Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 IV 26



Urteilskopf

134 IV 26

  3. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. McKim gegen
Miller und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in
Strafsachen)
  6B_298/2007 vom 24. Oktober 2007

Regeste

  Art. 123 und 125 StGB; vorsätzliche einfache und fahrlässige schwere
Körperverletzung beim Eishockeyspiel.

  In die strafrechtliche Beurteilung von Foulspielen bei
Mannschaftssportarten sind auch die geltenden Spielregeln miteinzubeziehen.
Je krasser Regeln verletzt werden, die dem Schutz der Körperintegrität der
Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines
spieltypischen Risikos ausgegangen werden und desto eher erscheint eine
strafrechtliche Ahndung des foulenden Spielers angezeigt (E. 3).

  Wer eine einfache Körperverletzung will oder den Eintritt einer solchen in
Kauf nimmt, versehentlich aber eine schwere Körperschädigung verursacht,
erfüllt die Tatbestände der vorsätzlichen einfachen und der fahrlässigen
schweren Körperverletzung in echter Idealkonkurrenz (E. 4).

Sachverhalt

  A.- Am 31. Oktober 2000 spielte Kevin Miller (Beschwerdegegner) für den HC
Davos in einer Eishockey Nationalliga A Meisterschaftspartie gegen die ZSC
Lions. Dabei foulte er Andrew McKim (Beschwerdeführer) grob. Die bei diesem
Foul erlittenen gesundheitlichen Schäden zwangen Andrew McKim, seine
Profikarriere zu beenden.

  Zum Foulspiel kam es in der zehnten Minute des ersten Spieldrittels. Der
ZSC-Spieler Andrew McKim gelangte unmittelbar hinter dem Tor des HC Davos in
Puckbesitz. Er nutzte seine vorhandene Bewegung aus und setzte seine Fahrt
in einem Bogen fort, um in eine günstige Torschussposition zu gelangen. 0.38
Sekunden nach der Schussabgabe wurde er durch Kevin Miller von hinten in den
Rücken gecheckt. Durch den Check fiel er vornüber und schlug mit seinem Kopf
auf dem Eis auf.

  B.- Kevin Miller wurde für dieses Foul vom Schiedsrichter für die gesamte
Spieldauer des Feldes verwiesen ("Spieldauerdisziplinarstrafe"). Im
verbandsinternen Disziplinarverfahren wurde er vom Einzelrichter der
Nationalliga am 15. November 2000 für die nächsten 8 Meisterschaftsspiele
gesperrt und mit einer Busse von Fr. 3'000.- belegt. Dieser Entscheid wurde
am 16. Dezember 2000 von der Rekurskammer des schweizerischen
Eishockeyverbands bestätigt.

  C.- Am 20. September 2005 wurde Kevin Miller vom Bezirksgericht Zürich der
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie
der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB
für schuldig befunden und mit 3 Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug
wurde bedingt aufgeschoben. Auf seine Berufung hin wurde er vom Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2007 vollumfänglich
freigesprochen.

  D.- Gegen diesen Freispruch erhebt Andrew McKim Beschwerde in Strafsachen.
Er verlangt unter anderem die Aufhebung des obergerichtlichen und die
Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils.

  E.- Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet mit Schreiben
vom 7. September 2007 auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 1. Oktober
2007 hat der Beschwerdegegner seine

Vernehmlassung eingereicht, mit der er im Wesentlichen ein Nichteintreten
auf die Beschwerde resp. deren Abweisung beantragt.

  Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten
ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

  3.  Der Beschwerdeführer rügt zusammenfassend, der Freispruch vom Vorwurf
der Körperverletzung sei bundesrechtswidrig.

  3.1  Der Beschwerdegegner schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen
der Vorinstanz an. Soweit er die Überprüfung des Freispruchs vom
Fahrlässigkeitsvorwurf für unzulässig hält, verkennt er, dass das
Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht im Rahmen der gestellten Anträge
von Amtes wegen überprüft (Art. 106 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Der Beschwerdeführer
beanstandet den vorinstanzlichen Freispruch von den
Körperverletzungsvorwürfen als bundesrechtswidrig und beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils. Im Rahmen dieses Antrags ist sowohl der
Freispruch von der eventualvorsätzlichen als auch von der fahrlässigen
Körperverletzung zu überprüfen.

