Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 III 1



Urteilskopf

134 III 1

  1. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und
Mitb. gegen E. und Mitb. (Berufung)
  5C.300/2006 vom 18. September 2007

Regeste

  Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen
Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe;
Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Anspruch auf Zuweisung eines
landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich in der Erbschaft befindet; Art. 21
Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 lit. c und Art. 11 Abs. 1 BGBB.

  Der Erbe, der die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken des
Nachlasses verlangt, muss über das Eigentum an einem landwirtschaftlichen
Gewerbe verfügen. Weder das Zupachtland noch die aus dem Nachlass
zuzuweisenden Grundstücke sind bei der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft
mitzuberücksichtigen (E. 3.4.2).
  Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich das landwirtschaftliche
Gewerbe als Gesamtheit im Nachlassvermögen des Erblassers befindet.
Nachlassgrundstücke und Grundstücke im Eigentum des Erben dürfen zur
Bestimmung der Gewerbeeigenschaft nicht vermischt werden (E. 4.2).

Sachverhalt

  V. verstarb im April 2001. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine fünf
Söhne B. (Beklagter 3), C. (Beklagter 6), E. (Kläger), F. (Beklagter 1) und
H. (Beklagter 5), sowie seine drei Töchter A. (Beklagte 2), D. (Beklagte 7)
und G. (Beklagte 4).

  Zum Nachlass des Erblassers gehören unter anderem die beiden
landwirtschaftlichen Liegenschaften Kataster Nrn. x und y.

  Das Grundstück Kataster Nr. x mit einer Grösse von 77 a 37 m2 umfasst
neben den Reben ein Wohnhaus, einen Schopf sowie ein Bienen- und ein
Gartenhaus. Das Wohnhaus besteht aus einer Betriebsleiterwohnung, die vom
Kläger mit seiner Familie bewohnt wird, und einem Altenteil ("Stöckli"), das
vom Beklagten 6 bewohnt wird, welche beide den Schopf gemeinsam als
Materiallager benutzen. Des Weiteren bewirtschaftet der Beklagte 6 den
Rebberg. Der Umschwung um das Bienen- und Gartenhaus, das die Beklagte 4 und
deren Ehemann erstellt haben, wird von diesen aufgrund eines vom Ehemann mit
dem Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrages als Gemüsegarten

genutzt. Die restliche Parzellenfläche wird vom Kläger bewirtschaftet.

  Das Grundstück Kataster Nr. y mit einer Grösse von 54 a 85 m2 umfasst eine
Scheune mit Pferdeboxen, die von der Beklagten 7 genutzt werden. Die
Grundstücksfläche wird je hälftig von der Beklagten 7 (resp. deren Tochter)
genutzt und vom Kläger bewirtschaftet.

  Mit Erbteilungsklage vom 2. Juni 2003 verlangte der Kläger unter anderem,
dass ihm die beiden Parzellen zum einfachen Ertragswert zuzuweisen seien.
Diesen Begehren entsprach das Bezirksgericht Meilen als Erstinstanz und
legte den einfachen Ertragswert der beiden Liegenschaften auf gesamthaft Fr.
87'000.- fest. Im Verlaufe dieses Prozesses teilte der Beklagte 5 dem
Bezirksgericht mit, dass er nicht am Prozess teilnehme und sich dem Urteil,
wie immer es auch ausfalle, unterziehe.

  Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben die Beklagten 2, 3, 4, 6 und 7
Appellation an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die
Bewertung der Nachlassgrundstücke zum Verkehrswert und deren Realteilung
unter den Erben. Im Verlaufe des Appellationsverfahrens erklärte die
Beklagte 4, dass sie ihre Appellation zurückziehe, sich aber dennoch
ausdrücklich am Berufungsverfahren beteilige. Der Beklagte 1 unterstützte
dagegen den Kläger in seiner Argumentation. Das Obergericht Zürich hiess am
13. Oktober 2006 die Appellation teilweise gut. Es wies die beiden Parzellen
zwar nach wie vor dem Kläger zu, legte jedoch für diese als relevanten Wert
für die Festsetzung des Nachlasses den doppelten Ertragswert in der Höhe von
Fr. 174'000.- fest.

  Gegen diesen Entscheid führen die Beklagten 2, 3, 6 und 7 (Beklagten)
eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragen, das
obergerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als die im Nachlass
befindlichen (landwirtschaftlichen) Grundstücke zur wertmässigen Bestimmung
desselben zum Verkehrswert einzusetzen und unter den Erben real zu teilen
seien.

