Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 II 137



Urteilskopf

134 II 137

13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Korporation Wollerau gegen Hotel Bächau AG und Mitb., Kibag Management und
Logistik sowie Departement des Innern des Kantons Schwyz (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_55/2007 vom 27. Februar 2008

Regeste

Art. 93 Abs. 1 BGG; Zwischen- und Endentscheid. Ein Entscheid, der die
Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die untere Instanz zurückwies,
konnte nach der Rechtsprechung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde je nach dessen
Tragweite einen Zwischen- oder einen Endentscheid darstellen (E. 1.3.1).
Abgrenzung Zwischenentscheid - Endentscheid nach dem Bundesgerichtsgesetz (E.
1.3.2). Frage, ob ein Zwischenentscheid oder ein Endentscheid vorliegt,
offengelassen (E. 1.3.3).

Sachverhalt ab Seite 137

BGE 134 II 137 S. 137
Das Departement des Innern des Kantons Schwyz legte vom 23. Juli bis zum 23.
August 2004 die Schutzzonenausscheidung für die Grundwasserfassungen Bächau 1
und 2 (Schutzzonenreglement, Schutzzonenplan, hydrogeologischer Bericht)
öffentlich auf. Gegen diese Schutzzonenausscheidung erhoben neben anderen
Einsprechern u.a. die Hotel Bächau AG mit zwölf weiteren Mitbeteiligten sowie
die Kibag Management und Logistik Einsprache. Am 15. Juli 2005 hiess das
Departement des Innern die Einsprache der Kibag teilweise gut und ergänzte die
Art. 5.1 b), 6.1 b) und 9 des Schutzzonenreglements. Im Übrigen wies es deren
Einspache ab. Die Einsprache der Hotel Bächau AG und Mitbeteiligte wies das
Departement mit Entscheid vom 31. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
BGE 134 II 137 S. 138
Gegen diese Einspracheentscheide erhoben die Kibag sowie die Hotel Bächau AG
und Mitbeteiligte Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser
vereinigte die Beschwerdeverfahren und hiess die Beschwerden mit Beschluss vom
30. Mai 2006 teilweise gut. Er hob Art. 6.1 lit. a des Schutzzonenreglements
auf und wies die Angelegenheit zur Überarbeitung dieser Bestimmung an das
Departement des Innern zurück. Im Übrigen wies er die Beschwerden ab.
Die Hotel Bächau AG und Mitbeteiligte sowie die Kibag zogen diesen
Regierungsratsentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter.
Dieses hiess die Beschwerden mit Entscheid vom 22. Februar 2007 teilweise gut,
soweit es darauf eintrat. Es hob den Regierungsratsbeschluss vom 30. Mai 2006
sowie die Einspracheentscheide des Departements des Innern vom 15. Juli 2005
und 31. August 2005 auf und wies die Sache an das Departement des Innern
zurück, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre. Nach den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts muss gestützt auf das übergeordnete Gewässerschutzrecht
das hydrogeologische Gutachten überarbeitet und aktualisiert werden, damit der
Weiterbestand der Grundwasserfassungen Bächau 1 und 2 und der dazugehörigen
Schutzzone beurteilt werden kann. Es seien ein Gefahrenkataster (Konfliktplan)
und ein Massnahmenplan zu erstellen. Aufgrund der neuen bzw. ergänzten
Unterlagen habe das Departement des Innern in Zusammenarbeit mit der
Korporation Wollerau und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle die
bestehenden Grundwasserschutzzonen und das Schutzzonenreglement anzupassen und
erneut öffentlich aufzulegen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. März 2007
beantragt die Korporation Wollerau im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 sei aufzuheben und der Beschluss des
Regierungsrats vom 30. Mai 2006 zu bestätigen. Sie rügt eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Verletzung des
Gewässerschutzrechts des Bundes.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten kann.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der
Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
BGE 134 II 137 S. 139

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren betreffend die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen im
Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) und damit eine öffentlich-
rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem
Gebiet des Gewässerschutzrechts keinen Ausschlussgrund von der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG).

1.2 Die Korporation Wollerau ist eine Genossenschaft des kantonalen
öffentlichen Rechts und als solche Trägerin der Wasserversorgung, zu welcher
die umstrittenen Grundwasserfassungen Bächau 1 und 2 gehören. Sie ist gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Sie war am kantonalen Verfahren
beteiligt, wird durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen
Befugnissen und Aufgaben (vgl. Art. 20 Abs. 2 GSchG) berührt und hat ein
eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils des
Verwaltungsgerichts (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 253; BGE 131 II 58 E. 1.3
S. 62; BGE 124 II 293 E. 3b S. 304; BGE 123 II 371 E. 2c S. 374 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 2.2, je mit zahlreichen
Hinweisen).

