Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 III 667



Urteilskopf

134 III 667

102. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y.
(Beschwerde in Zivilsachen)
5A_585/2008 vom 21. Oktober 2008

Regeste

Art. 177 ZGB; Art. 98 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG; Anweisungen an die Schuldner;
Fristenlauf. Die Schuldneranweisung gemäss den Bestimmungen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft ist eine vorsorgliche Massnahme, so dass der gesetzliche
Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht nicht gilt (E.
1).

Sachverhalt ab Seite 667

BGE 134 III 667 S. 667
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte der Einzelrichter eine
Parteivereinbarung, wonach der Ehemann (Beschwerdeführer) seiner Ehefrau
(Beschwerdegegnerin) monatlich Fr. 600.- Unterhalt zu bezahlen hat. Diese
Verfügung ist rechtskräftig. Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 stellte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 177 ZGB das Begehren, dass der jeweilige
Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu verpflichten sei, die Unterhaltsbeiträge
in genannter Höhe jeweils direkt der Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der
Beschwerdeführer beantragte die Abweisung. Mit Verfügung vom 22. November 2007
hiess der Einzelrichter das Massnahmebegehren der Beschwerdegegnerin gut. Den
vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wies das Kantonsgericht am 1. Juli 2008
ab. Gegen diesen Beschluss hat
BGE 134 III 667 S. 668
der Beschwerdeführer am 4. September 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB handelt es sich nicht um
eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme
sui generis (BGE 110 II 9 E. 1 und 2 S. 12 ff.; BGE 130 III 489 E. 1 S. 491),
welche allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, so
dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2
lit. b BGG). Als Zwangsvollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein
Endentscheid (Art. 90 BGG). Wie die andern Massnahmen zum Schutz der Ehe gemäss
Art. 172 ff. ZGB ist auch die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB
eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, gegen welche
ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (
BGE 133 III 393 E. 5 S. 396).

1.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers gemäss
Zustellcouvert des Kantonsgerichts mit Empfangsvermerk und gemäss
Beschwerdeschrift am 4. Juli 2008 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief daher am
4. August 2008 aus. Die am 4. September 2008 der schweizerischen Post
übergebene Beschwerdeschrift, welche am 5. September 2008 beim Bundesgericht
einlangte, ist daher verspätet (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs.
1 BGG).

1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, wonach
gesetzliche und richterliche Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
stillstehen. Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung gilt diese Vorschrift nicht
in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Diese werden vom Gesetz als
dringliche Streitsachen eingestuft und daher vom Fristenstillstand ausgenommen.
Die in Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG verwendeten Begriffe der vorsorglichen
Massnahme sind gleichbedeutend (Urteile 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in:
Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/
2007 Nr. 138 S. 946; vgl. auch BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273). Gelangt demnach
der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung, ist die
Beschwerde verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden.