Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 IV 149



Urteilskopf

134 IV 149

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)
6S.91/2007 vom 6. Dezember 2007 und 17. Januar 2008

Regeste

Art. 125 und 18 Abs. 3 StGB; fahrlässige Körperverletzung; Selbstgefährdung des
Verletzten. Wer an einer eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung
lediglich mitwirkt, macht sich grundsätzlich nicht strafbar, wenn sich das mit
der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert (Bestätigung der
Rechtsprechung; E. 4). Strafbarkeit der Organisatorin eines Feuerlaufseminars
verneint, weil ihre Mitwirkung ohne Einfluss auf das Gefährdungsgeschehen blieb
und sie das Verbrennungsrisiko nicht besser erfasste als die Feuerläuferinnen
(E. 5).

Sachverhalt ab Seite 149

BGE 134 IV 149 S. 149
A. Am 23. August 2003 veranstalteten X. und Y. ein Feuerlaufseminar, an dem die
Unihockey-Damenmannschaft von A. teilnahm. Nachmittags wurden die
Seminarteilnehmerinnen über die Risiken des Feuerlaufs, die Eigenverantwortung
und den von ihnen unterzeichneten Haftungsausschluss aufgeklärt. Gegen Abend
entfachten sie das Feuer. Unter Anleitung der Organisatorinnen führten sie noch
verschiedene Vorbereitungsübungen durch, bevor X. das Feuer kurz vor
Mitternacht freigab. A., die als erste lief, zog sich
BGE 134 IV 149 S. 150
Verbrennungen zweiten Grades an den Fusssohlen zu. Auch andere Feuerläuferinnen
haben sich die Füsse leicht verbrannt.

B. Mit Urteil vom 23. September 2005 sprach das Kreisgericht Rheintal X. und Y.
der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig und
verurteilte sie je zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf
Tagen sowie einer Busse von 1'000 Franken. Im Weiteren verpflichtete es sie
unter solidarischer Haftung, A. eine Genugtuung von 1'000 Franken zu bezahlen.

C. Das Kantonsgericht St. Gallen wies eine dagegen erhobene Berufung von X.
sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. November
2006 ab. Die Klägerin A. hat sich am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt.

D. X. führt gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung
vollumfänglich freizusprechen.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut, soweit darauf
einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Der Beschwerdeführerin wird als Organisatorin und Leiterin des
Feuerlaufseminars zusammenfassend vorgeworfen, sie habe die gebotenen
Erste-Hilfe-Massnahmen unterlassen. Zum einen habe sie in Kenntnis der Risiken
keine (genügenden) Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass sich eine
Teilnehmerin die Füsse verbrennen würde, und zum anderen nach Eintritt der
Verbrennungen nicht umgehend ärztliche Hilfe angefordert. Darin erschöpft sich
das inkriminierte Verhalten. Namentlich wird der Beschwerdeführerin nicht mehr
zur Last gelegt, bei der Vorbereitung und Durchführung des Seminars (in Bezug
auf Holzauswahl, Feuertemperatur, usw.) einen Fehler begangen zu haben.

3.2 Die Vorinstanz hält gestützt auf die Ausführungen des behandelnden Arztes
fest, dass die Folgeschäden der Verbrennungen mit grösster Wahrscheinlichkeit
geringer ausgefallen wären, wenn die Klägerin ihre Füsse konsequent und lange
genug hätte kühlen können und ärztliche Versorgung rasch gewährleistet worden
wäre.
Die Beschwerdeführerin habe eine Garantenstellung innegehabt, die sich aus
einer vertraglichen Nebenpflicht und dem Prinzip des
BGE 134 IV 149 S. 151
gefährlichen Vorverhaltens (Ingerenz) ergebe. Infolge ihrer Garantenstellung
wäre sie verpflichtet gewesen, Massnahmen für die erste Hilfe im
Verletzungsfall zu treffen. Zwar habe sie einen Eimer Wasser zur Verfügung
gestellt, in dem die Klägerin ihre Füsse während rund 15 Minuten habe kühlen
können. Doch unbestrittenermassen sei dies die einzige Vorsichtsmassnahme
gewesen, und sie habe sich als ungenügend erwiesen. Gemäss Arztbericht stelle
nämlich das sofortige Kühlen mit kaltem Wasser - während mindestens 20-30
Minuten - eine zentrale Massnahme bei Verbrennungen dar, und anschliessend
sollte die Patientin rasch einer ärztlichen Beurteilung zugeführt werden.
Damit sei erstellt, dass das pflichtwidrige Unterlassen der Beschwerdeführerin
für die Verletzungen der Klägerin kausal sei. Unerheblich sei dagegen, dass die
Teilnehmerinnen einen sog. Haftungsausschluss unterzeichneten und auf die
Freiwilligkeit und Gefährlichkeit des Feuerlaufs mehrfach hingewiesen worden
waren, weil eine Garantenpflicht nicht wegbedungen werden könne. Eine
rechtfertigende Einwilligung in die schwere Körperverletzung falle ebenfalls
ausser Betracht, weil es an einem sittlichen oder ethischen Zweck fehle.

