Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 I 229



Urteilskopf

134 I 229

27. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Regierung des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
1C_382/2007 vom 24. April 2008

Regeste

Art. 29, 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 28 ff. ZGB; formelle
Rechtsverweigerung; Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Abgrenzung
zwischen dem privat- und dem öffentlich-rechtlichen Persönlichkeitsschutz (E.
3.1-3.2); Anwendungsfall (E. 3.3). Verwirkung des Anspruchs auf eine
öffentliche Verhandlung (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4).

Sachverhalt ab Seite 230

BGE 134 I 229 S. 230
In einem interkantonalen Rechtsstreit holte die Regierung des Kantons St.
Gallen ein Rechtsgutachten bei Prof. Dr. X. ein; dieser lehrt als Professor an
der Universität St. Gallen. In der Folge verhandelten die am interkantonalen
Konflikt beteiligten Parteien unter Begleitung einer Bundesbehörde mit dem
Ziel, eine gütliche Einigung zu finden. Im Laufe dieser Verhandlungen zog das
in der Sache federführende Departement des Kantons St. Gallen Prof. Dr. X.
weiterhin im Hintergrund beratend bei. Im März 2005 erstattete er dem
Departement ein Zusatzgutachten in der Angelegenheit. Noch bevor dieses
Zusatzgutachten bestellt worden war, gelangte ein Assistent von Prof. Dr. X. in
dessen Auftrag mit einer Anfrage an eine Stelle; diese Stelle befasst sich mit
Fragen der Art, die auch im Zusatzgutachten eine Rolle spielten. Es ist
ungeklärt, wie der Auftrag zu dieser Anfrage genau lautete. Immerhin gab der
Assistent zu erkennen, dass er an der Universität St. Gallen tätig war, und
lieferte zusätzliche Angaben zum Hintergrund seiner Anfrage; er nannte aber
insbesondere den Namen von Prof. Dr. X. nicht. Aus Gründen, die hier nicht von
Interesse sind, erhielt die in die Verhandlungen involvierte Bundesbehörde
Kenntnis von der Anfrage und leitete diese Meldung vertraulich an die
Verhandlungsdelegationen weiter. Diese Weiterleitung der Meldung geschah,
nachdem das Zusatzgutachten bereits abgeliefert war.
Die St. Galler Kantonsregierung sandte der Bundesbehörde, von der sie die
Meldung erhalten hatte, am 2. Mai 2005 einen Brief mit Kopie an
Behördenmitglieder bzw. leitende Vertreter der Verhandlungspartner auf der
Gegenseite. In diesem Schreiben äusserte die Kantonsregierung unter anderem,
sie werte das Verhalten von Prof. Dr. X. bzw. des ihm unterstellten und von ihm
offensichtlich beauftragten Assistenten als nicht akzeptierbar und distanziere
sich in aller Form davon. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie Prof. Dr. X. im
BGE 134 I 229 S. 231
Wiederholungsfall rechtliche Schritte (aus dem Auftragsverhältnis wie aus
seinem Dienstverhältnis an der Universität) angedroht habe. Prof. Dr. X.
erhielt erst später, im Rahmen der Akteneinsicht, Kenntnis vom Wortlaut des
Schreibens. Er war am 3. Mai 2005 vom federführenden kantonalen Departement mit
separatem Brief über die eingegangene Meldung und die daraus gezogenen
Konsequenzen orientiert worden. Diese Konsequenzen bestanden zur Hauptsache
darin, dass mit sofortiger Wirkung auf eine beratende Mitwirkung von Prof. Dr.
X. in der Angelegenheit verzichtet wurde.
Prof. Dr. X. stellte mit Eingabe vom 20. Februar 2006 den Antrag, die
Kantonsregierung habe förmlich festzustellen, dass die Schreiben vom 2. und 3.
Mai 2005 in verschiedener Hinsicht rechtsverletzend gewesen seien. Insbesondere
behauptete er dabei, das Schreiben der Regierung vom 2. Mai 2005 habe seine
Persönlichkeitsrechte verletzt. Mit Entscheid vom 23. Januar 2007 trat die
Kantonsregierung im Wesentlichen auf die Rechtsbegehren von Prof. Dr. X. nicht
ein. Stattdessen verwies sie ihn auf den Weg der öffentlich-rechtlichen Klage
an das kantonale Verwaltungsgericht.
Diesen Weg beschritt Prof. Dr. X. in der Folge. Wie im Verfahren vor der
Kantonsregierung behielt er sich ausdrücklich Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche in der Angelegenheit vor. Mit Urteil vom 19. September
2007 hat das Verwaltungsgericht die öffentlich-rechtliche Klage abgewiesen,
soweit es darauf eingetreten ist.
Das Bundesgericht heisst die hiergegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und weist die Sache zu neuer
Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer unter anderem
geltend, der teilweise Nichteintretensentscheid auf seine öffentlich-rechtliche
Klage missachte seinen Gehörsanspruch im Sinne einer formellen
Rechtsverweigerung. Gleichzeitig rügt er insoweit eine Verletzung von Art. 28
ZGB.

2.1 Das Verwaltungsgericht qualifizierte das umstrittene Schreiben der
Kantonsregierung vom 2. Mai 2005 an sich als Verwaltungsmassnahme im Sinne
eines sog. Realakts. Es anerkannte dem Grundsatz nach seine Zuständigkeit zur
Beurteilung einer Feststellungsklage des Inhalts, mit dem behördlichen
Schreiben sei das Ansehen bzw. die Ehre des Beschwerdeführers verletzt worden.
Dabei
BGE 134 I 229 S. 232
beschränk te das Verwaltungsgericht aber seine Zuständigkeit auf Aspekte des
guten Rufs des Beschwerdeführers als Forscher und Universitätslehrer; insofern
ortete das Verwaltungsgericht eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen ihm
und der Behörde. Hingegen lehnte das kantonale Gericht eine Zuständigkeit ab,
soweit der gute Ruf als Gutachter tangiert sei. Es stellte darauf ab, dass der
dem Beschwerdeführer erteilte Gutachtensauftrag privatrechtlicher Natur war;
dies ist unbestritten. Gestützt darauf erwog das Verwaltungsgericht, es sei
Sache des Zivilrichters zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls gegen die
aus dem Auftragsverhältnis resultierende Treuepflicht verstossen habe. Die
Frage einer Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit der gutachterlichen
Tätigkeit hänge eng mit dem entsprechenden privatrechtlichen Vertragsverhältnis
zusammen. Deshalb sei es sachgerecht, wenn auch das dahingehende
Persönlichkeitsschutzanliegen des Beschwerdeführers vom Zivilrichter beurteilt
werde. Bei der Auseinandersetzung über die diesbezüglichen Äusserungen der
Kantonsregierung gehe es nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, richtigerweise hätte einzig daran
angeknüpft werden dürfen, dass die Behörde mit dem Schreiben vom 2. Mai 2005
nicht als privates Rechtssubjekt aufgetreten sei. Daher könne der
privatrechtliche Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ff. ZGB im vorliegenden
Zusammenhang nicht greifen. Der Zivilrichter sei damit auch für jenen Teil der
Äusserungen im Schreiben vom 2. Mai 2005 nicht zuständig, die sich auf ein
privates Vertragsverhältnis zum Beschwerdeführer bezögen. Vielmehr handle es
sich bei der Frage, ob dieser allenfalls gegen eine vertragliche bzw.
zivilrechtliche Pflicht verstossen habe, um eine Vorfrage; diese sei im
öffentlich-rechtlichen Klageverfahren zu beurteilen.

2.3 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert
angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Eine
Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der
Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und
formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden
müsste. In welcher Form und in welchem Umfang die diesbezüglichen
Verfahrensrechte zu gewährleisten sind, lässt sich nicht generell, sondern nur
im Hinblick auf den konkreten Fall beurteilen (vgl. BGE 117 Ia
BGE 134 I 229 S. 233
116 E. 3a S. 117 f.; Urteil 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007, E. 3.2, publ. in:
ZBl 108/2007 S. 313).

2.4 Mit Blick auf den vorliegenden Fall gilt es zu präzisieren, dass das
Verwaltungsgericht seine - nur teilweise bejahte - Zuständigkeit ausserhalb
eines Staatshaftungsverfahrens für gegeben erachtet. Nach dem kantonalen Recht
ist für Verantwortlichkeitsklagen gegen den Kanton der Zivilrichter zuständig
(Art. 13^bis des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 7. Dezember 1959
[VG/SG; sGS 161.1]; Art. 72 deskantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
16. Mai 1965 [VRP/SG; sGS 951.1]; vgl. dazuHans Rudolf Schwarzenbach,
Staatshaftung bei verfügungsfreiem Verwaltungshandeln, Bern 2006, S. 43;Urs
Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen -
dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen
2003, Rz. 483;Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern
2001, S. 80). Statt dessen hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit hier
auf Art. 79 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 76 lit. b VRP/SG gestützt. Es nahm an,
damit werde eine Art "Auffangklage" zur vollumfänglichen Verwirklichung des
Rechtsschutzes gegenüber Realakten zur Verfügung gestellt (dazu YVO HANGARTNER,
Recht auf Rechtsschutz, in: AJP 2002 S. 131 ff., 147 bei Fn. 133). Soweit das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer demgegenüber an den Zivilrichter
verwiesen hat, geschah dies, weil es dem Rechtsstreit eine privatrechtliche
Natur beimass (vgl. E. 2.1 hiervor). Der teilweise Nichteintretensentscheid ist
somit sachlich nur zulässig, sofern dieser Teil der Streitsache dem Zivilrecht
zuzurechnen ist.

3.

3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der
Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Wie in der Botschaft des Bundesrates
vom 5. Mai 1982 über die Teilrevision des ZGB betreffend den
Persönlichkeitsschutz erläutert wird, kann Art. 28 ZGB indessen gegenüber dem
Staat oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer
Befugnisse handeln, nicht angerufen werden (BBl 1982 II 636 ff., S. 658). Die
Persönlichkeitsrechte regeln ausschliesslich die Beziehungen unter Privaten,
während die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zum Staat normieren
(a.a.O., S. 684).

3.2 Entsprechend hielt das Bundesgericht in BGE 113 Ia 257 E. 4b S. 262 fest,
dass die Regelung von Art. 28-28l ZGB eine Auswirkung
BGE 134 I 229 S. 234
des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes in den Beziehungen unter
Privatpersonen darstelle. In der Lehre ist diese Abgrenzung nicht auf
Widerspruch gestossen. So nennen einzelne Autoren das Beispiel einer
Pressemitteilung einer Amtsstelle mit ehrverletzendem Inhalt; diesfalls sei
gegen das Gemeinwesen nach öffentlichem Recht und gegen das private
Presseorgan, das die amtliche Publikation übernehme, gemäss Art. 28 ff. ZGB auf
dem Zivilweg zu prozessieren (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das
Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2005, Rz. 10.60;
Christian Brückner, Das Personenrecht des ZBG, Zürich 2000, Rz. 384 bei Fn.
12). Immerhin weisen einige Autoren - ausdrücklich oder sinngemäss - auf die
Regelung von Art. 61 Abs. 2 OR hin; sie lassen die direkte Anwendbarkeit von
Art. 28 ZGB bei Klagen von Privaten, die den Staat ins Recht ziehen, dann zu,
wenn zwischen dem Verursacher der Verletzung und dem Verletzten ein
privatrechtlich beherrschtes Rechtsverhältnis vorliegt (vgl. Hausheer/
Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 10.36 ff.; Andreas Bucher, Natürliche Personen und
Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel 1999, Rz. 455; PIERRE TERCIER, Le
nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, Rz. 308).

3.3 Der vorliegende Streit über die Eintretensfrage rührt daher, dass das
Verwaltungsgericht dem Schreiben vom 2. Mai 2005 - je nach dem zur Diskussion
stehenden Abschnitt - gleichzeitig eine privat- und eine öffentlich-rechtliche
Natur zuerkannt hat. Ob ein behördliches Schreiben im Hinblick auf eine damit
begangene Persönlichkeitsverletzung eine solche Doppelnatur haben kann,
erscheint fraglich, muss aber nicht in allgemeiner Weise erörtert werden. Im
konkreten Fall hält es jedenfalls nicht vor Art. 28 ZGB stand, dass das
Verwaltungsgericht das gutachterliche Auftragsverhältnis zwischen der
Kantonsregierung und dem Beschwerdeführer zum Anlass genommen hat, auf dessen
Klage teilweise nicht einzutreten.

