Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 II 287



Urteilskopf

134 II 287

34. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement gegen X., Y., Landwirtschaftsamt
und Regierungsrat des Kantons Schwyz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
2C_76/2008 vom 2. Juli 2008

Regeste

Art. 70 LwG, Art. 1 SuG, Art. 2 und 7 DZV, Art. 2, 6 und 14 LBV; rechtliche
Selbständigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes als Voraussetzung für den
Anspruch auf Direktzahlungen. Voraussetzungen für den Bezug von
landwirtschaftsrechtlichen Direktzahlungen (E. 2). Die Voraussetzung der
rechtlichen Selbständigkeit eines Betriebes schliesst das Erfordernis eines
zivilrechtlichen Rechtstitels (Eigentum oder gültige Pacht) zur Bewirtschaftung
mit ein (E. 3). Sind die privatrechtlichen Verhältnisse rechtskräftig geklärt,
kann nicht durch rechtswidriges Verhalten, hier Weiterbewirtschaftung trotz
abgelaufenem Pachtverhältnis, erwirkt werden, dass weiterhin Direktzahlungen
geleistet werden (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 288

BGE 134 II 287 S. 288
X. und Y. bewirtschafteten den landwirtschaftlichen Pachtbetrieb A. Am 28. März
1999 kündigte die Verpächterin, die Gemeinderschaft A., die Pacht. Mit
rechtskräftigem Urteil des zuständigen Zivilrichters vom 10. Oktober 2000 wurde
diese um sechs Jahre bis zum 31. März 2006 erstreckt. Um eine weitere
gerichtliche Erstreckung ersuchten X. und Y. nicht, sie gaben aber der
Verpächterin gegenüber zum Ausdruck, noch keinen neuen Betrieb gefunden zu
haben und nicht bereit zu sein, das Pachtgrundstück zu verlassen. Die
Verpächterin reichte am 24. März 2006 beim zuständigen Zivilgericht ein
Ausweisungsbegehren ein, worin sie unter anderem ausführte, das Hofgut A. per
1. April 2006 neu verpachtet zu haben. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006
verpflichtete der Einzelrichter des Bezirks Höfe X. und Y., das Hofgut innert
vierzehn Tagen nach Rechtskraft seines Entscheides zu verlassen. Eine dagegen
gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde beim Kantonsgericht Schwyz sowie eine
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des
Kantonsgerichts blieben erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 4P.268/2006 vom 5.
Dezember 2006). X. und Y. bewirtschafteten das Hofgut A. jedoch vorerst weiter,
bis sie es schliesslich am 19. März 2007 verliessen.
Am 6. Mai 2006 beantragten X. und Y. die Ausrichtung von landwirtschaftlichen
Direktzahlungen für das Jahr 2006. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 eröffnete
ihnen das Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz, dass keine Direktzahlungen
geleistet würden, da X. und Y. weder Eigentümer noch Pächter des Hofgutes A.
seien. Am 17. Oktober 2006 hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz eine
dagegen erhobene Beschwerde gut und stellte die Anspruchsberechtigung auf
Direktzahlungen fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess am 26.
Januar 2007 eine Beschwerde des Bundesamts für Landwirtschaft gut und hob den
Regierungsratsentscheid auf. Mit Urteil vom 27. November 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht eine von X. und Y. eingereichte Beschwerde gut und
stellte die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen für das Jahr 2006 fest.
Zugleich überwies es die Akten dem kantonalen Landwirtschaftsamt zur Ermittlung
des Umfangs der Direktzahlungen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Januar 2008 an
das Bundesgericht beantragt das Eidgenössische
BGE 134 II 287 S. 289
Volkswirtschaftsdepartement, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.
November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass kein Anspruch auf
Direktzahlungen für das Jahr 2006 bestehe. X. und Y. schliessen auf Abweisung
der Beschwerde. Das Landwirtschaftsamt unterstützt die Beschwerde, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schliesst unter Verzicht auf eine ausführliche Vernehmlassung auf Gutheissung
der Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz und das
Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das
Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) richtet der Bund Bewirtschaftern von
bodenbewirtschafteten bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des
ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen aus.

