Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 598



Urteilskopf

133 V 598

  77. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Stiftung X. gegen Bundesamt für Sozialversicherungen sowie
Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
  9C_153/2007 vom 15. November 2007

Regeste

  Art. 73 Abs. 1, Art. 73 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 IVG (je gültig
gewesen bis 31. Dezember 2003); Art. 100 Abs. 1 lit. b, Art. 101 Abs. 2,
Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 3 IVV: Betriebsbeiträge an Wohnheime;
Nachweis der Invalidität der Heimbewohner.

  Während bis Ende 2002 Arztzeugnisse zum Nachweis der Invalidität der
Heimbewohner genügten, verlangt das BSV seit 2003 zusprechende Verfügungen
der IV-Stellen für Renten oder Eingliederungsmassnahmen.

  Diese Praxisänderung ist rechtmässig. Der Umstand, dass erst auf den 1.
Januar 2004 mit der 4. IVG-Revision in Art. 75 Abs. 1 Satz 3 IVG eine
gesetzliche Grundlage für die Befugnis des BSV zur Regelung der
Beitragsberechnung und der Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen
geschaffen wurde, ändert nichts an der Gesetzmässigkeit der früheren
Regelung (E. 5).

Sachverhalt

  A.- Am 20./24. Juni 2004 ersuchte die Stiftung X. das Bundesamt für
Sozialversicherung (nunmehr Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]) um
Gewährung von Betriebsbeiträgen aus Mitteln der Invalidenversicherung für
das Rehabilitationszentrum Y. und das Institut Z. für das Jahr 2003. Mit
Verfügung vom 7. März 2006 beschied das Bundesamt dieses Gesuch abschlägig.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass in Änderung der
bisherigen Praxis ab 2003 nur noch Personen mit einer zusprechenden
Verfügung der Invalidenversicherung für eine Rente oder
Eingliederungsmassnahme in die Berechnung der Betriebsbeiträge aufgenommen
würden, während ein Arztzeugnis keine ausreichende Bescheinigung mehr
darstelle. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrages für das
Jahr 2003, wonach mindestens die Hälfte der Aufenthaltstage auf Personen mit
einer durch eine IV-Verfügung ausgewiesenen Behinderung entfallen müssen,
sei nicht erfüllt.

  B.- Die von der Stiftung X. hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. März 2007 ab.

  C.- Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die
Stiftung beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien
die Betriebskosten für die Therapiezentren Y. und Z. zuzusprechen.

  Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

  4.

  4.1  Laut Art. 73 Abs. 1 IVG gewährt die Versicherung Beiträge an die
Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und
gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem
Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen

(Satz 1). Nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG (in der bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung) kann die Versicherung Beiträge gewähren an die
Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder
vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden
zusätzlichen Betriebskosten. Gemäss Art. 75 Abs. 1 IVG (in der Fassung bis
Ende 2003) setzt der Bundesrat die Höhe der Beiträge gemäss den Artikeln 73
und 74 fest (Satz 1); er kann deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen
abhängig machen oder mit Auflagen verbinden (Satz 2).

  4.2  Nach Art. 106 Abs. 2 IVV werden den Wohnheimen Betriebsbeiträge
gewährt, welche die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV erfüllen,
soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten
entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung
sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden.
Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV verlangt, dass solche Wohnheime überwiegend der
Unterbringung von Invaliden dienen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 IVV werden
Betriebsbeiträge gewährt an öffentliche oder gemeinnützige private
Wohnheime, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienen und die
hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden
entsprechen und deren Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie
eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern (Art. 100
Abs. 1 lit. b Satz 1 IVV), soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden
zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle
Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der
öffentlichen Hand gedeckt werden können. Art. 107 IVV regelt das
Verfügungsverfahren. Die Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der
revidierten Jahresrechnung ausgerichtet (Abs. 1). Die Beitragsgesuche sind
dem Bundesamt innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres
einzureichen (Abs. 2 Satz 1). Das Bundesamt prüft die Beitragsgesuche und
legt die anrechenbaren Kosten sowie die Höhe der Beiträge fest. Die
Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen
verbunden werden (Abs. 3).

  4.3  Laut IV-Rundschreiben Nr. 170 vom 20. März 2001 betreffend "Beiträge
an Suchtinstitutionen - Invaliditätsnachweis" hat das BSV den
Suchtinstitutionen mit Schreiben vom November 2000 erneut dargelegt, unter
welchen Voraussetzungen die IV Betriebsbeiträge ausrichten kann. Es hat dort
ausgeführt, dass die IV nur

Beiträge an die Aufenthaltstage behinderter Menschen im Sinne des IVG
bezahlen kann und der Nachweis der Behinderung im Sinne des IVG mittels
Arztzeugnissen sich nicht bewährt habe. Weil die IV nur Beiträge an den
Aufenthalt behinderter Personen im Sinne des IVG ausrichten dürfe (Art. 73
IVG), sei sie auf einen Invaliditätsnachweis angewiesen. Nachdem sich der
Weg über Arztzeugnisse als ungangbar erwiesen habe, sehe das BSV nur noch
jenen über eine reguläre Abklärung durch die IV-Stellen. Es habe daher die
Suchtinstitutionen angehalten, ihre Betreuten zur Anmeldung bei der
IV-Stelle zu veranlassen. Damit werde einerseits ein allfälliger Anspruch
auf individuelle Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Renten etc.) geprüft.
Anderseits sei, falls ein Anspruch bejaht werde, gleichzeitig der
Invaliditätsnachweis als Basis für Betriebsbeiträge erbracht, wie dies auch
gegenüber allen übrigen Behinderteninstitutionen mit anderen Zielgruppen
(z.B. geistig Behinderte) gehandhabt werde. Es obliege somit den IV-Stellen,
gestützt auf die Anmeldung der Versicherten den Anspruch auf IV-Leistungen
zu prüfen und basierend auf dem Abklärungsergebnis zusprechend oder
abweisend zu verfügen. Auf das im Schreiben erwähnte Erfordernis, den
Invaliditätsgrad in jedem Fall zu prüfen und festzusetzen, könne verzichtet
werden.

  Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an
Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 2002, werden
Betriebsbeiträge nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 106 IVV an
Institutionen gewährt, die überwiegend Behinderte aufnehmen, wobei
überwiegend heisst, dass mehr als 50 % der Plätze durch Behinderte belegt
sind (Ziff. 1 Abs. 1). Nach Ziff. 4 gelten als Behinderte u.a. Personen
unter dem AHV-Alter mit körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheitsschäden, die berufstätig sind, in Ausbildung stehen (soweit bei
letzteren nicht ein Anrecht auf eine Leistung für die berufliche Ausbildung
besteht, die kostendeckend ist) oder in einer Werkstätte beschäftigt werden
und auf die Hilfe anderer Menschen und besondere Einrichtungen angewiesen
sind. Nach Ziff. 6.1 ist das Beitragsgesuch auf entsprechendem Formular mit
den nötigen Beilagen dem BSV innert 6 Monaten nach Ablauf des
Rechnungsjahres einzureichen (Ziff. 6.2 Abs. 1).

  Im vorliegend noch nicht anwendbaren Kreisschreiben über die Gewährung von
Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für
Behinderte (Wohnheim-Kreisschreiben,

KSWH), gültig ab 1. Januar 2004, wird in Ziff. 1 Abs. 2 ausgeführt:
"Anspruch auf Betriebsbeiträge haben Institutionen innerhalb der
Landesgrenzen, die überwiegend Behinderte im Sinne von Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) betreuen. Überwiegend heisst, dass mehr als 50 % aller Plätze durch
Behinderte belegt sind ...". Ziff. 3 Abs. 1 legt fest: "Der
Behindertenbegriff ist in Art. 8 ATSG geregelt. Als Behinderte gelten
Personen vor dem Erreichen des AHV-Alters, die infolge Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall an einem bleibenden oder längere Zeit dauernden
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden leiden und auf
die Hilfe anderer Menschen und/oder besondere Einrichtungen angewiesen
sind." Abs. 4 ordnet: "Auf Verlangen des BSV müssen die Institutionen bei
Einreichung des jährlichen Beitragsgesuches einen Nachweis über die
Anspruchsberechtigung für die als behindert gemeldeten Personen erbringen."
  Im gleichnamigen Kreisschreiben, gültig ab 1. Januar 2007, gibt es in
diesen beiden Ziffern keine inhaltlichen Änderungen.

Erwägung 5

  5.