1.3 Mit dem angefochtenen Urteil weist das Verwaltungsgericht die Sache an das
Departement des Innern zur neuen Beurteilung aufgrund eines überarbeiteten und
aktualisierten Gutachtens zurück. Ausserdem liegt dem angefochtenen Urteil ein
Entscheid des Regierungsrats zu Grunde, mit welchem die Sache zur Überarbeitung
des Schutzzonenreglements an das Departement des Innern zurückgewiesen wurde.
Mit der Rückweisung der Angelegenheit an das Departement zur neuen Beurteilung
wird das Verfahren nicht abgeschlossen.

1.3.1 Entscheide der vorliegenden Art wurden nach der früheren Praxis des
Bundesgerichts zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Endentscheide betrachtet,
soweit mit dem Rückweisungsentscheid eine Grundsatzfrage entschieden und die
Sache zur näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Urteile des
Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007, E. 2, und 1A.33/2007 vom 22.
Oktober 2007, E. 2; BGE 133 V 477 E. 3.1 S. 279; BGE 132 II 10 E. 1 S. 13; BGE
130 II 321 E. 1 S. 324; BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291; BGE 120 Ib 97
BGE 134 II 137 S. 140
E. 1b S. 99; BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 198; BGE 117 Ib 325 E. 1b S. 327).
Enthielt der Rückweisungsentscheid hingegen materiell keine verbindlichen
Vorgaben und präjudizierte er damit den neu zu treffenden Entscheid nicht, so
handelte es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtung einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil tatsächlicher Natur voraussetzte. Der nicht
wieder gutzumachende Nachteil musste nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr
reichte ein bloss wirtschaftliches Interesse aus, sofern es dem
Beschwerdeführer bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung nicht lediglich
darum ging, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (
BGE 127 II 132 E. 2 S. 136; BGE 120 Ib 97 E. S. 100; BGE 116 Ib 344 E. 1c S.
347 f.). Der Beschwerdeführer trug insofern die Beweislast (BGE 125 II 613 E.
2a S. 620).

1.3.2 Im Rahmen der Rechtsprechung zum neuen Bundesgerichtsgesetz hat das
Bundesgericht entschieden, dass materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die
einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher in der verwaltungsrechtlichen
Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden, nach der
Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche
Zwischenentscheide gelten. Dem prozessökonomischen Anliegen, welches bisher mit
der Qualifikation von Entscheiden über materielle Teilfragen als
Teilendentscheide verfolgt wurde, könne im Rahmen der Anwendung von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG ("wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde") Rechnung getragen
werden (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung betrachtet hingegen namentlich Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Entscheide über die
definitive oder provisorische Rechtsöffnung sowie Entscheide in Eheschutzsachen
vor dem Hintergrund des entsprechenden materiellen Rechts als Endentscheide im
Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2, BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.,
399 E. 1.4). Ob selbständige Entscheide über die UVP-Pflicht eines grösseren
Bauvorhabens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.33/2007 vom 22. Oktober 2007,
E. 2) oder der Einleitungs- bzw. Zuteilungsbeschluss bei einem Quartierplan-
oder Landumlegungsverfahren (vgl. BGE 117 Ia 412 E. 1a S. 414) im Lichte der
Art. 90 ff. BGG weiterhin den Endentscheiden
BGE 134 II 137 S. 141
gleichzustellen sind, hatte das Bundesgericht bisher noch nicht zu beurteilen.

1.3.3 Wäre vorliegend in Anwendung der erwähnten Rechtsprechung gemäss BGE 133
V 477 E. 4.1.3 S. 481 von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
BGG auszugehen, so wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob wegen der von der Vorinstanz
verlangten zusätzlichen Abklärungen und Verfahren ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, ist unklar. Die
diesbezüglich äusserst knappen Angaben der Beschwerdeführerin dürften
jedenfalls den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG kaum genügen. Keineswegs
könnte mit einer Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeigeführt werden. Nach dem Entscheid des
Regierungsrats vom 30. Mai 2006, dessen Bestätigung die Beschwerdeführerin
ausdrücklich verlangt, muss das Departement des Innern Art. 6.1 lit. a des
Schutzzonenreglements ohnehin noch überarbeiten. Indessen ist davon auszugehen,
das die nach dem angefochtenen Entscheid verlangte Überarbeitung,
Aktualisierung und Ergänzung der Unterlagen sowie erneute Durchführung des
Auflageverfahrens zu einem weitläufigen Beweisverfahren mit erheblichem
Mehraufwand und weiteren Verzögerungen führen dürfte (zum
Begründungserfordernis vgl. BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 sowie die frühere
Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 OG in BGE 118 II 91 E. 1a S. 92). Die
Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 93 BGG kann
jedoch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da die Beschwerde - wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt - ohnehin abgewiesen werden müsste.