Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 II 297



Urteilskopf

134 II 297

35. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Abfallbewirtschaftungsverband Oberengadin-Bergell gegen Corvatsch Power GmbH
(Beschwerde in Zivilsachen)
2D_64/2008 vom 5. November 2008

Regeste

Art. 5 OR; Vertrag über Dienstleistungen für die Abfallentsorgung; verspäteter
Akzept. Behandlung von Beschwerden in Zivilsachen durch die II.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts (E. 1). Öffentlich
vergebener Auftrag für den Abtransport von Hauskehricht als privat- oder
verwaltungsrechtlicher Vertrag (E. 2 und 3)? Keine Bindungswirkung der
Vertragsofferte über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten (E. 4).
Schadenersatz gemäss Art. 404 Abs. 2 OR wegen Kündigung zur Unzeit (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 298

BGE 134 II 297 S. 298

A. Die Corvatsch Power GmbH, welche bis anhin bereits mit dem Sammeldienst für
den Hauskehricht im Gebiet des Abfallbewirtschaftungsverbands
Oberengadin-Bergell (exklusive St. Moritz und Bergell) betraut war, erhielt am
16. Februar 2006 aufgrund einer neuen Submission auch den Zuschlag für die
Zeitspanne vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2011. Hiergegen beschwerte sich ein
Mitbewerber beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, worauf der
Abfallbewirtschaftungsverband - im Sinne einer Übergangslösung - die Corvatsch
Power GmbH mit der Weiterführung des Sammeldienstes ab dem 1. Juni 2006 bis zum
Abschluss des Rechtsmittelverfahrens beauftragte.

B. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde des
Mitbewerbers am 8. Mai 2006 abgewiesen hatte, stellte der
Abfallbewirtschaftungsverband der Corvatsch Power GmbH den Vertrag für die
künftige Besorgung des Sammeldienstes zur Unterzeichnung zu. Die Corvatsch
Power GmbH beanstandete jedoch, die (bereits in der Ausschreibung angegebene)
jährliche Abfallmenge von rund 4'366 Tonnen, nach welcher sich ihre
Entschädigung richten sollte, sei zu hoch; der tatsächliche Durchschnitt der
vergangenen Jahre liege bei 4'181 Tonnen. Sie verlangte deshalb einen Ausgleich
des sich aus der fraglichen Differenz ergebenden Ertragsausfalls. Nachdem eine
Besprechung zu keinem Ergebnis geführt hatte, lehnte der Verband die beantragte
Vertragsanpassung mit Schreiben vom 25. Juli 2006 definitiv ab; gleichzeitig
stellte er fest, dass die (mündlich) vereinbarte Verlängerung des bisherigen
Vertrags infolge des Scheiterns der Verhandlungen über den Abschluss eines
neuen Vertrags am 31. Juli 2006 ende. Am 27. Juli 2006 teilte der Verband den
beteiligten Gemeinden und den Bewerbern mit, dass ab 1. August 2006 das im
Submissionsverfahren zweitplatzierte Unternehmen den Sammeldienst übernehmen
werde. Tags darauf sandte die Corvatsch Power GmbH dem Verband den
unterzeichneten Vertrag zurück und erklärte, sie verzichte auf die bisher
geforderte Anpassung der jährlichen Abfallmenge. Der Verband erklärte die
Vertragsunterzeichnung jedoch für verspätet und hielt an der Beauftragung des
zweitplatzierten Mitbewerbers fest (Schreiben vom 31. Juli 2006).

C. Am 25. August 2006 beschwerte sich die Corvatsch Power GmbH beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte, dass der
Abfallbewirtschaftungsverband Oberengadin-Bergell zum Abschluss des ihr am 26.
Mai 2006 unterbreiteten Vertrags
BGE 134 II 297 S. 299
verpflichtet werde, wobei - für den Fall einer Unterschreitung der in der
Ausschreibung angegebenen Abfallmengen - eine Anpassung des Tonnenpreises
vorzusehen sei. Das Verwaltungsgericht erklärte sich für unzuständig, über das
Zustandekommen des Vertrags zu urteilen, und verwies die Corvatsch Power GmbH
insoweit an die Zivilgerichte. Weil es die vorläufige Beauftragung eines
Drittunternehmers mit der Abfallentsorgung als rechtmässig beurteilte, wies es
die Beschwerde im Übrigen ab (Urteil vom 7. November 2006). Diesen Entscheid
schützte das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin (Urteil 2P.329/
2006 vom 15. Juni 2007).

