Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 182



Urteilskopf

134 V 182

22. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. S. gegen
Freizügigkeitsstiftung der UBS AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_212/2007 vom 8. Mai 2008

Regeste

Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG;
Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen.
Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge
Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht
vorausgesetzt (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 182

BGE 134 V 182 S. 182
A. S. (geboren 1950) ist seit 1974 mit P. (geboren 8. Februar 1945)
verheiratet. Nach der im Jahr 2000 erfolgten Trennung leitete sie am 7.
Dezember 2005 die Scheidungsklage ein und beantragte unter anderem die hälftige
Teilung des Pensionskassenguthabens ihres Ehemannes. Dieser hatte bis Ende
Januar 2002 bei der Firma J. AG gearbeitet. Seine Austrittsleistung liess er
auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG in Basel
überweisen.
Am 22. März 2005 ersuchte P. die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, sein
Freizügigkeitskonto zu saldieren und ihm sein Guthaben auszubezahlen. Daraufhin
gelangte die Rechtsvertreterin seiner Ehefrau mit Schreiben vom 12. April 2005
an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mit dem Begehren, dem
Auszahlungsgesuch nicht zu entsprechen, da die Ehefrau damit nicht
einverstanden sei und ihr Ehemann das Pensionsalter noch nicht erreicht habe.
Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG stellte sich in der Antwort vom 14. April
2005 auf den Standpunkt, der Ehemann beantrage die Auszahlung des
Altersguthabens; da keine Barauszahlung einer Austrittsleistung vorliege,
entfalle auch das Zustimmungserfordernis
BGE 134 V 182 S. 183
der Ehegattin. Im Antwortschreiben vom 18. April 2005 hielt die
Rechtsvertreterin der Ehegattin daran fest, dass der Ehemann noch nicht
pensioniert sei und deshalb das Freizügigkeitskonto im heutigen Zeitpunkt nicht
aufgelöst werden könne. Am 19. April 2005 erwirkte sie eine superprovisorische
Verfügung des Bezirksgerichts Liestal, worin die Freizügigkeitsstiftung der UBS
AG angewiesen wurde, dem Ehemann das Altersguthaben auf dem Freizügigkeitskonto
nicht auszubezahlen, bzw. das entsprechende Konto mit einer Sperre zu belegen.
Gleichentags teilte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG dem Bezirksgericht
Liestal mit, dass das Freizügigkeitskonto per 5. April 2005 wegen Erreichen des
Terminalters aufgehoben und das Guthaben von Fr. 434'077.10 (davon Fr.
137'143.90 BVG-Leistungen) dem Ehemann auf ein ungebundenes Konto überwiesen
worden sei.

B. Am 17. Februar 2006 liess S. gegen die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einreichen mit dem Antrag, es
sei festzustellen, dass die Barauszahlung des Pensionskassenguthabens an ihren
Ehemann zu Unrecht erfolgt sei. Mit Entscheid vom 11. Januar 2007 wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Klage ab unter Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

C. S. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem
Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass
die Auszahlung der Altersleistung an ihren Ehemann ohne ihre schriftliche
Zustimmung Bundesrecht verletze. Ferner sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG lässt Abweisung der Beschwerde
beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst sich den
Argumenten der Vorinstanz an.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 BVG (SR 831.40; in der Fassung gemäss Ziff. I des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar
2005) kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines
Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen
Altersleistungen (Art. 13 BVG) massgebend
BGE 134 V 182 S. 184
ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Vorsorgeeinrichtung
kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine
Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente
wählen können (Abs. 4 lit. a). Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in
eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach
den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene
Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann er die
Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht
anrufen (Art. 37 Abs. 5 BVG).

2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425)
mit der Marginalie "Auszahlung der Altersleistungen" dürfen Altersleistungen
von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor
und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1
BVG ausbezahlt werden.

3.

3.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bis Ende Januar 2002 als
Unselbstständigerwerbender angestellt und im Rahmen der beruflichen Vorsorge
versichert. Anschliessend war er arbeitslos. Am 8. Februar 2005 hat er sein 60.
Altersjahr zurückgelegt und ab diesem Zeitpunkt die für eine Auszahlung des
Altersguthabens erforderliche Alterslimite erreicht. Am 5. April 2005 überwies
ihm die Beschwerdegegnerin das Altersguthaben. Wie das kantonale Gericht
zutreffend festgehalten hat, handelt es sich dabei um eine Auszahlung von
Altersleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV und Ziff. 8 des Reglements,
nicht jedoch um eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (SR 831.42). Die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat im Urteil 7B.22/
2005 vom 21. April 2005 entschieden, Art. 16 FZV betreffe die Auszahlung der
Altersleistungen und setze - anders als Art. 5 FZG (in Verbindung mit Art. 14
FZV) für die dort geregelten Barauszahlungen - nach dem Wortlaut keine
Zustimmung des Ehegatten voraus. Im Weiteren liege nach der Lehre keine
gesetzliche Lücke vor, wenn die Zustimmung des Ehegatten gemäss Art. 5 Abs. 2
FZG nur für die Barauszahlungsbegehren nach Art. 5 Abs. 1 FZG, nicht aber für
die Auszahlung von Altersleistungen in Form von Kapital anstelle einer Rente
nötig sei (Hinweis auf SUZETTE SANDOZ, Prévoyance professionnelle et
consentement du conjoint à propos de
BGE 134 V 182 S. 185
l' ATF 125 V 165, in: SJ 2000 II S. 456, 462 und 464). Das Bundesgericht hat im
erwähnten Entscheid vom 21. April 2005 die Frage offengelassen, wie sich die
Rechtslage aufgrund des mit der 1. BVG-Revision neu geschaffenen Art. 37 Abs. 5
BVG verhält.

3.2 Das kantonale Gericht hat das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten für
die Auszahlung von Altersleistungen nach Art. 16 FZV verneint. Art. 16 FZV sehe
als einzige Voraussetzung der Auszahlung das Erreichen der Mindestaltersgrenze
vor. Art. 5 Abs. 2 FZG sei nicht anwendbar, weil er sich dem Wortlaut nach nur
auf Barauszahlungen von Freizügigkeitsleistungen, nicht aber auf
Altersleistungen beziehe. Eine direkte Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 5 BVG
komme nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Vorsorgefall, sondern um
Leistungen im Sinne des FZG handle. Eine vom Gericht zu schliessende
Gesetzeslücke liege nicht vor.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zustimmung des Ehegatten im
Rahmen von Art. 16 FZV analog zu Art. 37 Abs. 5 BVG unverzichtbar. Mit der
Einführung dieser Bestimmung im BVG anlässlich der ersten Gesetzesrevision vom
3. Oktober 2003 sei ein unumstösslicher Grundsatz in der beruflichen Vorsorge
geschaffen worden, wonach die schriftliche Zustimmung des Ehegatten für alle
Kapitalauszahlungen von Vorsorgeleistungen erforderlich sei. Da Art. 16 FZV bei
der Gesetzesrevision unverändert geblieben sei, liege eine vom Gericht zu
schliessende Gesetzeslücke vor, zumal die Verordnungsbestimmung dem Gesetz
nicht widersprechen dürfe. Schliesslich habe die Vorinstanz willkürlich
entschieden, weil es den für alle Kapitalauszahlungen geltenden allgemeinen
Grundsatz der beruflichen Vorsorge missachtet habe.

4.

4.1 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 132 III 470 E.
5.1 S. 478; BGE 130 V 229 E. 2.3 S. 233; vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f.).

4.2 Dem am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BGE 134 V 182 S. 186
war das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten zunächst fremd.
Weder bei reglementarisch vorgesehener Möglichkeit der Kapitalabfindung
anstelle einer Alters- oder Invalidenrente (Art. 37 Abs. 3 BVG), bei
Kapitalbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder zur Amortisation von
Hypothekardarlehen (Art. 37 Abs. 4 BVG) noch bei Barauszahlung der
Freizügigkeitsleistung (Art. 30 BVG) war die Zustimmung des Ehegatten
erforderlich. Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 wurde im Zusammenhang mit dem
Vorbezug und der Verpfändung für Wohneigentum (Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331d
Abs. 5 OR) und für die Barauszahlung der Austrittsleistung bei verheirateten
Anspruchsberechtigten die schriftliche Zustimmung des Ehegatten (Art. 5 Abs. 2
FZG) erstmals im Rahmen der beruflichen Vorsorge im Gesetz verankert. Dieses
Zustimmungserfordernis wurde der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR), dem
Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR) und dem Mietrecht (Art. 266m OR)
nachgebildet (Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1992 zu einem
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, BBl BGE 1992 III 576; BGE 130 V 103 E. 2.2 S. 107; vgl.
nunmehr auch Art. 169 ZGB). Anlässlich der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003
wurde das schriftliche Zustimmungserfordernis auch für die teilweise oder volle
Kapitalabfindung anstelle einer Alters- oder Invalidenrente eingeführt (vgl.
bundesrätliche Botschaft vom 1. März 2000, BBl 2000 S. 2694), allerdings unter
Ausklammerung der Kapitalabfindung gemäss Art. 37 Abs. 3 BVG. Hingegen
unterblieb eine Aufnahme des Art. 37 Abs. 5 BVG in den Katalog von Art. 49 Abs.
2 BVG und von Art. 89^bis Abs. 6 ZGB für den Bereich der weitergehenden
Vorsorge. Im Bereich anerkannter Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG ist
eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder bei eingetragener Partnerschaft
gemäss Art. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR
831.461.3) lediglich in den Fällen nach den Absätzen 2 lit. c und d sowie 3
erforderlich, nicht hingegen bei Ausrichtung der Altersleistungen nach Abs. 1
(dazu auch die Mitteilungen des BSV über die Berufliche Vorsorge Nr. 95 vom 22.
November 2006, Rz. 562).

4.3 Die aufgeführte schrittweise Einführung des schriftlichen
Zustimmungserfordernisses durch den Gesetz- und Verordnungsgeber zeigt
deutlich, dass es sich nicht um eine vom Gericht zu
BGE 134 V 182 S. 187
füllende Lücke im Gesetz handelt. Der Gesetzgeber hat anlässlich der 1.
BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 kein allgemeines Erfordernis der schriftlichen
Zustimmung eingeführt. Er unterstellte nicht nur im Bereich der obligatorischen
beruflichen Vorsorge nicht sämtliche Kapitalabfindungen dem
Zustimmungserfordernis, sondern er sah davon namentlich in Bezug auf die
Alters- und Invalidenleistungen für den Bereich der weitergehenden Vorsorge
(vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG und Art. 89^bis Abs. 6 ZGB) und des FZG ab (vgl. Art.
5 Abs. 2 FZG, Art. 16 FZV). Art. 37 Abs. 5 BVG selbst macht im Bereich der
obligatorischen Vorsorge für die Kapitalabfindungen nach Art. 37 Abs. 3 BVG
eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis im Unterschied zu Art. 5 Abs. 2 FZG,
der auch für geringfügige Austrittsleistungen (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG) die
Zustimmung des Ehegatten verlangt (vgl. hiezu auchAlain Siegfried/SuatSert, Das
Erfordernis der Zustimmung zur Auszahlung von Vorsorgeleistungen aus der
beruflichen Vorsorge und der Säule 3a, in: HAVE 2008 S. 11 f.). Im Bereich der
weitergehenden Vorsorge gilt der Grundsatz der Autonomie der Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 1 BVG und Art. 89^bis Abs. 6 ZGB). Während
zunächst im Leistungsbereich keine Vorschriften des BVG für die weitergehende
Vorsorge Gültigkeit hatten, sind seit der 1. BVG- Revision vom 3. Oktober 2003
die Mindestbestimmungen über die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen
(Art. 20a), die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a), die
Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4) und über die Verjährung
von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41) von den
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu beachten (Art. 49 Abs. 2 BVG und Art.
89^bis Abs. 6 ZGB). Das schriftliche Zustimmungserfordernis nach Art. 37 Abs. 5
BVG wurde in den Katalog nicht aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um ein
gesetzgeberisches Versehen. Dies macht schon Art. 37 Abs. 5 BVG deutlich, der
die Kapitalauszahlung bei Geringfügigkeit der Rentenleistung nach Art. 37 Abs.
3 BVG nicht dem Zustimmungserfordernis unterstellt. In den Materialien finden
sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber das Zustimmungserfordernis
übersehen hat, sondern er hat es durch qualifiziertes Schweigen nicht auf
sämtliche möglichen Tatbestände der Kapitalauszahlungen ausgedehnt. Er hat auch
im Zuge der 1. BVG-Revision das für die Freizügigkeitskonti massgebende FZG,
namentlich Art. 5 FZG nicht geändert noch in Art. 37 BVG den
BGE 134 V 182 S. 188
Geltungsbereich analog zu Art. 30a BVG auf die Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge im Sinne von Art. 1 FZG erstreckt. So verzichtet beispielsweise das
vom Bundesrat am 27. Oktober 2004 genehmigte, auf den 1. Januar 2005 in Kraft
getretene Reglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über die Führung der
Freizügigkeitskonten vom 17. August 2004 in Art. 4 Abs. 6 für die Auszahlung
der Altersleistungen ebenfalls auf die Zustimmungsbedingung. Im Schrifttum wird
denn auch die Auffassung vertreten, die schriftliche Zustimmung für die
Auszahlung der Altersleistungen sei nur für den Bereich des Obligatoriums
gesetzlich vorgesehen, im Bereich der weitergehenden Vorsorge bedürfe es einer
reglementarischen Grundlage (Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das
Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, Rz. 12 zu § 7;
SIEGFRIED/SERT, a.a.O., S. 12).

4.4 Da der Gesetz- und Verordnungsgeber - wie dargelegt (E. 4.3) - anlässlich
der 1. BVG-Revision namentlich im Bereich des FZG und der FZV keine Änderungen
vorgenommen hat, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für eine
Zustimmungsbedingung. Beim Freizügigkeitskonto des Ehemannes der
Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um Leistungen, die unter das BVG
fallen, da er mit dem Verlust der Arbeitsstelle per Ende Januar 2002 aus der
obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG ausgeschieden ist. Ziff. 8 des
Reglements der Beschwerdegegnerin enthält das Zustimmungserfordernis ebenfalls
nicht. Kommt hinzu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Reglement
der Beschwerdegegnerin seine Altersleistungen - wie dies bei
Freizügigkeitskonti normiert ist (Art. 16 Abs. 1 FZV) - lediglich in
Kapitalform beziehen kann und damit hinsichtlich der Form der Leistungen gar
kein Wahlrecht hatte. Sein Wahlrecht bezog sich lediglich auf den Zeitpunkt der
Beanspruchung der Altersleistungen. Zwar mag die gesetzliche Regelung als
unbefriedigend empfunden werden. Die Ausdehnung des Zustimmungserfordernisses
auf sämtliche Fälle der in Kapitalform ausgerichteten Leistungen der
beruflichen Vorsorge ist indessen nur de lege ferenda möglich (vgl. auch
SIEGFRIED/SERT, a.a.O., S. 18). Die Auszahlung der Altersleistung durch die
Beschwerdegegnerin ist demzufolge weder gesetzes- noch verordnungswidrig. Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist bundesrechtskonform.