Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 I 159



Urteilskopf

134 I 159

17. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. G. gegen
Helsana Versicherungen AG, betreffend S. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_84/2008 vom 8. Mai 2008

Regeste

Art. 82 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation. Der vom
kantonalen Gericht beauftragte Gutachter, dessen Honorarforderung im Entscheid
in der Hauptsache gekürzt wird, ist zur Erhebung der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (E. 1.1 und 1.3).

Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV. Rechtliches Gehör bei der Festsetzung des Honorars eines
Gerichtsgutachters (E. 2).

Regeste

Art. 9 BV; Art. 364 und 398 OR; § 9 der Zürcher Entschädigungsverordnung der
obersten Gerichte. Kürzung der Honorarforderung eines Gerichtsgutachters (E. 3
und 4).

Sachverhalt ab Seite 160

BGE 134 I 159 S. 160
In einem Streit um die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung durch die
Krankenkasse ordnet das kantonale Gericht eine Begutachtung an. Der Gutachter
stellt eine Honorarrechnung über den Betrag von Fr. 29'366.40.
Das Gericht kürzt das Honorar des Gutachters auf Fr. 11'780.-. Der Gutachter G.
erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf
Zusprechung des vollen in Rechnung gestellten Honorars.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzliches Endurteil,
gegen das die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90
BGG). Die in der Hauptsache gegebene Beschwerde ist auch bezüglich aller
Nebenpunkte des Urteils zulässig, namentlich hinsichtlich Kostenentscheiden,
soweit dafür keine besonderen Verfahrenswege vorgeschrieben sind (BGE 134 V 138
E. 3 S. 143 f.; Urteile 6B_300/2007 vom 13. November 2007, E. 1.1 und 1.2;
5A_218/2007 vom 7. August 2007, E. 2.1). Das gilt auch für den Entscheid über
die Höhe des Gutachterhonorars (ALFRED BÜHLER, Gerichtsgutachter und -gutachten
im Zivilprozess, in: Marianne Heer/Christian Schöbi [Hrsg.], Gericht und
Expertise, Bern 2005, S. 11 ff., S. 109 Fn. 374 und S. 112), jedenfalls solange
dafür kein anderer gerichtlicher Rechtsschutz besteht (vgl. BGE 114 Ia 461 E.
2c S. 464 f.). Die Vorinstanz hat die Höhe des Gutachterhonorars in ihren
Entscheid aufgenommen. Dieses Vorgehen entspricht § 11 der hier einschlägigen
kantonalen Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung
der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vom 11. Juni
2002 (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte, EntschV/ZH; Zürcher
Gesetzessammlung [LS] 211.12), wonach die Entschädigungen durch das mit der
Sache befasste Gericht oder die zuständigen Richter und Richterinnen
festgesetzt werden, unter Vorbehalt allfällig zur Verfügung stehender
Rechtsmittel. Es ist nicht ersichtlich, dass ein kantonales Rechtsmittel gegen
den Entscheid ergriffen werden könnte. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ist daher zulässig.
BGE 134 I 159 S. 161

1.2 Streitig ist einzig die Höhe der Entschädigung an den Gutachter. Die
Parteien des Ausgangsverfahrens haben den Entscheid nicht angefochten, so dass
die Auflage der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht
streitig ist. Es ist daher nicht zu beurteilen, ob diese Kostenauflage mit Art.
61 lit. a ATSG (SR 830.1) vereinbar ist. Selbst wenn dies zu verneinen wäre,
hätte der Gutachter gegenüber dem Gericht Anspruch auf ein Honorar.

1.3 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c). Der Beschwerdeführer ist durch die Herabsetzung seines
Honorars besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung
des Entscheids. Er ist am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei, sondern
als Gutachter beteiligt gewesen und konnte dementsprechend keine Parteirechte
wahrnehmen. Da der Beschwerdeführer damit die Voraussetzungen des Art. 89 Abs.
1 BGG erfüllt, ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.

1.4 Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Zur vollständigen Ausfertigung des Entscheids gehört unter anderem das
Entscheiddispositiv (Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG). Da dieses dem
Beschwerdeführer aktenkundig erst am 10. Januar 2008 zugestellt wurde, ist die
am 25. Januar 2008 erhobene Beschwerde rechtzeitig.

2. Die Vorinstanz hat nach Eingang der Honorarrechnung des G. am 30. November
2007 den Entscheid gefällt und darin das Honorar gekürzt, ohne den Gutachter
vorgängig zu dieser Herabsetzung angehört zu haben. Sie hat ihm mit Schreiben
vom 6. Dezember 2007 die einschlägige Urteilserwägung mitgeteilt und auf seine
Aufforderung hin am 10. Januar 2008 eine Kopie des Urteilsdispositivs
zugestellt.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihn
die Vorinstanz vor der Reduktion des Honorars nicht angehört habe.

2.1.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in erster
Linie nach dem einschlägigen Verfahrensrecht, subsidiär nach den
Mindestgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Nach § 10
BGE 134 I 159 S. 162
Abs. 2 der EntschV/ZH sind vor dem Entscheid über die Herabsetzung eines
Gutachterhonorars die Parteien anzuhören, wenn das Verfahren für diese
kostenpflichtig ist. Eine Anhörung des Gutachters ist in dem vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) kantonalen
Recht nicht vorgeschrieben. In Bezug auf die Festsetzung von Anwaltshonoraren
existiert aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV unter bestimmten Umständen ein
Anspruch auf Begründung, namentlich wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur
Einreichung einer Kostennote aufgefordert hat und die Parteientschädigung
abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen,
praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (RKUV 2005
Nr. U 547 S. 221, E. 3.2, U 85/04; SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5, E. 3a, C 130/99;
Urteil 1P.284/2002 vom 9. August 2002, E. 2.4.1). Hingegen besteht nach der
Praxis des Bundesgerichts mangels anderslautender kantonaler Vorschrift kein
verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten
Honorarkürzung angehört zu werden (Urteile 1P.564/2000 vom 11. Dezember 2000,
E. 3b; 1P.340/1999 vom 27. August 1999, E. 1b; vgl. auch Urteil 5P.187/2004 vom
22. Juli 2004, E. 2.3). Ob diese Rechtsprechung auch für Gutachterhonorare
gilt, kann offenbleiben: Der Beschwerdeführer hat nämlich im Hauptantrag seiner
Beschwerde ein reformatorisches Begehren in der Sache gestellt und nur
eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Er wünscht somit in
erster Linie, dass das Bundesgericht ungeachtet der gerügten Gehörsverletzung
in der Sache selber entscheidet. Dies ist vorliegend aufgrund der Aktenlage
möglich (vgl. E. 4.5 und 4.6).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine
Rechtsverweigerung begangen, indem sie entgegen seiner Aufforderung keine
anfechtbare Verfügung zur Herabsetzung des Honorars erlassen habe. Indessen hat
der Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht primär eine separate Verfügung
verlangt, sondern um Zustellung des Dispositivs ersucht und nur ausgeführt,
andernfalls gehe er davon aus, es werde eine separate Verfügung erlassen. Dem
Ersuchen um Zustellung des Dispositivs ist das Gericht nachgekommen, weshalb
kein Anlass bestand, eine separate Verfügung zu erlassen. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern eine separate Verfügung dem Beschwerdeführer zum Vorteil
gereicht hätte, wäre doch diese mangels eines kantonalen Rechtsmittels
ebenfalls (nur) beim Bundesgericht anfechtbar gewesen.
BGE 134 I 159 S. 163