D. In der Folge gelangte die Corvatsch Power GmbH an das Bezirksgericht Maloja,
dem sie zur Hauptsache die gleichen Anträge unterbreitete wie dem
Verwaltungsgericht; zusätzlich verlangte sie noch Schadenersatz in der Höhe von
100'000 bzw. 500'000 Franken. Das Bezirksgericht wies die Klage am 13. November
2007 ab, soweit es darauf eintrat: Es erachtete sowohl den abzuschliessenden
Vertrag als auch die gestellte Schadenersatzforderung als öffentlichrechtlicher
Natur und hielt sich deshalb für sachlich unzuständig. In einer
Eventualbegründung erklärte es die Klage zudem für unbegründet, weil einerseits
keine Kontrahierungspflicht bestehe und andererseits kein Konsens vorliege.

E. Diesen Entscheid focht die Corvatsch Power GmbH beim Kantonsgericht von
Graubünden an, wobei sie grundsätzlich die gleichen Anträge wie im
erstinstanzlichen Verfahren stellte, aber ihre Schadenersatzforderung auf
13'463.65 Franken reduzierte. Im Unterschied zum Bezirksgericht qualifizierte
das Kantonsgericht den abzuschliessenden Vertrag als privatrechtlicher Natur
und, aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen, als zustande gekommen. Es
hiess mit Urteil vom 11. März 2008 die Berufung teilweise gut, hob das Urteil
des Bezirksgerichts auf (Ziff. 1) und verpflichtete den
Abfallbewirtschaftungsverband Oberengadin-Bergell - obschon es in den
Erwägungen vom Zustandekommen des Vertrags ausgegangen war - zum
Vertragsschluss mit der Corvatsch Power GmbH (Ziff. 2a); dieser sprach sie
gleichzeitig Schadenersatz in der Höhe von 10'800 Franken zu (Ziff. 2b).

F. Am 13. Juni 2008 hat der Abfallbewirtschaftungsverband Oberengadin-Bergell
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht, die vom Bundesgericht
teilweise gutgeheissen wird.
BGE 134 II 297 S. 300

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat - der Rechtsmittelbelehrung im kantonalen Urteil
entsprechend - beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Für die
Behandlung dieses Rechtsmittels sind grundsätzlich die beiden Zivilabteilungen
zuständig (vgl. Art. 31 f. des Reglements vom 20. November 2006 für das
Bundesgericht [SR 173.110.131]). Gemäss Art. 36 des Reglements ist für die
Zuteilung eines Geschäfts die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht
der Entscheidung liegt (Abs. 1), wobei im Einzelfall von der reglementarisch
vorgesehenen Geschäftsverteilung abgewichen werden kann, wenn dies die Natur
des Geschäfts oder dessen Konnexität mit anderen Verfahren nahelegt. In
Anwendung dieser Grundsätze hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung das
vorliegende Verfahren übernommen, obschon sie ansonsten ausschliesslich
Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerden aus den ihr zugewiesenen Sachgebieten beurteilt (vgl.
Art. 30 des Reglements). Ausschlaggebend hiefür ist, dass die sich vorliegend
stellenden Rechtsfragen in engem Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stehen,
welches dem umstrittenen Vertragsschluss vorangegangen ist und das seinerseits
bereits Gegenstand eines von der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
behandelten Rechtsmittelverfahrens bildete (vgl. Sachverhalt lit. C).

2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Kantonsgericht habe das
Zustandekommen des Vertrags zu Unrecht gestützt auf Bundeszivilrecht beurteilt
bzw. fälschlicherweise nicht das kantonale öffentliche Recht angewandt. Daraus
schliesst er, die Vorinstanz sei zur Beurteilung der Streitsache gar nicht
zuständig gewesen.

2.1 Über das Mittel der öffentlichen Beschaffung soll einerseits das
Gemeinwesen die benötigten Sachen und Dienstleistungen wirtschaftlich günstig
einkaufen können und andererseits die Gleichbehandlung der Anbieter sowie die
Transparenz des Auswahlverfahrens sichergestellt werden. Die Verfügung, in
welche die Submission mündet, bestimmt verbindlich, mit welchem Bewerber die
Vergabebehörde einen Vertrag schliessen soll, "vergibt" aber den Gegenstand des
Vergabeverfahrens nicht unmittelbar an den ausgewählten Anbieter. Mit diesem
hat das Gemeinwesen nach dem Zuschlag einen Vertrag abzuschliessen über die
Erbringung der benötigten Dienstleistung bzw. die Lieferung der nachgesuchten
Waren. Anders als im vorangehenden Vergabeverfahren, in dem die
BGE 134 II 297 S. 301
zuständige Behörde hoheitlich handelt, treten sich der Anbieter und das
Gemeinwesen dabei in der Regel auf dem Boden des Privatrechts gegenüber und
schliessen einen privatrechtlichen Vertrag ab (sog. Zweistufentheorie; vgl.
GALLI/MOSER/LANG/CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Aufl.
2007, Rz. 701; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.
2006, Rz. 287 f.).

2.2 Je nach Inhalt kann die vom Zuschlagsempfänger zu erbringende Leistung aber
auch Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bilden. Es ist im
konkreten Fall zu prüfen, ob ein vom Gemeinwesen geschlossener Vertrag
verwaltungsrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, was sich vorab nach
dem Gegenstand der durch ihn begründeten Rechte und Pflichten beurteilt: Ein
verwaltungsrechtlicher Vertrag hat direkt die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe zum Inhalt oder betrifft einen im öffentlichen Recht geregelten
Gegenstand, zum Beispiel eine Erschliessung, Enteignung oder Subvention (BGE
128 III 250 E. 2b S. 253 f.; vgl. auch RENÉ RHINOW, Verfügung,
Verwaltungsvertrag und privatrechtlicher Vertrag, in: Festgabe zum
Schweizerischen Juristentag 1985, S. 303; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
1058). Demgegenüber liegt eine privatrechtliche Vereinbarung vor, wenn sich der
Staat durch Kauf, Werkvertrag oder Auftrag bloss die Hilfsmittel beschafft,
derer er zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben bedarf. Allerdings kann die
Zuordnung eines Vertrags zum einen oder anderen Rechtsbereich im konkreten
Einzelfall mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass gegebenenfalls beide
Betrachtungsweisen zulässig erscheinen.

3. Nach dem Gesagten ist zunächst die Rechtsnatur des Gegenstand der
Ausschreibung bildenden Vertrags zu bestimmen.

3.1 Die Entsorgung von Siedlungsabfällen ist Sache der Kantone (vgl. Art. 31b
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]),
welche diese Aufgabe jedoch delegieren können (Art. 43 USG; vgl. auch BGE 123
II 359 E. 5a S. 367). Dementsprechend hat der Kanton Graubünden die Entsorgung
der Siedlungsabfälle den Gemeinden übertragen, welche gemäss Art. 35 Abs. 2 des
Bündner Einführungsgesetzes vom 2. Dezember 2001 zum Bundesgesetz über den
Umweltschutz (KUSG; BR 820.10) insbesondere zuständig sind für den Bau und
Betrieb der notwendigen Abfallanlagen (lit. b), die Sammlung der
Siedlungsabfälle und deren Transport zu den Abfallanlagen (lit. a) sowie die
Einrichtung von Sammelstellen für kleinere Mengen von Sonderabfällen aus
BGE 134 II 297 S. 302
Haushalt und Kleingewerbe (lit. c). Der Kanton hat den Gemeinden dabei
ausdrücklich gestattet, diese Aufgaben öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder geeigneten privaten Unternehmen weiter zu übertragen (Art. 35 Abs. 3
KUSG). So haben sich die Gemeinden des Oberengadins zu einem Gemeindeverband -
dem Beschwerdeführer - zusammengeschlossen, der nun seinerseits einen Teil
jener Aufgaben, welche der kantonale Gesetzgeber im Bereich der
Abfallentsorgung den Gemeinden und diese ihm überbunden haben, auf ein privates
Transportunternehmen übertragen will.

