Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 III 489



Urteilskopf

134 III 489

78. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen X.
Versicherungs-Gesellschaft (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_116/2008 vom 13. Juni 2008

Regeste

Anrechnung der Leistungen der Sozialversicherungen auf den
Schadenersatzanspruch des Geschädigten (Art. 42 und 43 aUVG; Art. 52 aIVG und
Art. 48ter ff. aAHVG; Art. 16 und 72 ff. ATSG; Art. 28a IVG). Voraussetzungen,
unter denen die Leistungen der Sozialversicherungen bei der Berechnung des
Schadenersatzanspruchs des Geschädigten anzurechnen sind (E. 4). Eine
funktionale Kongruenz zwischen dem Haushaltschaden und IV-Leistungen besteht
nur, soweit diese nicht ausschliesslich mit Blick auf die Erwerbseinbusse
ausgerichtet werden (E. 4.5).

Sachverhalt ab Seite 490

BGE 134 III 489 S. 490

A. Am 22. Oktober 1994 verursachte ein bei der X. Versicherungsgesellschaft
(Beschwerdegegnerin) versicherter Lenker eine Auffahrkollision, bei welcher A.
(Beschwerdeführer) ein HWS-Schleudertrauma erlitt. Er bezieht deswegen ab dem
1. Oktober 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine
Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrenten seit Geburt seiner Kinder. Die
Unfallversicherung sprach ihm ab dem 1. Oktober 1997 eine UVG-Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 70 % bzw. von 69 % seit dem 1. Dezember 1998 zu.

B. Am 18. Juli 2002 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor
dem Amtsgericht Luzern-Stadt, welches diese am 30. Juni 2006 verpflichtete, dem
Beschwerdeführer Fr. 620'621.- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2006 sowie Fr.
15'321.- für aufgelaufenen Genugtuungszins zu bezahlen. Auf Appellation der
Beschwerdegegnerin verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern die
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Fr. 273'027.40 nebst 5 % Zins auf Fr.
40'000.- vom 22. Oktober 1994 bis 7. Mai 2002, auf Fr. 1'120.- seit 8. Mai 2002
und auf Fr. 271'907.40 seit 31. Dezember 2007 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer
hatte seinerseits gegen das erstinstanzliche Urteil Appellation erhoben, worauf
jedoch wegen Fristversäumnis nicht eingetreten wurde. Auf seine sinngemäss
erklärte Anschlussappellation trat das Obergericht mit Entscheid vom 11.
Dezember 2006 nicht ein. Die hiergegen geführte staatsrechtliche Beschwerde
blieb erfolglos.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht im Wesentlichen die Zusprechung von insgesamt Fr. 635'942.- nebst
Zins. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
BGE 134 III 489 S. 491

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Vorinstanz hat den bisherigen Erwerbsschaden berechnet, indem sie vom
gesamten bisherigen Erwerbsausfall des Beschwerdeführers von Fr. 1'132'758.60
die anrechenbaren Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin sowie der
Sozialversicherungen und der Vorsorgestiftung von insgesamt Fr. 1'214'325.-,
bestehend aus Lohnfortzahlungsleistungen der ehemaligen Arbeitgeberin von Fr.
125'799.- sowie Zahlungen der IV von Fr. 337'088.-, der UVG-Versichererin von
Fr. 472'114.- und der Vorsorgestiftung der Arbeitgeberin von Fr. 279'324.-,
abzog. Dabei stellte sie eine Überentschädigung von Fr. 81'566.40 fest. Diesen
"Negativsaldo" hat die Vorinstanz mit Fr. 2'987.55 vom zukünftigen
Erwerbsschaden und mit Fr. 78'578.85 vom bisherigen Haushaltschaden des
Beschwerdeführers in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer rügt, mit der
Anrechnung überschiessender Sozialversicherungsleistungen an andere
Zeitperioden bzw. andere Schadenspositionen habe die Vorinstanz Art. 73 und 74
ATSG bzw. die inhaltsgleichen Art. 52 aIVG und Art. 42 und 43 aUVG verletzt.

4.2 Während im Sozialversicherungsrecht kein allgemeines Prinzip existiert, das
eine Überentschädigung verbietet, sondern diese lediglich eine juristisch
unerwünschte Erscheinung darstellt (FRÉSARD-FELLAY, Le recours subrogatoire de
l'assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou son assureur,
Diss. Freiburg 2007, Rz. 432 und 437 S. 138 ff. mit Hinweisen), gilt im
Haftpflichtrecht seit jeher ein Bereicherungsverbot (BGE 131 III 12 E. 7.1 S.
16 mit Hinweisen). Eine Überentschädigung des Geschädigten soll demnach
vermieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene
Leistungen zum Ausgleich des durch ein und dasselbe Ereignis verursachten
Schadens für dieselbe Zeitspanne ausgerichtet werden und die Summe der
Leistungen den Schaden übertrifft. Da die Sozialversicherungen nicht zu Gunsten
des Schädigers eingerichtet wurden (vgl. schon BGE 54 II 464 E. 5 S. 468), sind
indessen nur Leistungen Dritter anzurechnen, die ereignisbezogen, sachlich,
zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations-
oder Regressansprüche in Frage kommen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 324 mit
Hinweisen). Die ersten vier Anrechnungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich
sowohl bei der sogenannten extrasystemischen Koordination mit Leistungen
ausserhalb der
BGE 134 III 489 S. 492
Sozialversicherung, der intrasystemischen Koordination (innerhalb eines
Sozialversicherungszweiges) und der intersystemischen (zwischen den einzelnen
Sozialversicherungszweigen; FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., Rz. 1166, S. 387; zu den
Begriffen vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 63 ATSG). Mit dem
zuletzt genannten Erfordernis soll vermieden werden, dass die Anrechnung im
Rahmen der extrasystemischen Koordination den Schädiger begünstigt (BGE 54 II
464 E. 5 S. 468; SCHNYDER/PORTMANN, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Rz.
383 S. 148; FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., Rz. 438 ff. S. 140 f. mit Hinweisen). Art.
73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), in Kraft getreten am 1. Januar
2003, sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Ansprüche, die nicht auf den
Versicherungsträger übergehen, der versicherten Person und ihren Hinterlassenen
gewahrt bleiben. Überentschädigungen, die im Sozialversicherungssystem angelegt
sind, lassen sich nur durch eine Koordination innerhalb dieses Systems, d.h.
intersystemisch, mit befriedigendem Ergebnis vermeiden (STUDHALTER,
Gesamtschadenmethode, Saldoverrechnung und Kongruenzdivergenzen, in: Haftung
und Versicherung [HAVE] 2006 S. 114 ff., 125). Die extrasystemische
Koordination mit dem Haftpflichtrecht darf nicht zur Begünstigung des
Schädigers auf Kosten der Sozialversicherungsträger führen.

4.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt, ist für die Anwendbarkeit des
ATSG übergangsrechtlich auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
abzustellen (Art. 82 Abs. 1 ATSG; BGE 131 III 360 E. 7.1 S. 367 mit Hinweis).
Da sich der Unfall des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1994 zugetragen hat,
kommen vorliegend nicht die Rückgriffsbestimmungen von Art. 72 ff. ATSG zum
Zuge, sondern die damals in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
verankerten Koordinationsregeln (Art. 42 und 43 aUVG; Art. 52 aIVG und Art. 48^
ter ff. aAHVG), was aber in der Sache nichts ändert (BGE 131 III 360 E. 7.1 S.
367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 III 321 E. 2.3.1 S. 325). Namentlich ist
die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung einschlägig. Danach setzt die
Subrogation voraus, dass der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen
entsprechenden Schaden ausgleicht. Daher tritt er nur insoweit in den
Haftpflichtanspruch des Geschädigten ein, als er Leistungen erbringt, welche
mit der Schuld des Haftpflichtigen in zeitlicher und funktionaler Hinsicht
übereinstimmen (BGE 126 III 41 E. 2 S. 43; BGE 124 III 222 E. 3 S. 225; BGE 124
V 174 E. 3b S. 177, je mit Hinweisen). Zeitliche
BGE 134 III 489 S. 493
Kongruenz liegt vor, wenn die Leistung der Sozialversicherung für die gleiche
Zeitspanne erfolgt, für die ein Schaden besteht, welchen der Haftpflichtige
ersetzen muss (BGE 126 III 41 E. 2 S. 43 f.).

4.4 Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass dem Beschwerdeführer bis zum
Rechnungstag (aktueller Schaden) kein ungedeckter Schaden (Direktschaden)
verbleibt, wenn man die für diese Epoche erfolgten Leistungen Dritter
zusammenzählt. Diesfalls besteht die erwähnte Überdeckung. Eine Subrogation
kann aber von vornherein nur bis zur Höhe des Schadens stattfinden, der in der
Zeitspanne, für welchen die Dritt- bzw. Sozialversicherungsleistungen bestimmt
waren, aufgelaufen ist. Für Leistungen, die der Versicherer zur Deckung des in
einem anderen Zeitraum entstehenden Schadens zu erbringen hat (zukünftiger
Erwerbsschaden), kommt ein Regress nach dem Gesagten mangels zeitlicher
Kongruenz von vornherein nicht in Frage. Soweit die Vorinstanz vom ungedeckten
zukünftigen Erwerbsschaden von insgesamt Fr. 1'450'386.65 den Betrag von Fr.
2'987.55 abgezogen hat in der Meinung, damit werde die für den aktuellen
Schaden errechnete Überdeckung reduziert, begünstigte sie im Ergebnis den
Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer: Dessen Zahlungspflicht wird im
Umfang der Anrechnung herabgesetzt, ohne dass er insoweit regresspflichtig
wird. Für ein derartiges Ergebnis besteht weder eine rechtliche Grundlage noch
eine sachliche Rechtfertigung. Die Rechtsposition des Haftpflichtigen soll
vielmehr durch die Subrogation unberührt und dieser durch die Aufteilung
zwischen Geschädigtem und regressierendem Sozialversicherer weder besser noch
schlechter gestellt werden (BGE 124 III 222 E. 3 S. 225 mit Hinweisen). Mit der
Übertragung des aufgrund der Sozialversicherungsleistungen beim aktuellen
Schaden ermittelten Überschusses auf den zukünftigen Erwerbsschaden zu Lasten
des Beschwerdeführers übersah die Vorinstanz, dass es insoweit an der
erforderlichen zeitlichen Kongruenz fehlt. Sie verletzte dadurch Bundesrecht.
Die Beschwerde ist in diesem Punkte ohne Weiteres begründet.

4.5 Was die Anrechnung der restlichen Überentschädigung von Fr. 78'578.85 an
den bisherigen Haushaltschaden und dessen entsprechende Reduktion durch die
Vorinstanz anbelangt, rügt der Beschwerdeführer mangelnde sachliche Kongruenz,
soweit mit den Rentenleistungen des obligatorischen Unfallversicherers und der
Pensionskasse verrechnet wurde. Er macht eine Verletzung von Art. 43 aUVG
geltend.
BGE 134 III 489 S. 494

4.5.1 Funktionale oder sachliche Kongruenz liegt vor, wenn sich die
zuzuordnenden Leistungen unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt nach Art und
Funktion entsprechen (BGE 131 III 360 E. 7.2 S. 367; BGE 126 III 41 E. 2 S. 43;
KIESER, a.a.O., N. 2 zu Art. 74 ATSG, je mit Hinweisen). Die Taggelder und
Invalidenrenten nach UVG werden in Prozenten des versicherten Verdienstes
bemessen. Sie sind ausschliesslich dazu bestimmt, den Versicherten für den
invaliditätsbedingten Erwerbsausfall zu entschädigen (BGE 126 III 41 E. 4a S.
46; MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 467). Dem
Ersatz des Haushaltschadens, der einkommensunabhängig mit dem Wertverlust durch
die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltführung anfällt und der
haftpflichtrechtlich "normativ", ungeachtet der daraus konkret entstandenen
Vermögenseinbusse, zu ersetzen ist (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; BGE 131 III
360 E. 8.1 S. 369; BGE 127 III 403 E. 4b S. 405 f., je mit Hinweisen), dienen
sie nicht (BGE 125 V 146 E. 5c/cc S. 158, wo als wesentlicher Unterschied zur
obligatorischen Unfallversicherung hervorgehoben wird, dass im Bereich der
Invalidenversicherung auch gesundheitlich bedingte Behinderungen in nicht unter
den Begriff der Erwerbstätigkeit im engeren Sinne fallenden Beschäftigungen,
wie insbesondere die Hausarbeit, versichert sind). Dasselbe gilt für
Invalidenrenten nach BVG (SR 831.40; BGE 129 V 150 E. 2.2 S. 154; vgl.
STUDHALTER, a.a.O., S. 117 und 123). Obligatorisch berufsvorsorgerechtlich
versichert sind gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG Arbeitnehmer, welche bei einem
Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der einen bestimmten Mindestbetrag
übersteigt. Zu versichern ist derjenige Teil des Jahreslohnes, welcher den
Mindestbetrag übersteigt, aber unter einem bestimmten Höchstbetrag liegt.
Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG), an welchen die
BVG-Leistungen im Wesentlichen anknüpfen und dessen Verlust sie abdecken. Der
Ersatz des Haushaltführungsschadens ist nicht vorgesehen (WEBER/SCHAETZLE,
Entwicklungen, in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.],
Personen-Schaden-Forum 2002, Zürich 2002, S. 101 ff., 111). Ersatzleistungen
für Haushaltschaden sind demnach weder mit BVG- noch mit UVG-Renten sachlich
kongruent (SCHAETZLE, Wie künftig Lohn- und Kostenentwicklungen sowie
Pensionskassenleistungen zu berücksichtigen sind, in: HAVE 2006 S. 136 ff.,
143; FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., Rz. 1443 S. 478). Es besteht mithin keine
funktionale Kongruenz mit der Pflicht des Schädigers zum Ersatz des
Haushaltschadens, weshalb eine Subrogation, wie sie für einen Regress
vorausgesetzt ist, insoweit nicht in Frage kommt.
BGE 134 III 489 S. 495

4.5.2 Demgegenüber ist, was auch der Beschwerdeführer anerkennt, die Anrechnung
der IV-Renten an den Haushaltschaden nicht von vornherein ausgeschlossen, da
damit, bei vor der Invalidität nicht oder nur teilweise erwerbstätigen
Personen, Leistungen erbracht werden, die wirtschaftlich die Beeinträchtigung
im Haushalt abdecken sollen und damit mit Blick auf den Haushaltschaden als
sachlich kongruent erscheinen. In diesen Fällen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung auf den Haushaltschaden
denkbar. Ob dies auch für Personen gilt, die vor der Invalidität zu 100 %
arbeitstätig waren, hat das Bundesgericht in BGE 131 III 360 E. 7.3 S. 368
ausdrücklich offengelassen unter Hinweis auf die Lehre, die sich in diesem Fall
gegen eine Anrechnung auf den Haushaltschaden ausspricht (SCHAETZLE/WEBER,
Kapitalisieren: Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Rz. 2.229 f. S. 113).

4.5.2.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die
Bemessung der Invalidität gemäss Art. 28a IVG in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der
Invaliditätsgrad in beiden Bereichen bemessen und der Anteil der Tätigkeiten
festgelegt. Eine entsprechende Regelung galt bereits unter altem Recht (vgl.
hierzu BGE 125 V 146 E. 2a S. 149).

4.5.2.2 Das Bundesgericht hat bei der intersystemischen Koordination zwischen
den Leistungen der IV und BVG-Renten die IV-Renten aufgrund 100%-iger
Erwerbstätigkeit in konstanter Rechtsprechung voll an den Erwerbsausfall
angerechnet und gefordert, dass bei teilweiser Erwerbstätigkeit festzustellen
ist, welcher Anteil der Rente der Invalidenversicherung die Unmöglichkeit, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, abgelten soll (BGE 112 V 126 E. 2e
S. 131; ebenso BGE 129 V 150 E. 2.2 S. 154). Nur dieser Anteil ist mit dem
Haushaltschaden funktionell kongruent. Diese Rechtsprechung ist auch im
Haftpflichtrecht zu berücksichtigen, geht es doch
BGE 134 III 489 S. 496
darum, die Leistungen nach Möglichkeit sowohl inter- als auch extrasystemisch
zu koordinieren, und setzt die Anrechnung einer Überentschädigung die
Subrogation des Sozialversicherers voraus (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 324 mit
Hinweisen). Nichts anderes ist aus BGE 131 III 12 E. 7.3 abzuleiten. Dort hat
das Bundesgericht die IV-Renten zwar unausgeschieden auf den Gesamtschaden
angerechnet. Dieser Fall wurde aber in tatsächlicher Hinsicht von den
Sozialversicherungsbehörden und dem für die Haftpflicht zuständigen Gericht
unterschiedlich beurteilt. Dem hatte das Bundesgericht bei der Koordination
Rechnung zu tragen. Eine Abweichung zur diesbezüglich konstanten Rechtsprechung
im Sozialversicherungsbereich kann daraus nicht abgeleitet werden.

4.5.3 Dass für die Zusprechung der IV-Renten die Beeinträchtigung des vor dem
Unfall voll erwerbstätigen Beschwerdeführers im Haushalt zumindest teilweise
massgebend gewesen wäre, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und macht die
Beschwerdegegnerin nicht geltend. Daher fehlt es bezüglich der IV-Renten und
des Haushaltschadens an der nötigen sachlichen Kongruenz. Ist aber den
betreffenden Versicherungsträgern ein Rückgriff auf den Schädiger verwehrt,
entfällt nach dem Gesagten in diesem Umfang eine Anrechnung der Einkünfte an
den Schaden. Das bedeutet, dass die Position "bisheriger Haushaltschaden", die
sich nach dem angefochtenen Urteil auf Fr. 104'821.45 beläuft, keiner weiteren
Reduktion zu unterziehen ist.

4.5.4 Was die Verzinsung des bisherigen Haushaltschadens anbelangt, bringt der
Beschwerdeführer zutreffend vor, diese habe ab mittlerem Verfall, d.h. zwischen
Unfall- und Urteilstag zu erfolgen, was bei einer Rechnung per 31. Dezember
2007 den 26. Mai 2001 als "dies a quo" ergebe. Auf diese Weise lässt sich der
Beschwerdeführer eine Korrektur am angefochtenen Urteil zu seinen Lasten
gefallen. Die Vorinstanz hat nämlich den Zins ab mittlerem Verfall bis zum
Urteilstag aufgerechnet, diese Summe dem Direktschaden zugerechnet und den
Gesamtbetrag ab 31. Dezember 2007 erneut mit 5 % verzinst, was auf eine sowohl
im Vertragsrecht (BGE 122 III 53 E. 4) als auch im Haftpflichtrecht (BGE 131
III 12 E. 9.4 S. 24 f.) verpönte Zusprechung von Zinseszins hinausläuft.