  3.2
  3.2.1  Nach Art. 122 StGB wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer
vorsätzlich einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht oder eine andere
schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit verursacht. Für einfache Körperverletzungen droht nach Art. 123
StGB, auf Antrag, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine
Geldstrafe. Der gleichen Strafandrohung untersteht die fahrlässige
Körperverletzung (Art. 125 StGB).

  3.2.2  Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit
Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist
Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs
beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt,
sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis
des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist -

regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen
auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen,
aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 131 IV 1 E.
2.2; 130 IV 58 E. 8.2).

  3.2.3  Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn
der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach
seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus,
dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht
hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich
das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen
Vorschriften (BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen).

  3.2.4  Das Bundesgericht hatte in BGE 121 IV 249 bereits einmal Foulspiele
mit Verletzungsfolgen beim Eishockey zu beurteilen. Ob Eventualvorsatz oder
bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, hängt unter anderem von der Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung und von der dem Täter bekannten Nähe des
Verletzungsrisikos ab. Bei der Festlegung des zulässigen Verhaltens und der
zu respektierenden Sorgfaltspflichten sind nebst dem allgemeinen Grundsatz
"neminem laedere" insbesondere auch die Spielregeln des Internationalen
Eishockey Verbands (IIHF) zu beachten. Diese Regeln dienen nicht nur dem
geordneten Spielverlauf, sondern vor allem auch der Unfallverhütung und der
Sicherheit der Spieler (E. 3, a.a.O.). Wird eine den Schutz der Spieler vor
Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober Weise
missachtet, so darf keine stillschweigende Einwilligung in das der
sportlichen Tätigkeit innewohnende Risiko einer Körperverletzung angenommen
werden (E. 4, a.a.O.; Bestätigung von BGE 109 IV 102 E. 2). In casu war der
Spieler seinem Gegenspieler mit vorgestrecktem Knie und hoher
Geschwindigkeit in die Beine gefahren ("Kniestich"). Von der hohen, dem
Spieler

bekannten Verletzungswahrscheinlichkeit bei dieser klar regelwidrigen Aktion
durfte auf die Inkaufnahme der Verletzungsfolgen geschlossen werden (E. 3,
a.a.O).

  3.2.5  In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass
körperkontaktintensiven Mannschaftssportarten wie dem Eishockey ein
Verletzungsrisiko inhärent ist, das von den Spielern in Kauf genommen werde.
Allerdings würden grundsätzlich nur Risiken gebilligt, welche durch
regelkonformes oder leicht davon abweichendes Verhalten von Gegenspielern
drohten. Absichtliche und grobe Verletzung von Spielregeln, welche dem
Schutz der Spieler dienen, seien von dieser stillschweigenden Einwilligung
nicht erfasst (vgl. ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar, 2.
Aufl., N. 21 f. vor Art. 122 StGB; HANS FELIX VÖGELI, Strafrechtliche
Aspekte der Sportverletzungen, Zürich 1974, S. 175 ff.; STEFAN
TRECHSEL/PETER NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 6. Aufl., S.
142). Dagegen wird von verschiedener Seite eingewendet, dass nicht unbesehen
von der Inkaufnahme des Risikos auf die Einwilligung in die Verletzung
geschlossen werden sollte, zumal die Spieler ja gerade darauf vertrauten,
nicht verletzt zu werden. In Sportarten, bei denen das Beibringen von
Verletzungen nicht das eigentliche Ziel (wie z.B. Boxen), sondern bloss eine
mehr oder weniger häufige Nebenfolge des Wettkampfs ist (Fussball,
Eishockey, Handball etc.), könne deshalb nicht von einer Einwilligung
ausgegangen werden. Auch mache es keinen Sinn, die Gültigkeit der
Einwilligung von der Regelkonformität der Attacke abhängig zu machen, zumal
dem Spieler regelkonform und regelwidrig beigebrachte Verletzungen
gleichermassen unwillkommen seien. Nach diesen Lehrmeinungen sind
Verletzungen bei Mannschaftssportwettkämpfen strafrechtlich nicht über die
Einwilligung des Betroffenen zu lösen, sondern ein Problem der
Tatbestandseinschränkung nach den Grundsätzen der Sozialadäquanz, des
erlaubten Risikos oder des selbstverantworteten Handelns auf eigene Gefahr
(vgl. ANDREAS DONATSCH, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers,
ZStrR 107/1990 S. 420 ff.; JÖRG REHBERG, Verletzung beim Fussballspiel, BGE
109 IV 102, recht 2/1984 S. 56 ff.; DOROTHE SCHERRER, Strafrechtliche
Sanktionen nach Sportverletzungen, Causa Sport 2006 S. 31 ff., 34; KURT
SEELMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 15 vor Art. 14 StGB; JEAN-MARC
SCHWENTER, De la faute sportive à la faute pénale, ZStrR 108/1991 S. 325
ff.; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Einwilligung des Verletzten bei Delikten
gegen Leib und Leben, Bern 1996, S. 169 ff.). In der neueren Literatur

werden Zurechnungseinschränkungen von Sportverletzungen auch unter dem
Gesichtspunkt der objektiven Zurechnung diskutiert (vgl. MELANIE BERKL, Der
Sportunfall im Lichte des Strafrechts, Baden-Baden 2007, S. 79 ff.). Die
Teilnahme an einem Eishockeyspiel könnte danach als einverständliche
Fremdgefährdung gewertet werden. Die Spieler setzen sich im Bewusstsein des
Verletzungsrisikos der Gefährdung durch die Gegenspieler aus. Eine Fremd-
und nicht eine Eigengefährdung liegt vor, da in der Regel der foulende
Spieler das rechtsgutsverletzende Kausalgeschehen beherrscht. Kommt es zu
einer Schädigung, so stellt sich die Frage, inwieweit dem foulenden Spieler
die verursachten Verletzungsfolgen aufgrund des gegnerischen
Gefährdungseinverständnisses nicht zugerechnet werden können. Nach DONATSCH
(a.a.O., S. 420) sind sorgfaltspflichtwidrige Fremdgefährdungen insoweit
strafrechtsrelevant, als sie das sportspezifische Grundrisiko überschreiten.
Auch hier muss bei der Frage, mit welchen Fremdgefährdungen sich ein Spieler
(noch) einverstanden erklärt, letztlich auf die einschlägigen Regelwerke
zurückgegriffen werden, wobei insbesondere auf den Schutzzweck der
verletzten Spielregel abzustellen ist.

  Unabhängig davon, ob Foulspiele mit Verletzungsfolgen strafrechtlich über
die unrechtsausschliessende Risiko- oder Schädigungseinwilligung, über
tatbestandseinschränkende Lehren des erlaubten Risikos oder der
Sozialadäquanz oder über objektive Zurechnungseinschränkungen abgehandelt
werden, ist für die Abgrenzung unerlaubter von noch tolerierten Risiken auf
die im jeweiligen Wettkampf anwendbaren Spielregeln zurückzugreifen, weshalb
sich die verschiedenen Lehrmeinungen zusammenfassend mehr in der
dogmatischen Begründung als im Ergebnis unterscheiden. Gemeinsam ist den
Lösungsvorschlägen, dass bei Realisierung des sportartspezifischen
Grundrisikos von strafrechtlicher Ahndung abgesehen werden sollte. Zu diesem
Grundrisiko gehören auch die mit körperkontaktbetonten
Mannschaftssportwettkämpfen zwangsläufig einhergehenden "normalen" Fouls und
Verletzungen. Je krasser indes Regeln verletzt werden, die dem körperlichen
Schutz der Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines
spieltypischen Risikos gesprochen werden und desto eher rückt eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit des Spielers ins Blickfeld (SCHERRER,
a.a.O., S. 36; SCHWENTER, a.a.O., S. 334; BERKL, a.a.O., S. 174 f.). Mit
dieser Einschätzung liegt die herrschende Lehre auf der Linie der ständigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

  3.3  Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen
Körperverletzung ist bundesrechtswidrig.

  3.3.1  Fest steht, dass der Beschwerdegegner die eingetretenen
Verletzungen durch sein Handeln verursacht hat. Ebenso unbestritten ist,
dass er dabei in grober Weise Eishockeyregeln verletzt hat. Für sein Foul
wurde er vom Schiedsrichter umgehend vom Spiel ausgeschlossen. Die Schwere
des Regelverstosses wurde sowohl vom Einzelrichter der Nationalliga (vgl.
Entscheid vom 15. November 2000, S. 3: "derbes Foul") als auch von der
Rekurskammer des Eishockeyverbands (Entscheid vom 16. Dezember 2000, S. 16:
"sehr grobes Foul") bestätigt. Zwar sah die Vorinstanz den Vorwurf des
Ellenbogenchecks gegen die Halspartie als nicht zweifelsfrei erwiesen an.
Die Verneinung dieses einen Regelverstosses bleibt indes ohne entscheidende
Bedeutung, zumal auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass gleichzeitig noch
andere Regeln verletzt wurden. Sie verweist diesbezüglich auf die Entscheide
der verbandsinternen Disziplinarinstanzen, welche klar festhielten, dass in
grober Weise dem Schutz der Spieler dienende Regeln verletzt wurden (vgl.
Regel Nr. 523 - "Checking from Behind" [Check von hinten] und Regel Nr. 522
- "Charging" [unerlaubter Körperangriff] des im Zeitraum von 1998-2002
geltenden Regelwerks des Internationalen Eishockey-Verbands). Mit dem
Verbot, Gegenspieler von hinten zu checken, soll genau das verhindert
werden, was im vorliegenden Fall eingetreten ist, nämlich dass der gefoulte
Spieler vornüber fällt und mit dem Kopf auf dem Eis aufprallt. Es ist somit
erstellt, dass sich die Körperverletzung auf ein objektiv krass
regelwidriges Verhalten des Beschwerdegegners zurückführen lässt. Zu Recht
geht auch die Vorinstanz von objektiv regelwidrigem Verhalten aus.

  3.3.2  In subjektiver Hinsicht kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass es
dem Beschwerdegegner darum gegangen sei, den Beschwerdeführer am Torschuss
oder Passgeben zu hindern. Er sei deshalb auf diesen zugefahren, um ihn zu
checken. Ein gezielter Ellenbogen-Check gegen den Nacken sei nicht erwiesen.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seine
Schlittschuhe unmittelbar vor dem Check quergestellt habe, verkantet und
während des Umfallens in den Rücken des Beschwerdeführers geprallt sei.
Dieser habe sich in einer relativ langen Drehbewegung befunden und erst in
den letzten Sekundenbruchteilen, nach erfolgter Schussabgabe mit dem Rücken
zum Beschwerdegegner gewandt. Weil zwischen der Schussabgabe und der
Kollision lediglich 0.38 Sekunden

vergangen seien, sei eine willentliche Reaktion nicht mehr möglich gewesen.
Zu seinen Gunsten sei anzunehmen, dass er zu einem zulässigen Bodycheck
ansetzte, dabei um Sekundenbruchteile zu spät kam und so mit dem
Beschwerdeführer zusammenprallte, als dieser ihm in nicht sicher
vorhersehbarer Weise den Rücken zuwandte. Bei dieser Sachlage lasse sich
eine eventualvorsätzliche Inkaufnahme der zugefügten Verletzungen nicht
nachweisen.