  5.1  Die Stiftung rügt vorab als Rechtsverletzung, dass nur Fälle mit
zusprechenden IV-Verfügungen Anspruch auf Beitragsleistungen auslösen.

  5.1.1  Diese Rüge ist nicht stichhaltig, wenn die neue Praxis des BSV
rechtlich begründet ist. Das Rundschreiben des BSV vom November 2000 u.a. an
die Suchtinstitutionen, die IV-Beiträge geltend machen, sowie das
IV-Rundschreiben Nr. 170 vom 20. März 2001 stellen als für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindliche Auslegungshilfen zwar nicht
objektives Recht dar und sind auch keine genügende Grundlage, um zusätzliche
materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht
enthalten sind (BGE 129 V 67 E. 1.1.1 S. 68; 118 V 26 E. 4b S. 32). Stellen
sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar, besteht
für das Gericht jedoch kein Grund, davon abzuweichen.

  5.1.2  Die Beiträge nach Art. 73 und 74 IVG an Institutionen und
Organisationen dienen der Förderung der Invalidenhilfe (Überschrift zum
Zweiten Teil des IVG: Art. 73-75bis). Was nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
unter Invaliden zu verstehen ist, sagt diese Norm nicht, ebenso wenig Art.
106 Abs. 2 IVV (in den Fassungen bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar
2004).

  In BGE 118 V 16 E. 6d S. 24, einem Fall betreffend den bundesrechtlichen
Anspruch eines Wohnheims für AIDS-Kranke auf Beiträge, hat das Eidg.
Versicherungsgericht zum Einwand des BSV, die Bewohner des Wohnheimes B.
seien nicht invalid im Sinne eines Invalidenwohnheims nach Art. 73 Abs. 2
lit. c IVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV erwogen: Zur Annahme
einer Invalidität im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG bedürfe es nicht
einer rentenbegründenden Invalidität nach Art. 28 und 29 IVG. Massgebend sei
der Invaliditätsbegriff nach Art. 4 IVG, wonach als Invalidität die durch
einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt. Es stehe
ausser Frage, dass die Bewohner des Wohnheimes B. als Folge ihrer Krankheit
an einem Gesundheitsschaden leiden, der in aller Regel eine
Erwerbsunfähigkeit begründet. Für Versicherte, die beim Eintritt in das
Wohnheim B. während mindestens eines Jahres (vgl. dazu BGE 105 V 160 E. 2a
in fine mit Hinweis) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich, also zu wenigstens
25 % (vgl. BGE 105 V 160 E. 2a in fine mit Hinweis), eingeschränkt sind,
bestehe jedenfalls Anspruch auf Beiträge. Diesen gleichzustellen seien jene
Versicherten, bei denen im Zeitpunkt des Eintritts zwar noch nicht eine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorgelegen hat, bei denen
aber die bestehende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Dass
es bei solchen Versicherten - aus welchen Gründen auch immer - (noch) nicht
zur einer Rentenzusprechung gekommen sei, habe hier keine Bedeutung, da Art.
100 Abs. 1 lit. b IVV in Übereinstimmung mit Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG von
Invaliden und nicht von Rentenbezügern spreche. Mit dieser Rechtsprechung in
Einklang steht, dass das BSV im Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH, gültig ab 1.
Januar 2004, Ziff. 3 Abs. 1, den Behindertenbegriff des Art. 8 ATSG
anwendet, welcher Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen
Fassung entspricht. Demnach ist Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die
Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit
voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben
wird (Abs. 2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das BSV in der
Verfügung vom 7. März 2006 als Grundanspruchsvoraussetzung für
Betriebsbeiträge

bei den Behinderten der Stiftung Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG in
Verbindung mit Art. 8 ATSG verlangt.

  5.1.3  Eine andere Frage ist, wie im Rahmen der Beitragsgesuche der
Nachweis über die Anspruchsberechtigung für die als behindert gemeldeten
Personen zu erbringen ist. Nach alter Praxis, für welche für die Jahre
1998-2001 bis zur Einführung des neuen Betriebsbeitrags-Berechnungsmodells
FIDE/FISU (vom Bundesamt für Gesundheit in Absprache mit BSV und Departement
entwickelt) ein Übergangsmodell geschaffen wurde, dessen Geltungsdauer noch
für 2002 verlängert wurde, konnte die Invalidität im Sinne des IVG mittels
Arztzeugnissen belegt werden. Gemäss Rundschreiben vom November 2000 hat
sich diese Nachweismethode jedoch nicht bewährt, weshalb die Institutionen
verpflichtet wurden, spätestens ab 1. Januar 2001 alle behinderten Personen
zu einer Anmeldung bei einer IV-Stelle anzuhalten.