2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-c der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR
910.13) erhalten Bewirtschafter, welche einen Betrieb führen, ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und über eine
landwirtschaftliche Ausbildung verfügen, Direktzahlungen. Gemäss Art. 2 der
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die
Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR
910.91) gilt als Bewirtschafter eine natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt.
Als Betrieb definiert Art. 6 Abs. 1 lit. a-e LBV ein landwirtschaftliches
Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige
betreibt, eine oder mehrere Betriebsstätten umfasst, rechtlich, wirtschaftlich,
organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen
Betrieben ist, ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und während eines ganzen
Jahres bewirtschaftet wird.
Schliesslich umschreibt Art. 70 Abs. 2 LwG den vom Gesetz verlangten
ökologischen Leistungsnachweis. Dazu zählt insbesondere ein angemessener Anteil
an ökologischen Ausgleichsflächen (vgl.
BGE 134 II 287 S. 290
Art. 70 Abs. 2 lit. c LwG). Art. 7 DZV in Verbindung mit Ziff. 3 der
technischen Regel zum ökologischen Leistungsnachweis (Anhang der
Direktzahlungsverordnung) konkretisieren, wie dieser angemessene Anteil
bestimmt wird. Danach sind namentlich anrechenbar die entsprechend definierten
ökologischen Ausgleichsflächen, die im Eigentum oder auf dem Pachtland des
Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind (Art. 7 Abs. 2 lit. b DZV).

2.3 Das Gesuch für Direktzahlungen ist der zuständigen Behörde zwischen dem 15.
April und dem 15. Mai einzureichen (Art. 65 Abs. 1 DZV). Die Beiträge werden
aufgrund der Verhältnisse am Stichtag festgesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 1 DZV).
Als Stichtag gilt das Datum für die Erhebung von landwirtschaftlichen Daten.
Gemäss Verordnungsrecht handelt es sich um anfangs Mai. Das genaue Stichdatum
wird vom Bundesamt für Landwirtschaft festgesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 2 DZV in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten [Landwirtschaftliche
Datenverordnung; SR 919.117.71]). Im vorliegenden Fall handelt es sich
unbestrittenermassen um den 2. Mai 2006.

2.4 Die Beschwerdegegner hatten im hier fraglichen Jahr 2006 und insbesondere
am massgeblichen Stichtag am 2. Mai 2006 ihren Wohnsitz im Kanton Schwyz und
führten einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Sie
haben am 6. Mai 2006 und damit fristgerecht um landwirtschaftliche
Direktzahlungen für das Jahr 2006 ersucht. Da der Nachweis einer
landwirtschaftlichen Ausbildung für den Bezug von Direktzahlungen erst seit dem
1. Januar 2007 erbracht werden muss (vgl. AS 2003 S. 5330), war diese
Voraussetzung im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar und damit auch nie
Streitgegenstand. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegner die übrigen
Voraussetzungen zum Bezug von Direktzahlungen erfüllen. Dabei hat sich die
Vorinstanz nicht mit der Frage befasst, ob die Beschwerdegegner den
erforderlichen ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG erbracht
haben, was das Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz in seiner Vernehmlassung
an das Bundesgericht bestreitet. Es gibt dazu mithin auch keine tatsächlichen
Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Bundesgericht
stützen könnte. Wäre dies entscheidwesentlich, dann müsste die Sache zur
weiteren Abklärung dieses Punktes an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen einzig mit der
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Frage befasst, ob ein Bewirtschafter rechtmässiger Eigentümer oder Pächter
eines Landwirtschaftsbetriebes sein muss, um Direktzahlungen erhalten zu
können. Lediglich zu diesem Punkt liegt denn auch ein verbindlicher Entscheid
vor.

3.