3.3 Die Beschwerdeführerin hält ihre Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung für bundesrechtswidrig. Sie wendet sich sowohl gegen die
Annahme einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB wie auch
gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf überhaupt, da die Teilnehmerinnen freiwillig
und in Kenntnis der Verletzungsgefahr über die Glutbahn gingen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin liess die Seminarteilnehmerinnen einen sog.
Haftungsausschluss unterzeichnen. Darin erklärten sie, dass es keine "Garantie
für die Sicherheit und Unversehrtheit während des Feuerlaufseminars" gebe, und
versicherten, "völlig freiwillig" und "auf eigenes Risiko" teilzunehmen. Im
Weiteren verzichteten sie auf jede Art von Schadenersatzansprüchen für den Fall
von Verletzungen und übernahmen die "volle Verantwortung" für ihre Teilnahme.
Die Beschwerdeführerin leitet hieraus eine rechtfertigende Einwilligung in den
Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung ab, während die Vorinstanz eine
solche verneint, weil es an einem sittlichen oder ethischen Zweck für eine
Einwilligung in eine (schwere) Körperverletzung fehle.

4.2 Das Bundesgericht hat bisher die Frage, ob die Einwilligung des Verletzten
bei Fahrlässigkeitsdelikten begrifflich überhaupt möglich
BGE 134 IV 149 S. 152
ist (BGE 114 IV 100 E. 4) bzw. wie weit einer solchen bei Gefährdung durch
einen Dritten Schranken gesetzt sind (BGE 125 IV 189 E. 3a), nicht
abschliessend geprüft. Ein unlängst ergangener Entscheid stellt indessen klar,
dass sich die Einwilligung beim vorsätzlichen Verletzungsdelikt sowohl auf die
Tathandlung als auch auf den tatbestandsmässigen Erfolg beziehen müsste (BGE
131 IV 1 E. 3.1). Entsprechendes gilt auch für das Fahrlässigkeitsdelikt. Eine
Einwilligung liegt nicht schon vor, wenn das um die Gefährdung wissende Opfer
lediglich in das Risiko einwilligt, sondern es müsste zugleich den
Verletzungserfolg in Kauf nehmen, was nur ausnahmsweise vorkommen dürfte. Denn
in der Regel wird der Betroffene mindestens ebenso wie der unvorsätzlich
handelnde Täter gerade darauf vertrauen, dass die Gefährdung für seine
Rechtsgüter folgenlos bleiben wird (PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Einwilligung
des Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Diss. Bern 1996, S. 144).
Nach dem angefochtenen Entscheid haben alle beteiligten Personen, an erster
Stelle die Klägerin, darauf vertraut, dass sich beim Feuerlauf niemand die
Füsse verbrennen würde. Eine Einwilligung in den tatbestandsmässigen Erfolg der
(schweren) Körperverletzung liegt deshalb nicht vor. Inwiefern rechtlich von
Bedeutung ist, dass die Klägerin freiwillig und auf eigene Verantwortung am
Feuerlauf teilgenommen hat, bleibt bei der Zurechnung des Verletzungserfolges
zu prüfen.

4.3 Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der
Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht
bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass
der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art.
18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Bemessung der
Sorgfaltspflicht macht eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche erforderlich.
Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko
eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (siehe BGE 125 IV 189; BGE 115 IV
189 E. 3d und 5; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 9 Rz. 39 S. 161).
BGE 134 IV 149 S. 153

4.4 In diesem Zusammenhang unterscheidet die jüngere Rechtsprechung und Lehre
zwischen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständlicher
Fremdgefährdung (BGE 125 IV 189 E. 3a; BGE 131 IV 1 E. 3.2; ANDREA ESTHER
HUBER, Die Selbstgefährdung des Verletzten, Diss. Zürich 2003, insbes. S. 46
ff.; WEISSENBERGER, a.a.O., S. 100 ff. und passim; CLAUS ROXIN, Strafrecht,
Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., München 2006, § 11 N. 107 ff.; SCHÖNKE/SCHRÖDER/
CRAMER/STERNBERG-LIEBEN, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, §
15 N. 165 ff.). Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn
der Rechtsgutträger sich bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr
für seine Rechtsgüter aussetzt und der andere diese Selbstgefährdung lediglich
ermöglicht, veranlasst oder unterstützt. Einverständliche Fremdgefährdung ist
demgegenüber gegeben, wenn der Rechtsgutträger sich im Bewusstsein des Risikos
durch einen anderen gefährden lässt (BGE 125 IV 189 E. 3a). Die Abgrenzung
erfolgt nach dem Kriterium der Tatherrschaft. Danach ist zu fragen, ob der
Rechtsgutträger das Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und
bis zuletzt steuernd einzugreifen vermag, oder aber das Gefährdungsgeschehen in
den Händen des Dritten liegt (BGE 131 IV 1 E. 3.2). Entscheidend ist insoweit
die Herrschaft über den letzten, unmittelbar zur Verletzung führenden Akt
(SCHÖNKE/SCHRÖDER/CRAMER/STERNBERG-LIEBEN, a.a.O., § 15 N. 165).

4.5 Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand
eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts. Wer lediglich eine solche
Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich grundsätzlich
ebenfalls nicht strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene
Risiko sich realisiert. Solche Erfolge werden nicht vom Schutzzweck der
Tötungs- und Körperverletzungstatbestände gedeckt. Die Straflosigkeit der
Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung leitet sich ab aus der Straflosigkeit
des Suizids und - vorbehältlich Art. 115 StGB - der Teilnahme hierzu. Wenn
schon die Teilnahme an einer Selbsttötung und auch an einer vorsätzlichen
Selbstverletzung straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder
Selbstgefährdung strafbar sein. Dahinter steht die normative Wertentscheidung,
dass kein Grund besteht, die Handlungsfreiheit einzuschränken, solange niemand
gegen seinen Willen gefährdet wird (BGE 131 IV 1 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre
Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser oder Förderer das Risiko kraft
überlegenen Sachwissens besser erfasst (BGE 125 IV 189
BGE 134 IV 149 S. 154
E. 3a S. 194) oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses
nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des
Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirkenden
zuzurechnen ist (BGE 131 IV 1 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.

5.1 Im konkret zu beurteilenden Fall lag die Herrschaft über das unmittelbar
zur Verletzung führende Geschehen bei der Klägerin (und jeder einzelnen
Feuerläuferin), die "freiwillig und in grundsätzlicher Kenntnis der
Verletzungsgefahr" über die Glut ging. Entscheidend ist, dass es ihr bis
zuletzt offen stand, von ihrem Entschluss Abstand zu nehmen und auf den
riskanten Feuerlauf zu verzichten. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin am
Gefährdungsgeschehen nur insoweit beteiligt, als sie das Feuerlaufseminar
organisiert, geleitet und das Feuer zum Lauf freigegeben hat. Die
Teilnehmerinnen hat sie dadurch nicht unmittelbar gefährdet, die Gefährdung
vielmehr nur veranlasst und unterstützt.
Die Gefahr, die in den Verletzungserfolg umschlug, ist nicht auf eine
Unterlassung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Sie hat an der
Selbstgefährdung durch aktives Tun mitgewirkt, und danach beurteilt sich der
strafrechtliche Vorwurf (vgl. dazu BGE 120 IV 265 E. 2b S. 271; BGE 115 IV 199
E. 2a S. 203 f.). Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und
inwieweit sie zugunsten der Teilnehmerinnen eine Garantenstellung (aus Vertrag)
einnahm. Immerhin ist klarzustellen, dass dort, wo die Mitwirkung nach den
dargelegten Grundsätzen straflos bleibt, auch der Umweg über ein gefährliches
Vorverhalten (Ingerenz) nicht zur Erfolgsabwendungspflicht und
Unterlassungshaftung des Mitwirkenden führen kann, was allgemein anerkannt ist
(vgl. nur STRATENWERTH, a.a.O., § 14 Rz. 22 S. 430; ROXIN, a.a.O., § 11 N. 112;
LACKNER/KÜHL, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2007, vor § 211 N.
26).
Den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet die Vorinstanz damit, dass die Klägerin
ihre Füsse nur 15 Minuten (statt wie vom Arzt empfohlen mindestens 20-30
Minuten) im Wassereimer kühlen konnte. Dies genügt indessen nicht, um die
eingetretenen Verletzungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Denn einerseits
führte das Bereitstellen des Wassereimers gerade nicht zu einer Risikoerhöhung
während des Gefährdungsverlaufs, sondern diente der Verhütung und Linderung
allfälliger Verbrennungen. Andererseits konnten die Teilnehmerinnen selbst
erkennen, welche Kühlmöglichkeit für den Fall
BGE 134 IV 149 S. 155
von Verbrennungen bereitstand. Die Vorsichtsmassnahme blieb somit ohne Einfluss
auf das Gefährdungsgeschehen und das von den Feuerläuferinnen eingegangene
Risiko.

5.2 Die Erfahrung lehrt, dass man sich an glühender Kohle leicht verbrennt und
Kühlung mit Wasser Linderung bringen kann. Das Risiko, sich beim Lauf über das
(rund vier Meter lange) Glutbeet die Fusssohlen verbrennen zu können, war
offensichtlich und ohne weiteres überschaubar. Zudem steht fest, dass die
Klägerin über die Risiken des Feuerlaufs eingehend - mündlich und schriftlich -
aufgeklärt worden ist, was sie durch Unterzeichnung des erwähnten
Haftungsausschlusses bekräftigte. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen,
inwiefern sie die Tragweite ihres Entschlusses nicht überblickt hätte oder ihre
Willensbildung sonst wie mangelhaft gewesen wäre. Indem sie trotz
Risikokenntnis und offenkundiger Gefahr über das Glutbeet lief, setzte sich die
Klägerin willentlich und frei verantwortlich einer Selbstgefährdung aus.

5.3 Auf Seiten der Beschwerdeführerin ist nicht auszumachen, dass sie das
Verbrennungsrisiko aufgrund überlegenen Sachwissens besser erfasst hätte. Das
wäre etwa anzunehmen, wenn sie Holz in ungewöhnlicher Qualität verwendet hätte,
dessen hohe Dichte oder Wärmeleitfähigkeit - wie ihr bekannt - das Risiko von
Verbrennungen begünstigte. Doch solches wird von der Vorinstanz weder
festgestellt noch zum Vorwurf erhoben. Gegenteils liegt ausser Streit, dass
sich die Beschwerdeführerin bei der Vorbereitung und Durchführung des
Feuerlaufs (in Bezug auf die verwendete Holzmischung, die Feuertemperatur,
usw.) keinerlei Fehlverhalten zu Schulden kommen liess und insoweit
unvermeidbar war, dass die Klägerin sich Verbrennungen an den Füssen zuzog. Hat
sich demnach aber gerade das mit der Selbstgefährdung eingegangene Risiko
realisiert, erscheint der Verletzungserfolg ausschliesslich durch die Klägerin
selbst herbeigeführt.

5.4 Der Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) verletzt aus den dargelegten Gründen
Bundesrecht. Der ebenfalls erhobene Einwand, die Verletzungen seien nicht als
schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, wird
damit gegenstandslos.