  Die Weisungen des BSV in den verschiedenen Verlautbarungen
(Kreisschreiben, Rundschreiben, IV-Mitteilungen usw.) beruhen auf der
allgemeinen Vollzugskompetenz des Bundesrates (Art. 86 Abs. 2 IVG) und des
Eidg. Departementes des Innern (Art. 117 Abs. 3 IVV). Art. 75 Abs. 1 IVG
bestimmte in der Fassung bis Ende 2003, dass der Bundesrat die Höhe der
Beiträge gemäss Art. 73 und 74 IVG festsetzt und deren Gewährung von
weiteren Voraussetzungen abhängig machen kann. Art. 107 Abs. 3 IVV sah seit
jeher vor, dass das BSV, das die Beitragsgesuche prüft und über die
anrechenbaren Kosten sowie die Höhe der Beiträge verfügt, die Ausrichtung
der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden kann.

  Es versteht sich von selbst, dass das BSV, wie andere Subventionsbehörden,
die Ausrichtung der Betriebsbeiträge im Verfügungsverfahren - einer
zentralen Handlungsform für die Gewährung von Subventionen nebst dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag (FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei
Subventionen: die Rechtsschutzmöglichkeiten Privater im Subventionsverfahren
des Bundes unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen des nationalen
und internationalen Subventions- und Beihilferechts, Diss. Basel 2006, S.
409) - an gesetzliche Bedingungen knüpfen kann. Eine dieser
Anspruchsvoraussetzungen ist, dass das um Subventionen ersuchende Heim oder
dessen Trägerschaft im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzliche Elemente
der Anspruchsberechtigung für

Beiträge (z.B. die verordnungsmässig statuierte Betreuung von überwiegend
Behinderten im Sinne von Art. 8 ATSG, was gemäss Verwaltungsweisungen eine
mehr als 50%ige Auslastung aller Plätze durch Behinderte bedeutet) belegt.

  Um dies beurteilen zu können, muss die Subventionsbehörde im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes und der Mitwirkungspflicht von der gesuchstellenden
Institution einen Nachweis der "anrechenbaren Behinderten" verlangen. Lange
Zeit galt die Praxis, dass der Nachweis der beitragsrelevanten Invalidität
der Heimbewohner mittels Arztzeugnissen erbracht werden konnte. Das BSV
wertete die Bescheinigungen durch seinen ärztlichen Dienst oder durch einen
externen Gutachter aus. Die Auswertung war dann die Basis für die Berechnung
und Festsetzung des Betriebsbeitrages. Seit 2003 lässt das Bundesamt den
früheren Nachweis mittels Arztzeugnissen wegen schlechter Erfahrungen nicht
mehr gelten, sondern verlangt zusprechende Verfügungen für Renten und/oder
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. a-e IVG, wobei Personen mit
beruflichen Massnahmen für den Betriebsbeitrag nicht berücksichtigt werden.
Da weder Gesetz noch Verordnung Vorschriften über den Nachweis der
anrechenbaren invaliden Heimbewohner enthält, ist die Verwaltung nach dem
Grundsatz der Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns nicht nur berechtigt,
sondern im Interesse einer gesamtschweizerisch einheitlichen Praxis
verpflichtet, das Beitragsbezugssystem im Rahmen der gesetzlichen
Kompetenzen in einem ordnungsgemässen Verfahren näher zu regeln. Dies dient
der Wahrung des Legalitätsprinzips und letztlich auch der
Verwaltungsökonomie. Wenn sie dabei nicht mehr auf blosse Arztzeugnisse
abstellt, die im Einzelfall verschiedene Wertungen und Deutungen zulassen
und für sich allein keine verlässliche Grundlage für die Zusprechung von
Betriebsbeiträgen darstellen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der
reguläre Weg über die IV-Stellen, welchen ohnehin u.a. die Abklärung der
Eingliederungsfähigkeit, die Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen und die
Bemessung der Invalidität obliegt (Art. 57 Abs. 1 lit. b-d IVG), erweist
sich als sachgerecht. Er entspricht auch den Erfordernissen der Effizienz
der Verwaltung. Es ist nicht einzusehen, wieso die Subventionsbehörde selber
jeden einzelnen Heimbewohner unter dem Gesichtspunkt der Invalidität
überprüfen muss, wenn hiefür vom Gesetz vorgegebene interne
Abklärungsverfahren einer spezialisierten Stelle zur Verfügung stehen. Wie
im bundesamtlichen IV-Rundschreiben

Nr. 170 vom 20. März 2001 ausgeführt, wird damit einerseits der Anspruch auf
individuelle Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Rente usw.) geprüft;
anderseits ist, falls ein Anspruch bejaht wird, gleichzeitig der
Invaliditätsnachweis als Basis für Betriebsbeiträge erbracht, wie dies auch
gegenüber allen übrigen Institutionen mit anderen Behinderten-Zielgruppen
(z.B. geistig Behinderte) gehandhabt werde. Wie das BSV und die Vorinstanz
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin richtig erkannt haben, steht
dem das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 63/02 vom 24. März 2003
nicht entgegen. Ebenso wenig sticht der Einwand, eine Institution sei aus
persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht zur IV-Anmeldung (Art. 66 IVV)
legitimiert. Die 2003 geltenden Verwaltungsweisungen halten sich im Rahmen
von Gesetz und Verordnung.

  5.1.4  Neu findet sich in Art. 75 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss 4.
IV-Revision, gültig ab 1. Januar 2004, ein Satz 3: "Das Bundesamt regelt die
Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen."
In der Botschaft zur 4. IV-Revision (BBl 2001 S. 3205) wird diese Ergänzung
damit erläutert, dass die konkrete Art der Ermittlung der Beiträge gemäss
bisheriger Normierung von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art.
99 ff. IVV, die Berechnungsart im Einzelnen sowie die ganz konkreten
Voraussetzungen für den Anspruch auf Beiträge (z.B. Mindestanzahl von
Plätzen einer Institution usw.) heute in den entsprechenden
Verwaltungsweisungen geregelt seien (z.B. Kreisschreiben über die Gewährung
von Betriebsbeiträgen an Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte). Nach
Art. 48 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.
März 1997 (RVOG; SR 172.010) sei eine Übertragung der Rechtsetzung auf
Gruppen und Ämter nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemein
verbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. Für den Erlass der erwähnten
Verwaltungsweisungen fehle im geltenden Recht "streng genommen" die
gesetzliche Grundlage. Mit der Neuformulierung von Absatz 1 werde nun eine
juristisch korrekte Delegationsnorm geschaffen. Damit erhalte das BSV vom
Gesetzgeber direkt die ausdrückliche Legitimation zur Regelung der Art der
Berechnung der Beiträge sowie der Details der Anspruchsvoraussetzungen in
Verwaltungsweisungen (S. 3294 f.).

  Trotz des neuen Art. 75 Abs. 1 Satz 3 IVG lässt sich nicht sagen, dass die
für 2003 massgebenden Verwaltungsweisungen mangels besonderer gesetzlicher
Grundlage unbeachtlich wären; denn sie

enthalten keine Einschränkungen der materiellen Rechtslage. Der Gesetzgeber
hat zwar erkannt, dass für diese Verwaltungsweisungen eine direkte
gesetzliche Delegation fehle. Es wurde jedoch nur eine juristisch korrekte
Delegationsnorm geschaffen. Deren bisheriges Fehlen rechtfertigt nicht, die
noch unter der alten Rechtslage instradierte und die frühere Praxis in
diesem Punkt als gesetzwidrig zu qualifizieren und ihr im Einzelfall die
Anwendung zu versagen.

  5.1.5  Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung als
gesetzmässig erachtet. Die Beschwerdeführerin macht richtigerweise nicht
geltend, es müsse gestützt auf Treu und Glauben die Beitragsberechtigung für
das Jahr 2003 nach der früheren Praxis des BSV anerkannt werden, wären doch
die praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Berufung auf den Vertrauensschutz (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636) klarerweise
nicht erfüllt.