3.1 Das angefochtene Urteil beruht auf der Auffassung, massgeblich für die
Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen seien einzig die
tatsächlichen Verhältnisse. Wer eine landwirtschaftliche Nutzfläche effektiv
bewirtschafte, habe Anspruch auf die Direktzahlungen, und zwar grundsätzlich
unabhängig von den privatrechtlichen Verhältnissen, insbesondere davon, ob der
Gesuchsteller berechtigt sei, den Betrieb zu führen oder nicht bzw. ob er
Eigentümer oder rechtsgültiger Pächter des Betriebes sei. Die von den
Direktzahlungen geförderten Leistungen würden nämlich erbracht; ein allfälliger
finanzieller Ausgleich habe privatrechtlich über entsprechende Haftungs- und
Schadenersatzregelungen zu erfolgen, weshalb die zivilrechtlichen Verhältnisse
den Anspruch auf Direktzahlungen nicht zu beeinflussen vermöchten.
Das beschwerdeführende Departement ist demgegenüber der Ansicht, dass nur der
zivilrechtlich rechtmässige Bewirtschafter Anspruch auf Direktzahlungen habe,
weshalb nicht einzig auf die tatsächlichen, sondern auch auf die rechtlichen
unter Einschluss der privatrechtlichen Verhältnisse abzustellen sei. Das
Departement stützt seine Auffassung im Wesentlichen darauf, Art. 6 Abs. 1 lit.
c LBV verlange als Voraussetzung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen unter
anderem die rechtliche Selbständigkeit eines Betriebs, was auch einen
entsprechenden zivilrechtlichen Rechtstitel zur Bewirtschaftung bedinge.

3.2 Das Departement beruft sich auf die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni
1996 zur Reform der Agrarpolitik 2002 (Agrarpolitik: Zweite Etappe; BBl 1996 IV
1), wonach für den Landwirtschaftsbereich weiterhin das im Sechsten
Landwirtschaftsbericht vom 1. Oktober 1984 (BBl 1984 II 469, S. 730)
umschriebene Leitbild des bäuerlichen Familienbetriebs gelte (BBl 1996 IV 55).
Dabei werde ausdrücklich vorausgesetzt, dass der Bewirtschafter den Betrieb als
Eigentümer oder Pächter in eigener Verantwortung, d.h. als
Selbständigerwerbender, führe. Das sei auch in der parlamentarischen Debatte
zum Ausdruck gekommen (vgl. insbes. AB 1997 N 2063, Votum Kühne). Das Leitbild
betrifft allerdings lediglich den
BGE 134 II 287 S. 292
Normalfall und sagt nicht viel darüber aus, ob allenfalls auch ein faktischer
Pächter Anspruch auf Direktzahlungen erheben kann.
Analoges gilt für den Verweis des Departements auf Art. 14 Abs. 1 LBV. Danach
gilt als landwirtschaftliche Nutzfläche nur der Boden, der dem Bewirtschafter
ganzjährig zur Verfügung steht. Damit ist primär die faktische Abgrenzung zu
den Sömmerungsflächen und ähnlichen Verhältnissen mit nicht ganzjähriger
Bewirtschaftung und nicht die dauernde rechtliche Absicherung des Betriebs
gemeint. Ebenso wenig ergibt sich ein solches Erfordernis zwingend aus der vom
Departement ebenfalls angerufenen Ziff. 3.1 des Anhangs zur
Direktzahlungsverordnung. Immerhin setzt die Direktzahlungsverordnung für die
Anrechenbarkeit von ökologischen Ausgleichsflächen voraus, dass diese im
Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters sind (Art. 7 Abs. 2 lit. b
DZV), sich ihm somit nicht nur faktisch bzw. wirtschaftlich, sondern auch
rechtlich zuordnen lassen.
Auch wenn diese Bestimmungen keine zwingenden Schlüsse zulassen, können sie
immerhin als Auslegungshilfe dienen. In diesem Sinne sprechen die
systematischen Zusammenhänge eher dafür, die privatrechtlichen Verhältnisse bei
den Direktzahlungen mitzuberücksichtigen, ohne dass dies dadurch bereits
verbindlich feststeht.

3.3 Entscheidend ist jedoch der rechtliche Gesamtzusammenhang. Zwar bezweckt
Art. 6 Abs. 1 lit. c LBV auch, einen beitragsberechtigten Betreiber vom -
durchaus rechtmässig tätigen - unselbständigen Gutsverwalter oder Angestellten
abzugrenzen, der ein landwirtschaftliches Gut nach den Weisungen des
Eigentümers oder eines von diesem dazu Berechtigten bewirtschaftet. Die
privatrechtliche Berechtigung zur Bewirtschaftung kann aber nicht von
vornherein unbeachtlich sein. Selbständige rechtliche Bewirtschaftung setzt
notwendigerweise voraus, zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebes
berechtigt zu sein, denn wer über diese Berechtigung nicht verfügt, der kann
auch nicht allein in zulässiger Weise die erforderlichen Entscheide und
Massnahmen treffen. Faktische Verfügungsmacht über einen Betrieb ersetzt nicht
die rechtliche Herrschafts- und Entscheidungsgewalt. Es ist denn auch nicht zu
übersehen, dass alle einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes- und
Verordnungsrechts stillschweigend sinngemäss davon ausgehen, dass der Betreiber
zur Bewirtschaftung berechtigt ist. Gesetz- und Verordnungsgeber scheinen die
Möglichkeit gar nicht in Betracht
BGE 134 II 287 S. 293
gezogen zu haben, dass auch ein widerrechtlich geführter Betrieb
Direktzahlungen beanspruchen könnte.

3.4 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, entscheidend seien nicht die rechtlichen
Verhältnisse, sondern es komme einzig darauf an, ob die tatsächlichen
Leistungen, deren Erbringung mit den Direktzahlungen nach Art. 70 LwG gefördert
werden soll, effektiv erbracht wurden. Damit sei der Zweck der Direktzahlungen
abgedeckt, und diese seien geschuldet. In der Tat bezwecken landwirtschaftliche
Direktzahlungen als Subventionen eine bestimmte Verhaltenslenkung (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, §
46, Rz. 2). Mit ihrer ökologischen Ausrichtung sollen sie umwelt- bzw.
tierfreundliche Produktionsformen fördern (vgl. Art. 70 Abs. 2-4 LwG). Werden
keine Direktzahlungen ausgerichtet, besteht die Gefahr, dass erwünschte
naturnahe Leistungen nicht erbracht werden. Die landwirtschaftlichen
Direktzahlungen dienen aber nicht nur der ökologischen Landwirtschaft, sondern
entschädigen die Landwirte ganz allgemein für ihre gemeinwirtschaftlichen
Leistungen (vgl. NICOLE NUSSBERGER-GOSSNER, Ökologische Ausgleichsflächen in
der Landwirtschaftszone, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 36), womit sie auch der
Einkommenssicherung der Landwirte dienen. Ohne Direktzahlungen könnten viele
Betriebe nicht überleben. Deren Zwecksetzung kann daher nicht ausschliesslich
auf die Erbringung der naturnahen Leistungen reduziert werden, sondern es kommt
ihnen eine weiterreichende Tragweite zu.

3.5 Die Ausrichtung von Direktzahlungen unabhängig von der Berechtigung der
Bewirtschaftung würde sodann bedeuten, dass Verstösse gegen privatrechtliche
Verpflichtungen - und im Übrigen auch gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen,
soweit sie im Gesetzes- und Verordnungsrecht nicht ausdrücklich als
Voraussetzung der Direktzahlungen genannt werden - durch finanzielle Beiträge
des Bundes unterstützt würden. Das widerspricht der Rechtsordnung, dem
Grundsatz der Rechtssicherheit, der verfassungsrechtlich geschützten
Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 BV) und der gesetzlichen Verpflichtung des
Bundes, Finanzhilfen und Abgeltungen nur zu gewähren, wenn diese hinreichend
begründet sind und einheitlich und gerecht geleistet werden (vgl. Art. 1 Abs. 1
lit. a und c des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und
Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1]). Es kann nicht der Sinn der
gesetzlichen Regelung über die Direktzahlungen sein, rechtswidriges Verhalten
zu fördern, selbst wenn die rein faktischen Ziele
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der Verhaltenslenkung erreicht würden. Es erscheint denn gerade im vorliegenden
Fall nicht ausgeschlossen, dass die erwünschten landwirtschaftlichen Leistungen
von anderer Seite, namentlich vom Nachfolgepächter, ebenfalls erbracht worden
wären. Selbst im Bedarfsfall wären andere angebrachte Lösungen zu suchen als
durch Subventionen rechtswidriges Verhalten zu stimulieren.

4.

4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e LBV muss ein beitragsberechtigter Betrieb während
des ganzen Jahres bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung kann nur erfüllen,
wer ein zivilrechtlich hinreichend abgestütztes Nutzungsrecht hat. Auch dies
spricht dafür, die privatrechtlichen Beziehungen mitzuberücksichtigen.
Allerdings kann nur auf einigermassen gesicherte rechtliche Verhältnisse
abgestellt werden. Wenn über die Gültigkeit eines Pachtvertrages oder des
Eigentums am Landwirtschaftsland Streit besteht, haben nicht die Behörden, die
über die Ausrichtung von Direktzahlungen entscheiden, vorfrageweise über die
zivilrechtliche Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung zu befinden. Solange die
Berechtigung inhaltlich strittig ist, können Direktzahlungen daran nicht
scheitern bzw. sind sie nach den vorläufigen Verhältnissen dem tatsächlichen
Bewirtschafter auszurichten. Insoweit können sie in der Folge auch Gegenstand
allfälliger Haftungs- oder Schadenersatzansprüche bilden. In diesem Sinne hat
der Zivilrichter mit seinen verfahrensrechtlichen Anordnungen allenfalls einen
beschränkten Einfluss darauf, wer Direktzahlungen erhält. Sind die
privatrechtlichen Verhältnisse aber geklärt, dann kann nicht durch
rechtswidriges Verhalten erwirkt werden, dass weiterhin landwirtschaftliche
Direktzahlungen geleistet werden.

4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Pacht nach Ablauf des Vertrages mit
rechtskräftigem Urteil des zuständigen Zivilrichters vom 10. Oktober 2000 bis
zum 31. März 2006 erstreckt. Um eine weitere gerichtliche Erstreckung ersuchten
die Beschwerdegegner nicht. Am für die Direktzahlungen massgeblichen Stichtag
vom 2. Mai 2006 gab es keine rechtmässige Pacht mehr, und die Beschwerdegegner
wussten damals seit über fünf Jahren, dass sie den Betrieb zu verlassen hatten,
auch wenn sie dadurch angesichts ihrer vielköpfigen Familie in existentielle
Schwierigkeiten gerieten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse stellten sich daher
als durchaus klar dar.

4.3 Daran ändert nichts, dass gegen die Beschwerdegegner im Jahr 2006 zunächst
ein Ausweisungsverfahren durchgeführt werden
BGE 134 II 287 S. 295
musste, um das Verlassen des Betriebes zwangsweise durchzusetzen. Zwar
profitierten sie im Ausweisungsverfahren zumindest vor Bundesgericht von der
aufschiebenden Wirkung, womit die Ergreifung von Zwangsmassnahmen vorläufig
suspendiert wurde. Das vermochte aber die zivilrechtlichen Beziehungen nicht
nachhaltig abzuändern, namentlich nicht das Fehlen eines rechtsgültigen
Pachtverhältnisses zu beseitigen, sondern bedeutete einzig einen vorläufigen
Verzicht auf Zwangsausübung bis zum Verfahrensabschluss.

4.4 Gegen den Willen der Eigentümerin behielten die Beschwerdegegner vom 1.
April 2006 an den fraglichen Betrieb und die dazugehörenden Flächen ohne
gültige Rechtsgrundlage in Besitz, bis sie ihn schliesslich am 19. März 2007
verliessen. Wer in diesem Sinne über keine rechtsgültige Berechtigung zur
Bewirtschaftung seines Betriebes verfügt und jederzeit von einer zwangsweisen
Ausweisung bedroht ist, dem fehlt es an der zur Ausrichtung von
landwirtschaftlichen Direktzahlungen erforderlichen rechtlichen
Selbständigkeit. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht.