Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 131



Urteilskopf

134 V 131

16. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. H. gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
U 35/07 vom 28. Januar 2008

Regeste

Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 22 UVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung);
Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision. Das mit der 10. AHV-Revision stufenweise
auf das vollendete 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen findet in
Art. 22 UVG - bedingt durch ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers -
keine Berücksichtigung. Ein richterliches Eingreifen ist unter diesen Umständen
möglich und geboten (E. 7).

Sachverhalt ab Seite 131

BGE 134 V 131 S. 131
A. Die am (...) Februar 1942 geborene H. erlitt am 26. August 1981 und am 22.
April 1983 je einen Unfall mit ihrem Auto. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die gesundheitlichen Folgen
beider Ereignisse Versicherungsleistungen. Seit 1. August 1985 bezieht H. eine
Invalidenrente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %; ausserdem
wurden ihr für die
BGE 134 V 131 S. 132
Restfolgen aus dem Unfall vom 26. August 1981 eine Integritätsentschädigung,
basierend auf einer Integritätseinbusse von 35 %, und für die Restfolgen aus
dem Unfall vom 22. April 1983 eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer
Integritätseinbusse von 10 %, zugesprochen (Verfügungen der SUVA vom 19.
November 1985). Nach verschiedenen Rückfällen meldete sich H. am 14. August
2003 wiederum bei der SUVA und ersuchte um Erhöhung der Invalidenrente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %. In der Zwischenzeit hatte ihr die
Invalidenversicherung - bei einem Invaliditätsgrad von 93 % - ab 1. Dezember
2002 eine ganze Rente zugesprochen (Verfügung vom 4. Juni 2003). Mit
Verwaltungsakt vom 4. Mai 2004 lehnte die SUVA das Gesuch um Erhöhung der
Invalidenrente ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005
fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. November 2006).

C. H. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem
Rechtsbegehren, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen, insbesondere sei die bisher ausgerichtete Rente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 50 %, auf 100 % zu erhöhen; eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275; siehe
auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Zeitlicher Ausgangspunkt
für die Beurteilung einer
BGE 134 V 131 S. 133
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
Abweichend von Art. 17 Abs. 1 ATSG statuiert Art. 22 UVG, dass die Rente nach
dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben,
nicht mehr revidiert werden kann.

4. In Nachachtung des Art. 22 UVG hat das kantonale Gericht festgestellt, dass
lediglich der Sachverhalt, wie er sich bis Ende Februar 2004 entwickelt hat,
Gegenstand der Beurteilung bilde, weil die Beschwerdeführerin am (...) Februar
2004 das 62. Altersjahr erreicht habe. Bis Ende Februar 2004 seien allerdings
keine Anhaltspunkte auszumachen, welche auf eine Erhöhung des
Arbeitsunfähigkeitsgrades sowie der Invalidität schliessen liessen. Alle mit
den Unfällen im Zusammenhang stehenden Beschwerden seien bloss vorübergehender
Natur gewesen. Die neu im Vordergrund stehende unfallbedingte Problematik am
rechten Bein (Stumpfproblematik nach unfallbedingter Amputation des rechten
Unterschenkels) habe sich erst nach dem Stichtag des 29. Februar 2004, und
somit in einer Zeit, in welcher eine Rentenrevision des fortgeschrittenen
Alters der Versicherten wegen nicht mehr möglich gewesen sei, entwickelt.

4.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass sie seit dem Jahr 2000
vermehrt an unfallbedingten Beschwerden an den unteren Extremitäten leide,
weshalb sie ihre 50 %ige Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen. Es werde nicht
bestritten, dass im Juli 2002 zusätzlich eine unfallfremde Polyarthritis
diagnostiziert worden sei, aber die daraus entstanden Beschwerden hätten sich
insbesondere in den Fingern und Händen bemerkbar gemacht und die Versicherte
sei deswegen aktenkundig nie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
Aus diesem Grund sei die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes,
welche zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt habe, auf Unfallfolgen
zurückzuführen. Dazu komme, dass der Gesetzgeber bei der Anhebung des
Rentenalters der Frauen im AHVG vergessen habe, Art. 22 UVG ebenfalls
anzupassen. Es sei von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes
auszugehen, weil kein Grund ersichtlich sei, weshalb Invalidenrenten der
Unfallversicherung bei Männern bis zum Erreichen des Pensionsalters revidiert
werden können, bei Frauen jedoch eine Revisionsmöglichkeit der Invalidenrente
zwei Jahre vor ihrer Pensionierung enden sollte. Damit sei der Sachverhalt bis
zum (...) Februar 2006
BGE 134 V 131 S. 134
zu berücksichtigen. Es ergebe sich klar, dass zu diesem Zeitpunkt - auch gemäss
den Ausführungen der Vorinstanz - eine deutliche unfallbedingte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, weshalb die
Voraussetzungen für eine Änderung des Invaliditätsgrades auch unter der
Annahme, die unfallbedingte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei
erst nach Februar 2004 eingetreten, gegeben seien.

4.2 Die SUVA verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Begründung im
angefochtenen Gerichtsentscheid und die Ausführungen in den vorinstanzlichen
Rechtsschriften.

4.3 Das BAG schliesst sich in seiner Stellungnahme den Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu Art. 22 UVG an. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers
gewesen, im UVG eine spezielle Altersgrenze für Frauen festzulegen.
Anknüpfungspunkt bilde klarerweise das ordentliche Pensionierungsalter gemäss
der AHV-Gesetzgebung. In der Tat liege keine gewollte Unterlassung der
Anpassung von Art. 22 UVG vor. Die Anpassung sei sogar vorgesehen gewesen, sei
aber infolge eines redaktionellen Versehens nicht erfolgt. Dies werde im Zuge
der UVG-Revision jetzt nachgeholt.

5.

5.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E. 3b S. 40). Es
können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die
streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (
BGE 132 III 707 E. 2 S. 710).

5.2 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss. Hat der Gesetzgeber
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eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn -
mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche
Lückenfüllung (BGE 132 III 470 E. 5.1 S. 478; BGE 130 V 229 E. 2.3 S. 233; vgl.
BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f.).

6.

6.1 Nach Art. 22 Abs. 1 UVG in der vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert (Satz 1). Nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das
62. Altersjahr vollendet haben, kann die Rente nicht mehr revidiert werden
(Satz 2). Als Anknüpfungspunkt für den Wegfall der Revisionsmöglichkeit von
UVG-Renten dient bei dieser Regelung das AHV-Rentenalter. Dies ergibt sich aus
der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976
(BBl 1976 III 141). Darin wird ausgeführt, mit der Vollendung des 65.
Altersjahres bei Männern und des 62. Altersjahres bei Frauen setze die
Altersrente ein, die ihrerseits einen Ersatz für entgehendes oder allmählich
sinkendes Erwerbseinkommen bilde; in diesem Zeitpunkt gehe die Möglichkeit für
einen Einkommensvergleich zur Bemessung der Invalidenrenten der
Unfallversicherung verloren (Botschaft, a.a.O., S. 192).

6.2 Im Rahmen der 10. AHV-Revision, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997,
wurde das Rentenalter der Frauen auf 64 Jahre angehoben (Art. 21 Abs. 1 AHVG).
Übergangsrechtlich (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10.
AHV-Revision], lit. d) wurde eine Abstufung eingeführt, indem das Rentenalter
der Frau vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf 63 und acht
Jahre danach auf 64 Jahre erhöht wurde.

6.3 Mit dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurde Art. 22 Abs. 1
Satz 1 UVG ohne inhaltliche Änderung in Art. 17 Abs. 1 ATSG überführt und Art.
22 UVG erfuhr, ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2003, eine Aktualisierung
(zur geltenden Fassung: E. 3 hiervor). Die zeitliche Begrenzung einer
UVG-Rentenrevision wurde für Männer beim 65. und für Frauen beim 62. Altersjahr
belassen.

7.

7.1 Das BAG gibt an, bei der Aktualisierung des Art. 22 UVG, in Kraft seit 1.
Januar 2003, sei die Anpassung der revisionsrechtlich
BGE 134 V 131 S. 136
relevanten Altersgrenze der Frauen auf Grund eines redaktionellen Versehens
unterblieben. In der Tat findet sich keine Begründung, weshalb eine
Rentenrevision bei Frauen nunmehr, nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision,
bereits vor Erreichen des AHV-Rentenalters nicht mehr möglich sein soll,
während die UVG-Renten der Männer weiterhin bis zum Eintritt ins
AHV-Rentenalter revidiert werden können. Dem aktualisierten Art. 22 UVG in der
seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung steht insbesondere der Grundsatz der
Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegen. Nach Art. 8 Abs. 3 BV sind Mann
und Frau gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und
tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann
und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach der
Rechtsprechung ist es dem kantonalen und dem eidgenössischen Gesetzgeber
grundsätzlich verwehrt, Normen zu erlassen, welche Mann und Frau ungleich
behandeln; die erwähnte Verfassungsbestimmung schliesst die
Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche
Differenzierungen aus (BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 269; zu Art. 4 Abs. 2 aBV
ergangene Rechtsprechung, welche gemäss BGE 126 II 217 E. 4a S. 219 unter der
Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung
weiterhin Geltung beansprucht: BGE 126 I 1 E. 2a S. 2; BGE 125 I 21 E. 3a S.
24, je mit Hinweisen).

7.2 Ein rechtlich relevanter Grund für eine unterschiedliche Behandlung von
Frauen und Männern in rentenrevisionsrechtlicher Hinsicht lässt sich nicht
finden. Art. 22 UVG in der ursprünglichen, vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung hat zur zeitlichen Beschränkung der
UVG-Rentenrevision eindeutig an das AHV-Rentenalter von Männern und Frauen
angeknüpft. Mit dem aktualisierten Art. 22 UVG, in Kraft seit 1. Januar 2003,
sollte sich insoweit nichts ändern. Es ist mit dem BAG und der
Beschwerdeführerin einigzugehen, dass es der Gesetzgeber durch ein
offensichtliches Versehen unterlassen hat, das mit der 10. AHV-Revision
stufenweise auf das 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen in die
UVG-Rentenrevisionsregelung aufzunehmen. Die Gesetzesbestimmung, welche aktuell
eine Begrenzung der Rentenrevision für Frauen bereits (bis zu) zwei Jahre vor
Eintritt des AHV-Rentenalters vorsieht, ist sachlich nicht haltbar. Ein
richterliches Eingreifen ist unter diesen Umständen möglich und - namentlich
mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - auch
BGE 134 V 131 S. 137
geboten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Revision der
UVG-Rente der Beschwerdeführerin grundsätzlich bis zu ihrem (individuellen)
Eintritt ins AHV-Rentenalter - also bis Ende Februar 2006 - offensteht.

7.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der Vernehmlassungsvorlage des
BAG vom November 2006 zur Revision des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung folgende Neuformulierung des Art. 22 UVG vorgeschlagen wird:
"In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem
die berechtigte Person eine ganze Altersrente der AHV bezieht, nicht mehr
revidiert werden." Diese Formulierung wurde offensichtlich gewählt, damit
allfällige künftige Änderungen des Rentenalters im AHVG keine Anpassungen im
UVG mehr notwendig machen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde unter anderem
folgende Version vorgeschlagen: "(...) kann die Rente ab dem Zeitpunkt, in dem
die berechtigte Person das ordentliche Rentenalter in der AHV erreicht hat,
nicht mehr revidiert werden". Fortan soll also zur zeitlichen Begrenzung einer
UVG-Rente auf das ordentliche Rentenalter nach AHVG verwiesen werden, damit
redaktionelle Versehen, wie sie Art. 22 UVG in der seit 1. Januar 2003
geltenden Fassung zu Grunde liegen, ausgeschlossen werden können. Auch de lege
ferenda wird die zeitliche Grenze einer UVG-Rentenrevision demgemäss
voraussichtlich (unverändert) der Eintritt des AHV-Rentenalters bilden.

8.

8.1 Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird umfassend dargelegt, dass bis zum
29. Februar 2004 keine Anhaltspunkte für eine dauernde Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vorlagen. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass sich
danach eine andere Situation ergeben habe. Da die Vorinstanz die zeitliche
Entwicklung nach dem 29. Februar 2004 nicht mehr als relevant erachtete, ging
sie darauf allerdings nicht abschliessend ein.

8.2 Aus einem Bericht der Klinik B. vom 6. Oktober 2005 lässt sich unter
anderem entnehmen, dass in den letzten zwei Jahren zunehmende
belastungsabhängige Schmerzen am rechten Unterschenkelstumpf aufgetreten seien,
deretwegen die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum massiv habe reduzieren
müssen. Weder die SUVA noch das kantonale Gericht haben die Auswirkungen dieser
unfallbedingten Stumpfproblematik geprüft. Die Angelegenheit
BGE 134 V 131 S. 138
geht daher an die SUVA zurück, damit sie die gesundheitliche Entwicklung über
die ganze massgebende Zeitspanne prüfen und hernach über den Rentenanspruch neu
verfügen kann.