der obligatorischen Witwenrente, machte aber
geltend, diese Rente sei gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 vollumfänglich zu kürzen,
weil die AHV-Altersrente von G. höher sei als der Unterhaltsanspruch aus dem
Scheidungsurteil. Mit Urteil vom 7. August 2007 hiess das Versicherungsgericht
die Klage gut und verpflichtete die Versicherungskasse, G. eine monatliche
Rente von Fr. 1'530.40 (abzüglich bereits geleisteter Rentenzahlungen) nebst
Zins zu 5 % seit 11. April 2006 zu bezahlen.

C. Der Kanton St. Gallen, Finanzdepartement, erhebt Beschwerde mit dem Antrag,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine monatliche Rente von
Fr. 552.70 habe, diese jedoch zufolge vollständiger Kürzung solange nicht zur
Auszahlung gelange, als die Beschwerdegegnerin von anderen Versicherungen,
insbesondere der AHV, Renten von gesamthaft mehr als Fr. 1'400.- ausgerichtet
erhalte. Eventuell sei die Rente auf Fr. 1'400.- festzusetzen unter Vorbehalt
allfälliger Kürzungen. Zudem beantragt der Kanton die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und ersucht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. November 2007 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer stellt im Haupt- und Eventualstandpunkt ein
Feststellungsbegehren, das indessen im Lichte der Beschwerdebegründung (vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 138/02 vom 27. Oktober 2003, E. 3.2.1
nicht publ. in BGE 130 V 61 mit weiteren Hinweisen) als Leistungsbegehren auf
Abweisung der Klage zu interpretieren und als solches zulässig ist.
BGE 134 V 208 S. 211

2.

2.1 Ausser Frage steht, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen im obligatorischen Umfang gemäss Art. 20 BVV 2 (in der
bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 89/05 vom 13. Februar 2006, E. 1.1) hat, welche Norm
der Bundesrat gestützt auf die gesetzliche Delegation in Art. 19 Abs. 3 BVG (SR
831.40; in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) erlassen hat.
Streitig und zu prüfen ist, ob allenfalls ein weitergehender Leistungsanspruch
gestützt auf Art. 46 der st. gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über
die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/SG; sGS 143.7) besteht. Die
Auslegung dieser kantonalen Bestimmung des öffentlichen Berufsvorsorgerechts
prüft das Bundesgericht - auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) -
frei (vgl. BGE 134 V 199 E. 1.2).

2.2 Da es sich bei der Versicherungskasse um eine öffentlich-rechtliche
Vorsorgeeinrichtung handelt (Art. 1 Abs. 2 VVK/SG), hat die Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen der VVK/SG - anders als die Auslegung der
Vorsorgereglemente privatrechtlicher Versicherungsträger - nach den
gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 133 V 314 E. 4.1 S.
316 f. mit Hinweisen). Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem
Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie
der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der
einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a.
dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 65 E. 4.2 S. 71; BGE
130 V 229 E. 2.2 S. 232, BGE 130 V 294 E. 5.3.1 S. 295, 424 E. 3.2 S. 428 f.,
472 E. 6.5.1 S. 475, 479 E. 5.2 S. 484; BGE 129 V 283 E. 4.2 S. 284 f.).

3.

3.1 Art. 46 VVK/SG lautet:
"Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und
Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der
BGE 134 V 208 S. 212
geschiedenen Frau. Die Leistungen werden im Umfang des nach den Vorschriften
des BVG Zulässigen gekürzt."

3.1.1 Gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bezieht sich der in Art. 46 Satz
1 VVK/SG enthaltene Verweis auf die "Vorschriften des BVG über die Ansprüche
der geschiedenen Frau" lediglich auf die Anspruchsvoraussetzungen und den
Prozentsatz der Anspruchshöhe, d.h. 60 % der Altersrente (Art. 21 Abs. 2 BVG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BVV 2 [je in der bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen Fassung]; vgl. Urteil B 89/05 vom 13. Februar 2006, E. 2.4.1); deren
konkrete Höhe dagegen bemesse sich nicht nach dem "Quantitativ der
BVG-Altersguthaben", sondern nach den weitergehenden Bestimmungen der VVK/SG.
Das kantonale Gericht hat diesen Standpunkt im Wesentlichen damit begründet,
die Versicherungskasse begrenze ihre Leistungen - als eine sog. "umhüllende"
Vorsorgeeinrichtung - nicht auf das BVG- Minimum, sondern decke allgemein
weitergehende (vor- und überobligatorische) Ansprüche ab. Grundlage der
Leistungsberechnung bilde die versicherte Besoldung in Verbindung mit einem
nach dem Alter abgestuften Rentensatz; die Bemessung der einzelnen Leistungen
(Invalidenrente, Ehegattenrente, Kinderrente) erfolge in den Art. 40, 45 und 51
VVK/SG immer in Relation zur (überobligatorischen) Altersrente. Würde für die
Rente der geschiedenen Ehefrau eine ganz andere Berechnungsbasis gelten, so
hätte der Verordnungsgeber dies ausdrücklich anordnen müssen. Es entspreche
jedoch nicht dem Sinn der VVK/SG, geschiedene Ehegatten schlechter zu behandeln
als verwitwete Ehegatten, mit Ausnahme der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 20
Abs. 2 BVV 2. Basis und Bezugsgrösse für die Berechnung der Rentenleistungen -
auch der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten - bleibe stets die
Altersrente gemäss VVK/SG.

3.1.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers dagegen verweist Art. 46 Satz 1 VVK
/SG integral auf die BVG-Minimalleistungen; die Rente der Beschwerdegegnerin
gemäss Art. 46 VVK/SG sei mithin auf der Grundlage des BVG-Altersguthabens (des
Verstorbenen) zu berechnen. Dies ergebe sich namentlich aus den
letztinstanzlich beigelegten Gesetzesmaterialien.

3.2 Der Wortlaut des Art. 46 VVK/SG lässt nach den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen beide genannten Lesarten zu, weshalb der Norminhalt
unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente zu ermitteln ist (vgl. E.
2.2 hievor und E. 3.3 ff. hiernach).
BGE 134 V 208 S. 213
Bereits aus dem Verordnungstext wird aber deutlich, dass die Bemessungsbasis
für die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten einerseits und für die Kinder-,
Ehegatten- und Invalidenrenten andererseits entgegen der Argumentation der
Vorinstanz (E. 3.1.1 hievor) nicht die gleiche ist: Während Art. 40
(Kinderrente), Art. 45 (Ehegattenrente) und Art. 51 VVK/SG (Invalidenrente)
ausdrücklich die - vorstehend in Art. 34 VVK/SG geregelte - "Altersrente" als
Bemessungsbasis nennen, verweist Art. 46 VVK/SG gerade nicht auf die
Altersrente gemäss VVK/SG, sondern sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen als
auch die Höhe der Ansprüche auf das BVG.

3.3 Die gesetzessystematisch klare Abgrenzung der Ehegattenrente gemäss Art. 45
VVK/SG ("70 Prozent der Alters- oder der Invalidenrente") vom Anspruch des
geschiedenen Ehegatten gemäss Art. 46 VVK/SG ("richten sich ... nach den
Vorschriften des BVG") spricht für eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte
Ungleichbehandlung von verwitweten und geschiedenen Ehegatten. Eine solche ist
denn auch bereits insofern vorgesehen, als die Rente des verwitweten Ehegatten
70 % der Altersrente (Art. 45 VVK/ SG), diejenige des geschiedenen Ehegatten
jedoch - entsprechend der Regelung des BVG (Art. 46 VVK/SG in Verbindung mit
Art. 21 Abs. 2 BVG und Art. 20 Abs. 1 BVV 2) - nur 60 % beträgt. Ungeachtet der
hier umstrittenen Frage, worauf sich diese 60 % beziehen, steht mithin ausser
Frage, dass der Verordnungsgeber die verwitweten und die geschiedenen Ehegatten
bezüglich der Höhe der Hinterlassenenrenten nicht gleich behandeln wollte.

3.4 Die unterschiedliche Behandlung der geschiedenen und verwitweten Ehegatten
ist weder gesetz- noch verfassungswidrig. Im Gegenteil trägt sie sachlich dem
Umstand Rechnung, dass mit der Scheidung grundsätzlich (unter Vorbehalt der
scheidungsrechtlich festgelegten Unterhaltsleistungen) die Beziehungen zwischen
den Ehegatten beendet werden (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts B 112/05
vom 22. Dezember 2006, E. 4.2 und 4.3; B 85/04 vom 20. Dezember 2005, E. 3.2
und 3.4.2; B 87/04 vom 21. Dezember 2005, E. 5.5), welcher Gesichtspunkt für
die Auslegung von Vorsorgereglementen herangezogen werden kann (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts B 9/04 vom 28. Dezember 2005, E. 2.4.2). Sie lässt
sich übrigens auch versicherungstechnisch rechtfertigen, riskiert doch die
Vorsorgeeinrichtung, dass sie bei wiederholter Verheiratung einer versicherten
Person mehrere Hinterlassenenrenten ausrichten muss. Es ist daher nicht
ungewöhnlich, dass ein
BGE 134 V 208 S. 214
Reglement die Ansprüche der geschiedenen Hinterlassenen auf das BVG- Minimum
beschränkt, auch wenn im Übrigen weitergehende Leistungen gewährt werden (BGE
119 V 289 E. 6b S. 295, dt. Übersetzung publ. in: Pra 83/1994 Nr. 100 S. 346).

3.5

3.5.1 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung Reglementsbestimmungen,
wonach die geschiedene Witwe Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG hat,
so ausgelegt, dass dieser Anspruch die nach BVG tiefstmöglichen Leistungen
gewährt (BGE 119 V 289 E. 6b S. 294 f.; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts
B 85/04 vom 20. Dezember 2005, E. 3.2; B 87/04 vom 21. Dezember 2005, E. 5; B
112/05 vom 22. Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch Urteil B 10/93 vom 28. Februar
1994, E. 3b, publ. in: SVR 1994 BVG Nr. 8 S. 21). Es hat in diesem Zusammenhang
namentlich auch festgehalten, die meisten registrierten Vorsorgeeinrichtungen
würden in den einschlägigen Reglementen den Anspruch der geschiedenen Frau auf
das gesetzliche Minimum beschränken, auch wenn für die Witwen "im eigentlichen
Sinn" günstigere Leistungen vorgesehen seien (BGE 119 V 289 E. 6b S. 294 f.,
dt. Übersetzung publ. in: Pra 83/1994 Nr. 100 S. 346).

3.5.2 Im Unterschied zu den in den zitierten Urteilen massgebenden Reglementen
spricht Art. 46 VVK/SG allerdings nicht ausdrücklich von Mindestleistungen. Im
Urteil B 89/05 vom 13. Februar 2006, auf das sich die Vorinstanz beruft, hat
das Eidg. Versicherungsgericht eine Reglementsbestimmung, wonach die
geschiedene Frau Anspruch auf eine "Witwenrente gemäss BVG" hat, so ausgelegt,
dass damit auf den Prozentsatz gemäss Art. 21 BVG verwiesen, dieser aber nach
der (weitergehenden) reglementarischen Altersrente bemessen werde. Ebenso hat
es die in den (damaligen) Pensionskassenregelungen des Bundes enthaltene
Bestimmung, wonach die Ehegattenrente der Witwenrente nach BVG entspricht, als
Verweis auf den Prozentsatz der Hinterlassenenrente für den geschiedenen
Ehegatten nach Art. 21 BVG ausgelegt; Bezugsgrösse sei aber die
reglementarische Alters- oder Invalidenrente (Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts B 59/99 vom 22. Mai 2002, E. 3b; B 52/00 vom 15. Januar
2001, E. 2b). Diese Urteile wurden ausser mit dem Hinweis auf den (im hier zu
beurteilenden Fall freilich nicht eindeutigen, vgl. vorne E. 3.2) Wortlaut
einerseits damit begründet, dass der Formulierung sonst auch eine zeitliche
Bedeutung zukäme (weil die vorobligatorisch erworbenen
BGE 134 V 208 S. 215
Altersgutschriften unberücksichtigt blieben), was Gegenstand spezifischer
Übergangsbestimmungen hätte sein müssen (Urteil B 89/05 vom 13. Februar 2006,
E. 2.4.2). Andererseits erwog das Eidg. Versicherungsgericht, bei der
Hinterlassenenleistung an geschiedene Personen handle es sich um eine
eigenständige, vom BVG losgelöste Leistung, was sich bereits daraus ergebe,
dass sie im Unterschied zum BVG (Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20
BVV 2 [je in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassungen]) auch dem
geschiedenen Ehemann zukommen könne (Urteile B 59/99 vom 22. Mai 2002, E. 3b; B
52/00 vom 15. Januar 2001, E. 2b). Zu diesen Begründungselementen ist jedoch
festzuhalten, dass auch diejenigen Regelungen, welche die Leistungen der
geschiedenen Ehegatten ausdrücklich auf das BVG-Minimum beschränken (s. vorne
E. 3.5.1), sich in ihren Übergangsbestimmungen nicht zum zeitlichen Aspekt
dieser Beschränkung äussern. Sodann ist die in der hier massgebenden Fassung
der VVK/SG - anders als in der ursprünglichen Fassung der VVK/SG (vom 11.
Dezember 1984) und des BVG (vom 25. Juni 1982) - enthaltene Ausweitung des
Rentenanspruchs auf den geschiedenen Ehemann darauf zurückzuführen, dass eine
anderslautende Regelung verfassungswidrig wäre (Art. 8 Abs. 3 BV; BGE 123 V 189
E. 4f S. 192; BGE 116 V 198 E. II.2 S. 207 ff.) und daher vom kantonalen
Verordnungsgeber anzupassen war (Art. 2 ÜbBest. aBV [Art. 49 Abs. 1 BV]; vgl.
E. 3.6 hiernach); demgegenüber stand einer Korrektur der analogen Regelung von
aArt. 19 Abs. 3 BVG durch das Bundesgericht Art. 190 BV (bzw. aArt. 191 BV und
Art. 114^bis Abs. 3 aBV) entgegen. Dass gemäss Art. 46 VVK/SG auch der
geschiedene Ehegatte eine Hinterlassenenrente beanspruchen kann, bedeutet
mithin nicht, dass der st. gallische Verordnungsgeber damit eine eigenständige,
vom BVG völlig losgelöste Leistung schaffen wollte; eine solche Annahme stünde
vielmehr im Gegensatz zum ausdrücklichen Verweis auf das BVG in Art. 46 VVK/SG.

3.6

3.6.1 Zu beachten sind schliesslich die Materialien zur VVK/SG, welche der
Beschwerde beigelegt sind (vgl. E. 3.1.2 hievor). Dabei handelt es sich
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht um unzulässige Noven (Art.
99 Abs. 1 BGG): Das Novenverbot gilt für neue Tatsachen und Beweismittel,
bezieht sich mithin auf die Sachverhaltsebene (ULRICH MEYER, in: Niggli/
Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008,
BGE 134 V 208 S. 216
N. 19 ff. zu Art. 99 BGG). Materialien betreffen demgegenüber die Auslegung von
Rechtsbegriffen; sie gehören somit zur Rechtsanwendung und können deshalb auch
erst letztinstanzlich vorgebracht werden (vgl. MEYER, a.a.O., N. 23 zu Art. 99
BGG).

3.6.2 In der Botschaft vom 11. Dezember 1984 zur Verordnung über die
Versicherungskasse für das Staatspersonal wies der Regierungsrat darauf hin,
dass infolge des Inkrafttretens des BVG die (alte) Verordnung über die
Versicherungskasse für das Staatspersonal anzupassen sei (S. 1). Zu den
wesentlichen Postulaten des BVG gehörten Ansprüche der geschiedenen Frau auf
Vorsorgeleistungen (S. 4). Dementsprechend führte der kantonale
Verordnungsgeber einen neuen Art. 27^bis ein mit dem Wortlaut: "Die Ansprüche
der geschiedenen Frau richten sich nach den Vorschriften des BVG." Nach den
Erläuterungen des Regierungsrates handelte es sich dabei um eine "Anpassung an
Art. 19 Abs. 2 BVG und Uebernahme von Art. 20 BVV 2" (a.a.O., S. 17). Mit der
späteren Totalrevision von 1989 wurden u.a. die "vollständige Gleichstellung
von Mann und Frau als Auswirkung von Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung" (u.a.
gleiche Witwen- und Witwerrente) und die Herstellung der Konformität mit den
zwingenden Vorschriften des BVG beabsichtigt (Botschaft des Regierungsrates vom
5. September 1989 zur Verordnung über die Versicherungskasse für das
Staatspersonal, S. 3). Diese Materialien lassen zwar nicht auf den konkreten
Willen des historischen Verordnungsgebers zu Art. 46 VVK/SG schliessen,
bestärken aber doch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach mit den
Änderungen bezüglich der Leistungen an den geschiedenen Ehegatten das kantonale
Recht gezielt an die übergeordneten Bestimmungen des Bundesrechts (BVG sowie
Art. 4 Abs. 2 aBV) angepasst werden sollte. Ursprünglich zu Gunsten der
geschiedenen Ehegatten ins Auge gefasste Verbesserungen (vgl. Erster Bericht
des Finanzdepartements an den Regierungsrat zur Revision der Verordnung über
die Versicherungskasse für das Staatspersonal, Entwurf vom 24. Februar 1989, S.
33) wurden in der Folge nicht realisiert. Anhaltspunkte dafür, dass für die
geschiedenen Ehegatten überobligatorische Leistungen beabsichtigt gewesen
wären, ergeben sich aus den Materialien keine, entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin namentlich auch nicht daraus, dass in einer Fussnote zu Art.
46 VVK/SG auf Art. 19 Abs. 3, Art. 21 und 24 BVG sowie Art. 20 BVV 2
hingewiesen wird (s. Botschaft des Regierungsrates vom 5. September 1989, S.
42, Fn. 18); die damals
BGE 134 V 208 S. 217
geltende Fassung des Art. 21 Abs. 2 BVG sah eine Witwenrente in der Höhe von 60
% der "Altersrente" vor, womit - insbesondere bei systematischer Auslegung -
auf die nach den Art. 14 ff. BVG berechnete Altersrente (mithin auf das
Obligatorium) Bezug genommen wird.

3.7 Im Lichte der verschiedenen Auslegungselemente ergibt sich, dass Art. 46
VVK/SG der Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Umfang von 60 % der
obligatorischen BVG-Rente ihres geschiedenen Ehemannes einräumt.

4. Umstritten ist weiter die Tragweite des Art. 46 Satz 2 VVK/ SG, wonach die
Leistungen "im Umfang des nach den Vorschriften des BVG Zulässigen" gekürzt
werden. Ausser Frage steht dabei, dass sich der Verweis in Art. 46 Satz 2 VVK/
SG auf den einschlägigen Art. 20 Abs. 2 BVV 2 bezieht.

4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 kann die Leistung der Vorsorgeeinrichtung um
jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen
Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil
übersteigt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers fällt unter die anrechenbaren
Leistungen auch die der Beschwerdegegnerin ausgerichtete, den
Unterhaltsanspruch aus dem Scheidungsurteil betragsmässig übersteigende
AHV-Altersrente mit der Folge, dass kein vorsorgerechtlicher Rentenanspruch
bestünde. Die Vorinstanz hat eine entsprechende Anrechnung unter Berufung auf
das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 6/99 vom 11. Juni 2001 (publ. in:
SVR 2001 BVG Nr. 19 S. 73 = SZS 2003 S. 52) abgelehnt. In jenem Urteil erwog
das Eidg. Versicherungsgericht, Art. 20 BVV 2, einschliesslich der
Kürzungsmöglichkeit gemäss Abs. 2, bezwecke den Ersatz des Versorgerschadens,
den die geschiedene Frau durch den Tod des früheren Ehegatten und den damit
verbundenen Wegfall der Unterhaltsbeiträge erleide. Solange die geschiedene
Ehefrau eine Witwenrente der AHV beziehe, habe die Vorsorgeeinrichtung nur den
zufolge des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge allenfalls verbleibenden
Versorgerschaden auszugleichen. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine
Witwenrente der beruflichen Vorsorge sei daher entscheidend, ob der durch den
Tod des früheren Ehemannes erlittene Versorgerschaden durch neu entstandene
Leistungsansprüche gegenüber anderen Versicherungen ausgeglichen werde.
Dementsprechend wurde im genannten Urteil die (bereits vor dem
BGE 134 V 208 S. 218
Todesfall ausgerichtete und durch diesen nicht beeinflusste) AHV- Altersrente
im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 nicht berücksichtigt. Das Eidg.
Versicherungsgericht beschränkte damit die Anrechenbarkeit implizit auf
kongruente Leistungen (vgl. HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das
Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 155).

4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den zitierten Entscheid. Ausgangspunkt der
nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2 allenfalls bestehenden Leistungspflicht der
beruflichen Vorsorge sei der zugesprochene scheidungsrechtliche
Unterhaltsanspruch. Leistungen der beruflichen Vorsorge könnten nicht höher
sein als das damit geschützte berufliche Einkommen bzw. - im Fall der
geschiedenen Frau - die scheidungsrechtliche Unterhaltsverpflichtung des
Verstorbenen. Deren Umfang könne bei erheblicher Änderung der finanziellen
Verhältnisse angepasst werden (Art. 128 f. ZGB; aArt. 153 Abs. 2 ZGB). Zu einer
solchen Änderung trage namentlich auch die Auszahlung einer AHV-Altersrente an
die unterhaltsberechtigte Person bei. Sei aber die AHV-Altersrente für die Höhe
des scheidungsrechtlichen Unterhaltsanspruchs (mit-)massgebend, müsse sie auch
im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 Berücksichtigung finden, andernfalls der
"koordinationsrechtliche" Zweck dieser Norm verfehlt werde. Die
bundesgerichtliche Auffassung, wonach die Altersrente nicht anzurechnen sei,
widerspreche dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 und führe zu einer
Ungleichbehandlung der geschiedenen Person je nachdem, ob sie beim Tod ihres
ehemaligen Ehegatten vor oder nach dem AHV-Rentenalter steht: Im ersten Fall
werde ihr der auf dem Scheidungsurteil beruhende Versorgerschaden über die
AHV-Witwen-/Witwerrente ausgeglichen, jedoch ohne oder mit reduzierter Rente
aus beruflicher Vorsorge. Nach dem AHV-Alter dagegen würde sie den
Versorgerschaden durch die Rente der beruflichen Vorsorge vollständig
ausgeglichen erhalten, zusätzlich aber auch die AHV-Altersrente beziehen.

4.3

4.3.1 Nach dem - insoweit klaren - Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 werden die
"Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV" angerechnet.
Eine Einschränkung auf AHV- Hinterlassenenrenten unter Ausschluss der
AHV-Altersrenten ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Vom klaren Wortlaut einer
Vorschrift kann indessen abgewichen werden, wenn dafür triftige Gründe
bestehen. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
BGE 134 V 208 S. 219
der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern
Vorschriften ergeben (BGE 133 III 497 E. 4.1 S. 499; BGE 132 III 18 E. 4.1 S.
20; BGE 132 V 321 E. 6.1 S. 326).

4.3.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Bestärkung der wörtlichen Auslegung
darin, dass in Art. 20 Abs. 2 BVV 2 nebst den AHV- auch die IV-Leistungen
genannt sind. Da die Invalidenversicherung keine Hinterlassenenrenten kennt,
kann es sich bei deren Leistungen von vornherein nur um solche handeln, die dem
geschiedenen Ehegatten aus eigenem Recht zustehen. Indessen ist nicht
ausgeschlossen, dass die IV-Rente durch den Tod des ehemaligen Ehegatten
beeinflusst wird (Art. 43 Abs. 1 IVG, Art. 24b AHVG). Dass in Art. 20 Abs. 2
BVV auch die IV-Leistungen erwähnt sind, schliesst daher eine Auslegung nicht
aus, wonach Leistungen nur anzurechnen sind, soweit sie durch den Todesfall
beeinflusst werden (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 1/06 vom 2.
Juni 2006; URS ENGLER, Unterhaltsbeitrag und BVG-Leistungen an geschiedene
Frauen, in: BJM 1991 S. 169 ff., 176).

4.3.3 Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass nach der Rechtsprechung
zu Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (Urteil B 91/06 vom 29. Juni 2007, E. 3.1, und Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts B 14/01 vom 4. September 2001, E. 7) auch die
AHV-Altersrente angerechnet wird, obwohl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung
ausdrücklich nur die Leistungen anzurechnen sind, die "aufgrund des
schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden". Diesbezüglich ist jedoch der
unterschiedliche systematische Kontext des Art. 24 BVV 2 zu beachten: Art. 24
BVV 2 steht im Abschnitt betreffend Überentschädigung und Koordination mit
anderen Sozialversicherungen. Die Überentschädigungsregelungen wollen
vermeiden, dass der Versicherte nach dem versicherten Ereignis insgesamt besser
dasteht als vorher, dies nicht zuletzt im Lichte der verfassungsrechtlichen
Vorgaben, wonach die Leistungen der 1. und 2. Säule zusammen (nur) die
Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen
sollen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV); die Überentschädigungsregelung greift denn
auch dann, wenn die Hinterlassenenleistungen (oder Invalidenleistungen)
zusammen mit den andern anrechenbaren Einkünften 90 % des (gesamten)
mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Art. 20
BVV 2 steht demgegenüber im vorangehenden Abschnitt, welcher die grundsätzliche
Höhe der Versicherungsleistung regelt, was einer allfälligen Kürzung wegen
BGE 134 V 208 S. 220
Überentschädigung logisch vorangeht. Die Leistungen gemäss Art. 20 BVV 2 sind
dabei von vornherein auf die Höhe des scheidungsrechtlichen Anspruchs begrenzt
und damit in den meisten Fällen relativ bescheiden, so dass sich die Frage der
Überentschädigung in aller Regel nicht stellt. Sollte dies doch einmal
vorkommen, so wären selbstverständlich auch die nach Art. 20 BVV 2 berechneten
Leistungen gegebenenfalls zusätzlich nach den Regeln von Art. 24 BVV 2 zu
kürzen.

4.3.4 Art. 20 BVV 2 stützt sich auf Art. 19 Abs. 3 BVG. Aus der
Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung in der ursprünglichen Fassung geht
hervor, dass damit einerseits eine Anlehnung an die Regelung der AHV,
andererseits eine Verhinderung von Missbräuchen infolge mehrmaliger
Verheiratung und daheriger mehrfacher Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge
beabsichtigt war (BBl 1976 I 230; AB 1981 N 1048-1053; AB 1982 S 7f.; AB 1982 N
200). Der Bundesversammlung ging es darum, bei der AHV offenbar vorgekommene
Missbräuche im Bereich der beruflichen Vorsorge zu vermeiden und eine echte
Versorgerschadenregelung einzuführen (MARKUS MOSER, Die zweite Säule und ihre
Tragfähigkeit, Basel 1993, S. 147 f.; HANS MICHAEL RIEMER, Familienrechtliche
Beziehungen als Leistungsvoraussetzungen gemäss AHVG/IVG, BVG-Obligatorium und
freiwilliger beruflicher Vorsorge, in: SZS 1986 S. 169 ff., 181). Die
Neufassung von Art. 19 Abs. 3 BVG im Rahmen der 1. BVG-Revision bezweckte nur
die Gleichstellung geschiedener Ehemänner und Ehefrauen, brachte sonst aber
keine Änderung (BBl 1999 S. 2691).
Entsprechend dieser gesetzgeberischen Absicht beschränkte der Bundesrat in Art.
20 Abs. 2 BVV 2 den Anspruch der geschiedenen Frau auf den Versorgerschaden,
der in der Regel tiefer liegt als die Leistung, welche die nicht geschiedene
Witwe erhalten würde.

4.4 Vor diesem Hintergrund ist das Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001 zu
bestätigen, wonach es sich bei der Leistung gemäss Art. 20 BVV 2 um einen
Ersatz für den Versorgerschaden handelt (vgl. E. 4.1 hievor), betragsmässig
beschränkt auf den scheidungsrechtlich zugesprochenen Anspruch (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts B 30/93 vom 21. April 1994, E. 3a, publ. in: SZS
1995 S. 137). Auf dieser Grundlage ist es systemgerecht, die AHV-Altersrente
nicht anzurechnen bzw. - so auch das Urteil B 1/06 vom 2. Juni 2006, auf das
sich der Beschwerdeführer beruft - nur
BGE 134 V 208 S. 221
insoweit, als sie durch den Eintritt des versicherten Ereignisses in der Höhe
beeinflusst wird: Idealtypisch setzt sich das Einkommen des geschiedenen,
unterhaltsberechtigten Ehegatten aus den Unterhaltsleistungen des ehemaligen
Ehegatten und aus dem eigenen Erwerbseinkommen zusammen. Stirbt der
unterhaltspflichtige ehemalige Ehegatte vor dem Pensionierungsalter des
unterhaltsberechtigten, so erhält dieser allenfalls eine
AHV-Hinterlassenenrente (Art. 24a AHVG), welche den Wegfall der
Unterhaltsleistung kompensiert (und bei der Berechnung der Rente aus
beruflicher Vorsorge entsprechend anzurechnen ist); daneben kann weiterhin eine
eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Anders verhält es sich, wenn die
geschiedene Person im Zeitpunkt des Todes ihres ehemaligen Ehegatten das
AHV-Alter erreicht hat: Die ab jenem Zeitpunkt ausgerichtete AHV-Altersrente
ersetzt (im Unterschied zur AHV-Hinterlassenenrente) nicht den Wegfall des
Unterhaltsanspruchs, sondern den altersbedingten Verlust des eigenen
Erwerbseinkommens; sie steht der geschiedenen Person auch dann zu, wenn sie
keinen Anspruch auf scheidungsrechtliche Unterhaltsleistungen hat. Ist aber die
Altersrente kein Ersatz für den weggefallenen Versorgerschaden, muss dieser
durch die Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge abgedeckt werden
(vgl. Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001, E. 3c). Dass die geschiedene Person
nebst dem Ausgleich des Versorgerschadens die Altersrente erhält und insoweit
versicherungsrechtlich anders gestellt ist als vor Erreichen des AHV-Alters,
stellt keine systemwidrige Besonderheit dar; die Altersrente wird allen
Versicherten an Stelle des weggefallenen Erwerbseinkommens und zusätzlich zu
allfälligen anderen Einkommen ausgerichtet.

4.5 Im Sinne vorstehender Erwägungen haben auch der Bundesrat bzw. das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) immer den Standpunkt vertreten, Art.
20 Abs. 2 BVV gelte nur für kongruente Leistungen, d.h. Leistungen, die durch
den Tod des ehemaligen Ehegatten ausgelöst werden; nicht dazu gehöre die auf
einem anderen Versicherungsfall basierende Altersrente der AHV, es sei denn,
diese erfahre durch den Tod des geschiedenen Mannes eine Erhöhung (Mitteilungen
des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 1 vom 24. Oktober 1986, Ziff. 2.;
Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl
1996 I 101). Gleicher Auffassung ist die mehrheitliche Lehre (ENGLER, a.a.O.,
S. 176; MOSER, a.a.O., S. 153; a.M. GERHARD
BGE 134 V 208 S. 222
GERHARDS, Grundriss 2. Säule, Bern 1990, S. 76, allerdings ausgehend von
unzutreffenden Grundlagen), ebenso die von der Kommission für Soziale Fragen
der Schweizerischen Vereinigung privater Lebensversicherer herausgegebene
BVG-Fibel (2. Aufl., 1991, S. 66 f.). Es trifft zwar zu, dass damit die
Vorsorgeeinrichtung möglicherweise für den gleichen Versicherten
Hinterlassenenrenten für mehrere Ehegatten bezahlen muss, doch hat der
Gesetzgeber diese Doppelbelastung offenbar als zumutbar erachtet (AB 1981 N
1051 f., Berichterstatter Barchi). Sie ist zudem insofern beschränkt, als von
Bundesrechts wegen kein Anspruch auf mehr als das BVG-Obligatorium besteht
(vgl. vorne E. 3). An der Rechtsprechung gemäss Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001
ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhalten.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Höhe der
scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente; diese betrage richtigerweise nicht Fr.
1'530.40, sondern nur Fr. 1'400.- pro Monat. Höchstens bis zum letztgenannten
Betrag könne daher eine Rente der beruflichen Vorsorge geschuldet sein.
Es ist unbestritten, dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin
verpflichtet war, ihr eine indexierte Rente von Fr. 1'200.- (Indexstand 31.
Dezember 1989) zu bezahlen, und dies per 1. Januar 2004 einer Rente von Fr.
1'530.40 entspricht. Ebenfalls unbestritten ist, dass der geschiedene Ehemann
in der Zeit vor seinem Tod im Jahre 2004 lediglich eine Rente von Fr. 1'400.-
bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch stillschweigende
Übereinkunft zwischen den geschiedenen Eheleuten sei die Rente auf diese Höhe
plafoniert worden. Die Vorinstanz hat indessen festgestellt, dass die
ehemaligen Ehegatten den Anspruch nicht einvernehmlich auf Fr. 1'400.- gekürzt
hatten, sondern seitens der Klägerin lediglich darauf verzichtet wurde,
rechtliche Schritte gegen die Missachtung der Indexierung einzuleiten. Diese
Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG).
Massgebend für den Umfang des Anspruchs ist der im Scheidungsurteil oder
allenfalls in einem Abänderungsurteil festgelegte Betrag, ungeachtet allenfalls
davon abweichender tatsächlicher Zahlungen (Urteil B 30/93 vom 21. April 1994,
E. 3a, publ. in: SZS 1995 S. 137).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin eine Rente in der Höhe des
BGE 134 V 208 S. 223
BVG-Obligatoriums, höchstens aber Fr. 1'530.40 pro Monat schuldet, wovon die
AHV-Altersrente der Beschwerdegegnerin nicht abzuziehen ist. Die Höhe der
obligatorischen BVG-Rente ist nicht liquid: Mit Schreiben vom 4. Januar 2005
hatte der Beschwerdeführer eine Rente von monatlich Fr. 684.50 in Aussicht
gestellt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 war diese auf Fr. 787.45 korrigiert
worden. In der vorinstanzlichen Klageantwort errechnete er alsdann eine Rente
von Fr. 6'632.55 pro Jahr bzw. Fr. 552.70 pro Monat, welche Berechnung von der
heutigen Beschwerdegegnerin replikweise bestritten wurde. Die Vorinstanz hatte
aufgrund ihrer Rechtsauffassung keinen Anlass, die Höhe im Einzelnen zu
überprüfen. Gestützt auf das heutige Urteil wird sie dies vorzunehmen haben.

7. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)