Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 III 16



Urteilskopf

134 III 16

  3. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.X und
B.X. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
  4A_119/2007 vom 9. Oktober 2007

Regeste

  Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs; Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG: "andere
Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen".
  Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG begründet den Gerichtsstand am Ort des
Grundbuchs für Vertragsklagen nur, wenn sie einen dinglichen Bezug
aufweisen; ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn der Entscheid über den
strittigen Anspruch zu einer Grundbuchänderung führen kann (E. 2 und 3).

Sachverhalt

  A.- B.X. und A.X. (Beklagte; Beschwerdeführer) sind Eigentümer einer
Liegenschaft in C./GR; sie sind indes in D./SZ domiziliert. Im Jahre 2005
betrauten sie den Architekten Y. (Kläger, Beschwerdegegner) mit der
Sanierung des Altbaus auf ihrem Grundstück in C.

  A.a Der Kläger führte verschiedene Architekturleistungen aus und zog
Unternehmer bei, die Anfang November 2005 mit der Ausführung von Bauarbeiten
auf der Liegenschaft der Beklagten begannen. Am 13. November 2005 wiesen die
Beklagten den Kläger an, die Bauarbeiten einzustellen. Sie beendeten mit
Schreiben vom 20. Januar 2006 die Zusammenarbeit mit dem Kläger, worauf
dieser am 31. Januar 2006 seine Schlussrechnung stellte, welche die
Beklagten bestritten.

  A.b Der Kläger meldete am 28. März 2006 beim Kreisamt Bergün seine
Forderung gegen die Beklagten zur Vermittlung an; nach erfolglosem
Sühneversuch gelangte er am 29. Mai 2006 an das Bezirksgericht Albula mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien zur Bezahlung von Fr. 52'414.65
zuzüglich 5 % Zins seit 25. Januar 2006 zu verurteilen. Die Beklagten
bestritten in der Antwort die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts
Albula, worauf der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der
Zuständigkeit beschränkte.

  A.c Am 2. November 2006 erklärte sich das Bezirksgericht Albula gestützt
auf Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den
Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272) für die
Beurteilung der Streitsache als örtlich zuständig. Zur Begründung führte das
Gericht aus, die behaupteten Leistungen wiesen einen Bezug von einer
gewissen Intensität zum Grundstück der Beklagten auf.

  B.- Mit Urteil vom 7. März 2007 wies das Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, die Beschwerde der Beklagten gegen den Entscheid
des Bezirksgerichts Albula vom 2. November 2006 ab. Es bejahte für die
Honorarforderung des Architekten den Gerichtsstand am Ort der gelegenen
Sache, da sich die Leistungen nicht auf Planarbeiten beschränkt, sondern die
Sanierung eines bestehenden Hauses betroffen hätten, die einer näheren
Auseinandersetzung mit dem Grundstück bzw. dem darauf erstellten Haus
bedurft habe.

  C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses reichten die
Beschwerdeführer am 27. April 2007 beim Bundesgericht zivilrechtliche
Beschwerde ein. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass für die streitige Forderung im Gerichtsbezirk
Albula kein Gerichtsstand bestehe. Im Übrigen sei die Sache zur
Neubeurteilung der Kosten und Entschädigung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sie rügen eine falsche Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c
GestG und eine Verletzung der Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes (Art. 30
Abs. 2 BV).

  Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Im schweizerischen Recht gilt als allgemeiner zivilrechtlicher
Gerichtsstand der Wohnsitz der beklagten (natürlichen) Person (Art. 30 Abs.
2 BV; Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG). Davon sieht das Gerichtsstandsgesetz im
3. Kapitel über "Besondere Gerichtsstände" Ausnahmen vor. Diese haben
regelmässig zum Ziel, die gerichtliche Durchsetzung bestimmter Kategorien
von Ansprüchen insbesondere durch eine sachbezogene Anknüpfung zu
vereinfachen. Sie beruhen einerseits auf dem Gedanken, dass sich diejenigen
Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollen, die dem zu beurteilenden
Sachverhalt räumlich am nächsten stehen; anderseits sollen dem Kläger
Rechtswegbarrieren abgebaut werden, indem ihm erspart wird, den Beklagten am
Wohnsitz zu suchen und womöglich gegen mehrere Beklagte an je
unterschiedlichen Gerichten vorzugehen (vgl. BGE 123 III 89 E. 3b S. 91 mit
Hinweisen). Der 4. Abschnitt des 3. Kapitels des Gerichtsstandsgesetzes ist
mit "Sachenrecht" überschrieben und enthält in Art. 19 besondere
Vorschriften für "Grundstücke" sowie in Art. 20 für "Bewegliche Sachen".
Nach Art. 19 Abs. 1 GestG ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im
Grundbuch aufgenommen

ist oder aufzunehmen wäre, nicht nur zuständig für dingliche Klagen (lit. a)
und für Klagen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft (lit. b), sondern
auch für "andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen" (lit. c).
Streitig ist, welcher Art dieser Bezug zum Grundstück bei einer
Vertragsklage sein muss, damit Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG zur Anwendung
kommt.

  2.1  Die Zuständigkeit für die Vertragsklagen am Ort der gelegenen Sache
wurde vor Erlass des Gerichtsstandsgesetzes im interkantonalen Verhältnis
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Ausnahme vom
verfassungsmässigen Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten nur zurückhaltend
bejaht. Grundsätzlich galt für Klagen aus Vertrag der Wohnsitzgerichtsstand,
auch wenn der Vertrag ein Grundstück zum Gegenstand hatte, wie etwa der
Grundstückkauf (BGE 120 Ia 240 E. 3a S. 243 mit Hinweisen). Anerkannt war
der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache für umstrittene vertragliche
Forderungen nur, wenn sie durch ein Pfand, ein Retentionsrecht oder eine
Vormerkung im Grundbuch gesichert waren (BGE 120 Ia 240 E. 3a S. 244; 92 I
36 E. 2 S. 39), wenn gemischte Klagen sowohl auf Anerkennung einer Forderung
des Bauhandwerkers und definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu
beurteilen waren (BGE 95 II 31 E. 1 S. 33) sowie für den Ausschluss aus der
Gemeinschaft der Miteigentümer (BGE 120 Ia 240 E. 3a S. 244; 117 II 26 E. 3
S. 29 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht lehnte es grundsätzlich ab,
aus prozessökonomischen oder sonstigen Zweckmässigkeitserwägungen von der
verfassungsmässigen Wohnsitzgarantie abzuweichen. Vor allem mit Blick auf
die Rechtssicherheit, die es als besonders wichtig erscheinen lässt, dass
der Rechtssuchende zum Voraus mit Bestimmtheit weiss, an welchen Richter er
sich zu wenden hat, wurde eine Ausdehnung auf weitere vertragliche oder
sonstige mit dem Grundstück zusammenhängende Klagen abgelehnt (BGE 92 I 201
E. 4 S. 203 f.). Die Lehre wandte sich gegen diese restriktive Praxis und
wollte auch vertragliche Ansprüche von der Wohnsitzgarantie ausnehmen, wenn
sie auf Einräumung dinglicher Rechte zielten (vgl. BGE 117 II 26 E. 3 S. 29
mit Hinweisen; siehe auch OSCAR VOGEL, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Zivilprozessrecht im Jahre 1991, in: ZBJV 129/1993 S. 436 f.).

  2.2  Im innerkantonalen Bereich gewährten verschiedene kantonale
Prozessordnungen vor Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes den
Gerichtsstand der gelegenen Sache auch für rein persönliche Klagen. Gewisse
Kantone sahen den Gerichtsstand vor für Klagen, die

sich auf Arbeitsleistungen an einem Grundstück bezogen (Art. 69 aZPO/FR;
Art. 53 Ziff. 11 aZPO/VD; vgl. OSCAR VOGEL, Streit und Streiterledigung -
Von der Beweissicherung zum Bauprozess, in: Baurechtstagung 1985, 1. Bd., S.
70/86). Andere Kantone kannten den Gerichtsstand für Klagen, die mit dem
Grundstück im Zusammenhang standen (vgl. etwa § 29 Abs. 2 aZPO/AG; Art. 10
Abs. 2 ZPO/GR; § 29 Abs. 2 aZPO/LU; § 7 Abs. 2 aZPO/TG; § 6 Abs. 2 aZPO/ZH).
In den Kommentaren zu den kantonalen Prozessordnungen wurden dazu etwa
genannt Klagen auf Erfüllung eines Grundstückkaufvertrags oder auf
Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts, Klagen aus
Realobligationen, gemischte (zu dinglichen Klagen akzessorische)
Forderungen, Schadenersatzklagen gemäss Art. 679 ZGB oder Forderungen aus
widerrechtlicher Beschädigung von Grundstücken sowie Klagen auf
Unverbindlicherklärung eines Grundstückkaufvertrags (vgl.
BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 1998, N. 6 zu § 29 Abs. 2 aZPO/AG; GIUSEP NAY, Zivilprozessordnung und
Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 2 [S. 24] zu
Art. 10 ZPO/GR; STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozess, N. 4 zu §
29 aZPO/LU; BARBARA MERZ, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung,
N. 7 zu § 7 aZPO/TG; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 23 ff. zu §§ 6/7 aZPO/ZH). Die hier
interessierende Konstellation der Klage eines Unternehmers oder eines
Architekten aus einer Forderung, die ein Grundstück betrifft, fand lediglich
in den Kommentaren zur zürcherischen und zur aargauischen
Zivilprozessordnung Erwähnung (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4 zu
§§ 6/7 aZPO/ZH; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 6 zu § 29 aZPO/AG).
Obwohl die Normen praktisch gleich lauteten, unterschied sich ihr
Anwendungsbereich beträchtlich. So kam nach § 6 Abs. 2 aZPO/ZH der
Gerichtsstand des Ortes des Grundstücks laut einem Urteil des Zürcher
Kassationsgerichts vom 3. April 1989 (publ. in: ZR 88/1989 Nr. 36 S. 125 und
SJZ 86/1990 S. 13) nur zum Zug, wenn sich die Klage gegen den Eigentümer
richtete. Es sei nicht Sinn von § 6 Abs. 2 aZPO/ZH, dass grundsätzlich jeder
Prozess, der in Zusammenhang mit einem Grundstück stehe, am Ort dieses
Grundstücks geführt werden könnte, auch wenn keine der Parteien Eigentümerin
des Grundstücks wäre. Die Bestimmung lehnte sich an Art. 4 des inzwischen
aufgehobenen Vertrags zwischen der Schweiz und Frankreich über den
Gerichtsstand und die Vollziehung

von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869 an (FRANK/STRÄULI/MESSMER,
a.a.O., N. 23 zu §§ 6/7 aZPO/ZH) und sollte - wie dieser - insbesondere die
Rechtsverfolgung gegen Personen mit Wohnsitz im Ausland erleichtern, indem
sie auch für rein persönliche Klagen den Gerichtsstand am Ort der gelegenen
Sache zuliess, sofern sich diese gegen den Eigentümer des Grundstücks
richteten (HANS ULRICH WALDER-BOHNER, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen
des Bundes und des Kantons Zürich unter Berücksichtigung anderer
Zivilprozessordnungen, 3. Aufl. 1983, S. 107, Fn. 30; vgl. auch die
Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zum neuen Staatsvertrage
mit Frankreich, betreffend zivilrechtliche Verhältnisse vom 28. Juni 1869,
BBl 1869 II 476/490). Für § 29 Abs. 2 aZPO/AG genügte hingegen nach einem
Urteil des Aargauer Obergerichts vom 28. Mai 1993 über eine
Werklohnforderung (publ. in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide
[AGVE] 1993 S. 88, E. 1a) ein sachlicher Zusammenhang mit dem Grundstück
unabhängig von der Person des Beklagten. Zur Begründung führte das
Obergericht aus, der Gerichtsstand am Ort des Grundstücks bezwecke, dem
örtlich zuständigen Gericht den Augenschein und den Verkehr mit dem
Grundbuchamt zu erleichtern. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb Klagen
im Zusammenhang mit einem Grundstück, die sich nicht gegen den
Grundeigentümer oder den am Grundstück dinglich Berechtigten richteten,
nicht auch am Ort des Grundstücks zuzulassen seien.

Erwägung 3

  3.  Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst
nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen
auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon
der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten
verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen
pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen.
Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die
streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen
(BGE 132 III 707 E. 2 S. 710 f. mit Hinweisen).

  3.1  Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG sieht den besonderen Gerichtsstand
allgemein für Klagen vor, die sich auf das Grundstück beziehen ("des autres
actions en rapport avec l'immeuble", "le altre azioni inerenti al fondo"),
und nennt die Klagen auf Übertragung von Grundeigentum oder auf Einräumung
beschränkter dinglicher Rechte nur beispielhaft. Aus dem Wortlaut allein
lässt sich damit nicht beantworten, welcher Art der Bezug einer
Vertragsklage zum Grundstück sein muss, um den Gerichtsstand am Ort des
Grundbuchs zu begründen.

  3.2  Die geltende Formulierung von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG wurde -
trotz Kritik in der Vernehmlassung - vom Bundesrat vorgeschlagen (Botschaft
zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen
[Gerichtsstandsgesetz, GestG] vom 18. November 1998, BBl 1999 S. 2829/2856).
Der Bundesrat hielt dazu fest, die Neuregelung knüpfe an eine moderne
prozessrechtliche Tendenz an, die im kantonalen Recht begonnen und in
jüngeren Gerichtsstandsnormen des Bundesrechts ihre Fortsetzung gefunden
habe. Auf Bundesebene verweist die Botschaft auf den damals geltenden Art.
82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11), wonach für Klagen auf Übertragung von
Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken und auf
Eintragung oder Löschung von Grundpfandrechten an landwirtschaftlichen
Grundstücken der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache alternativ zur
Verfügung stand. Für die hier interessierende Konstellation hilft dieser
Hinweis nicht weiter, da er sich - wie die in Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG
explizit genannten Beispiele - auf Klagen bezieht, die zu einer Änderung des
Grundbuchs führen können. Die Botschaft zitiert darüber hinaus Bestimmungen
kantonaler Prozessordnungen, darunter § 29 Abs. 2 aZPO/AG und § 6 Abs. 2
aZPO/ZH. Der Bezug der Klage zum Grundstück müsse von einer gewissen
Intensität sein; ein bloss entfernter sachlicher Zusammenhang würde nicht
genügen. So wäre etwa die Klage eines Unternehmers aus Reparaturarbeiten am
Haus gegen den Grundeigentümer zulässig; ungenügend wäre hingegen der
Zusammenhang, würde sich die Klage gegen irgendeinen Dritten richten (z.B.
gegen den Architekten), der weder das Eigentums- noch das Nutzungsrecht am
Grundstück habe. Damit folgt die Botschaft hinsichtlich der genannten
Beispiele der zürcherischen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 aZPO/ZH, ohne sich
mit der ratio dieser kantonalen Norm auseinanderzusetzen und ohne plausibel
zu begründen, warum der Zusammenhang einer Forderung mit einem Grundstück
geringer sein

soll, wenn der Kläger die Zahlung der Vergütung statt vom Grundeigentümer
von einem Dritten verlangt (vgl. auch die Kritik von GEORG NAEGELI, in:
Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über
den Gerichtsstand in Zivilsachen, N. 31 zu Art. 19 GestG, und YVES
DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, N.
38 ff. zu Art. 19 GestG). Der Botschaft ist damit keine klare Auskunft
darüber zu entnehmen, welcher Art der Bezug der Vertragsklage zum Grundstück
sein muss. Auch die parlamentarischen Beratungen helfen nicht weiter, da die
vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG
unverändert verabschiedet wurde und zu keinen weiteren Diskussionen Anlass
gab (vgl. AB 1999 N 1032, AB 1999 S 893).

  3.3  Die Lehrmeinungen zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG
lehnen sich zum Teil an die Botschaft an und führen ohne weitere Begründung
Werklohnforderungen von Unternehmern im Zusammenhang mit dem Grundstück an
(vgl. LUCA TENCHIO, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, N. 34 zu Art. 19 GestG; DOMINIK VOCK,
Besondere Gerichtsstände im Gerichtsstandsgesetz [GestG], in:
Leuenberger/Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Gerichtsstandsgesetz, La loi sur
les fors, S. 41; FABIENNE HOHL, Les fors spéciaux de la loi fédérale sur les
fors, in: Leuenberger/Pfister-Liechti [Hrsg.], a.a.O., S. 61). Zum Teil wird
der besondere Gerichtsstand auch für Klagen befürwortet, die Vergütungen für
Arbeiten im Zusammenhang mit Grundstücken betreffen, unbesehen darum, ob sie
sich gegen die Grundeigentümer oder gegen Dritte richten (NAEGELI, in:
Müller/Wirth, a.a.O., N. 31 zu Art. 19 GestG; DONZALLAZ, a.a.O., N. 38 zu
Art. 19 GestG; NICOLAS VON WERDT, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich,
Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 33 und 58 zu Art. 19 GestG).

  3.4  Der 4. Abschnitt des Kapitels über die besonderen Gerichtsstände ist
mit "Sachenrecht" überschrieben. Nach der Botschaft spricht der
Sachzusammenhang für die systematische Einordnung der hier massgebenden
Norm, während an sich die Zuständigkeit für die rein obligatorischen Klagen
im 5. Abschnitt bei den Klagen aus Vertrag zu regeln wäre (Botschaft zum
GestG, a.a.O., S. 2856). Die Zuständigkeit am Ort des Grundstücks ist denn
auch für die rein obligatorischen Klagen aus Miete und Pacht von
unbeweglichen Sachen in Art. 23 GestG im 5. Abschnitt über "Klagen aus
besonderen Verträgen" geregelt. Für diese Streitigkeiten besteht ebenfalls
eine zuständigkeitsbegründende Beziehung zu den Grundstücken. Wäre allein

dieser Zusammenhang zu Grundstücken für die örtliche Zuständigkeit in Bezug
auf Klagen aus Verträgen entscheidend, bestände kein Sachzusammenhang zu
dinglichen Verhältnissen und die systematische Einordnung von Art. 19 Abs. 1
lit. c GestG wäre nicht nachvollziehbar. Aus der Gesetzessystematik ist zu
schliessen, dass die streitigen Ansprüche einen dinglichen Bezug aufweisen
müssen, um die örtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung zu begründen.
Diese Voraussetzung trifft insbesondere für die in der Lehre erwähnten
Klagen zu, soweit sie nicht auf Vertrag beruhen (vgl. etwa HOHL, a.a.O., S.
61). Die in der Norm als Beispiele angeführten Klagen auf Übertragung von
Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an
Grundstücken können zu einer Änderung des Grundbuchs führen. Sowohl die
Gesetzessystematik wie die Beispiele, anhand derer der erforderliche Bezug
der Klage zum Grundstück im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG zu
beurteilen ist, sprechen dafür, dass für rein obligatorische Klagen ohne
jeden sachenrechtlichen Bezug zum Grundstück die alternative örtliche
Zuständigkeit nicht zur Verfügung steht.

  3.5  Die ratio von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG ist nicht leicht zu
erkennen. Die Materialien sprechen sich nicht dazu aus, welcher Zweck mit
der Norm in Bezug auf Vertragsklagen verfolgt wird. Der Hinweis in der
Botschaft auf die "moderne prozessrechtliche Tendenz", die im kantonalen
Recht begonnen habe (Botschaft zum GestG, a.a.O., S. 2856), hilft nicht
weiter, da die zitierten kantonalen Normen trotz ihres praktisch identischen
Wortlauts nicht notwendigerweise aus demselben Grund in das Gesetz
aufgenommen worden waren (vgl. oben E. 2.2). Dass der Grundgedanke von Art.
19 Abs. 1 lit. c GestG - wie bei den dinglichen Klagen - in der Beweisnähe
des Gerichts liegen soll, das sich nahe am Streitgegenstand befindet
(DONZALLAZ, a.a.O., N. 41 zu Art. 19 GestG; vgl. auch TENCHIO, in:
Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N. 1 zu Art. 19 GestG mit Bezug auf den
Zweck von Art. 19 GestG ganz allgemein), erscheint inkonsequent. Der
Gerichtsstand müsste dann für sämtliche persönlichen Klagen zugelassen
werden, die sich auf ein Grundstück beziehen und in denen die Beweisnähe
eine Rolle spielen kann; eine Beschränkung, etwa auf Klagen gegen den
Eigentümer, liesse sich nicht rechtfertigen. Es bestehen jedoch keine
Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber in Anbetracht der bisherigen
restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben E. 2.1) den
Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs derart weit öffnen wollte. Die Botschaft
zum GestG

sieht im Gegenteil eine Einschränkung vor, indem sie nur die Klage gegen den
Eigentümer, nicht aber gegen einen Dritten zulassen will (Botschaft zum
GestG, a.a.O., S. 2856 f.). Die ratio liesse sich weiter in der
Vereinfachung des Verkehrs mit dem Grundbuchamt sehen (DONZALLAZ, a.a.O., N.
41 zu Art. 19 GestG). Sie könnte schliesslich auch darin liegen, dass das
Gericht am Ort des Grundbuchs besonders geeignet ist für die Beurteilung von
Verträgen, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, da gemäss Art. 55 Abs.
1 SchlT ZGB grundsätzlich die Kantone bestimmen, wie zu beurkunden ist, und
die Beurkundung regelmässig im Kanton vorgenommen wird, in dem das
Grundstück liegt (vgl. auch STAUFFER, Einige Bemerkungen zum Gerichtsstand
der gelegenen Sache im bernischen Recht, in: ZBJV 58/1922 S. 414/419). Da
keine anderen gesetzgeberischen Motive ersichtlich sind, ist die ratio der
Norm wohl in diesen beiden Gründen zu suchen.

  3.6  Die Herstellung der Rechtssicherheit gehört zu den Zielen des
Gerichtsstandgesetzes (vgl. FRIDOLIN M. R. WALTHER, Das Bundesgesetz über
den Gerichtsstand in Zivilsachen [Gerichtsstandsgesetz] - Das erste Kapitel
einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung?, in: Zeitschrift für
Zivilprozess International [ZZPInt] 5/2000 S. 313 f.). Die Rechtssicherheit
erfordert unverändert, dass der Rechtssuchende zum Voraus mit Bestimmtheit
weiss, an welchen Richter er sich wenden kann (vgl. BGE 92 I 201 E. 4 S. 203
f.). Es bedarf deshalb eines objektiven Kriteriums für die Begründung der
örtlichen Zuständigkeit. Das in der Botschaft erwähnte Kriterium der
Intensität ist dafür nicht geeignet, müsste doch im Rahmen der
Prozessvoraussetzungen in jedem konkreten Fall geprüft werden, ob der Bezug
des strittigen vertraglichen Anspruchs mit einem Grundstück hinreichend
intensiv ist, um den Wahlgerichtsstand nach Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG zu
begründen. Klagen aus Vertrag müssen einen dinglichen Bezug aufweisen, wie
sich aus der systematischen Stellung der Gerichtsstandsnorm ergibt. Dieser
Bezug kann insbesondere darin bestehen, dass der Entscheid über den
strittigen Anspruch zu einer Grundbuchänderung führen kann, wie dies für die
ausdrücklich erwähnten Klagen auf Übertragung von Grundeigentum oder auf
Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken zutrifft. Für rein
obligatorische Forderungen, die keinen dinglichen Bezug aufweisen und
insbesondere nicht zu einer Änderung des Grundbuchs führen können, steht der
Wahlgerichtsstand am Ort des Grundbuchs auch dann nicht zur Verfügung, wenn
irgendwelche Leistungen im

Zusammenhang mit dem Grundstück umstritten sind. Denn selbst wenn die
örtliche Zuständigkeit in diesen Fällen auf Klagen gegen die Grundeigentümer
beschränkt wäre, würde die dingliche Berechtigung des Beklagten nicht
ausreichen, um den nach Gesetz erforderlichen Bezug der Klage zum Grundstück
zu begründen. Die örtliche Zuständigkeit könnte deshalb auch unter dieser
Voraussetzung nicht ohne einzelfallweise Prüfung der Art und Intensität der
Beziehung der strittigen Arbeiten zum Grundstück bestimmt werden. Ein
Entscheid über die örtliche Zuständigkeit in Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls ist aber mit dem Ziel von Zuständigkeitsvorschriften
unvereinbar.

  3.7  Das Ergebnis, dass die Klage einen dinglichen Bezug aufweisen muss,
entspricht im Übrigen auch der Ansicht, die der Bundesrat in seiner
Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006
vertritt. Er hält fest, dass in diesem Zusammenhang im Gerichtsstandsgesetz
eine Unklarheit besteht, und schlägt deshalb für die bereits in Art. 19 Abs.
1 lit. c GestG genannten "anderen" Klagen neu die Formulierung vor: "Klagen,
die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen". Als Beispiele werden genannt
die Übertragung des Eigentums, die Einräumung einer Dienstbarkeit und die
Vormerkung eines persönlichen Rechts. Damit wird klargestellt, dass - anders
als die Botschaft des GestG vermuten liesse - nach Ansicht des Bundesrats
ein bloss faktischer Bezug der Klage zum Grundstück nicht genügt, um den
Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs zu begründen (Botschaft zur ZPO, BBl
2006 S. 7221/7266).

  3.8  Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen rein vertraglichen Anspruch
gegen die Eigentümer des Grundstücks eingeklagt, auf das sich die
Architekturleistungen beziehen, deren Vergütung er verlangt. Ein dinglicher
Bezug der eingeklagten Forderung zum Grundstück ist nicht ersichtlich. Dem
Kläger steht nach seinen Vorbringen ausschliesslich gestützt auf die
vertragliche Vereinbarung mit den Beklagten eine Forderung für erbrachte
Leistungen zu. Dass diese Leistungen mit einem Grundstück einen Zusammenhang
aufweisen, dessen Eigentümer die Beklagten sind, begründet den
Wahlgerichtsstand nach Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG nicht.