3.3.1 Zunächst ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht das
behördliche Schreiben dem Grundsatz nach dem öffentlichen Recht zugeordnet hat.
Es liegt auf der Hand, dass dieser Brief nicht in Erfüllung einer gewerblichen
Verrichtung im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR verfasst und versandt wurde.

3.3.2 Ferner weist das Schreiben vom 2. Mai 2005 eine Bedeutung auf, die über
die Rechtsbeziehung aus dem Auftragsverhältnis hinausgeht. Dies zeigt sich
nicht nur darin, dass der Beschwerdeführer seine Ehre aufgrund dieses
Schreibens auch in anderen Aspekten als
BGE 134 I 229 S. 235
bezüglich seiner gutachterlichen Tätigkeit als verletzt ansieht. Die Adressaten
des Schreibens vom 2. Mai 2005 waren nicht am auftragsrechtlichen Verhältnis
zum Beschwerdeführer beteiligt. Sie erfuhren erst im Rahmen dieses Schreibens
davon, dass die Kantonsregierung ihn persönlich für die Anfrage des Assistenten
verantwortlich machte. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung
gutachterlicher Pflichten begangen hätte, wäre damit noch nicht die im Zentrum
stehende Frage beantwortet, ob und in welcher Art die Kantonsregierung eine
solche Tatsache unbeteiligten Dritten gegenüber offenbaren durfte. Mit anderen
Worten ändert die Bezugnahme im Schreiben vom 2. Mai 2005 auf ein
privatrechtliches Verhältnis zum Beschwerdeführer insofern nichts an der
öffentlich-rechtlichen Natur des Schreibens.

3.3.3 Der vom Verwaltungsgericht angesprochene enge Zusammenhang zum
Rechtfertigungsgrund einer allfälligen Vertragsverletzung durch den
Beschwerdeführer genügt ebenfalls nicht, um dem Streit über die
Persönlichkeitsverletzung insoweit eine privatrechtliche Rechtsnatur
beizulegen. Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht für seine
gegenteilige Auffassung auf eine allgemein gehaltene Aussage von HANGARTNER in
dem bei E. 2.4 hiervor erwähnten Aufsatz (a.a.O., S. 149). Jene Äusserung
erfolgte in einem ganz anderen Sachzusammenhang. Der Autor kritisierte damit
das bundesgerichtliche Urteil 2P.96/2000 vom 8. Juni 2001, E. 5 (publ. in: ZBl
102/2001 S. 656). Dort war der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz - gemäss dem
Autor zu Unrecht - einer Privatperson gegenüber einer anderen Privatperson
geöffnet worden, weil das zwischen diesen bestehende Rechtsverhältnis materiell
vom öffentlichen Recht beherrscht war. Die in jenem Kontext geäusserten
Aussagen von HANGARTNER lassen sich nicht auf die hier vorliegende
Konstellation übertragen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer beizupflichten,
wenn er die Frage einer allfälligen Vertragsverletzung als Vorfrage bezeichnet.
Wie die Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Prozesses nach dem kantonalen Verfahrensrecht im
Einzelnen vonstatten zu gehen hat, ist hier nicht zu entscheiden. Unabhängig
davon ist festzuhalten, dass sich eine an sich sachlich zuständige,
öffentlich-rechtliche Instanz ihrer Kompetenz nicht dadurch entledigen kann,
dass sie den Rechtsuchenden in der Angelegenheit verfahrensabschliessend an
eine Zivilinstanz verweist, damit diese eine Vorfrage des
öffentlich-rechtlichen Verfahrens entscheide.
BGE 134 I 229 S. 236

3.4 Zusammengefasst hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer im
fraglichen Zusammenhang zu Unrecht auf den Zivilweg verwiesen. Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf
die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Zur Vermeidung unnötiger
Weiterungen sind allerdings zu einem Beschwerdepunkt die folgenden
Präzisierungen anzubringen.

4.

4.1 Vor Bundesgericht hat sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass das
Verwaltungsgericht in der Sache keine Parteiverhandlung durchgeführt hat. In
der Vernehmlassung erwiderte das kantonale Gericht, der Beschwerdeführer habe
keinen diesbezüglichen Antrag gestellt; folglich habe es annehmen dürfen, er
habe auf dieses Parteirecht verzichtet. Dass der Beschwerdeführer keinen
dahingehenden Antrag gestellt hatte, ist unbestritten.

4.2 Bei dem vom Beschwerdeführer verteidigten guten Ruf geht es um ein "civil
right", das geeignet ist, in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
fallen (vgl. BGE 130 I 388 E. 5.3 S. 398; BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147). Das
Verwaltungsgericht stellt deshalb zu Recht nicht in Abrede, dass der
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Parteiverhandlung im kantonalen
Gerichtsverfahren besass. Es macht jedoch geltend, die Rechtsuchenden hätten
nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und seiner Praxis davon
auszugehen, dass es in der Regel keine öffentlichen Verhandlungen durchführe,
sondern solche nur auf entsprechenden Antrag hin anordne. Dies gelte sowohl für
das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 64 VRP/SG) als auch für
das öffentlich-rechtliche Klageverfahren (vgl. Art. 80 VRP/SG); die
letztgenannte Bestimmung verweist auf die Vorschriften über die Beschwerde.

4.3 Es trifft zu, dass den soeben genannten Bestimmungen der Grundsatz der
Schriftlichkeit des Verfahrens zugrunde liegt (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz.
999). Das Verwaltungsgericht kann in Anwendung von Art. 55 VRP/SG eine
mündliche Verhandlung anordnen. Diese ist gemäss Art. 60 des kantonalen
Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (GerG/SG; sGS 941.1) öffentlich, sofern die
Öffentlichkeit nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen wird. Eine
öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist damit möglich. Werden
aber Verfahren vor dem Verwaltungsgericht üblicherweise schriftlich
durchgeführt, so hat die bisherige bundesgerichtliche
BGE 134 I 229 S. 237
Rechtsprechung die Annahme nicht beanstandet, der Rechtsuchende habe auf die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet, wenn er keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. BGE 127 I 44 E. 2e/aa S. 48 mit
Hinweisen).

4.4 Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, bei fehlendem Antrag auf
Parteiverhandlung dürfe ein Verzicht auf diesen Verfahrensanspruch nur dann
bejaht werden, wenn gesetzlich geregelt sei, dass die Parteiverhandlung bloss
auf Antrag hin erfolge. Dieser Einwand hilft ihm indessen nicht. Ob ein
rechtsgültiger stillschweigender Verzicht auf einen Verfahrensanspruch
vorliegt, ist nicht allein anhand der anwendbaren kantonalen Rechtsnormen,
sondern gestützt auf die nach Treu und Glauben zu beurteilenden konkreten
Sachumstände zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat sich vor
Verwaltungsgericht von einem mit der kantonalen Rechtslage und Praxis
vertrauten Anwalt vertreten lassen. In einem solchen Fall ist das kantonale
Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Rechtsuchenden darauf
hinzuweisen, dass er ausdrücklich um eine Parteiverhandlung ersuchen müsse,
wenn er eine solche wünsche (vgl. BGE 121 I 30 E. 6a S. 41). Die vom
Beschwerdeführer zitierte Aussage von CAVELTI/VÖGELI (a.a.O., Rz. 1010), wonach
korrekterweise vom Gericht ausdrücklich auf die Möglichkeit der
Parteiverhandlung hinzuweisen sei, erfolgte vor dem Hintergrund von
Laienbeschwerden und kann daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu einer
anderen Beurteilung führen.

4.5 Angesichts des Verfahrensausgangs wird das Verwaltungsgericht die
öffentlich-rechtliche Klage mit einem erweiterten Prozessstoff neu zu
beurteilen haben. Da in diesem Verfahren in wesentlichen Aspekten etwas Neues
zur Diskussion steht, liesse es sich nicht rechtfertigen, einen erst im neuen
kantonalen Gerichtsverfahren gestellten Antrag auf mündliche Parteiverhandlung
als verspätet zu bezeichnen. Das Fehlen eines Gesuchs um Anordnung einer
Parteiverhandlung im ersten vorinstanzlichen Prozess könnte dem
Beschwerdeführer somit nicht als Verzicht auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung auch im zweiten kantonalen Gerichtsverfahren
entgegengehalten werden (vgl. Urteil des EVG I 573/03 vom 8. April 2004, E.
3.7.2, publ. in: EuGRZ 2004 S. 724).