  Der Kläger schliesst in seiner Berufungsantwort auf Bestätigung des
obergerichtlichen Urteils und damit auf Abweisung der Berufung. Gleichzeitig
erhebt er Anschlussberufung mit dem Begehren, den erstinstanzlichen
Entscheid zu bestätigen, d.h. auf Zuweisung der beiden landwirtschaftlichen
Parzellen zum (einfachen) Ertragswert.

  Der Beklagte 1 beantragt in seiner als Berufungsantwort bezeichneten
Eingabe neben der Abweisung der Berufung der Beklagten (eigentliche

Berufungsantwort) ebenfalls, die Anschlussberufung des Klägers gutzuheissen.

  Das Bundesamt für Justiz, das ausnahmsweise ebenfalls zu einer
Stellungnahme eingeladen worden ist, schliesst auf Gutheissung der Berufung,
da der Zuweisungsanspruch des Klägers gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR
211.412.11) im vorliegenden Fall entfalle, weil dieser über kein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Gesetzes verfüge.

  In einer dagegen verfassten Stellungnahme bringt der Kläger vor, bei einem
Zuweisungsanspruch gemäss BGBB sei bloss erforderlich, dass der Ansprecher
Eigentümer des Gewerbekerns (Wohn- und Ökonomiegebäude mit Umschwung) sei
und demnach nicht über das sachenrechtliche Eigentum am ganzen Gewerbe
verfügen müsse.

  Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt den angefochtenen
Entscheid in weiten Teilen auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück. Die Anschlussberufung hingegen weist es ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Gemäss Art. 94 Abs. 1 BGBB ist auf eine Erbteilung das Recht
anwendbar, das bei der Eröffnung des Erbganges gegolten hat. In jedem Fall
gilt das neue Recht, wenn das Teilungsbegehren nicht innert Jahresfrist seit
Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall ist der
Erbgang (Tod des Erblassers; vgl. Art. 537 Abs. 1 ZGB) am 4. April 2001
eröffnet und das Teilungsbegehren (Anhängigmachung der Erbteilungsklage) am
2. Juni 2003 gestellt worden. Die BGBB-Teilrevision vom 20. Juni 2003 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2004), die insbesondere zur Abänderung von Art. 7
Abs. 1 BGBB (Wechsel des Bestimmungsfaktors zur Beurteilung des Bestehens
eines landwirtschaftlichen Gewerbes von der Leistungsfähigkeit einer
bäuerlichen Familie hin zur Standardarbeitskraft) und zur Aufhebung von Art.
22 BGBB (genügende Existenzgrundlage) geführt hat, ist für den vorliegenden
Fall demnach in Bezug auf letzteren Artikel nicht zu berücksichtigen, jedoch
in Bezug auf ersteren, da die in Art. 94 BGBB aufgestellten Übergangsregeln
nur im Bereich des Privatrechts (Art. 11 bis 57 BGBB) gelten (vgl. dazu:
JEAN-MICHEL HENNY/REINHOLD HOTZ/BENNO STUDER, in: Das bäuerliche

Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.
Oktober 1991, Brugg 1995 [im Folgenden: Kommentar BGBB], N. 1 ff. zu Art. 94
BGBB).

Erwägung 3

  3.  Ein bundesgerichtlicher Sachentscheid hält sich im Rahmen der
Berufungs- und Anschlussberufungsanträge (vgl. GEORG MESSMER/HERMANN
IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz.
119 S. 160). Die Beklagten begehren im Rahmen der vorliegenden Erbteilung
eine Realteilung der beiden Grundstücke unter den Erben, wobei jene zur
betragsmässigen Festsetzung des Nachlasses mit ihrem Verkehrswert
einzusetzen seien. Der Kläger beantragt mittels Anschlussberufung die
Zuweisung der beiden Parzellen an ihn zum einfachen Ertragswert. Zentral und
einzig stellt sich somit im vorliegenden Fall die Frage, ob der Kläger einen
Anspruch auf Zuweisung (sogenanntes Zugrecht) nach Art. 21 Abs. 1 BGBB hat
oder nicht. Dass die beiden Nachlassparzellen für sich alleine kein
landwirtschaftliches Gewerbe bilden, ist unter den Parteien unstrittig. Art.
11 Abs. 1 BGBB steht somit nicht in Frage, wird jedoch vom Kläger
anschlussberufungsweise als verletzt gerügt (vgl. unten E. 4).

  3.1
  3.1.1  Das Obergericht hat dazu festgehalten, die beiden sich in der
Landwirtschaftszone befindenden und landwirtschaftlich genutzten (vgl. Art.
2 Abs. 1 BGBB) Nachlassgrundstücke seien als landwirtschaftliche
Grundstücke, die dem BGBB unterstünden, zu qualifizieren. Dahingegen seien
sie - in Übereinstimmung mit den Ansichten der Parteien und der Erstinstanz
- nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes des Erblassers, da dieser
über kein solches verfügt habe. Die Frage, ob das vom Kläger bewirtschaftete
Land zur Beurteilung, ob sich im erblasserischen Nachlass ein
landwirtschaftliches Gewerbe befinde, zu berücksichtigen sei, hat die
Vorinstanz in Abweichung zur Erstinstanz verneint und dementsprechend dem
Kläger keinen Zuweisungsanspruch nach Art. 11 Abs. 1 BGBB zugesprochen.

  3.1.2  Dagegen ist das Obergericht zum Schluss gelangt, dass der Kläger
über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge und damit sein
Zuweisungsanspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB grundsätzlich (unter Vorbehalt
des im vorliegenden Falle anzuwendenden Art. 22 BGBB; vgl. oben E. 2)
gegeben sei. Um den klägerischen Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe zu
qualifizieren, ist das Obergericht

von den übereinstimmenden Parteidarstellungen sowie der Einschätzung des
Amtes für Landschaft und Natur (ALN) des Kantons Zürich ausgegangen.

  3.2  Die erbrechtlichen Teilungsregeln des BGBB (Art. 11 bis 24 BGBB)
geniessen Vorrang gegenüber den "gewöhnlichen" Teilungsvorschriften gemäss
ZGB (vgl. Art. 619 ZGB). Sobald sich demnach in der Erbmasse
landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe befinden und die entsprechenden
Zuweisungsansprüche geltend gemacht werden, gelangen vorab die
erbrechtlichen Vorschriften des BGBB zur Anwendung. Die Zuweisung eines
landwirtschaftlichen Grundstückes nach den BGBB-Bestimmungen kann (auch) im
Rahmen einer (richterlichen) Erbteilung geltend gemacht werden, bei welcher
der gesamte Nachlass (unter Einschluss der landwirtschaftlichen Grundstücke)
vom Richter geteilt wird. Falls jedoch die einschlägigen BGBB-Bestimmungen
keine Anwendung finden, ist nach den erbrechtlichen Vorschriften des ZGB zu
verfahren.

  3.3  Die Beklagten rügen eine Verletzung von Art. 21 BGBB. Im Wesentlichen
stützen sie sich dabei auf die in BGE 129 III 693 entwickelte Rechtsprechung
zum BGBB-Vorkaufsrecht des Pächters, wonach zur Erfüllung der
Gewerbeeigenschaft ausschliesslich die im sachenrechtlichen Eigentum des
Ansprechers stehenden Liegenschaften in Betracht gezogen werden.

  Der Kläger bringt dagegen in seiner Berufungsantwort vor, dass diese zu
Art. 47 BGBB entwickelte Rechtsprechung nicht auf Art. 21 BGBB übertragen
werden könne, zumal seine landwirtschaftliche Existenz, von der er lebe,
Vorrang geniessen müsse gegenüber dem blossen Zuteilungswunsch seiner
Miterben.

  3.4
  3.4.1  Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück,
das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe
dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer
eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich
verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungskreis dieses
Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Obwohl das Gesetz nur von einem
landwirtschaftlichen Grundstück spricht, erstreckt sich der
Zuweisungsanspruch auch auf eine Gesamtheit von Einzelgrundstücken (BENNO
STUDER, Kommentar BGBB, N. 5 zu Art. 21 BGBB). Zu prüfen ist somit
nachfolgend, ob der Kläger Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes
ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt.

  3.4.2  Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 693 dargelegt, dass es sich
bei Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB (Berücksichtigung des Zupachtlandes) um eine
Spezialbestimmung handelt, welche ausschliesslich im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Mindestgrösse für die Annahme eines landwirtschaftlichen
Gewerbes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB steht. Weiteren Eingang in das BGBB
hat diese Bestimmung nicht gefunden. Im Hinblick auf die Verwendung des
Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes muss in anderem Zusammenhang und
hinsichtlich entsprechender Abgrenzungen im einzelnen Sachzusammenhang
geprüft werden, ob und inwiefern der Einbezug von zugepachteten Grundstücken
- zusätzlich zum landwirtschaftlichen Eigentum - mit den Zielen des Gesetzes
verträglich ist (BGE 127 III 90 E. 6 S. 98). Dazu ist zunächst festzuhalten,
dass Zupachtland jeweils nur auf sechs Jahre gesichert zur Verfügung steht
(Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die
landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR 221.213.2]) und eine solche Vertragsdauer
die angestrebte langfristige Sicherung der Strukturen nicht gewährleistet,
ungeachtet der Tatsache, ob nun ein Dritter oder aber ein Erbe sich das
zugepachtete Land anrechnen lassen will. Es wäre mit Blick auf das
Strukturerhaltungsziel, das einen gefestigten Zusammenhalt der
Betriebsgrundlagen voraussetzt, zudem wenig sinnvoll, den starken
eigentumsrechtlichen Zusammenhalt (teilweise) aufzugeben mit Rücksicht auf
die wesentlich schwächere Verbundenheit, die Pachtverhältnisse herstellen.
Die analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB muss deshalb
ausscheiden, wenn das Strukturerhaltungsziel erreicht werden soll.

  Das Bundesgericht geht in denjenigen Fällen, in denen das Gesetz selber
ausdrücklich Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verlangt (wie
z.B. in Art. 21 Abs. 1 BGBB), davon aus, dass das Zupachtland nicht
berücksichtigt wird (BGE 129 III 693 E. 5.4 S. 699). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb in Bezug auf Art. 21 Abs. 1 BGBB von diesem Grundsatz
abgewichen werden sollte. Der Kläger bringt in seiner Berufungsantwort denn
auch keine Argumente vor, die Gegenteiliges erkennen liessen. In der
Literatur wird ebenfalls durchwegs die Ansicht vertreten, dass der
Ansprecher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein müsse, um
sein Zugrecht wahrnehmen zu können (so z.B. BRUNO BEELER, Bäuerliches
Erbrecht, gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom
4. Oktober 1991, Diss. Zürich 1998, S. 324; BENNO STUDER, a.a.O., N. 10 ff.
zu Art. 21 BGBB, wobei Letzterer die Gewerbeeigenschaft

auch für den Fall bejaht, dass das Gewerbe erst mit den erblasserischen
Grundstücken zusammen entstünde). Der übernahmewillige Erbe muss dabei ohne
die zuzuweisenden Liegenschaften bereits über ein landwirtschaftliches
Gewerbe verfügen. Denn durch diese Zuweisung von landwirtschaftlichen
Grundstücken sollen nicht erst neue landwirtschaftliche Gewerbe geschaffen,
sondern bestehende Gewerbe verbessert und leistungsfähige Gewerbe gefördert
werden (BGBB-Botschaft, BBl 1988 III 969, S. 1001).

  3.4.3  Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der
Kläger lediglich Eigentümer von vier landwirtschaftlichen Grundstücken mit
einer Gesamtgrösse von rund 2 ha 28 a in L. Diese vier Grundstücke stellen
für sich allein offensichtlich kein landwirtschaftliches Gewerbe dar, da
deren Gesamtfläche nicht ausreicht, um als Grundlage für die
landwirtschaftliche Produktion zu dienen, und zu deren Bewirtschaftung nicht
drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind. Weiter bewirtschaftet
der Kläger - ohne Berücksichtigung der von ihm teilweise bewirtschafteten
Nachlassgrundstücke - rund 21 ha Landwirtschaftsland. Dem Eigentum an einem
landwirtschaftlichen Gewerbe wird die wirtschaftliche Verfügung über ein
solches gleichgestellt. Zur wirtschaftlichen Verfügung verhilft namentlich
eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Hauptaktivum
ein landwirtschaftliches Gewerbe bildet (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Denkbar ist
des Weiteren auch der Fall, dass ein Miteigentümer vertraglich oder
gesetzlich zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe gelangen kann.
Generell soll mit solch einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht später einmal
Eigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe erworben werden können. Nicht als
wirtschaftliche Verfügung gilt dagegen die Pacht eines landwirtschaftlichen
Gewerbes (BGE 129 III 693 E. 5.5 S. 700 mit Hinweisen). Daher kann auch
nicht gesagt werden, der Kläger verfüge wirtschaftlich über ein
landwirtschaftliches Gewerbe.

  Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der Kläger weder
Eigentümer noch wirtschaftlich Berechtigter eines landwirtschaftlichen
Gewerbes ist und daher über kein solches verfügt, weshalb ihm kein
Zuweisungsanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BGBB zukommt.

Erwägung 4

  4.

  4.1  Der Kläger beantragt in seiner Anschlussberufung die Zuweisung der
beiden Nachlassparzellen gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BGBB

zum einfachen Ertragswert. Obwohl er anerkennt, dass diese isoliert
betrachtet kein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, geht er davon aus,
dass sie einen Bestandteil des von ihm betriebenen Gewerbes bildeten. Zur
Begründung stützt er sich auf die Rechtsprechung zum alten - im ZGB
geregelten - bäuerlichen Erbrecht und erachtet diese auch unter der
Herrschaft des BGBB als weiterhin anwendbar.

  4.2  Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich in der Erbschaft selbst,
d.h. im Nachlassvermögen des Erblassers, ein landwirtschaftliches Gewerbe
befindet. Dass dem nicht so ist, darüber sind sich die Parteien einig (vgl.
oben E. 3). Der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig und lässt es nicht zu,
dass zur Bestimmung der Gewerbeeigenschaft Nachlassgrundstücke und
Grundstücke im Eigentum eines Erben vermischt werden. Somit kann die vom
Kläger vorgebrachte Konstellation, bei welcher ein Erbe im Erbgangszeitpunkt
durch die Hinzurechnung der sich im Nachlass befindenden Grundstücke über
ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt, nicht unter diese Bestimmung
subsumiert werden. Verfügte demgegenüber der Erbe selber über ein Gewerbe,
so sieht Art. 21 Abs. 1 BGBB das Zugrecht zum doppelten Ertragswert vor. Im
Übrigen könnte aufgrund des oben Erwähnten (vgl. oben E. 3.4) im
vorliegenden Fall auch bei einer ganzheitlichen Betrachtung der
erblasserischen Grundstücke mit denjenigen des Klägers nicht von einem
landwirtschaftlichen Gewerbe gesprochen werden, da ausschliesslich auf das
Eigentum abzustellen ist.

  Richtig ist, dass das BGBB unter anderem zum Ziel hat, leistungsfähige
Betriebe als Ganzes zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB). Diesem
Ziel entsprechend kann ein sich im Nachlass befindendes Gewerbe von einem
übernahmewilligen und -fähigen Erben nach Art. 11 Abs. 1 BGBB zum einfachen
Ertragswert übernommen werden, wohingegen der Erbe, der selber über kein
Gewerbe verfügt, in Bezug auf die Übernahme landwirtschaftlicher
Nachlassgrundstücke keine erbrechtliche Bevorzugung erfährt. Dass nur -
sowohl im Nachlass als auch beim Erben - bestehende landwirtschaftliche
Gewerbe zu erhalten sind und von den erbrechtlichen Vorzugsbestimmungen
profitieren, und nicht auch solche, die erst durch die Ausübung eines
Zugrechts entstünden, ist mit dem Sinn und Zweck des bäuerlichen Boden- und
Erbrechts durchaus vereinbar.

  Nach dem Gesagten hat das Obergericht Art. 11 Abs. 1 BGBB nicht verletzt,
weshalb die Anschlussberufung abzuweisen ist.

Erwägung 5

  5.  Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gutzuheissen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann, und die Anschlussberufung abzuweisen
ist. Da dem Bundesgericht zur Ausfällung eines reformatorischen Entscheides
in der Sache selbst die notwendigen Angaben fehlen, ist der obergerichtliche
Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung (Verkehrswertschätzung, evtl.
Erbteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten obsiegen,
weshalb sie keine Kosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung
haben. Demgegenüber wird einzig der Kläger für das bundesgerichtliche
Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 sowie Art.
159 Abs. 2 OG). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte 1 mit
den in seiner selbständig eingereichten Berufungsantwort gestellten Begehren
den Kläger zwar formell unterstützt, dabei aber keine eigenen (finanziellen)
Interessen verfolgt hat. Ihm gegenüber rechtfertigt sich daher die
Auferlegung von (Gerichts-)Kosten und (Partei-)Entschädigungen nicht.
Ebenfalls wird die Beklagte 4, die zwar formell auf der
Berufungsbeklagtenseite steht, die jedoch keine Berufungsantwort eingereicht
hat und somit nicht als unterliegend bezeichnet werden kann, nicht kosten-
und entschädigungspflichtig. Gegenüber dem Beklagten 5, der von allem Anfang
an nicht am Prozess teilgenommen hat und sich lediglich dem Urteil
unterzieht, gilt im Kostenpunkt dasselbe. Für die erfolglose
Anschlussberufung ist der Kläger voll kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Die Kostenverlegung für das kantonale Verfahren entsprechend dem neuen
Ausgang der Sache wird durch das Obergericht vorgenommen (Art. 157 und 159
Abs. 6 OG).