Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 III 151



Urteilskopf

134 III 151

28. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S.
X. AG gegen A. (Berufung und Beschwerde in Zivilsachen) 4C.258/2006 / 4A_380/
2007 vom 14. Januar 2008

Regeste

Art. 84 OR; Zahlung von Fremdwährungsschulden. Bei einer Fremdwährungsschuld
ist der Schuldner nach Art. 84 Abs. 2 OR lediglich berechtigt, nicht etwa
verpflichtet, in Landeswährung zu leisten (E. 2.2). Abgrenzung von
vollstreckungsrechtlichen Fragen bei Zwangsvollstreckung in der Schweiz (E.
2.3). Das Gericht darf im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der
geschuldeten Fremdwährung zusprechen (E. 2.4 und 2.5).

Sachverhalt ab Seite 151

BGE 134 III 151 S. 151
A. Die X. AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Zürich. A. (Beschwerdegegner) beherrscht eine Reihe von Gesellschaften mit Sitz
in der Schweiz sowie im Ausland.
BGE 134 III 151 S. 152
Im Rahmen ihrer Suche nach Investoren, um die geplanten Geschäftstätigkeiten
finanzieren zu können, kam die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner in
Kontakt. In der Folge schloss sie mit dem Beschwerdegegner bzw. den von ihm
kontrollierten Gesellschaften mehrere Verträge ab, die auf die Umstrukturierung
der Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin sowie die Kapitalbeschaffung
mittels Privatplatzierung von neu auszugebenden Aktien abzielten.
Am 23. Dezember 2000 schloss der Beschwerdegegner namens einer seiner
Gesellschaften einen Darlehensvertrag über EUR 300'000.- mit der
Beschwerdeführerin ab. Mit analogem Vertrag vom 28. Dezember 2000 gewährte er
der Beschwerdeführerin ein weiteres Darlehen über EUR 300'000.-. Die
Darlehenssummen von insgesamt EUR 600'000.- wurden per 29. Dezember 2000 bzw.
10./11. Januar 2001 an die Beschwerdeführerin überwiesen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 kündigten der Beschwerdegegner und die von ihm
beherrschte Gesellschaft die gewährten Darlehen. Die Beschwerdeführerin wurde
aufgefordert, die ausstehenden Kreditbeträge von zweimal EUR 300'000.- bis zum
31. Mai 2001 zu überweisen. Am 28. Mai 2001 trat die Gesellschaft des
Beschwerdegegners, die als Darleiherin eines der beiden Darlehen auftrat, ihre
Rechte gegenüber der Beschwerdeführerin aus dem Darlehensvertrag an den
Beschwerdegegner ab.

B. Mit Eingabe vom 26. März 2003 erhob der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht
Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdeführerin zu
verpflichten, dem Beschwerdegegner "Fr. 884'460.- (EUR 600'000.- zum Kurs von
1.4741 per 3.12.2002) zuzüglich Fr. 58'853.40 nebst Zins zu 7 % seit 10. Januar
2001" zu bezahlen. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage mit Urteil vom 17.
Februar 2005 im Umfang von "Fr. 884'460.- nebst Zins zu 7 % seit dem 10. Januar
2001" gut und wies sie im Mehrbetrag ab.
Auf Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom
17. Februar 2005 hin merkte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss
vom 12. Mai 2006 vor, dass die erstinstanzliche Klageabweisung im Umfang von
Fr. 58'853.40 nebst Zins in Rechtskraft erwachsen sei, und verpflichtete die
Beschwerdeführerin mit gleichzeitig ergangenem Urteil, dem Beschwerdegegner Fr.
884'460.- nebst Zins zu 7 % seit 10. Januar 2001 oder den entsprechenden Betrag
in Euro zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt zu zahlen.
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C. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2006 hat die
Beschwerdeführerin sowohl Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des
Kantons Zürich als auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erhoben.
Mit der Berufung beantragt sie die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts
sowie die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an
die Vorinstanz. Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2007 wies das
Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen.

D. Mit der Beschwerde in Zivilsachen verlangt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Entscheids des Kassationsgerichts vom 24. Juli 2007 sowie die
Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz.
Der Beschwerdegegner schliesst in seiner Beschwerdeantwort auf Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht vereinigt die beiden bundesgerichtlichen Verfahren der
Berufung sowie der Beschwerde in Zivilsachen und erklärt die Berufung als
gegenstandslos. Es heisst die Beschwerde in Zivilsachen gut, hebt die vor ihm
angefochtenen Entscheide auf und weist die Klage ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin bringt zur umstrittenen Frage der Fremdwährung vor,
dem Beschwerdegegner habe nicht ein Betrag in Schweizer Franken zugesprochen
werden dürfen, denn die fraglichen Darlehen hätten unbestrittenermassen auf
Euro gelautet. Sie rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 312 und Art. 84
OR.

2.1 Während beim Darlehensvertrag der Darleiher die Übertragung des Eigentums
an einer Summe Geld oder an anderen vertretbaren Sachen verspricht,
verpflichtet sich der Borger zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in
gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Dabei gilt auch bei der Rückerstattung
von Fremdwährungsdarlehen das Nennwertprinzip, wonach grundsätzlich die gleiche
Summe rückzuerstatten ist, die gemäss Vertrag ausgehändigt wurde, womit der
Darleiher das Risiko eines Wertzerfalls trägt bzw. umgekehrt in den Genuss
allfälliger Wertsteigerungen kommt (HIGI, Zürcher Kommentar, N. 87 zu Art. 312
OR). Entsprechend leistet der Borger grundsätzlich nur korrekt, wenn er die
Darlehenssumme
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in der von den Parteien vereinbarten Währung zurückerstattet (HIGI, Zürcher
Kommentar, N. 90 und 47 zu Art. 312 OR).
Da die Darlehensschulden der Beschwerdeführerin gemäss den Darlehensverträgen
vom 23. bzw. 28. Dezember 2000 je auf EUR 300'000.- lauten, schuldet die
Beschwerdeführerin den Betrag grundsätzlich - soweit die vertraglichen
Voraussetzungen für eine Rückzahlung erfüllt sind - in der vereinbarten
Währung, also in Euro, was auch der Beschwerdegegner anerkennt.

2.2 Grundsätzlich ist der Schuldner verpflichtet, Geldschulden in der
geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Lautet die Schuld auf
ausländische Währung, so gerät er in Schuldnerverzug, wenn er nicht in dieser
Währung leistet. Nimmt der Gläubiger die Zahlung in der geschuldeten Währung
nicht an, kommt er in Gläubigerverzug (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich
2003, Rz. 2343).
Der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und in der Schweiz erfüllbaren
Schuld ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OR jedoch alternativ ermächtigt, in Schweizer
Franken zu erfüllen, es sei denn, die Parteien hätten die Möglichkeit einer
solchen Ersatzleistung rechtsgeschäftlich ausgeschlossen (sog.
Effektiv-Klausel). Diese Alternativermächtigung ändert nichts daran, dass
einzig und allein eine Zahlung in der vereinbarten Auslandwährung geschuldet
wird (vgl. zur Alternativermächtigung statt vieler: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY,
a.a.O., Rz. 2295 ff.; PIERRE ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2.
Aufl., Bern 1997, S. 81; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 8 N. 14). Der Schuldner ist
lediglich berechtigt, nicht etwa verpflichtet, in Inlandwährung zu leisten. Für
eine allfällige Umrechnung ist der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Fälligkeit
massgebend (Art. 84 Abs. 2 OR).
Der Gläubiger ist zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen;
die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt
jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht
ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1
OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern (Weber, Berner
Kommentar, N. 346 und 348 zu Art. 84 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, N. 186
und 220 zu Art. 84 OR; Loertscher, Commentaire Romand, N. 17 zu Art. 84 OR;
GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY,
BGE 134 III 151 S. 155
a.a.O., Rz. 2345; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. II, Bern 2006, § 41 N. 35; PIERRE ENGEL, a.a.O., S. 81 und 638 f.;
GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, a.a.O., § 11 N. 6).

2.3 Von dieser materiellrechtlichen Frage der geschuldeten Währung zu trennen
ist die Frage, wie die Fremdwährungsforderung im Falle der Zwangsvollstreckung
in der Schweiz durchzusetzen ist. So ist eine Forderung grundsätzlich auch dann
nach dem SchKG zu vollstrecken, wenn sie auf eine fremde Währung lautet (Urteil
4P.47/ 2002 vom 4. Juni 2002, E. 2, publ. in: Pra 91/2002 Nr. 177 S. 945; BGE
125 III 443 E. 5a S. 449; BGE 115 III 36 E. 3a S. 40; BGE 110 III 105 E. 2).
Die Pflicht des Schuldners, sich dem Zahlungsbefehl für eine auf ausländische
Währung lautende, aber in der Schweiz in Betreibung gesetzte Forderung in
"Schweizerwährung" (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) zu unterziehen, ist jedoch
von der auf materiellem Privatrecht beruhenden Alternativermächtigung des
Schuldners zur Zahlung in Inlandwährung gemäss Art. 84 Abs. 2 OR zu
unterscheiden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 2345). Art. 84 OR regelt
die Erfüllung der Obligation durch den Schuldner und nicht die
Zwangsvollstreckung der Forderung in der Schweiz. Die Umwandlung einer auf
ausländische Währung lautenden Forderung in Schweizer Franken gemäss Art. 67
Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist demgegenüber eine Regel der öffentlichen Ordnung und
ein Erfordernis der Praktikabilität (BGE 125 III 443 E. 5a S. 449; BGE 115 III
36 E. 3a S. 40; BGE 110 III 105 E. 2). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser
Umwandlungsvorschrift nicht, das Rechtsverhältnis unter den Parteien abzuändern
und eine Schuld, die gemäss Parteivereinbarung auf ausländische Währung lautet,
zu novieren (BGE 125 III 443 E. 5a S. 449; BGE 115 III 36 E. 3a S. 40; BGE 72
III 100 E. 3 S. 105). Geschuldet ist vielmehr weiterhin die vertraglich
vereinbarte Fremdwährung, weshalb dem Schuldner grundsätzlich die
Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG offensteht, falls er infolge
Währungsveränderungen mehr bezahlt hat (BGE 115 III 36 E. 3a S. 41; BGE 112 III
86 E. 2; BGE 72 III 100 E. 3 S. 105) bzw. dem Gläubiger die Nachforderung auf
dem Weg einer neuen Betreibung, falls die Fremdwährung bis zum Ende des
Betreibungsverfahrens steigt (KOFMEL EHRENZELLER, Basler Kommentar, N. 40 zu
Art. 67 SchKG).

2.4 Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in
der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (Loertscher, Commentaire Romand, N. 17
zu Art. 84 OR; Weber, Berner Kommentar, N. 366 zu Art. 84 OR; Schraner, Zürcher
Kommentar, N. 216 und 220 zu Art. 84 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz.
2345; Alfred Koller, a.a.O., § 41 N. 35; Pierre Engel, a.a.O., S. 639; Rüetschi
/Stauber, Die Durchsetzung von Fremdwährungsforderungen in der Praxis, BlSchK
2006 S. 44). Im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren ist im Urteil
ebenfalls die Betreibungssumme in Schweizer Franken aufzuführen, falls dafür
der Rechtsvorschlag beseitigt werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
diese Umrechnung ausschliesslich vollstreckungsrechtlichen Zwecken dient,
nachdem der Bestand des eingeklagten Anspruchs als Fremdwährungsforderung
materiell beurteilt wurde. Ist die Betreibung bereits eingeleitet - was
vorliegend nicht der Fall war -, kann das Rechtsbegehren bzw. das Urteil
demnach einerseits auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des geschuldeten
Betrags in Fremdwährung lauten sowie andererseits auf Beseitigung des
Rechtsvorschlags im Rahmen der in Schweizer Franken bezifferten
Betreibungssumme (vgl. BGE 72 III 100 E. 3; BGE 68 III 91 S. 94 f.; Schraner,
Zürcher Kommentar, N. 220 zu Art. 84 OR; Rüetschi/ Stauber, a.a.O., S. 57 f.;
STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 79 SchKG). Soweit das Bundesgericht
in BGE 72 III 100 E. 3 S. 105 dafür gehalten hat, dass eine auf Schweizer
Franken lautende Klage zur Geltendmachung einer Fremdwährungsschuld nicht von
Bundesrechts wegen als eine eigentlich nicht geschuldete Leistung abzuweisen
ist, so wird damit lediglich die Massgeblichkeit des kantonalen Prozessrechts
für die Frage hervorgehoben, ob gestützt auf ein solches Begehren dennoch die
eigentlich geschuldete Fremdwährung zugesprochen werden kann. Von dieser
prozessrechtlichen Frage zu unterscheiden ist die vorliegend verneinte
materiellrechtliche Frage, ob im Falle einer Fremdwährungsschuld nach Massgabe
von Art. 84 OR auch eine Zahlung in Schweizer Franken zugesprochen werden kann.

2.5 Die Darlehensschulden der Beschwerdeführerin gemäss den Darlehensverträgen
vom 23. bzw. 28. Dezember 2000 lauten je auf EUR 300'000.-. Geschuldet ist
damit ausschliesslich eine Zahlung in Euro. Da keine Effektiv-Klausel
vereinbart wurde, ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 84 Abs. 2 OR
alternativ ermächtigt, die Schuld - unter Vorbehalt der Verzugsfolgen - in
Schweizer Franken zu erfüllen. Der Beschwerdegegner hat demgegenüber kein
Anrecht auf Zahlung in Schweizer Franken. Die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Leistung in Schweizer Franken findet keine
BGE 134 III 151 S. 157
Grundlage im materiellen Recht. Zulässig wäre - neben der Zusprechung der
Forderung in Euro - lediglich die Bezifferung der Schuld in Schweizer Währung
mit Wechselkurs bei Fälligkeitseintritt im Hinblick auf das (einseitige) Recht
der Beschwerdeführerin zur allfälligen Erfüllung gestützt auf Art. 84 Abs. 2
OR. Da eine Betreibung vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, fällt auch eine
Bezifferung der Betreibungssumme in Schweizer Franken zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags ausser Betracht.
Die Beschwerdeführerin ist somit grundsätzlich - sofern keine, im vorliegenden
Verfahren nicht weiter zu prüfende, Einwendungen bestehen - zur Rückerstattung
von EUR 600'000.- plus Zinsen verpflichtet und nicht zur Zahlung eines Betrags
in Schweizer Franken. Das Urteil des Obergerichts ist mit Art. 84 OR
unvereinbar und die auf Schweizer Franken lautende Klage des Beschwerdegegners
findet keine Stütze im Bundesprivatrecht.

3.

3.1 Das Kassationsgericht verwarf die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie
durch die Ergänzung des Urteilsdispositivs der Erstinstanz um die alternative
Zahlung in Euro schlechter gestellt und damit die Dispositionsmaxime (§ 54 Abs.
2 in Verbindung mit § 269 Abs. 1 ZPO/ZH) verletzt worden sei. Es hielt dafür,
dass die Beschwerdeführerin durch die obergerichtliche Ergänzung des
Urteilsdispositivs nicht beschwert sei. Es stehe ihr aufgrund des
obergerichtlichen Urteils nämlich frei, dem Beschwerdegegner entsprechend dem
erstinstanzlichen Urteil Fr. 884'460.- nebst Zins zu bezahlen. Gestützt auf die
Ergänzung des Urteilsdispositivs dürfe sie nun stattdessen auch in Euro
bezahlen, wobei sie nicht verpflichtet sei, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen. Mangels Beschwer "durch die obergerichtliche Einräumung einer im
bezirksgerichtlichen Urteil nicht vorgesehenen Alternative" könne offenbleiben,
ob das Obergericht die Ergänzung des erstinstanzlichen Dispositivs
zulässigerweise vorgenommen habe.

3.2 Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde die Beschwerdeführerin
lediglich zur Bezahlung von Fr. 884'460.- nebst Zins zu 7 % seit dem 10. Januar
2001 verpflichtet. Mit der Ergänzung des Dispositivs um den Zusatz "oder den
entsprechenden Betrag in Euro zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt" wird der
Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des Kassationsgerichts nicht nur eine
zusätzliche (einseitige) Befugnis zur Begleichung der Schuld
BGE 134 III 151 S. 158
in anderer Form zugestanden; vielmehr wird sie alternativ zur Leistung in Euro
verpflichtet. Damit erhält der Beschwerdegegner eine Leistung zugesprochen, die
zwar im Urteilszeitpunkt mit dem in Schweizer Franken festgesetzten Betrag
gleichwertig ist, danach jedoch aufgrund von Währungsschwankungen von diesem
abweichen wird. Ob der Beschwerdeführerin daraus tatsächlich kein Nachteil
erwächst, lässt sich erst im Zeitpunkt der Leistung beurteilen. Mit dem
geänderten Urteil erhält der Beschwerdegegner einen Vollstreckungstitel auch in
Euro, über den er aufgrund des bezirksgerichtlichen Urteils nicht verfügt
hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vollstreckungsort und damit die
Vollstreckungswährung im Zeitpunkt des Urteils noch nicht eindeutig und
unabänderlich feststeht (vgl. WEBER, Berner Kommentar, N. 366 zu Art. 84 OR),
zumal vorliegend noch keine Betreibung eingeleitet worden war. Die
Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch die obergerichtliche Ergänzung des
Urteilsdispositivs erscheint demnach als offensichtlich.
Nach § 269 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 ZPO/ZH ist eine Änderung des
Urteilsdispositivs zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen (Verbot
der reformatio in peius; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 1 zu § 269 ZPO/ZH und N. 22 zu §
54 ZPO/ ZH). Nach der Dispositionsmaxime bestimmt der Rechtsmittelkläger mit
seinen Anträgen, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden
darf; das Verbot der reformatio in peius verbietet der Rechtsmittelinstanz,
über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen, es sei
denn, die Gegenpartei habe ihrerseits Anschlussberufung ergriffen (vgl. BGE 129
III 417 E. 2.1.1; BGE 110 II 113 E. 3a; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 13 N. 65). Beim
Verschlechterungsverbot handelt es sich um einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV)
verstösst (BGE 129 III 417 E. 2.1.1; BGE 110 II 113 E. 3c).

3.3 Das Urteil des Bezirksgerichts vom 17. Februar 2005 wurde von der
Beschwerdeführerin mit Berufung beim Obergericht angefochten. Auf die
Anschlussberufung des Beschwerdegegners trat das Obergericht demgegenüber
mangels Anträgen mit Beschluss vom 21. Juni 2005 nicht ein. Mit der Erweiterung
des Urteilsdispositivs um den entsprechenden auf Euro lautenden Betrag hat das
Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
geändert. Es ging mit dieser Änderung in offensichtlicher
BGE 134 III 151 S. 159
Verletzung von § 269 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 2 ZPO/ZH zu deren Nachteil über die
Berufungsanträge der Rechtsmittelklägerin hinaus. Dieses Vorgehen ist mit Art.
9 BV nicht zu vereinbaren. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit
als begründet und der angefochtene Zirkularbeschluss des Kassationsgerichts ist
aufzuheben.