3.2 Im angefochtenen Entscheid hat das Kantonsgericht erwogen, der
Beschwerdeführer gedenke bloss einen Teil seiner Verpflichtung zur
Abfallentsorgung einem privaten Unternehmer zu überbinden, betreffe der
streitige Vertrag doch nur den Sammel- und Transportdienst in einem Teil der
Verbandsgemeinden. Dem privaten Vertragspartner werde so nicht die öffentliche
Aufgabe als solche übertragen, zumal die Verantwortlichkeit für Abfuhr,
Verwertung und Entsorgung von Hauskehricht beim Beschwerdeführer verbleibe.
Vertragsgegenstand bilde bloss "die Sammel- und Transportdienstleistung als
reine Hilfstätigkeit", so dass es um den Abschluss eines privatrechtlichen und
nicht eines verwaltungsrechtlichen Vertrags gehe.

3.3 Dem lässt sich entgegenhalten, dass der Abtransport des Hauskehrichts schon
für sich allein als eigentliche öffentliche Aufgabe betrachtet werden kann und
- entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht bloss eine untergeordnete
Hilfstätigkeit zur Abfallentsorgung als Ganzes darzustellen braucht; es verhält
sich diesbezüglich anders, als wenn etwa die blosse Beschaffung der für die
Kehrichtabfuhr benötigten Fahrzeuge in Frage stünde. Dem Beschwerdeführer ist
deshalb insoweit Recht zu geben, als die streitbetroffene Dienstleistung
durchaus Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bilden könnte (wie
das offenbar im Kanton Zürich der Fall ist). Allerdings ist diese rechtliche
Einordnung mit Blick darauf, dass einerseits die Abgrenzung zwischen der
Übertragung einer eigentlichen öffentlichen Aufgabe und einer blossen
Hilfstätigkeit fliessend ist und anderseits auch die von der öffentlichen Hand
abgeschlossenen Verträge im Zweifelsfall privatrechtlicher Natur sind, in einem
Fall wie dem vorliegenden nicht zwingend; der zuständige Gesetzgeber hat es in
der Hand, die Rechtsnatur solcher Verträge festzulegen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 1057). Hier hat sich der Kanton Graubünden darauf
beschränkt, in Art. 35 Abs. 3 KUSG
BGE 134 II 297 S. 303
klarzustellen, dass die Gemeinden auch im Bereich der Abfallentsorgung auf
private Dienstleister zurückgreifen können. Eine rechtliche Zuordnung
derartiger Vereinbarungen mit privaten Unternehmern hat er in den einschlägigen
Bestimmungen nicht vorgenommen. Aus dem vorliegenden Vertragsentwurf, der
verschiedentlich auf Artikel des Obligationenrechts verweist und zudem eine
Gerichtsstandsklausel enthält, ist aber ersichtlich, dass die Parteien selber
ursprünglich von einem privatrechtlichen Vertrag ausgegangen sind und nicht
eine verwaltungsrechtliche Vereinbarung schliessen wollten. Zudem haben auch
das Verwaltungsgericht als oberste kantonale Instanz im Bereich des
öffentlichen Rechts und die Vorinstanz als oberstes kantonales Zivilgericht den
Vertrag übereinstimmend als privatrechtlich qualifiziert. Diese Einschätzung
ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die streitbetroffene
Vereinbarung die Einzelheiten der zu erbringenden Dienstleistung detailliert
regelt und der Beschwerdegegnerin relativ wenig Gestaltungsspielraum lässt,
womit die vorgenommene Einordnung als (blosse) Hilfeleistung bei der
Aufgabenerfüllung durch den Beschwerdeführer zulässig erscheint.

3.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass der streitbetroffene Vertrag ohne Verletzung
von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG als privatrechtlich betrachtet
werden kann, und die Vorinstanz deshalb zur Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit berufen war; die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin ein Vertrag zustande gekommen ist bzw. dass er zum Abschluss
eines solchen verpflichtet werden kann.

4.1 Der Zuschlag begründet noch keine Kontrahierungspflicht des Submittenten (
BGE 129 I 410 E. 3.4 S. 416). Deshalb kann sich, ungeachtet der Formulierung
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (vgl. Sachverhalt lit. E), in
materieller Hinsicht von vornherein nur fragen, ob der streitbetroffene Vertrag
mit der Beschwerdegegnerin - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers -
zustande gekommen ist. Diese Rechtsfrage wurde durch das Verwaltungsgericht,
welches vor dem Kantonsgericht mit der vorliegenden Streitigkeit befasst war,
noch nicht verbindlich beantwortet, weil es aufgrund der zivilrechtlichen Natur
des Verfahrensgegenstands in seinem Urteil vom 7. November 2006 insoweit auf
das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist. Dass es im
Zusammenhang
BGE 134 II 297 S. 304
mit seinem Entscheid, die vorläufige Beauftragung des im Vergabeverfahren
zweitplatzierten Unternehmens sei rechtskonform gewesen, einen Vertragsschluss
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin klar verneinte, ändert
nichts. Da das Zustandekommen des Vertrags für den betreffenden Entscheid eine
blosse Vorfrage bildete, liegt insoweit keine res iudicata vor.

4.2 Zwar müssen im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bereits alle wesentlichen
Elemente des künftigen Vertrags feststehen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/CLERC,
a.a.O., Rz. 702). Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts stellen die von
den verschiedenen Bewerbern im Submissionsverfahren eingereichten Angebote aber
technisch noch keine Offerten zum Vertragsschluss dar. Vielmehr beginnen die
Vertragsverhandlungen zwischen Vergabebehörde und Zuschlagsempfänger erst nach
Abschluss des Vergabeverfahrens, können sich die Vertragspartner doch - selbst
wenn bezüglich der Essentialia des Vertrags keine Abweichungen von
Ausschreibungsunterlagen und ausgewähltem Angebot mehr zulässig sind (vgl.
GALLI/MOSER/LANG/ CLERC, a.a.O., Rz. 702) - über blosse Nebenpunkte noch frei
verständigen. Mithin haben auf den Zuschlag, wie bei einem vom
Submissionsverfahren unabhängigen Vertragsschluss, Offerte und Akzept zu
folgen.

4.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2006,
in der Form eines schriftlichen Vertragsentwurfs, eine solche Offerte
unterbreitet. Obschon diese sowohl den Ausschreibungsunterlagen als auch dem
von der Beschwerdegegnerin eingereichten Angebot entsprach, hat Letztere den
Vertrag nicht unterzeichnet, sondern bezüglich ihrer Entschädigung eine
Vertragsänderung verlangt. In der Folge wurde sie vergeblich darauf aufmerksam
gemacht, dass es der Vergabebehörde untersagt ist, nach dem Zuschlag noch über
wesentliche Vertragselemente zu verhandeln (vgl. oben). Die Beschwerdegegnerin
beharrte auf einer zusätzlichen Entschädigung für den Fall, dass die Menge des
tatsächlich abgeführten Abfalls geringer sei als die in den
Ausschreibungsunterlagen erwähnten 4'366 Tonnen. Zwar unterzeichnete sie den
ihr zugestellten Vertrag schliesslich am 28. Juli 2006 doch noch; entgegen der
Auffassung der Vorinstanz erfolgte dieses Akzept jedoch nicht mehr rechtzeitig:

4.3.1 Eine unbefristete Offerte bindet den Antragsteller grundsätzlich bis zu
jenem Zeitpunkt, in dem er den Eingang der Antwort bei deren ordnungsgemässer
Absendung erwarten darf (vgl. Art. 5 OR),
BGE 134 II 297 S. 305
wobei dem Empfänger eine angemessene Überlegungsfrist zusteht, deren Dauer sich
im konkreten Fall nach der Art des Geschäfts richtet (vgl. BGE 98 II 109 E. 2b
S. 111). Vorliegend darf von einer relativ kurzen Bedenkfrist für die
Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, zumal alle Essentialia der Vereinbarung
bereits durch die öffentliche Ausschreibung und das daraufhin eingereichte
Angebot bestimmt waren. Es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer insgesamt mehr als zwei Monate an seine Offerte gebunden
gewesen wäre. Er brachte denn auch im Schreiben vom 25. Juli 2006 klar zum
Ausdruck, dass er selber sich spätestens in diesem Moment nicht mehr gebunden
sah. Die Beschwerdegegnerin konnte den Vertrag deshalb durch ihre
Vertragsunterzeichnung bzw. Annahmeerklärung vom 28. Juli 2006 nicht mehr zum
Abschluss bringen.

4.3.2 Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin zuvor mit Schreiben vom 12. Juli
2008 einen höheren Tonnenpreis (für den Fall eines Unterschreitens der
Abfallmenge gemäss Ausschreibungsunterlagen) und mithin eine Anpassung
bezüglich eines der Essentialia des Vertrags verlangt hatte. Dabei führte sie
zur Begründung aus, ansonsten "laufe sie unberechtigterweise in den Verlust".
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich dieses Schreiben nur im Sinne
einer Ablehnung der Offerte des Beschwerdeführers verstehen, zumal die
Beschwerdegegnerin darin klar zum Ausdruck bringt, kein (vermeintliches)
Verlustgeschäft abschliessen zu wollen. Diese Ablehnung - unter gleichzeitiger
Unterbreitung einer angepassten, eigenen Vertragsofferte - liess die
Bindungswirkung der Offerte des Beschwerdeführers dahinfallen, sollte zu diesem
Zeitpunkt überhaupt noch eine solche bestanden haben. Mit Schreiben vom 25.
Juli 2006 lehnte der Beschwerdeführer in der Folge seinerseits die Offerte der
Beschwerdegegnerin ab. Dass Letztere gar nie ernsthaft zur Annahme der
Vertragsofferte des Beschwerdeführers bereit war, zeigt im Übrigen auch ihr
späteres Verhalten: So berief sich die Beschwerdegegnerin einerseits zwar auf
das Zustandekommen des Vertrags, verlangte aber andererseits sowohl im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch später vor den Zivilgerichten
stets weiterhin eine höhere Entschädigung mittels Anpassung des Tonnenpreises.
Ferner hatte sie sich überhaupt erst dann zur (verspäteten)
Vertragsunterzeichnung entschlossen, als sich das definitive Scheitern des
Geschäfts abzeichnete, weil der Beschwerdeführer die mündlich vereinbarte
Auftragsverlängerung gekündigt und zudem ab August 2006
BGE 134 II 297 S. 306
(vorübergehend) eine Konkurrentin der Beschwerdegegnerin mit der Kehrichtabfuhr
beauftragt hatte (vgl. Sachverhalt lit. B).

4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass zwischen den Parteien kein Vertrag
zustande gekommen ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer im
Entscheid frei wäre, wen er künftig mit der Kehrichtabfuhr in den
Verbandsgemeinden betrauen möchte. Solange der Zuschlag an die
Beschwerdegegnerin noch Bestand hat, darf er mit keinem anderen Unternehmen
über den Gegenstand des Vergabeverfahrens einen Vertrag schliessen (BGE 134 II
192 E. 1.4 S. 196). Bei der veranlassten Beauftragung der Konkurrentin der
Beschwerdegegnerin kann es sich zum Vornherein nur um eine provisorische
Übergangslösung handeln, bis der Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet
ist. Will der Beschwerdeführer anschliessend den Auftrag nicht mehr der
Beschwerdegegnerin, sondern einem Dritten erteilen, hat er seinen
Zuschlagsentscheid förmlich zu widerrufen (und allenfalls das ganze
Vergebungsverfahren zu wiederholen), um den Weg für eine Neuvergabe der
Kehrichtabfuhr zu öffnen (vgl. hierzu STEFAN SCHERLER, Abbruch und Wiederholung
von Vergabeverfahren, in: Aktuelles Vergaberecht 2008, Zufferey/Stöckli
[Hrsg.], 2008, S. 285 ff.).

