Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 II 124



Urteilskopf

134 II 124

12. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz gegen X. AG (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_583/2007 vom 6. März 2008

Regeste

Art. 9 BV, Art. 89 Abs. 2 lit. d, Art. 90, 93 Abs. 1 lit. a und Art. 95 lit. a
BGG sowie Art. 12 und 73 StHG; kantonalrechtliche, das
Steuerharmonisierungsgesetz ergänzende Regelung der bei der
Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Besitzesdauer. Zulässigkeit der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Steuerentscheid, mit dem
die Streitsache an die untere Instanz zurückgewiesen wird (E. 1). Die kantonale
Steuerverwaltung ist gemäss der entsprechenden Legitimationsbestimmung im
Steuerharmonisierungsgesetz zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, und
zwar unabhängig davon, ob es um eine vom Steuerharmonisierungsgesetz
abschliessend geregelte Frage oder um eine solche geht, in der den Kantonen ein
gewisser Gestaltungsspielraum verbleibt (E. 2). Die zur Beschwerde berechtigte
Behörde kann, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, jede Rechtsverletzung geltend
machen, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt
werden kann, mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht und
insbesondere des Willkürverbots (E. 3). Prüfung der Auslegung einer kantonalen
übergangsrechtlichen Ordnung zur Berechnung der für die Grundstückgewinnsteuer
massgeblichen Besitzesdauer auf Willkür hin (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 125

BGE 134 II 124 S. 125
Am 23. Januar 1961 erwarb die K. AG drei Liegenschaften auf dem Gebiet der
schwyzerischen Gemeinde I. (Grundbuchblätter GB xx1 und xx2 sowie xx3). Am 25.
Januar 2000 änderte die Gesellschaft ihren Namen auf H. AG und wurde von der C.
AG (U.) übernommen. In weiteren Schritten wurde die H. AG ohne Liquidation
aufgelöst, während die C. AG in die Z. AG umfirmiert wurde. Die drei
Liegenschaften in I. gelangten dadurch ins Eigentum der Z. AG. Am 6. April 2004
löste die Generalversammlung die Z. AG (U.) infolge Fusion mit der X. AG in W.
auf. Noch vor der Fusion veräusserte die Z. AG die drei Liegenschaften in I.
Am 30. Juli 2003 verkaufte sie das Grundstück GB xx2. Mit Verfügung vom 25.
März 2004 ging die kantonale Steuerverwaltung Schwyz dafür von einer
massgeblichen Besitzesdauer seit dem 25.
BGE 134 II 124 S. 126
Januar 2000 aus und ermittelte einen Grundstückgewinn von Fr. 33'450.-, den sie
mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 6'680.- veranlagte.
Ebenfalls am 30. Juli 2003 verkaufte die Z. AG die Liegenschaft GB xx1. Auch
für diesen Verkauf ging die kantonale Steuerverwaltung von einer massgeblichen
Besitzesdauer seit dem 25. Januar 2000 aus. Bei einem berechneten
Grundstückgewinn von Fr. 9'300.- veranlagte sie die Z. AG am 25. März 2004 zu
einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 2'709.-.
Mit Vertrag vom 2. Juli 2003 bzw. 21. Juli 2004 veräusserte die Z. AG bzw. ihre
Rechtsnachfolgerin X. AG die Liegenschaft GB xx3. Für diesen Landverkauf
ermittelte die kantonale Steuerverwaltung am 5. Oktober 2004 einen
Grundstückgewinn von Fr. 2'240'000.-, den sie, erneut ausgehend von einer
massgeblichen Besitzesdauer seit dem 25. Januar 2000, mit einer
Grundstückgewinnsteuer von Fr. 667'710.- veranlagte.
Gegen alle Veranlagungsverfügungen wurde Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom
28. März 2007 vereinigte die kantonale Steuerkommission Schwyz die drei
Einsprachen und wies sie ab.
Am 23. August 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine dagegen
erhobene Beschwerde der X. AG gut, hob den Einspracheentscheid vom 28. März
2007 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission
Schwyz zurück, damit diese die geschuldeten Grundstückgewinnsteuern auf der
Grundlage einer anrechenbaren Besitzesdauer von über 25 Jahren neu ermitteln
könne.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Oktober 2007
an das Bundesgericht beantragt die kantonale Steuerverwaltung Schwyz, das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2007 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Die X. AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und
die Eidgenössische Steuerverwaltung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Im Streit stehen drei Veranlagungen für Grundstückgewinnsteuern gemäss den
§§ 104 ff. des Steuergesetzes des Kantons Schwyz
BGE 134 II 124 S. 127
vom 9. Februar 2000 (StG/SZ) für Landverkäufe der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin in den Jahren 2003 und 2004. Strittig ist die für die
Bemessung der Grundstückgewinnsteuern anrechenbare Besitzesdauer. Das
Verwaltungsgericht gelangte in Auslegung der übergangsrechtlichen Bestimmungen
des Steuergesetzes, insbesondere von § 247 StG/SZ, zum Ergebnis, die Fusion vom
25. Januar 2000 sei für die Berechnung der Besitzesdauer unbeachtlich, weshalb
auf den 23. Januar 1961 abzustellen sei. Demgegenüber ist die
beschwerdeführende kantonale Steuerverwaltung der Auffassung, die Besitzesdauer
habe am 25. Januar 2000 zu laufen begonnen. Unbestritten ist, dass die späteren
Umstrukturierungen nach § 107 lit. e StG/SZ steueraufschiebende Wirkung
entfalteten.

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme gemäss
Art. 83 BGG liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Vorinstanz und den
Streitgegenstand erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten damit grundsätzlich als zulässig (vgl. Art. 82 lit. a und Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.3 Nach Art. 90 BGG steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Angefochten ist
hier ein Rückweisungsentscheid. Solche sind grundsätzlich Zwischenentscheide,
gegen die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann, selbst wenn damit über materielle
Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3
S. 481 f.; BGE 132 III 785 E. 3.2 S. 790). Wenn jedoch der unteren Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen
Endentscheid (Urteil des Bundesgerichts 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007, E.
1.1; vgl. auch FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 9 zu Art. 90 BGG).
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an die
Steuerkommission Schwyz zurückgewiesen zur neuen Ermittlung der
Grundstückgewinnsteuer auf der Grundlage einer anrechenbaren Besitzesdauer von
über 25 Jahren. Dabei hat sich diese in erster Linie mit rein rechnerischen
Fragen zu befassen, zu deren Beantwortung kein Beurteilungsspielraum verbleibt.
Das angefochtene Urteil ist daher als Endentscheid zu behandeln.
BGE 134 II 124 S. 128
Abgesehen davon wäre nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausnahmsweise die
Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein solcher irreversibler Nachteil
unter anderem dann vor, wenn die beschwerdeführende Behörde einen neuen
Entscheid fällen muss, den sie in der Folge nicht weiterziehen könnte (vgl.
dazu BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412; BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Auch diese
Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt.

2.

2.1 Die beschwerdeführende kantonale Steuerverwaltung behauptet nicht, der
Kanton Schwyz sei wie ein Privater betroffen, und sie leitet ihre
Beschwerdeberechtigung folgerichtig nicht aus Art. 89 Abs. 1 BGG ab. Es
erscheint denn auch ausgeschlossen, den Staat als Steuergläubiger einem
Privaten gleichzustellen. Das allgemeine Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung;
insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Behörde nicht ohne
weiteres berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das
Bundesgericht zu gelangen (BGE 131 II 58 E. 1.3 S. 62; BGE 127 II 31 E. 2e S.
38 mit Hinweisen). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt
namentlich nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 133
II 400 E. 2.4.2 S. 407; BGE 133 V 188 E. 4.4.2 S. 194; BGE 131 II 58 E. 1.3 S.
62; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1).

2.2 Die beschwerdeführende Steuerverwaltung beruft sich hingegen auf Art. 89
Abs. 2 lit. d BGG. Danach sind zur Beschwerde berechtigt Personen,
Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht
einräumt.

2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) unterliegen Entscheide der
letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1
geregelte Materie betreffen, nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Beschwerdeberechtigt sind nach Art. 73 Abs. 2 StHG die Steuerpflichtigen, die
nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische
BGE 134 II 124 S. 129
Steuerverwaltung. Art. 73 Abs. 2 StHG bildet grundsätzlich einen Anwendungsfall
von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 68 zu Art. 89 BGG). § 168 StG/SZ
bezeichnet die Veranlagungsbehörde als zuständige kantonale Behörde. Nach § 124
Abs. 1 StG/SZ handelt es sich dabei um die kantonale Steuerverwaltung.

2.4 Art. 12 StHG regelt die Besteuerung der Grundstückgewinne durch die
Kantone. Die Bestimmung befindet sich im Zweiten Titel des
Steuerharmonisierungsgesetzes, der die Vorschriften zur Vereinheitlichung der
Steuern der natürlichen Personen enthält. Sie fällt damit in den
Anwendungsbereich von Art. 73 StHG. Allerdings macht das beschwerdeführende Amt
nicht eine Verletzung des Steuerharmonisierungsgesetzes geltend, sondern eine
willkürliche Auslegung und Anwendung des ergänzenden kantonalen Steuerrechts.
Es fragt sich, ob es dazu berechtigt ist.

2.5 Unter der Geltung des alten Verfahrensrechts (Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; BS 3 S. 531]) ging das
Bundesgericht - übrigens in einem eine Grundstückgewinnsteuer betreffenden Fall
- davon aus, dass es für die Frage der Legitimation nach Art. 73 StHG keine
Rolle spiele, ob sich die Streitsache auf den Bereich abschliessender
bundesrechtlicher Regelungen beziehe oder den Kantonen im Rahmen des
harmonisierten Rechts Freiräume verblieben seien (BGE 130 II 202 E. 1 S. 204).
Allerdings beschränkte das Bundesgericht trotz Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde seine Prüfungsbefugnis gemäss den für die
staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen, soweit der Bundesgesetzgeber
dem kantonalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum einräumte (BGE 130 II 202
E. 3.1 S. 206). Da die kantonale Steuerverwaltung zur staatsrechtlichen
Beschwerde jedoch nicht legitimiert war, entfiel für sie die Möglichkeit,
insoweit selbst Beschwerde zu führen (BGE 131 II 710 E. 1.2 S. 713).

2.6 Neurechtlich ist die Unterscheidung von Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
staatsrechtlicher Beschwerde weggefallen bzw. sind die Funktionen der beiden
Rechtsmittel weitgehend in der neuen Einheitsbeschwerde vereinigt.

2.6.1 Im öffentlichen Recht dient die Behördenbeschwerde an das Bundesgericht
grundsätzlich dazu, die einheitliche und richtige Anwendung des Bundes
(verwaltungs)rechts sicherzustellen (vgl. ETIENNE POLTIER, Le recours en
matière de droit public, in: La nouvelle loi sur
BGE 134 II 124 S. 130
le Tribunal fédéral, Urs Portmann [Hrsg.], Lausanne 2007, S. 160 f.; WALDMANN,
a.a.O., N. 47 zu Art. 89 BGG; BBl 2001 S. 4330). In Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG
wird dieser enge Konnex zwischen Legitimation und Beschwerdegrund bei der
allgemeinen Behördenbeschwerde ausdrücklich verlangt, indem die
Beschwerdeberechtigung davon abhängt, dass der angefochtene Akt die
Bundesgesetzgebung verletzen kann. Die gleiche Voraussetzung wird in Art. 89
Abs. 2 lit. d BGG bei der besonderen Behördenbeschwerde nicht ausdrücklich
wiederholt. Der Bundesgesetzgeber hat sich damit die Möglichkeit vorbehalten,
in den entsprechenden Sonderbestimmungen spezifische
Legitimationsvoraussetzungen zu definieren (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 64 zu Art. 89 BGG; WALDMANN, a.a.O.,
N. 64 und 67 zu Art. 89 BGG). Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass
die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von den zulässigen
Beschwerdegründen systematisch strikt zu trennen sind, wenn der
Bundesgesetzgeber nicht ausdrücklich eine spezifische Verknüpfung der beiden
Gesichtspunkte vorsieht.

2.6.2 In analoger Weise hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der
Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen
entschieden, das Bundesgerichtsgesetz behandle die Beschwerdegründe
systematisch getrennt vom Legitimationserfordernis. Dies beruhte auf dem
Hintergrund, dass sich die Legitimation der Staatsanwaltschaft (gemäss Art. 81
BGG) aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet und sich mithin auf jede
Rechtsverletzung bezieht, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder
Strafprozessrecht begangen wird. Die Staatsanwaltschaft ist daher nach der
Rechtsprechung zur neuen Einheitsbeschwerde in Strafsachen auch berechtigt, ein
kantonales Strafurteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung, aktenwidriger
Sachverhaltsfeststellung oder willkürlicher Anwendung des kantonalen
Prozessrechts anzufechten (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 40 f.).

2.6.3 Kommt es somit massgeblich auf die gesetzliche Regelung der
Beschwerdelegitimation an, ist vorliegend die Tragweite von Art. 73 StHG
entscheidend. Mit der Justizreform erfuhr der Wortlaut dieser Bestimmung nur
eine redaktionelle Änderung, indem in Abs. 1 der Begriff der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch denjenigen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersetzt wurde (BBl 2001 S. 4440). Aus
den Materialien ergibt sich nirgends ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber
Änderungen bei der
BGE 134 II 124 S. 131
Beschwerdelegitimation beabsichtigte. Die Frage der Beschwerdeberechtigung ist
daher gleich zu beantworten wie unter dem alten Verfahrensrecht. Das bedeutet
insbesondere, dass die kantonale Steuerverwaltung unabhängig von der Frage der
zulässigen Beschwerdegründe weiterhin zur Beschwerde legitimiert ist, wenn der
angefochtene Entscheid eine Materie des Steuerharmonisierungsgesetzes gemäss
der entsprechenden Umschreibung in Art. 73 StHG, nämlich eine in den Titeln 2-5
und 6 Kapitel 1 geregelte Materie, betrifft. Dabei ist für die Frage der
Beschwerdeberechtigung unmassgeblich, ob das Steuerharmonisierungsrecht dem
Kanton insofern einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder nicht.

2.7 Nun hat allerdings das Bundesgericht entschieden, dass die kantonalen
Durchführungsstellen im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 89 Abs. 2 lit.
d BGG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1^bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
und Art. 38 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nur
zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht legitimiert sind, soweit es um
Ergänzungsleistungen geht, die im Bundesrecht geregelt sind, und nicht um
solche, die sich auf kantonales Recht stützen. Das Bundesgericht hielt dazu
ausdrücklich fest, die Bestimmungen über die Beschwerdeberechtigung könnten
sich einzig auf den Vollzug des Bundesrechts beziehen (vgl. BGE 134 V 53 E. 2).
Die rechtliche Ausgangslage unterscheidet sich jedoch wesentlich vom
vorliegenden Fall: Anders als bei der nach Art. 12 StHG zwingend zu erhebenden
Grundstückgewinnsteuer sind die Kantone von Bundesrechts wegen frei, ob und in
welchem Umfang sie Unterstützungsleistungen erbringen wollen, die über das
bundesgesetzliche Obligatorium hinausgehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG [SR
831.30]). Bei der Grundstückgewinnsteuer bestehen keine solchen Spielräume.
Zwar verfügen die Kantone über gewisse Freiheiten bei der Ausgestaltung der
Steuer, nicht aber bei deren Erhebung. Das rechtfertigt insofern eine
uneingeschränkte Beschwerdelegitimation auch der kantonalen Steuerbehörden.

3.

3.1 Ist die kantonale Steuerverwaltung zur Beschwerde legitimiert, bleibt zu
prüfen, welche Beschwerdegründe sie anrufen kann. Auszugehen ist dabei von der
entsprechenden gesetzlichen Regelung in
BGE 134 II 124 S. 132
Art. 95-98 BGG, wobei die Geltendmachung einer Verletzung von Bundesrecht im
Vordergrund steht (Art. 95 lit. a BGG).

3.2 Zum Bundesrecht zählt namentlich das Bundesgesetzesrecht. Art. 12 StHG
enthält freilich nur wenige Vorschriften zur Grundstückgewinnsteuer bei der
Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens. Vorgeschrieben wird
zwar die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer; das Gesetz bleibt aber
hinsichtlich der Ausgestaltung derselben und insbesondere betreffend die
anrechenbare Besitzesdauer vage und enthält nur wenige Vorgaben an die Kantone.
Die Kantone sind frei, die Grundstückgewinnsteuer über die ordentliche
Einkommens- oder Gewinnsteuer oder mit einer besonderen Einkommenssteuer zu
erheben (vgl. Art. 12 Abs. 4 StHG; BERNHARD ZWAHLEN, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],2.
Aufl., Basel/Genf/München 2002, N. 3 ff. zu Art. 12 StHG). Für den Fall, dass
ein Kanton, wie hier, eine solche besondere Steuer erhebt, schreibt das Gesetz
vor, wie bestimmte Grundstücke bei Umstrukturierungen zu behandeln sind (Art.
12 Abs. 4 lit. a StHG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 und 4 sowie Art. 24 Abs.
3 und 3^quater StHG) und dass die Überführung einer Liegenschaft vom Privat-
ins Geschäftsvermögen nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden darf (Art.
12 Abs. 4 lit. b StHG). Ebenfalls zu beachten ist die allgemeine Regel, dass
kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden müssen als
langfristige (Art. 12 Abs. 5 StHG).
Alle diese Grundsätze ruft das beschwerdeführende Amt indessen nicht direkt an.
Vielmehr macht es einzig geltend, die Auslegung und Anwendung des kantonalen
Steuergesetzes durch die Vorinstanz sei willkürlich. Die vorliegende Beschwerde
der Steuerverwaltung zielt demnach nicht unmittelbar auf die Überprüfung des
angefochtenen Entscheids mit dem Steuerharmonisierungsrecht des Bundes ab,
sondern auf eine Kontrolle der Anwendung des kantonalen Rechts im Bereich eines
entsprechenden Gestaltungsspielraums des Kantons.

3.3 Zu entscheiden ist somit, ob die Steuerverwaltung auch die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen kann. Altrechtlich verfügte die staatliche
Steuerverwaltung nicht über diese Möglichkeit, da sie insoweit zur
staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert war (BGE 131 II 710 E. 1.2 S.
713; vgl. auch E. 2.5). Neurechtlich ist die
BGE 134 II 124 S. 133
Frage der Legitimation von derjenigen der zulässigen Beschwerdegründe jedoch zu
trennen (vgl. E. 2.6.1). Im neuen System der Einheitsbeschwerde bestimmt das
Gesetz die Beschwerdegründe einheitlich (in Art. 95-98 BGG). Die zur Beschwerde
berechtigte Behörde kann - im Rahmen ihres Aufgabenbereichs - jede
Rechtsverletzung geltend machen, die bei der Rechtsanwendung begangen wird,
mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht als Teil des
Bundesrechts im Sinne von Art. 95 lit. a BGG (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41).

3.4 Von der Steuerverwaltung angerufen werden kann vorliegend insbesondere das
Willkürverbot nach Art. 9 BV als Bestandteil des Bundesverfassungsrechts. Das
Willkürverbot räumt nicht nur dem Einzelnen im Sinne eines Grundrechts einen
Anspruch auf willkürfreies Handeln der Behörden ein, sondern es beansprucht
auch Geltung als objektives, für die gesamte Staatstätigkeit verbindliches
Grundprinzip (BGE 134 IV 36 E. 1.4.4 S. 41 f.). Gestützt auf diesen
objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 9 BV kann die kantonale Steuerverwaltung
daher vorliegend geltend machen, die Vorinstanz habe das kantonale Recht
willkürlich ausgelegt und angewendet.

4.

4.1 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2
S. 177; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

4.2 Strittig ist die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des
Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG/ SZ) über die
Berechnung der für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Besitzesdauer.
Fraglich ist, wie sich die Kombination der ordentlichen gesetzlichen Regelung
mit der entsprechenden Übergangsordnung im vorliegenden Fall auswirkt.
Nach § 113 StG/SZ entspricht der Grundstückgewinn dem Betrag, um den der
Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt (Abs. 1). Für die
Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines unter
BGE 134 II 124 S. 134
Steueraufschub erworbenen Grundstücks ist auf die letzte Veräusserung
abzustellen, die keinen Steueraufschub bewirkt hat (Abs. 2). Gemäss § 121 StG/
SZ bestimmen sich Beginn und Ende der Besitzesdauer nach dem Datum des
Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des
Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte (Abs. 1). Massgebend
für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung (Abs. 2).
Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird für
die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung
abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung kommt nur für
den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung
veräusserten Grundstücks zur Anrechnung (Abs. 3).
Übergangsrechtlich sieht das Gesetz in § 246 StG/SZ als Grundsatz vor, dass die
Grundstückgewinnsteuer nach neuem Recht für alle Veräusserungen erhoben wird,
die nach dem 31. Dezember 2000 im Grundbuch eingetragen werden. Für
Veräusserungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der
Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend. § 247 StG/SZ enthält
eine spezifische Ergänzung für altrechtliche Sonderfälle. Danach ist
insbesondere für die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei
der Veräusserung eines vor dem 1. Januar 2001 steuerfrei erworbenen Grundstücks
auf die letzte besteuerte Veräusserung abzustellen. Dasselbe gilt für die
Veräusserung eines Grundstücks, das vor dem 1. Januar 2001 aus einer
Handänderung erworben wurde, die nach bisherigem Recht besteuert wurde, nach
neuem Steuergesetz jedoch einen Steueraufschub bewirken würde.

4.3 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass für die drei hier fraglichen
Grundstückverkäufe in den Jahren 2003 und 2004 gemäss § 246 StG/SZ das neue
Recht anwendbar sei, was an sich unter den Verfahrensbeteiligten auch
unbestritten ist. Demgegenüber habe für die früheren Handänderungen der
Vorgängergesellschaft, die am 25. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen wurden,
noch das alte Grundstückgewinnsteuerrecht gegolten. In Übereinstimmung mit der
Steuerverwaltung nahm das Verwaltungsgericht sodann an, dass ein altrechtlicher
Sonderfall im Sinne von § 247 Abs. 1 StG/SZ vorliege, da die Auswirkungen der
mit Grundbucheintrag vom 25. Januar 2000 erfolgten Umstrukturierung zu prüfen
seien; dabei seien damals nach Durchführung der Umstrukturierung mit Fusion und
Grundbucheintrag per 25. Januar 2000 Veranlagungsverfügungen
BGE 134 II 124 S. 135
getroffen worden, wonach keine Grundstückgewinnsteuern anfielen, weil die
Übertragung zu Buchwerten erfolgt sei.
Zur hier strittigen Frage hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die
übergangsrechtliche Regelung in § 247 Abs. 1 StG/SZ bei den erfassten
Sondertatbeständen eine Verlängerung der Besitzesdauer bewirke, wenn eine
steuerfreie Handänderung stattgefunden habe, weil einzig auf den Zeitpunkt der
letzten besteuerten Veräusserung abzustellen sei. Mithin solle in solchen
Fällen die Besitzesdauer nicht unterbrochen werden. Vielmehr sei sie von der
letzten besteuerten Veräusserung bis zur aktuellen Handänderung zu berechnen.
Das gelte auch für die Veräusserung eines Grundstücks, die nach bisherigem
Recht besteuert worden sei, nach neuem Steuergesetz jedoch einen Steueraufschub
erhielte.

4.4 Der Standpunkt der Steuerverwaltung in der Beschwerdeschrift ist nicht ohne
weiteres verständlich. Sie scheint jedoch im Wesentlichen einzuwenden, die im
früheren Recht vorgesehenen (echten) Steuerbefreiungstatbestände hätten - im
Unterschied zu so genannten unechten Befreiungs- sowie zu
Steueraufschubtatbeständen - altrechtlich dazu geführt, dass die Besitzesdauer
neu zu laufen beginne (vgl. dazu die Darstellung bei XAVER METTLER, Die
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Zürich 1990, S. 126 ff.). Solche
Steuerbefreiungen widersprächen heute jedoch dem Steuerharmonisierungsrecht des
Bundes und seien deshalb abgeschafft worden. Die Auslegung des
Verwaltungsgerichts führe nunmehr dazu, dass übergangsrechtlich eine
altrechtliche Steuerbefreiung die Besitzesdauer nicht mehr unterbreche, was im
Ergebnis krass stossend erscheine.

4.5 Der Standpunkt der beschwerdeführenden Steuerverwaltung ist insbesondere
aus systematischen Gründen bis zu einem gewissen Grade nachvollziehbar. Die
früheren, damals zulässigen Tatbestände der Steuerbefreiung beeinflussen
übergangsrechtlich die Rechtslage und führen zu systematisch fragwürdigen
Folgen. Demgegenüber spricht für die Auffassung der Vorinstanz zunächst der
Wortlaut des Gesetzes. Der angefochtene Entscheid steht sodann im Einklang mit
dem gesetzgeberischen Willen, im Grundstückgewinnsteuerrecht Umstrukturierungen
grundsätzlich steuerneutral auszugestalten. Insofern entspricht er auch besser
dem heute geltenden Harmonisierungsrecht. Art. 23 Abs. 4 StHG (in der Fassung
des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 [SR
221.301]) sieht
BGE 134 II 124 S. 136
nämlich vor, dass bei Umstrukturierungen wie Fusion, Spaltung oder Umwandlung
die stillen Reserven nicht zu besteuern sind, wenn die bisher massgeblichen
Werte weitergeführt werden, was bei der Grundstückgewinnsteuer als
steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG,
ebenfalls in der Fassung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [SR 221.301]).

4.6 Nach dem neuen kantonalen Steuergesetz wird dementsprechend bei
Eigentumserwerb infolge Fusion in Übereinstimmung mit den Vorgaben des
Steuerharmonisierungsgesetzes die Besteuerung des Grundstückgewinns
aufgeschoben. Wird die Liegenschaft weiterveräussert, ist sowohl bei der
Gewinnbemessung als auch bei der Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte
steuerbegründende Handänderung abzustellen (§ 113 Abs. 2 und § 121 Abs. 3
erster Satz StG/ SZ). Diese Rechtsfolge tritt nach der Übergangsbestimmung von
§ 247 Abs. 1 StG/SZ auch dann ein, wenn das Grundstück unter der Geltung des
alten Rechts steuerfrei erworben wurde. Im vorliegenden Fall erfolgte zwar im
Anschluss an den Eigentumserwerb durch Fusion am 28. März 2000 formell eine
Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer; diese stellte aber einzig auf den
Buchwert ab, was dazu führte, dass die Steuer, ob zu Recht oder zu Unrecht, auf
Fr. 0.- festgesetzt wurde, obwohl die fraglichen Grundstücke seit dem
ursprünglichen Erwerb im Jahre 1961 offensichtlich eine beträchtliche
Wertsteigerung erfahren hatten. Im Ergebnis wurde der mit der Fusion erzielte
Wertzuwachs damit, unabhängig davon, ob es sich um eine (echte) Steuerbefreiung
handelte oder nicht, nicht besteuert. Dass bei dieser Ausgangslage für die
Bestimmung der Besitzesdauer auf den ursprünglichen Erwerb zurückgegriffen
wird, ist nicht stossend. Zwar wäre allenfalls auch die Auffassung der
Steuerverwaltung vertretbar. Der angefochtene Entscheid beruht aber auf einer
möglichen und zulässigen Auslegung des kantonalen Rechts. Er ist damit nicht
unhaltbar.