3. Bei dem vom kantonalen Gericht erteilten Gutachtensauftrag handelt es sich
nicht um einen privatrechtlichen Auftrag, sondern um ein Rechtsverhältnis des
kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. Urteil 1P.58/2004 vom 15. November 2004,
E. 2.2, publ. in: ZBl 107/2006 S. 309; RKUV 1985 Nr. K 646 S. 235, E. 5a, K 79/
77; BÜHLER, a.a.O., S.17; BJÖRN BETTEX, L'expertise judiciaire, Bern 2006, S.
273 f.). Mit Recht hat daher die Vorinstanz die Honorierung aufgrund des
massgebenden kantonalen Rechts (EntschV/ZH) beurteilt. Dessen Anwendung prüft
das Bundesgericht nur auf Willkür hin (Art. 95 lit. a BGG). Mangels präziser
Bestimmungen im kantonalen Recht ist das Bundesprivatrecht als subsidiäres
kantonales Ersatzrecht anwendbar (BÜHLER, a.a.O., S. 17), wobei je nach Art des
Gutachtens Werkvertrags- oder Auftragsrecht massgebend ist (BGE 127 III 328).

4.

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der in Rechnung gestellte Aufwand von 84,5
Stunden bei 95 Taxpunkten und einem Taxpunktwert von Fr. 3.68 erscheine in
Anbetracht des Umstandes, dass gemäss Ziff. 4047 des Tarifs der Schweizerischen
Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) für ein zahnmedizinisches Gutachten ein
Arbeitsaufwand von höchstens 3 Stunden vorgesehen sei, als unangemessen hoch
und übersetzt. Auch nach dem Tarmed-Tarif würde das Gutachten nur mit höchstens
Fr. 3'209.30 honoriert. Selbst wenn von einer Honorierung nach Aufwand
ausgegangen werde, sei die Stundenzahl ermessensweise auf 40 herabzusetzen, was
bei einem für Sozialversicherungen massgeblichen Taxpunkt-Wert von Fr. 3.10 zu
einem Betrag von Fr. 11'780.- führe.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine Honorierung nach Aufwand
und den massgebenden Taxpunkten und Taxpunktwerten vereinbart worden. Für eine
ermessensweise Kürzung des Stundenaufwandes und des Taxpunktwertes bestehe kein
Raum. Die Kürzung sei unverhältnismässig und willkürlich.

4.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein auch nur ungefährer
Kostenrahmen für das Gutachten vereinbart worden wäre. Vielmehr geht auch die
Vorinstanz davon aus, dass grundsätzlich der Aufwand die Grundlage für die
Honorierung bildet, was auch § 9 der EntschV/ZH entspricht. Daraus folgt aber
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass jeder in Rechnung
gestellte Aufwand ohne weiteres zu entschädigen wäre.
BGE 134 I 159 S. 164

4.4 Der Gutachter ist verpflichtet, die Begutachtung sorgfältig auszuführen und
die berechtigten Interessen des Auftraggebers in guten Treuen zu wahren (Art.
364 Abs. 1 sowie Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 321a Abs. 1 OR; Art.
398 Abs. 2 OR). Ist ein Kostenrahmen vereinbart worden, so hat der Gutachter
das Gericht darauf hinzuweisen, wenn erkennbar ist, dass dieser Rahmen
voraussichtlich nicht eingehalten werden kann (BÜHLER, a.a.O., S. 89). Ist für
das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen, ist der Auftrag in der
Regel auf Grund eines Kostenvoranschlags zu erteilen (§ 9 Abs. 3 EntschV/ZH).
Ist ein solcher nicht erstellt worden, für den Gutachter aber ersichtlich, dass
der Aufwand erheblich sein wird, hat er aufgrund seiner Treue- und
Sorgfaltspflicht das Gericht darauf hinzuweisen. Auch wenn kein
Kostenvoranschlag eingeholt und kein Kostenrahmen vereinbart wurde, ist nicht
die Vergütung jeglichen Aufwandes geschuldet, sondern nur des objektiv
gerechtfertigten Aufwandes, der bei sorgfältigem und zweckmässigem Vorgehen
genügt hätte (BGE 117 II 282 E. 4c S. 284 f.; BGE 101 II 109 E. 2 S. 111 f.;
BGE 96 II 58 E. 1 S. 61; BÜHLER, a.a.O., S. 75; WALTER FELLMANN, Berner
Kommentar, N. 451 zu Art. 394 OR; PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Aufl.,
Zürich 1996, S. 271 Rz. 964 f.). Auch hier ist der Gutachter zur Anzeige
verpflichtet, wenn für ihn ersichtlich ist, dass ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen den Kosten des Gutachtens und der Bedeutung der
Streitsache oder ihrem Streitwert besteht (BÜHLER, a.a.O., S. 89).

4.5 Der Beschwerdeführer konnte den ihm zur Verfügung gestellten Akten
entnehmen, dass der Streit um eine Kariesbehandlung im Betrag von Fr. 626.20
ging. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ausgang des Prozesses auch
präjudizielle Bedeutung für künftige Kariesbehandlungen haben kann und der
effektive Interessenwert daher auf ein Mehrfaches dieses Betrags zu
veranschlagen ist, so steht doch der geltend gemachte Aufwand von fast Fr.
30'000.- für die Begutachtung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
Interessenwert. Dem Beschwerdeführer musste ohne weiteres klar sein, dass das
Gericht für die Beurteilung eines solchen Falles nicht ein Gutachten für diesen
Betrag anordnen würde. Die selbstverständlichste Sorgfalts- und Treuepflicht
hätte geboten, dass der Gutachter, als er den ungefähren Aufwand abschätzen
konnte, mit dem Gericht Rücksprache genommen hätte, um abzuklären, ob wirklich
eine Beantwortung in der
BGE 134 I 159 S. 165
vorgesehenen Tiefe erforderlich sei. Dass der Beschwerdeführer dieser
Informationspflicht nicht nachgekommen ist, führt dazu, dass das Gericht den
geltend gemachten Aufwand auf einen angemessenen Betrag reduzieren durfte.

4.6 Der zugesprochene Betrag erscheint auch nicht als willkürlich oder
unverhältnismässig tief. Der Beschwerdeführer hat in seinem Begleitschreiben
vom 2. November 2007 zur Honorarrechnung selber ausgeführt, das Gutachten wäre
nicht nötig gewesen, wenn die Helsana den Fall seriös beurteilt hätte, wozu als
wesentlichstes Element eine klinische Untersuchung gehört hätte; ein Blick auf
die Zahnstellung der Patientin hätte ausgereicht, um die Bedeutung der massiven
Frontzahnstufe feststellen zu können, welche wesentlich dazu beitrage, dass
eine Mundhygiene massiv erschwert oder verunmöglicht werde. Wenn also
entscheidende Fragen bereits mit einer klinischen Untersuchung hätten
beantwortet werden können, ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht
dem Gericht vorgeschlagen hat, anstelle des aufwändigen Gutachtens zunächst die
(von der Versicherten beim kantonalen Gericht beschwerdeweise beantragte)
wesentlich kostengünstigere Verhandlung mit Demonstration der eingeschränkten
Zahnreinigung durchzuführen. Sodann begründete der Beschwerdeführer die Höhe
der Kosten mit der Notwendigkeit, die Anamnesedetails zusammenzustellen. In der
Tat nimmt die Darstellung der Anamnese im Gutachten rund 13 Seiten ein. Gemäss
der Kostenaufstellung hat der Gutachter für "Anamnese, Notizen" und
"Zusammenstellung Anamnese" mindestens 55,5 Stunden aufgewendet. Dabei ist
jedoch zu beachten, dass die Krankengeschichte bereits durch den
Rechtsvertreter der Versicherten in der von ihm verfassten kantonalen
Beschwerdeschrift eingehend dargestellt und mit Akten dokumentiert worden war.
Gemäss den Angaben im Gutachten hat der Beschwerdeführer keine weiteren
fallbezogenen Unterlagen verwendet als die ihm vom Gericht zugestellten. Unter
diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass die erneute Zusammenstellung
dieser nicht besonders umfassenden Akten auch nur annähernd einen derart
grossen Aufwand verursacht haben soll.

4.7 Insgesamt verletzt die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der
Honorarrechnung Bundesrecht nicht (E. 3).