  3.3.3  Die vorinstanzliche Begründung des Freispruchs ist widersprüchlich.
Es lässt sich nicht sagen, dass ein Spieler zu einem zulässigen Bodycheck
ansetzte, wenn das Verhalten seines Gegenspielers für ihn "zu keinem
Zeitpunkt klar vorhersehbar und kalkulierbar" war. Nach verbindlicher
Feststellung hat der Beschwerdegegner beim Ansetzen zum Bodycheck
insbesondere nicht genau wissen können, welche Position der Geschädigte
einnehmen werde. Wer sich trotz der Ungewissheit um die genaue Position
seines Gegenspielers entschliesst, diesen zu checken, der mag zwar hoffen,
dass ihm eine regelkonforme Attacke gelingt, der nimmt aber gleichzeitig
auch den regelwidrigen Check von hinten in Kauf. Dass der Beschwerdegegner
als professioneller Hockeyspieler den Torschuss nicht habe vorhersehen
können, will indes nicht richtig einleuchten. Viel wahrscheinlicher - aber
eben nicht festgestellt - ist, dass der Beschwerdegegner die Drehbewegung
durchaus richtig antizipierte und hoffte, den Beschwerdeführer noch
rechtzeitig durch einen regelkonformen Check am Torschuss hindern zu können,
mit seiner Zufahrt aber gleichzeitig auch in Kauf nahm, zu spät zu kommen
und den Beschwerdeführer nur noch nach abgeschlossener Schuss- und
Drehbewegung von hinten zu erwischen. Wie es sich mit den
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im Einzelnen verhält, kann jedoch
offenbleiben. Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der
Beschwerdegegner nicht bewusst zu einem regelwidrigen Ellenbogenschlag
(Regel Nr. 526 - "Elbowing") gegen den Kopf und Nacken ansetzte, sondern im
letzten Moment verkantete und in den Rücken des Beschwerdeführers prallte,
entlastet ihn dies entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht.
Wie die erste Instanz zutreffend ausführt, hat sich ein Eishockeyspieler
immer so auf dem Eis zu bewegen, dass er auf gefährliche Situationen
reagieren und notfalls noch bremsen oder einem Gegenspieler ausweichen kann.
Mit seiner riskanten Zufahrt begab sich der Beschwerdegegner aller Ausweich-
oder Bremsmöglichkeiten. Wer aber in hohem Tempo auf einen Gegenspieler
zufährt, in der Absicht diesen zu checken,

und sich dabei in eine unkontrollierbare Situation manövriert, in der es nur
noch vom Zufall abhängt, ob der Check noch regelkonform durchgeführt werden
kann, der kann sich nicht darauf berufen, dass er den regelwidrigen Check
nicht mehr verhindern konnte. Dass er im letzten Moment noch vergeblich zu
bremsen versuchte, macht die Verursachung des Zusammenpralls nicht zu einer
fahrlässigen Handlung. Wie erläutert, hat er sich willentlich in eine
Situation manövriert, in der ihm die Verhinderung eines regelwidrigen Checks
nicht mehr möglich war. Er hat mithin die Möglichkeit eines Checks von
hinten in den Rücken in Kauf genommen und die daraus resultierenden
Verletzungen als mögliche, wenn auch unerwünschte Folgen, seinem vorrangigen
Ziel untergeordnet, den Beschwerdeführer um jeden Preis am Abschuss zu
hindern. Ausser Zweifel steht nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen,
dass er als professioneller Hockeyspieler um die mit einem Bodycheck in den
Rücken verbundenen Verletzungsrisiken wusste. Es ist nicht ersichtlich und
ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, inwiefern er bei dieser
waghalsigen Aktion auf das Ausbleiben von Verletzungsfolgen hätte vertrauen
dürfen. Wie bereits in BGE 121 IV 249 kann auch im vorliegenden Fall aus dem
hochgradig risikoträchtigen Vorgehen des Beschwerdegegners auf die
Inkaufnahme von Verletzungsfolgen geschlossen werden. Der Freispruch von der
eventualvorsätzlichen Körperverletzung verletzt daher Bundesrecht. Die
Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

Erwägung 4

  4.  Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner auch vom Vorwurf der
fahrlässigen schweren Körperverletzung frei.

  Nach ihrer Auffassung entspricht die Kombination von einfacher
vorsätzlicher und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im
erstinstanzlichen Urteil dem früheren "erfolgsqualifizierten" Tatbestand von
Art. 123 Ziff. 1 aStGB. Ob diese Verbindung zulässig sei, könne
offenbleiben. Dem Beschwerdegegner werde nur vorsätzliches Handeln mit einer
unvorhergesehenen Verletzungsfolge, nicht aber eine fahrlässige
Körperschädigung vorgeworfen. Der Schuldspruch für das Fahrlässigkeitsdelikt
hänge somit vom damit verknüpften Vorsatzdelikt ab. Der Freispruch von der
vorsätzlichen müsse daher auch zum Freispruch von der fahrlässigen
Körperverletzung führen. Zur Eventualbegründung wird ausgeführt, dass die
schweren Kollisionsfolgen dem Beschwerdegegner mangels Voraussehbarkeit der
Drehbewegung nicht vorgeworfen werden könnten.

  4.1  Der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung
hält vor Bundesrecht nicht stand.

  In Bezug auf die Eventualerwägung wurde bereits erläutert, dass es den
Beschwerdegegner belastet und nicht entlastet, sich willentlich in eine
Situation manövriert zu haben, in der er weder die korrekte Ausführung des
Checks kontrollieren noch dessen schwere Verletzungsfolgen absehen konnte.
Auch die Auffassung, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger von derjenigen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung abhängen soll, erweist sich als
unzutreffend. Nach Art. 123 Ziff. 2 StGB in der Fassung vor der Revision der
Körperverletzungsdelikte durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1989 (in Kraft
seit 1. Januar 1990; AS 1989 S. 2449, 2456) wurde wegen vorsätzlicher
Körperverletzung bestraft, wer anstelle der gewollten einfachen eine schwere
Körperverletzung bewirkte und dies voraussehen konnte. Diese
Tatbestandsvariante wurde anlässlich der Revision ersatzlos gestrichen, weil
sich die ihr zu Grunde liegende Erfolgsqualifizierung mit den Grundsätzen
des Schuldstrafrechts nicht vereinbaren lässt. Wer eine einfache
Körperverletzung beibringen will, versehentlich aber eine schwere
verursacht, darf für den nicht von seinem Willen erfassten Erfolg nicht
wegen vorsätzlicher Tatbegehung bestraft werden. Die Vorinstanz geht zwar zu
Recht davon aus, dass das vorliegende Unfallgeschehen vor 1990 wohl als
erfolgsqualifizierte Körperverletzung im dargestellten Sinne eingestuft
worden wäre. Sie zieht indes unrichtige Schlüsse aus der Streichung dieser
Tatbestandsvariante. Der Wegfall der Erfolgsqualifikation führt nicht dazu,
dass die über die gewollte einfache Köperverletzung hinausgehenden,
versehentlich verursachten Verletzungsfolgen gar nicht mehr bestraft werden.
Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen die
vorsätzliche einfache Körperverletzung in echte (Ideal-)Konkurrenz zu der
fahrlässigen Verursachung des schweren Verletzungserfolgs nach Art. 125 Abs.
2 StGB treten (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches - Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben etc. vom 26.
Juni 1985, BBl 1985 II S. 1027 f.; ebenso GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 3 N.
31 und 32). In Bezug auf den Fahrlässigkeitsvorwurf ist mit der
Anklagebehörde und der ersten Instanz davon auszugehen, dass die über die
einfache Körperverletzung hinausgehenden Schädigungsfolgen für den
Beschwerdegegner als professionellen Hockeyspieler vorhersehbar und bei
sorgfältigerem Vorgehen

zweifellos auch vermeidbar gewesen wären. Der vorinstanzliche Freispruch vom
Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist somit ebenfalls
aufzuheben.