Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 I 92



Urteilskopf

134 I 92

11. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Amt für Migration Basel-Landschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
2C_556/2007 / 2C_700/2007 vom 21. Januar 2008

Regeste

Art. 29 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV; Art. 78 AuG; Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im ausländerrechtlichen Haftprüfungsverfahren;
Natur der Duchsetzungshaft. Die Durchsetzungshaft setzt ein "schwebendes
Ausweisungsverfahren" voraus und stützt sich deshalb konventionsrechtlich auf
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; in diesem Rahmen lehnt sie sich an Art. 5 Ziff. 1
lit. b EMRK an, indem die betroffene Person dadurch (zwangsweise) veranlasst
werden soll, ihrer Mitwirkungs- und Ausreisepflicht nachzukommen (E. 2). Einer
bedürftigen ausländerrechtlich inhaftierten Person darf im
Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten auf ihr Gesuch hin der
unentgeltliche Rechtsbeistand in der Regel nicht verweigert werden; schliesst
sich eine Durchsetzungshaft an eine bereits längerdauernde Ausschaffungshaft
an, ist dem Gesuch des Betroffenen mit Blick auf die Besonderheiten dieser
Haftart bereits im erstmaligen mündlichen Haftprüfungsverfahren zu entsprechen,
danach nur noch, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher
Natur bestehen (E. 3 und 4).

Sachverhalt ab Seite 93

BGE 134 I 92 S. 93
X. (geb.1978) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er durchlief in der
Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Zur Sicherstellung des Vollzugs seiner
Wegweisung befand er sich vom 21. April bis zum 20. Juli 2005 sowie vom 15.
Januar bis zum 15. Mai 2007 in Ausschaffungshaft. Hernach wurde er in den
Strafvollzug versetzt. Am 11. Juni 2007 nahm das Amt für Migration
Basel-Landschaft X. in Durchsetzungshaft. Der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft
genehmigte diese am 14. Juni 2007 bis zum 10. Juli 2007; er verlängerte sie am
9. Juli, 6. September und 6. November 2007 jeweils um zwei Monate.
Gegen den Entscheid vom 6. September 2007 gelangte X. am 8. Oktober 2007 an das
Bundesgericht, wobei sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung richtete (Verfahren 2C_556/
2007). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 beantragte er, die Haftverlängerung vom
6. November 2007 "vollumfänglich" aufzuheben, ihn "auf freien Fuss" zu setzen
BGE 134 I 92 S. 94
und "ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit Y. als Advokaten zuzusprechen" (Verfahren 2C_700/2007).
Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren und weist die Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1

2.1.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht, die Schweiz zu verlassen, innert der ihm
angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung wegen seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf
er in Durchsetzungshaft genommen werden, falls die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme
geeignet erscheint, ihn dazu zu bewegen, der Weg- oder Ausweisung nachzukommen
(Art. 13g Abs. 1 ANAG [AS 2006 S. 4771] bzw. Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
Die Durchsetzungshaft ist erstmals für einen Monat zulässig. Sie kann hernach
mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde - bis zu
einer Maximaldauer von 18 Monaten (bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren
bis zu einer solchen von neun Monaten) - jeweils um zwei Monate verlängert
werden (Art. 13g Abs. 2 ANAG bzw. Art. 78 Abs. 2 AuG). Die Vorbereitungs-,
Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen die Höchstdauer von 24
Monaten (bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren eine solche von zwölf
Monaten) nicht überschreiten (Art. 13h ANAG bzw. Art. 79 AuG).

2.1.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in
jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht
(mehr) möglich erscheint. Sie soll das letzte Mittel bilden, wenn und soweit
keine andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt, den illegal anwesenden
Ausländer - auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können (
BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 99 f.). Ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung
findet die Durchsetzungshaft einerseits in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur
Sicherung eines schwebenden
BGE 134 I 92 S. 95
Ausweisungsverfahrens) andererseits in Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur
Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung). Nach dem
Willen des Gesetzgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine
Haftdauer von bis zu 18 Monaten verhältnismässig sein (vgl. BGE 133 II 97 E.
2.2 S. 99 f.).

2.2

2.2.1 Das Bundesgericht hat die gegen den Beschwerdeführer angeordnete
Durchsetzungshaft am 30. August 2007 auf Beschwerde hin geschützt (Urteil
2C_362/2007). Da sich der Sachverhalt seither nicht entscheidwesentlich
verändert hat, sind auch die Haftverlängerungen vom 6. September und 6.
November 2007 gerechtfertigt: Der Beschwerdeführer ist seit der ersten Hälfte
des Jahres 2002 rechtskräftig verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, wobei
hierfür - mangels einer legalen Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat (vgl.
dazu BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103 sowie Art. 115 Abs. 2 AuG) - nur eine
Rückkehr in sein Heimatland in Frage kommt. Während Jahren hat er nichts
unternommen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Informationen über
seinen angeblichen Herkunftsort Constantine erwiesen sich als falsch bzw. nicht
verifizierbar. Die schweizerischen Behörden haben sich intensiv darum bemüht,
seine Personalien zu erstellen bzw. die von ihm gelieferten Angaben für die
algerischen Behörden rechtsgenügend zu ermitteln: Die Sprachanalyse ergab, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich aus Algerien stammen dürfte; die
Fingerabdruckvergleiche in verschiedenen Nachbarstaaten blieben ohne Erfolg.
Die algerische Vertretung hat die Ausstellung eines Reisepapiers auf die vom
Beschwerdeführer behauptete Identität indessen abgelehnt, da diese in Algerien
nicht bekannt sei.

2.2.2 Die Abklärungen über die schweizerische Botschaft vor Ort erhärten den
Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend sind und er
versucht, die Ausschaffung in seine Heimat zu vereiteln: Die von ihm angegebene
Adresse in Constantine besteht nicht; er ist dort im Geburtsregister nicht
eingetragen und den Schulbehörden auch nicht bekannt. Das Schreiben, das er an
seinen Vater gerichtet hat, wurde als unzustellbar retourniert, was den Schluss
nahe legt, dass er nach wie vor nicht bereit ist, mit den Behörden zu
kooperieren. Der Beschwerdeführer weiss, dass ohne seine Mitwirkung die
algerische Vertretung keine Reisedokumente ausstellen wird; er verweigert
deshalb jegliche wirkungsvolle Zusammenarbeit. Es ist nicht ersichtlich, welche
konkreten zusätzlichen Vorkehrungen die Behörden - ohne Verhaltensänderung des
Beschwerdeführers - noch
BGE 134 I 92 S. 96
treffen könnten, um bei den algerischen Behörden Gewissheit über seine
Identität und Herkunft zu erlangen und ohne Vorlage von Identitätspapieren
einen Laissez-Passer erwirken zu können.

2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht; entgegen
seinen Vorbringen ist seine Festhaltung weder konventionswidrig noch dient sie
einem strafrechtlichen Zweck:

2.3.1 Die Durchsetzungshaft stützt sich - wie bereits dargelegt -
konventionsrechtlich, sowohl auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f als auch auf Art. 5
Ziff. 1 lit. b EMRK (BGE 133 II 97 E. 2.2). Sie setzt ein "schwebendes
Ausweisungsverfahren" voraus und ist nur zulässig, um den Vollzug einer
rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung sicherzustellen; sie kann - anders als die
Ausschaffungshaft - bloss verfügt werden, falls die betroffene Person ihrer
Ausreisepflicht innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht selber freiwillig
nachgekommen ist. Allein im Rahmen dieses Haftzwecks lehnt sie sich an die
Regelung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK an (vgl. Andreas Zünd, Von den alten zu
den neuen Zwangsmassnahmen, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern
2007, S. 97 ff., dort S. 103). Der Betroffene soll - nachdem während der
Ausschaffungshaft sämtliche zumutbaren Abklärungen und Bemühungen an seinem
Verhalten gescheitert sind - dazu bewegt werden, seiner gesetzlichen Pflicht
zur Ausreise nachzukommen und hierfür mit den Behörden zu kooperieren. Die
Regelung von Art. 13h ANAG bzw. Art. 79 AuG unterstreicht den Zusammenhang mit
dem nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK erforderlichen "schwebenden
Ausweisungsverfahren": Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
dürfen zusammen 24 Monate - bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren zwölf
Monate - nicht überschreiten. Im Rahmen der Ausschaffungshaft müssen sich die
schweizerischen Behörden unter Einhaltung des Beschleunigungsgebots darum
bemühen, die Identität des Betroffenen zu ermitteln und diesen in absehbarer
Zeit - allenfalls auch gegen seinen Willen - in seine Heimat zu verbringen. Nur
wenn dies trotz der ihnen zumutbaren Abklärungen wegen seines Verhaltens nicht
möglich ist, fällt die Ausschaffungshaft dahin und kann an deren Stelle für die
restliche Zeit - soweit und solange dies verhältnismässig erscheint - die
Durchsetzungshaft treten. Diese ist im Verhältnis zu jener subsidiär (Zünd,
a.a.O., S. 103). Die Behörden haben auch im Rahmen der Durchsetzungshaft auf
die Ausschaffung hin zu wirken und den Betroffenen bei seinen Bemühungen zu
unterstützen. Die in der Doktrin gegen die Durchsetzungshaft angeführten
Urteile des
BGE 134 I 92 S. 97
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK
(vgl. RUEDI ILLES, Durchsetzungshaft, in: Asyl 2/07 S. 32 ff.: Urteile des EGMR
i.S. Vasileva gegen Dänemark vom 25. September 2003 [Nr. 52792/99] und i.S.
Epple gegen Deutschland vom 24. März 2005 [Nr. 77909/01]; vgl. hingegen etwa
den Nichtzulassungsentscheid i.S. Paradis gegen Deutschland vom 4. September
2007, publ. in: EuGRZ 2007 S. 678 ff.) standen nicht im Zusammenhang mit einem
hängigen Ausweisungsverfahren, weshalb für den vorliegenden Fall nichts anderes
aus ihnen abgeleitet werden kann. Im Übrigen wird die Durchsetzungshaft jeweils
nur für einen bzw. zwei Monate angeordnet und von Amtes wegen haftrichterlich
überprüft.

2.3.2 Wie alle staatlichen Massnahmen muss auch die Durchsetzungshaft
verhältnismässig sein. Es ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu
klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das
Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck, verstösst (BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 100). Dabei ist dem Verhalten des
Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven
Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den
Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu
berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt. Im vorliegenden Fall haben die schweizerischen Behörden umfassende
Abklärungen getätigt; der Beschwerdeführer gesteht selber zu, dass er über
"Freunde" die für die Ausschaffung erforderlichen Unterlagen beschaffen könnte,
weigert sich aber beharrlich, dies zu tun. Damit ist die angefochtene
Haftverlängerung zur Durchsetzung seiner Wegweisung geeignet und erforderlich;
es ist nicht auszuschliessen, dass er sich doch noch eines Besseren besinnen
wird. Dass er sich bisher konsequent geweigert hat, seine Identität
offenzulegen, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr
geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst um so weniger
angeordnet werden, je renitenter sich die betroffene Person verhält und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben.

2.3.3 Auch die strafrechtlichen Konsequenzen eines illegalen Aufenthalts stehen
der Durchsetzungshaft nicht entgegen: Diese ist eine administrative
Zwangsmassnahme mit dem Ziel, die in der Schweiz definitiv nicht
anwesenheitsberechtigte Person legal in einen Dritt- oder in ihren Heimatstaat
verbringen zu können. Sie steht in keinem
BGE 134 I 92 S. 98
strafrechtlichen Zusammenhang. Eine strafrechtliche Verurteilung ist
(wiederholt) möglich, solange der Betroffene sich illegal hier aufhält, weshalb
die Strafandrohung in Art. 23 Abs. 1 ANAG (heute: Art. 115 AuG: Busse oder
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) nicht in ein direktes Verhältnis zur Dauer
der Durchsetzungshaft gesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer wird nicht im
Rahmen einer strafrechtlichen Sanktion festgehalten, weil er sich illegal im
Land aufhält (Art. 23 ANAG) oder der behördlichen Aufforderung, dieses zu
verlassen, nicht nachgekommen ist (Art. 292 StGB), sondern im Rahmen einer
ausländerrechtlichen Massnahme, um seine Wegweisung zwangsweise realisieren zu
können. Die Durchsetzungshaft verhindert eine strafrechtliche Verurteilung
wegen der illegalen Anwesenheit nicht; der Strafvollzug geht seinerseits den
ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen regelmässig vor (vgl. Art. 13c Abs. 5
lit. a ANAG). Nach Art. 13d Abs. 2 ANAG (Art. 81 Abs. 2 AuG) muss die
ausländerrechtliche Haft in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen werden, wobei
die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug
gerade vermieden werden soll; zudem hat sich auch das Haftregime deutlich von
jenem im Strafvollzug oder in der Untersuchungshaft zu unterscheiden (BGE 123 I
221 E. II S. 229 ff.; BGE 122 II 49 E. 5 S. 52 ff., BGE 122 II 299 ff.).

3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, ihm
sei vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht jeweils zu Unrecht
der unentgeltliche Rechtsbeistand verweigert worden:

3.1

3.1.1 Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung richtet sich
zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der
entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die
bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 131 I 185 E. 2.1 S.
188; BGE 122 I 49 E. 2a). Nach § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die
Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (VPO)
wird einer bedürftigen Partei, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
sind, auf Gesuch hin der "kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin
gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint". § 11 Abs. 1
des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 20. Mai 1996 über die Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht (Zwangsmassnahmengesetz) sieht seinerseits vor, dass das
Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des
BGE 134 I 92 S. 99
Kantonsgerichts einen Rechtsbeistand "von Amtes wegen" anordnet, "soweit dies
zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person erforderlich ist"; fehlen dieser
die nötigen Mittel, ist der Rechtsbeistand für sie unentgeltlich (§ 11 Abs. 2
Zwangsmassnahmengesetz).

3.1.2 Der Haftrichter hat seine Entscheide auf § 22 Abs. 2 VPO gestützt und das
Gesuch um Verbeiständung abgewiesen, da die Begehren des Beschwerdeführers, von
einer Haftverlängerung abzusehen, jeweils aussichtslos gewesen seien. Ob § 22
Abs. 2 VPO sich inhaltlich mit § 11 des Zwangsmassnahmengesetzes deckt bzw.
dieser § 22 Abs. 2 VPO vorzugehen hätte (vgl. das Urteil 2A.211/2003 vom 5.
Juni 2003, E. 1.4), ist hier nicht weiter zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht
nicht geltend, das einschlägige kantonale Recht sei willkürlich angewendet
worden (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); er rügt ausschliesslich eine
Verletzung seines bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf
Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Es ist mit freier Kognition zu prüfen, ob
die entsprechenden Grundsätze missachtet wurden (BGE 131 I 185 E. 2.1 mit
Hinweis).

3.2

3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei einen Anspruch darauf,
dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, soweit dies zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. In diesem Rahmen gibt das Verfassungsrecht dem Rechtsuchenden einen
Anspruch auf amtliche Vertretung. Indessen lässt sich daraus kein Recht auf
eine obligatorische Verbeiständung ableiten; eine solche kann sich aus anderen
Verfassungsbestimmungen ergeben (BGE 131 I 350 E. 3.1 und 4). Im Unterschied
zur amtlichen Verbeiständung, auf die ein verfassungsrechtlicher Anspruch bloss
besteht, wenn das gestellte Begehren nicht aussichtslos erscheint, darf die
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Bereich der notwendigen
Vertretung nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Erfolgsaussichten die
Verlustgefahren überwiegen. Dieser Anspruch findet seine Schranke allein im
Rechtsmissbrauchsverbot; nur bei mutwilliger und trölerischer Prozessführung
kann die Verbeiständung in diesem Fall ohne Verfassungsverletzung verweigert
werden (BGE 129 I 281 E. 4.5).

3.2.2 Das Bundesgericht hat in Anlehnung an die damalige Rechtsprechung zur
notwendigen Verteidigung im Strafprozess, wonach dem Betroffenen "ohne
besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur in der Regel ein
unentgeltlicher Rechtsanwalt
BGE 134 I 92 S. 100
beizugeben ist, wenn ein tatsächlicher Freiheitsentzug von mehr als 'einigen'
Wochen oder Monaten zu erwarten ist (BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 46)", erkannt, dass
im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einem bedürftigen
Administrativhäftling auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand
nicht verweigert werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc). Bei der erstmaligen
Haftprüfung sei eine unentgeltliche Verbeiständung demgegenüber nicht
vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Natur bestünden, welche eine solche rechtfertigten, was
jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen sei (BGE 122 I 275 E.
3b).

3.2.3 An dieser Rechtsprechung ist unter der Herrschaft der neuen
Bundesverfassung (vgl. zu den Weiterentwicklungen im Bereich der notwendigen
Verteidigung im Strafprozess: Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 185 E. 3; BGE 124 I
185 E. 2; Urteil 1P.386/2006 vom 27. Juli 2006, E. 2) und des Ausländergesetzes
festzuhalten: Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV
einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise - geltend zu machen. Das Erfordernis der
fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen
Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf sachgerecht zu relativieren und das
Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben (vgl. HELENE KELLER,
in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. VII/2, Grundrechte in der
Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg 2007, § 225 Rz. 51, S. 659 f.): Dem
Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er - auf sich selber gestellt - mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Es
dürfte ihm selbst in "einfachen" Fällen kaum möglich sein, das administrative
Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu begreifen. Die wirksame
Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird. War es innert drei Monaten nicht möglich, die Weg- oder
Ausweisung zu vollziehen, erscheint fraglich, in welchem vernünftigen
zeitlichen Rahmen dies absehbar sein wird (Art. 13c Abs. 5
BGE 134 I 92 S. 101
lit. a ANAG bzw. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und ob dem Beschleunigungsgebot
genügend nachgekommen wurde (Art. 13b Abs. 3 ANAG bzw. Art. 76 Abs. 4 AuG);
diese Probleme gebieten - schon mit Blick auf die Akteneinsicht - den Beizug
eines sachkundigen Vertreters.

3.2.4 Das Gleiche ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK: Im Rahmen dieser
Bestimmung sind dem Inhaftierten die der Haftart angepassten grundlegenden
Rechte zu gewähren; das richterliche Prüfungsverfahren muss "fair" sein (vgl.
Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, Rz. 372; ANNE PETERS, Einführung in die Europäische
Menschenrechtskonvention, München 2003, S. 100). Der Betroffene hat das Recht,
sich selber zu vertreten, sich durch den Anwalt seiner Wahl vertreten zu lassen
oder die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters zu verlangen, wenn er
bedürftig ist und seine Verbeiständung "im Interesse der Rechtspflege
erforderlich" erscheint (so auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den
Strafprozess).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Vorbereitungs- oder
Ausschaffungs-, sondern in Durchsetzungshaft ; bei der Frage des Zeitpunkts der
Verbeiständung ist deren besonderem Charakter Rechnung zu tragen: Die
Durchsetzungshaft stellt das letzte Mittel dar, wenn und soweit keine andere
Zwangsmassnahme zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer - auch gegen
seinen Willen - in die Heimat verbringen zu können; ihr ist regelmässig bereits
ein anderes Haftverfahren vorausgegangen, in dem der Betroffene verbeiständet
werden musste. Als heikel erweist sich der Übergang zu ihr, da es dabei darauf
ankommt, ob die Ausschaffungshaft tatsächlich nicht mehr zulässig ist und kein
anderes, milderes legales Mittel den Betroffenen dazu bewegen kann, seiner
Mitwirkungs- und Ausreisepflicht nachzukommen. Die Durchsetzungshaft wird zwar
erstmals nur für einen Monat genehmigt, anschliessend wird sie aber
entsprechend dem Zweck dieser Zwangsmassnahme in der Regel mit einem gewissen
Automatismus verlängert, solange der Betroffene sein Verhalten nicht ändert
oder neue Sachumstände vorliegen. Der Gesetzgeber hat das Haftprüfungsverfahren
dementsprechend vereinfacht; eine mündliche Verhandlung erfolgt innert acht
Arbeitstagen nur, falls der Inhaftierte dies ausdrücklich verlangt, andernfalls
entscheidet der Haftrichter in einem schriftlichen Verfahren (Art. 13g Abs. 4
ANAG bzw. Art. 78 Abs. 4 AuG). Es rechtfertigt sich
BGE 134 I 92 S. 102
deshalb - falls sich die Durchsetzungshaft wie hier direkt an eine längere
Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst -, dem Gesuch des
Ausländers um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen
Haftprüfungsverfahren zu entsprechen, in der Folge aber nur noch bei besonderen
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur.

4.2 Der Beschwerdeführer war bei der erstmaligen Prüfung der Durchsetzungshaft
durch seinen heutigen Rechtsbeistand amtlich vertreten; beim
Verlängerungsentscheid vom 9. Juli 2007 hatte er offenbar um keine
Verbeiständung mehr ersucht. Der Haftrichter hielt in seinem Entscheid vom 14.
Juni 2007 fest, dass ihm die unentgeltliche Verbeiständung "aufgrund der
bisherigen Dauer seiner Inhaftierung und der rechtlichen
Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft
bewilligt" werde; zugleich wies er ihn aber darauf hin, "dass bei allenfalls
notwendigen künftigen Verlängerungen der Durchsetzungshaft ohne wesentliche
Änderung im Verhalten des Antragsgegners oder wesentliche Sachverhaltsänderung
die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung nicht mehr gegeben
sein dürften". Unter diesen Umständen verletzte es kein Bundesverfassungsrecht,
wenn der Haftrichter am 6. September 2007 das Gesuch um erneute Verbeiständung
abwies, nachdem das Bundesgericht die Beschwerden gegen die Anordnung der
Durchsetzungshaft und deren erste Verlängerung am 30. August 2007 im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als "offensichtlich unbegründet"
bezeichnet und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für sein Verfahren
wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer hat sein
Verhalten bis zur dritten Haftverlängerung (am 6. November 2007) nicht
verändert, auch waren keine zusätzlichen (neuen) Sachverhaltselemente zu
berücksichtigen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass seinem Gesuch auch am
6. November 2007 nicht entsprochen wurde: Das Bundesgericht hatte die
Verfassungs- und Konventionskonformität seiner Durchsetzungshaft kurz zuvor
geprüft und bestätigt, womit es sich nicht rechtfertigte, diese Fragen erneut
aufzuwerfen; die Verhältnismässigkeit der Haftdauer war ihrerseits insofern
noch nicht problematisch, als im hängigen Wegweisungsverfahren erst von maximal
sieben Monaten Ausschaffungshaft (4 Monate im Jahre 2007 und 3 Monate im Jahre
2005; vgl. BGE 133 II 1 ff.) und sieben Monaten Durchsetzungshaft auszugehen
war.