5. Schliesslich hat das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im
Umfang von 10'800 Franken zugesprochen, weil der Beschwerdeführer dieser den
mündlich erteilten Auftrag, die Kehrichtabfuhr einstweilig bis zum Abschluss
des neuen Vertrags weiter zu besorgen, zur Unzeit entzogen habe. Den Schaden
sah sie in den Lohnzahlungen für Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse die
Beschwerdegegnerin nicht kurzfristig kündigen konnte.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, angesichts des eingetretenen
Vertrauensverlustes habe er durchaus sachliche Gründe gehabt, den Vertrag mit
der Beschwerdegegnerin unverzüglich zu kündigen. Um einer möglichen
Unterbrechung der Kehrichtabfuhr zuvorzukommen, sei er gezwungen gewesen, den
Auftrag sofort auf einen Dritten zu übertragen. Er bestreitet mithin, dass eine
Kündigung zur Unzeit im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR und eine entsprechende
Schadenersatzpflicht gegeben ist.

5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen: Während
der letzten fünf Jahre hatte die Beschwerdegegnerin die Kehrichtabfuhr auf dem
Gebiet der Verbandsgemeinden zu seiner vollen Zufriedenheit besorgt und kurz
zuvor im
BGE 134 II 297 S. 307
Vergabeverfahren erneut den Zuschlag erhalten. Bei diesen Gegebenheiten hatte
sie sich offensichtlich darauf eingerichtet, den Auftrag für weitere fünf Jahre
zu erfüllen, und konnte die für die provisorische Weiterführung der
Kehrichtabfuhr getroffenen Dispositionen nicht ohne weiteres innert einiger
weniger Tage rückgängig machen. Dessen ungeachtet hat ihr der Beschwerdeführer
den Entzug des Auftrags per Ende Juli erst am 26. dieses Monats mitgeteilt,
wobei sich die kurzfristige Kündigung gar erst aus dem tags darauf verschickten
Schreiben (mit der korrigierten Jahreszahl 2006 anstatt 2007)
unmissverständlich ergab. Auch wenn sich die an den Zuschlag anschliessenden
Vertragsverhandlungen schwierig gestalteten und sich der Beschwerdeführer unter
Druck gesetzt fühlen mochte, ist nicht einzusehen, inwiefern das
Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern damals derart schwerwiegend
gestört war, dass Anlass für eine nahezu fristlose Kündigung bestand. Zwar
weigerte sich die Beschwerdegegnerin hartnäckig, einzusehen, dass ihren
Forderungen bezüglich eines allfälligen Unterschreitens der Abfallmenge bereits
aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden konnte. Ihr diesbezügliches
Verhalten vermochte aber für sich allein ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich
der Besorgung der Kehrichtabfuhr kaum in Frage zu stellen. Weil der
Beschwerdeführer zudem nicht dartut, dass er Anlass hatte, eine
Schlechterfüllung des Auftrags zu befürchten, wenn er eine Kündigung mit einer
den Umständen angemessenen Frist ausgesprochen hätte, ist kein sachlicher Grund
für eine derart überstürzte Kündigung ersichtlich. Im Übrigen konnte eine
mangelhafte Ausführung des Auftrags bereits deshalb nicht ernsthaft befürchtet
werden, weil die Beschwerdegegnerin in diesem Zeitpunkt noch auf ein - notfalls
auf dem Rechtsweg erzwungenes - Zustandekommen des Vertrags hoffte.

5.3 Da die Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes vor Bundesgericht nicht
beanstandet wurde, kann insoweit auf die (überzeugenden) Erwägungen des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden.