Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 20



Urteilskopf

134 V 20

  4. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung gegen N. (Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
  9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007

Regeste

  Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1 BVG; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang zur Invalidität.

  Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 23 lit. a BVG und der später eingetretenen Invalidität beurteilt sich
nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der
gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese
muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens erlauben (E. 5.3).

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

  3.

  3.1
  3.1.1  Nach Art. 23 BVG, in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen
Fassung, haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der
IV zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 23 lit. a BVG
besteht bereits bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
Invalidenleistungen. Das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement geht vom
selben Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, was
unbestritten ist.

  3.1.2  Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juli 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29
IVG). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt somit
in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG zusammen (BGE 118 V 239 E. 3c S. 245 mit Hinweis). Im
Bestreitungsfalle greift allenfalls eine auf offensichtliche Unrichtigkeit
der Festsetzung der IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des
Berufsvorsorgegerichts Platz (BGE 130 V 270 E. 3.1 und 3.2 S. 273 ff.;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 45/03 vom 13. Juli 2004, E. 2.3
nicht publ. in BGE 130 V 501, aber publ. in: SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15; vgl.
auch Urteil I 349/05 vom 21. April 2006, E. 2.3 und 2.4).

  Vorliegend legte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs.
1 lit. b IVG in den Juni 2001. Für diese Festsetzung war offensichtlich der
Zeitpunkt der Erhöhung der Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. Juni
2001 aufgrund einer Zunahme der (unfallbedingten) Erwerbsunfähigkeit von 15
% auf 59 % massgebend. Das kantonale Gericht hat den Zeitpunkt des Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, frei und
ohne Bindung an den im IV-Verfahren festgesetzten Beginn der Wartezeit
geprüft, was die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig rügt. Darauf
braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden, da die Frage nicht von
entscheidender Bedeutung ist (vgl. E. 5 und 6 hienach).

  3.2  Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)
beruflichen Vorsorge setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
(einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 in fine S. 275). Der Gesundheitsschaden, der
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen
derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Diese Bedingung
ist hier unbestrittenermassen erfüllt.

  3.2.1  Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass
die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig
war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe,
welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme
der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen
Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen
in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein
Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger
Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile des
Eidg. Versicherungsgerichts B 100/02 vom 26. Mai 2003, E. 4.1, und B 18/06
vom 18. Oktober 2006, E. 4.2.1 in fine mit Hinweisen). Allerdings kann
solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten
effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 23/01
vom 21. November 2002, E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen
Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1
IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine
anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während
mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt
darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv
wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche,
allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als

Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber
unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa und bb
S. 117 f. mit Hinweisen; Urteil B 23/01 vom 21. November 2002, E. 3.3; JÜRG
BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 109 S.
2043; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 279 f.;
ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge [Kommentar zum BVG und zu
weiteren Erlassen], Zürich 2005, S. 91 f.).

  3.2.2  Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
im Sinne von Art. 23 BVG gilt eine Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 130 V 97 E.
3.2 S. 99; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts B 13/01 vom 5. Februar
2003, E. 4.2, und B 49/00 vom 7. Januar 2003, E. 3; vgl. auch BGE 130 V 35
E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Kann vom Versicherten vernünftigerweise
verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem
anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung der
Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit
nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen
ausüben könnte (BGE 114 V 281 E. 1c S. 283; vgl. auch die Legaldefinition in
Art. 6 ATSG, welche Vorschrift im Bereich der beruflichen Vorsorge
allerdings keine Anwendung findet; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B
54/05 vom 6. Februar 2006, E. 1.2).

Erwägung 4

  4.

  4.1  Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Kläger habe ab 29.
Oktober 1992 aufgrund seiner Kniebeschwerden keine schwere körperliche
Arbeit mehr verrichten können. Insbesondere sei es ihm verwehrt gewesen,
weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit zu arbeiten. Diese Einbusse an
Leistungsvermögen sei während der ganzen Zeit bestehen geblieben und habe im
Juni 2001 ein invalidisierendes Ausmass angenommen. Sodann sei der Kläger
vom 1. Februar 1993 bis Ende Mai 1994 in einer wechselbelastenden Tätigkeit
vollständig arbeitsfähig gewesen. Vom 2. Januar bis 30. November 1995 und
vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1999 - Letzteres im Rahmen eines
Beschäftigungsprogramms für Langzeitarbeitslose - sei er einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 %
nachgegangen. Im

Zeitraum Dezember 1995 bis Dezember 1999 habe er Arbeitslosentaggelder,
berechnet auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, bezogen. Diese Anstellungen
zeigten auf, dass er bloss in einem zeitlich reduzierten Umfang und zudem
nur für körperlich leichte Arbeiten einsetzbar gewesen sei.

  Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz den engen zeitlichen
Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit als Folge der unfallähnlichen
Körperschädigung am rechten Knie von 1991 und der 2001 eingetretenen
Invalidität bejaht. Gemäss Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 35/05
vom 9. November 2005, E. 4.1.2, sei entscheidend, dass die während des
Vorsorgeverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit Oktober
1992 eingetretene Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der damals ausgeübten
(angestammten) Tätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Eintritt der
rentenbegründenden Invalidität im Juni 2001 bestanden habe. Dass der Kläger
im Zeitraum Februar 1993 bis Mai 1994 in einer wechselbelastenden Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein, genüge nicht, um den zeitlichen Konnex
zu unterbrechen.

  4.2  Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Feststellung der
Vorinstanz einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auch in
wechselbelastenden Tätigkeiten zwischen dem 1. Juni 1994 und Anfang 2001 sei
offensichtlich unrichtig. In rechtlicher Hinsicht bringt die
Vorsorgeeinrichtung vor, das Eidg. Versicherungsgericht habe im Urteil B
42/02 vom 11. Februar 2003 in einem ähnlich gelagerten Fall den zeitlichen
Zusammenhang als unterbrochen betrachtet. In den Urteilen B 27/03 vom 21.
September 2004 und B 1/02 vom 2. Dezember 2002 habe das höchste Gericht klar
zum Ausdruck gebracht, dass es für die Frage der Unterbrechung des
zeitlichen Konnexes auf die volle Arbeitsfähigkeit in der neuen Tätigkeit
resp. auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, welche sich auch auf
eine Verweisungstätigkeit beziehen könne, ankomme. Der Beschwerdegegner sei
in einer solchen Tätigkeit während vollen acht Jahren zu 100 % arbeitsfähig
gewesen (1. Februar 1993 bis Juni 2001 mit einem kurzen Unterbruch von Ende
Mai bis Ende Juli 1994). Somit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der
Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 1993 und der Invalidität ab 1. Juni
2002 offensichtlich unterbrochen und sie demzufolge nicht
leistungspflichtig.

  Der Beschwerdegegner macht u.a. sinngemäss geltend, die vorinstanzliche
Feststellung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in
wechselbelastenden Tätigkeiten ab Januar 1995 sei nicht offensichtlich
unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich.

Erwägung 5

  5.

  5.1  Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der während des
Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später
eingetretenen Invalidität ist unterbrochen ("rompue"), wenn der Versicherte
während einer bestimmten Zeit wieder arbeitsfähig ist "de nouveau apte à
travailler") resp. seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt ("recouvré sa
capacité de travail") hat oder bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
("rétablissement de la capacité de gain"; BGE 123 V 262 E. 1c S. 265 und BGE
120 V 112 E. 2c/bb S. 118). Diese verschiedenen Formulierungen lassen einen
Interpretationsspielraum offen. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit kann sich
auf die angestammte, eine gleichgeartete oder auf jede andere, allenfalls
nach Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zumutbare Tätigkeit beziehen.

  5.2  Die Gerichtspraxis zeigt kein einheitliches Bild, wie die folgenden
Beispiele zeigen.

  5.2.1  Im Urteil B 35/05 vom 9. November 2005, SZS 2006 S. 370, war für
die Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit massgeblich. In E. 4.1.3 stellte das Eidg.
Versicherungsgericht u.a. fest: "Tritt (...) in einem früheren Arbeits- und
Vorsorgeverhältnis Arbeitsunfähigkeit ein und bleibt diese in Bezug auf die
angestammte Tätigkeit bestehen, vermag die im Rahmen der Selbsteingliederung
an einer neuen Arbeitsstelle in einer leidensangepassten
Verweisungstätigkeit anfänglich während rund einem Jahr erreichte volle
Arbeitsfähigkeit den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der
ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität im
Verlauf eines späteren Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nicht zu
durchbrechen, sofern der Gesundheitsschaden, der ursprünglich zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der
Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist." Sodann wurde im
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 49/00 vom 7. Januar 2003, SZS 2003
S. 521, der enge zeitliche Zusammenhang bei einem Versicherten, welcher
bereits während des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt im
angestammten Beruf als

Hilfsschlosser zu 50 % eingeschränkt war, mit der Begründung bejaht, den
medizinischen Akten seien keinerlei Hinweise auf eine zwischenzeitliche
Verringerung der funktionellen Leistungseinbusse im zuletzt ausgeübten Beruf
zu entnehmen (E. 4). Im Urteil B 46/06 vom 29. Januar 2007 liess nach
Auffassung des Bundesgerichts die zehnmonatige Tätigkeit eines Versicherten
im Rahmen eines Zwischenverdienstes als Lager-/Werkstattmitarbeiter (1. Juli
1999 bis 30. April 2000) den zeitlichen Zusammenhang zwischen der 1997
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der 2001 eingetretenen Invalidität
nicht dahinfallen. "Anders verhielte es sich, wenn entweder diese Tätigkeit
vom Anforderungsprofil her mit dem angestammten Beruf eines TV-Technikers im
Aussendienst vergleichbar wäre oder die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens ermöglichte" (E. 6.2; vgl. auch Urteil B
35/05 vom 9. November 2005, E. 4.1.3).

  5.2.2  In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wurde bei der Beurteilung
des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit auf die
Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit, allenfalls nach
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, abgestellt (vgl. Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts B 42/94 vom 24. März 1995, E. 4c/bb; B 19/98 vom 21.
Juni 2000, E. 3c; B 23/01 vom 21. November 2002, E. 3.3; B 1/02 vom 2.
Dezember 2002, E. 5.2; B 27/03 vom 21. September 2004, E. 3.3, und B 54/05
vom 6. Februar 2006, E. 2; vgl. ferner die bei GABRIELA RIEMER-KAFKA,
Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung aufgrund von Art. 23 BVG: zeitliche
Konnexität, in: SZS 2006 S. 370 ff. erwähnten Urteile). Dabei genügte
bereits für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, wenn die
versicherte Person in der Lage war, eine Ausbildung zu absolvieren, die sie
in gleichem Masse wie die Ausübung eines zeitlich uneingeschränkten, den
Leiden angepassten Erwerbstätigkeit beanspruchte (Urteile B 18/06 vom 18.
Oktober 2006, E. 4.2.1, und B 42/02 vom 11. Februar 2003, E. 2.1).
Schliesslich hat das Eidg. Versicherungsgericht bei der Beurteilung des
zeitlichen Konnexes zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des
Vorsorgeverhältnisses und der später eingetretenen Erwerbsunfähigkeit auch
Zeiten berücksichtigt, in welcher die versicherte Person
arbeitslosenversicherungsrechtlich als vermittlungsfähig im Umfang des
Arbeitsausfalles in der angestammten Tätigkeit galt

(Urteile B 42/94 vom 24. März 1995, E. 4c/cc und dd; B 19/98 vom 21. Juni
2000, E. 3c; B 23/01 vom 21. November 2002, E. 3.3; B 1/02 vom 2. Dezember
2002, E. 5.1, und B 42/02 vom 11. Februar 2003, E. 2.1).

  5.3  Die Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass für den
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse
an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der
zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere
Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen
Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit
resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung
angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und
vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten
müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens erlauben. Soweit insbesondere in den
Urteilen B 35/05 vom 9. November 2005; B 49/00 vom 7. Januar 2003 und B
46/06 vom 29. Januar 2007 etwas anderes gesagt wird, kann daran nicht
festgehalten werden. Der dort angewendete Begriff des engen zeitlichen
Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses
und später eingetretener Erwerbsunfähigkeit liefe auf eine Versicherung des
Berufsunfähigkeitsrisikos hinaus, was zumindest in jenen Fällen, wo das
Vorsorgereglement vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die
Invalidenversicherung, dem Gesetz widerspricht. Ebenfalls trägt diese -
abzulehnende - Konzeption dem Aspekt der beruflichen Wiedereingliederung und
auch der Rechtssicherheit zu wenig Rechnung (vgl. RIEMER-KAFKA, a.a.O., S.
373).

Erwägung 6

  6.  Vorliegend war der Beschwerdegegner spätestens seit Ende Oktober 1992,
somit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin, wegen der Kniebeschwerden rechts zu 100 % arbeitsunfähig
in der damals ausgeübten (angestammten) Tätigkeit. Aufgrund der Akten und
insoweit unbestritten bestand indessen ab 1. Februar 1993 bis Ende Februar
1994 und wiederum vom September bis Dezember 1994 volle Arbeitsfähigkeit in
leichten wechselbelastenden Tätigkeiten. Ob der Beschwerdegegner in der Zeit
danach ununterbrochen auch bei solchen Tätigkeiten mindestens zu 50 %
eingeschränkt war, wie das kantonale Gericht angenommen hat, ist fraglich.
Dass das 1995 sowie 1998/99 effektiv geleistete Arbeitspensum lediglich 50 %
betrug,

lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Es fehlen denn auch entsprechende
ärztliche Bescheinigungen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdegegner
nicht geltend, er habe sich nach Ablehnung seines Leistungsbegehrens im
August 1995 schon vor der aktenmässig ausgewiesenen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Jahr 2000 erneut bei der Invalidenversicherung
angemeldet. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Im Zeitraum
Februar 1993 bis Dezember 1994 bestand, wie dargelegt, während mehr als
eines Jahres volle Arbeitsfähigkeit in dem Knieleiden rechts angepassten
Tätigkeiten. Damit hätte der Beschwerdegegner ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielen können. Die Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung und auch der Unfallversicherung für 1995 ergaben einen
Invaliditätsgrad von weniger als 20 %. Dass und aus welchen Gründen der
Beschwerdegegner diese Arbeitsfähigkeit nicht erwerblich verwertet und er
sich offenbar auch nicht bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug
angemeldet hatte, braucht nicht weiter zu kümmern. So oder anders hat nach
dem Gesagten der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit während
des Vorsorgeverhältnisses und der Jahre später eingetretenen Invalidität als
unterbrochen zu gelten. Der anders lautende kantonale Entscheid verletzt
Bundesrecht.