Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 III 608



Urteilskopf

134 III 608

95. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Betreibungsamt A. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_374/2008 vom 11. August 2008

Regeste

Pfändung einer österreichischen Alterspension; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 93
Abs. 1 SchKG, Art. 20 Abs. 1 und Art. 153a AHVG, Art. 20 und 32 ELG. Die
ausgerichteten AHV-Renten und die Ergänzungsleistungen sind unpfändbar (E. 2.4
und 2.5). Die österreichische Alterspension ist dagegen beschränkt pfändbar (E.
2.6.1). Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das von Art. 8 Abs. 2
BV und den Staatsverträgen mit der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete
Diskriminierungsverbot sind nicht verletzt (E. 2.6.3-2.6.5).

Sachverhalt ab Seite 609

BGE 134 III 608 S. 609
Am 21. November 2007 vollzog das Betreibungsamt A. in den beiden Betreibungen
Nrn. 1 und 2 gegen X. (Beschwerdeführer) die Pfändung für Forderungen von
insgesamt CHF 19'896.25 nebst Zins und Kosten. Dabei verfügte es eine
Einkommenspfändung in dem das Existenzminimum von CHF 4'104.10 bzw. (unter
Herabsetzung der Kosten für die Wohnung) ab 1. April 2008 von CHF 3'591.10
übersteigenden Betrag. Zum Einkommen des Beschwerdeführers hielt das
Betreibungsamt in der am 20. März 2008 versandten Pfändungsurkunde fest, der
Schuldner und seine Ehefrau erhielten neben einer AHV-Rente von je CHF 339.-
und den Ergänzungsleistungen von CHF 1'392.- eine Alterspension des
Beschwerdeführers aus Österreich im Sinne von § 130 des gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes von monatlich CHF 2'413.65 (EUR 1'466.37).
Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Justizkommission des
Obergerichts des Kantons Zug ein und machte die Unpfändbarkeit seiner
österreichischen Altersrente geltend. Am 28. Mai 2008 wies die Justizkommission
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer hat die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er
beantragt unter anderem, das angefochtene Urteil und die vorgängige Pfändung
seien insoweit aufzuheben, als die österreichische Rente teilweise gepfändet
worden sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf
einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, nicht nur seine AHV-Rente und
die Ergänzungsleistungen, sondern auch die Rente, die er aus Österreich von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhalte, sei absolut
unpfändbar, denn die Höhe der Ergänzungsleistungen sei auch von der Höhe seiner
BGE 134 III 608 S. 610
österreichischen Rente abhängig. Daraus ergebe sich, dass die österreichische
Rente gleichwertig mit der unstrittig unpfändbaren AHV-Rente und den
Ergänzungsleistungen sei. Seine österreichische Rente sei Teil der Leistungen
der 1. Säule. Der Unterschied zwischen seiner sehr niedrigen AHV-Rente und der
höheren österreichischen Rente sei darauf zurückzuführen, dass sein
Arbeitsleben zum Grossteil in Österreich stattgefunden habe. Die im
angefochtenen Urteil vorgenommene Unterscheidung von in- und ausländischen
Renten der 1. Säule würde eine Diskriminierung von Personen bedeuten, die im
Ausland gearbeitet hätten. Die Diskriminierung treffe sowohl Schweizer Bürger
als auch österreichische Staatsangehörige in gleicher Weise. Eine derartige
Unterscheidung finde sich im Gesetz nicht.

2.2 Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs führte demgegenüber
im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG seien
ausschliesslich die dort ausdrücklich aufgezählten Renten und Leistungen
unpfändbar. Damit würden die Leistungen der so genannten 1. Säule (AHV/IV/EL)
sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen gänzlich von der Pfändung
ausgenommen. Sie seien dem Zugriff der Gläubiger selbst dann entzogen, wenn sie
einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen
sollten, was aber in der Regel nicht der Fall sei. Altersrenten aus einer
ausländischen Versicherungseinrichtung seien hingegen ebenso pfändbar wie etwa
Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt der Fälligkeit (Art. 92 Abs. 1
Ziff. 10 SchKG), auch wenn es sich dabei um eine staatliche Einrichtung handle,
die mit derjenigen der AHV vergleichbar sei. Solche Renten seien gemäss Art. 93
SchKG beschränkt pfändbar, d.h. soweit sie nach dem Ermessen des
Betreibungsbeamten für den Schuldner und dessen Familie nicht unbedingt
notwendig seien. Dies ergebe sich sowohl aus der Botschaft als auch aus der
parlamentarischen Beratung. Es sei deshalb unerheblich, ob es sich bei der
österreichischen Altersrente um eine solche handle, die der AHV-Rente und den
Ergänzungsleistungen entspreche oder nicht.

2.3 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können - soweit hier interessierend -
Erwerbseinkommen sowie Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen
Erwerbsausfall abgelten, namentlich Renten, die nicht nach Art. 92 SchKG
unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des
Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt
notwendig sind.
BGE 134 III 608 S. 611
Unpfändbar sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG - soweit hier interessierend
- die Renten gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder gemäss
Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie die Leistungen gemäss Art. 20 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30; in Kraft seit 1.
Januar 2008; das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur
AHV wurde aufgehoben [Art. 35 ELG]). Diese gesetzliche Ordnung geht vom
Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar
sind, sofern ihnen der Charakter eines Ersatzeinkommens zukommt, sieht aber als
Ausnahme vom Grundsatz die absolute Unpfändbarkeit der in Art. 92 Abs. 1 Ziff.
9a SchKG ausdrücklich genannten Renten und Leistungen vor. Dies bedeutet, dass
gewisse Renten und Leistungen der 1. Säule, d.h. insbesondere die Renten der
AHV/IV und die Ergänzungsleistungen von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen
sind. Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG festgelegte Ausnahme
der absoluten Unpfändbarkeit liegt vorab darin, dass diese Renten und
Leistungen der 1. Säule ohnehin von Gesetzes wegen nicht höher sein sollen als
das betreibungsrechtliche Existenzminimum und sich eine Diskussion über deren
Pfändbarkeit deshalb erübrigt (Botschaft zur SchKG-Reform, BBl 1991 III 75 ff.;
vgl. auch Art. 112 Abs. 1 und 2 lit. b BV). Es ist bei der Auslegung der
Ausnahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dieser Zweck im Auge zu behalten,
was bedeutet, dass die Ausnahmen durch die Rechtsprechung nicht erweitert
werden sollten, insbesondere nicht auf Renten und Leistungen, die regelmässig
das Existenzminimum überschreiten können. Deswegen hat das Bundesgericht
erkannt, dass das IV-Taggeld nicht unter den Begriff der Rente nach Art. 50 IVG
fällt (BGE 130 III 400 ff.) und auch die Invalidenrente der obligatorischen
Unfallversicherung beschränkt pfändbar ist (BGE 134 III 182).

2.4 Gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVG ist der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung
entzogen. Es handelt sich um den Rentenanspruch der Alters- und
Hinterlassenenversicherung. Anspruch auf eine Altersrente haben die Personen
gemäss Art. 18 AHVG, welche das Alter gemäss Art. 21 AHVG erreicht haben. Die
Rente wird im Wesentlichen aufgrund der Beitragsjahre und des
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Erwerbseinkommens errechnet (Art. 29 ff. AHVG). Die Durchführung der Alters-
und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die
in Art. 49 AHVG aufgezählten Personen und Stellen. Die gestützt auf diese
Bestimmungen von der Ausgleichskasse Zug errechneten AHV-Renten des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von je CHF 339.- sind nicht pfändbar.

2.5 Gemäss Art. 20 ELG sind auch die Leistungen im Sinne des Gesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der
Zwangsvollstreckung entzogen. Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich um
Leistungen des Bundes und der Kantone (Art. 2 ELG) sowie von namentlich
aufgezählten gemeinnützigen Institutionen (Art. 17 ELG), die unter bestimmten
Voraussetzungen zusätzliche Leistungen an die Bezüger von AHV- und IV-Renten
erbringen. Die Ergänzungsleistungen zugunsten des Beschwerdeführers betragen
gemäss der Berechnung der Ausgleichskasse Zug monatlich CHF 1'392.- und sind
nicht pfändbar.

2.6

2.6.1 Der Beschwerdeführer erhält zudem von der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft eine Alterspension aus Österreich im Sinne von § 130
des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, bei welcher es sich nach seiner
Meinung um eine der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen entsprechende Rente
handeln soll. Der Beschwerdeführer macht aber selber nicht geltend, dass es
sich um eine Rente gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVG bzw. um eine Leistung gemäss Art.
20 ELG handelt, so dass sie nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht unter das absolute Pfändungsverbot gemäss Art. 92 Abs. 1
Ziff. 9a SchKG fällt, sondern gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar ist.

2.6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorgenommene Unterscheidung
zwischen in- und ausländischen Renten der 1. Säule bedeute eine Diskriminierung
von Personen, die im Ausland gearbeitet hätten. Es sei deshalb entgegen der
Meinung der Vorinstanz nicht unerheblich, ob es sich bei seiner
österreichischen Altersrente um eine solche handle, die der schweizerischen
AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen entspreche oder nicht. Der
Beschwerdeführer verlangt in diesem Sinne eine rechtsgleiche und
diskriminierungsfreie Behandlung und damit sinngemäss eine verfassungskonforme
Auslegung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG.

2.6.3 Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht verletzt,
weil nach schweizerischem Recht im
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Sozialversicherungsbereich als Grundsatz die beschränkte Pfändbarkeit gilt und
eine Ausnahme nicht für alle Renten und Leistungen der 1. Säule, sondern nur
für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausdrücklich aufgezählten gilt. Der
Beschwerdeführer kann sich nicht erfolgreich auf Art. 8 Abs. 1 BV berufen, wenn
seine österreichische Rente gleich behandelt wird wie die meisten Erwerbs- und
Ersatzeinkommen sowie insbesondere grundsätzlich die Renten und Leistungen der
Sozialversicherungen. Dies ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil vom
Beschwerdeführer nicht dargelegt wird und von der Vorinstanz keine
Feststellungen getroffen worden sind, ob die ausländische Versicherung
tatsächlich dem schweizerischen System der Alters- und
Hinterlassenenversicherung entspricht, welche auch bei hohen Beiträgen kaum je
Leistungen über dem Existenzminimum erbringt. Leistet die ausländische
Versicherung bei entsprechenden Einzahlungen Renten, die über dem
Existenzminimum liegen können, fiele ein Pfändungsverbot ohnehin nicht in
Betracht.

2.6.4 Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht verletzt,
weil der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines in dieser Bestimmung
aufgezählten persönlichen Kriteriums benachteiligt wird. Insbesondere wird er
nicht wegen seiner Herkunft als Österreicher diskriminiert. Er räumt selber
ein, dass Österreicher und Schweizer gleich behandelt werden, wenn sie längere
Zeit in Österreich gearbeitet haben und anschliessend in die Schweiz ziehen.
Der unterschiedliche Arbeitsort kann kein Diskriminierungsgrund gemäss Art. 8
Abs. 2 BV sein.

2.6.5 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann auch die Verletzung von
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. b BGG). Auf eine solche Rüge ist
indessen nur so weit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügt.
Insbesondere ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1.4). Der Beschwerdeführer ruft kein Völkerrecht ausdrücklich an,
sondern beschränkt sich darauf, eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und
des Diskriminierungsverbots zu rügen, weil seine österreichische Alterspension
anders behandelt wird als die schweizerische AHV-Rente. Es ist daher fraglich,
ob die einschlägigen Staatsverträge herbeigezogen werden können. Die Frage kann
dahingestellt bleiben, weil keine Verletzung eines staatsvertraglich
gewährleisteten Rechtsgleichheitsgebots und Diskriminierungsverbots vorliegt.
BGE 134 III 608 S. 614
Ein solches Diskriminierungsverbot enthält das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), bzw. ein Rechtsgleichheitsgebot enthält die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1; im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71). Diese Erlasse gelten in
der Schweiz gemäss Art. 153a AHVG und Art. 32 ELG, soweit sie im
Anwendungsbereich des AHVG und des ELG liegen.
Art. 2 FZA bestimmt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich
rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der
Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. Ebenso bestimmt Art. 3
der Verordnung Nr. 1408/71, dass die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte
und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates haben wie
die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Wie bereits ausgeführt, wird der
Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit als Österreicher
anders behandelt, als er sich dies wünscht. Seine österreichische Pension
unterliegt der beschränkten Pfändbarkeit, weil er während Jahren nicht bei der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert, sondern
einem andern Sozialversicherungswerk angeschlossen war. Gleich ergeht es
Schweizer Bürgern, die während Jahren in Österreich arbeiteten und
anschliessend in die Schweiz zurückkehren und hier betrieben werden. Die Rüge,
der angefochtene Entscheid verletze das Rechtsgleichheitsgebot und das
Diskriminierungsverbot, weil seine österreichische Alterspension
betreibungsrechtlich anders behandelt wird als die AHV-Rente, ist daher
unbegründet. Ob andere Vorschriften des Vertragswerks zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union durch den angefochtenen Entscheid berührt oder gar
verletzt sein könnten, ist mangels entsprechender Rüge nicht zu prüfen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die österreichische Alterspension des
Beschwerdeführers beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG ist.