Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 504



Urteilskopf

133 V 504

  62. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen G. sowie Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  I 126/07 vom 6. August 2007

Regeste

  Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG; Art. 27bis IVV;
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; anrechenbarer
invaliditätsbedingter Ausfall im Haushaltbereich; Mithilfe der
Familienangehörigen (Schadenminderungspflicht).

  Bestätigung der Rechtsprechung zur gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung: Es ist nicht entscheidend, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne
Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, tatsächlich
erwerbstätig wäre (E. 3.3). Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen beanspruchen (E. 4.2).

Sachverhalt

  A.- Die 1964 geborene G. meldete sich im Jahr 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der
medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) in Anwendung der bei
teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehenden gemischten Methode einen
Invaliditätsgrad von 26 %, wobei sie davon ausging, dass die Versicherte in
der mit 88 % zu gewichtenden Haushaltführung um 30 % eingeschränkt sei und
in einer mit 12 % zu gewichtenden, der Behinderung angepassten
Erwerbstätigkeit keinerlei Beeinträchtigung vorliege. Gestützt darauf
verneinte sie mit Verfügung vom 28. September 2005 den Anspruch auf eine
Invalidenrente. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest
(Entscheid vom 24. Februar 2006).

  B.- Die von G. hiergegen mit dem Antrag auf Aufhebung des
Einspracheentscheids und Zusprechung einer halben Invalidenrente erhobene
Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise
gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren
Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurück (Entscheid vom 22. Januar 2007).

  C.- Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides.

  Während G. auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  (Hinweis auf BGE 133 V 477 betreffend Qualifizierung des angefochtenen
Rückweisungsentscheides)
  (...)

Erwägung 3

  3.  In Frage steht der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist
unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung neben der Führung des Haushalts eine Teilerwerbstätigkeit
ausüben würde, weshalb der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu
ermitteln ist. Uneinigkeit besteht einzig in der Frage der Gewichtung der
Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushaltführung.

  3.1  Die IV-Stelle geht aufgrund der Angaben der Versicherten anlässlich
der Haushaltabklärung vom 24. August 2004 davon aus, dass die Versicherte
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 12 % als Hauswartin und
zu 88 % im Haushalt tätig wäre. Demgegenüber vertritt das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Auffassung, diese Gewichtung
könne nur bis Ende 2005 gelten; ab 1. Januar 2006 sei der Anteil des
erwerblichen Bereichs auf mindestens 50 % festzusetzen. Zur Begründung führt
es an, dass gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG eine Invaliditätsbemessung anhand der
behinderungsbedingten Einschränkung im Haushalt nur zulässig sei, wenn und
soweit der betreffenden Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden könne. Aus diesem Grund sei entscheidend, ob es der
Versicherten im Jahr 2002 (allfälliger Anspruchsbeginn) oder später zumutbar
gewesen wäre, über die Arbeit als Hausfrau hinaus teil- oder sogar
vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen: Im Jahr 2002 sei mit einem
Alter von 17 Jahren höchstens das älteste Kind (die anderen Kinder waren 15,
13 und 8 Jahre alt) in der Lage gewesen, den von ihm verursachten Anteil an
der Haushaltarbeit selber zu besorgen und damit die Versicherte entsprechend
zu entlasten. Dies hätte nicht ausgereicht, um die - hypothetisch gesunde -
Versicherte in die Lage zu versetzen, neben der Hausarbeit in einem
wirtschaftlich verwertbaren Ausmass einer anderen Erwerbstätigkeit als der
(durchgehend zumutbaren) Hauswarttätigkeit nachzugehen. Ab 2002 sei der
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung deshalb ein Anteil von 88 %
Haushalt und ein solcher von 12 % Hauswarttätigkeit zugrunde

zu legen. Ende 2005 hätten die beiden älteren Kinder das 20. bzw. 18.
Altersjahr vollendet, weshalb ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass
sie sich so weit an der Hausarbeit beteiligen konnten, dass der Aufwand der
Versicherten für den Haushalt nur noch demjenigen für eine vierköpfige
Familie entsprochen habe. Da zudem die beiden jüngeren Kinder zumindest
tagsüber kaum mehr Betreuung benötigt hätten, wäre es der - hypothetisch
gesunden - Versicherten zumutbar gewesen, neben der Haushaltbesorgung zu
wenigstens 50 % erwerbstätig zu sein. Ab 1. Januar 2006 sei deshalb der
Erwerbsanteil auf mindestens 50 % festzusetzen.

  3.2  Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für
das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20.
Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine
Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre Folgerung, die
Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall ab 1. Januar 2006 zu mindestens
50 % erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung
gestützt hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23.
November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
Sodann handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende
Rechtsverletzung, wenn die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen
von falschen Rechtsbegriffen ausgegangen ist.

  3.3  Der Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach es der Versicherten
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zumutbar gewesen wäre, neben der
Haushaltbesorgung zu wenigstens 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
liegt ein unzutreffender Rechtsbegriff der Invalidität und ein unrichtiges
Verständnis der gemischten Methode zugrunde. Die gemischte Methode ergibt
sich aus Art. 28 Abs. 2ter IVG, welche Bestimmung der allgemeinen Regelung
von Art. 8 Abs. 3 ATSG vorgeht und die vorher bereits auf Verordnungsebene
bestehende Normierung auf Gesetzesstufe gehoben hat (Botschaft vom 21.
Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3205 ff., 3287; BGE 130 V 393 E. 3.2 S.
394; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 389/03 vom 8. März 2005, E.
3.2.3 nicht publ. in BGE 131 V 51, aber publ. in: SVR 2006 IV Nr. 6 S. 23).
Zudem bezieht sich das

Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie
Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) nicht auf den
Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im
Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen
Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S.
53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl.
auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit
eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie
findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber
trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.
486).

  3.4  Bei dieser Sachlage hält die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz,
wonach die Versicherte ab 1. Januar 2006 zu mindestens 50 % erwerbstätig
gewesen wäre, nicht stand, weil sie auf einer Rechtsverletzung beruht. Aus
diesem Grunde besteht für die IV-Stelle, an welche die Sache gemäss
angefochtenem Entscheid zurückgewiesen wird, im Rahmen ihres nach weiteren
Abklärungen erneut zu treffenden Entscheids keine Bindung an die
entsprechenden vorinstanzlichen Vorgaben, gemäss welchen im Rahmen der
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung der erwerbliche Anteil ab 1.
Januar 2006 mit mindestens 50 % zu gewichten sei. Die Akten, namentlich die
Angaben der Versicherten, stützen vielmehr die von der IV-Stelle auch über
den 31. Dezember 2005 hinaus angenommene Aufteilung in 88 % Haushaltführung
und 12 % Erwerbstätigkeit. In diesem Punkt ist die Beschwerde der IV-Stelle
mithin gutzuheissen.

Erwägung 4

  4.

  4.1  Wenn auch auf die Beschwerde, soweit die IV-Stelle damit die im
angefochtenen Entscheid angeordnete Rückweisung der Sache zur Vornahme einer
erneuten Haushaltabklärung anficht, nicht einzutreten ist, bleibt dennoch
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
(anordnungsgemäss erneut abzuklärenden) Einschränkung im Haushaltbereich
(ebenfalls) der Rechtsprechung zuwiderlaufende Ausführungen gemacht hat. Das
kantonale Gericht warf der IV-Stelle vor, die Invalidität der Versicherten
im Haushalt "manipulieren" zu wollen, indem sie den Aufgabenbereich

der Versicherten unter Berufung auf die - rechtlich nicht durchsetzbare -
Pflicht des Ehemannes und der älteren Kinder, im Haushalt und bei der
Kinderbetreuung mitzuhelfen, so "gestalte", dass nur noch Arbeiten übrig
blieben, welche die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung noch weitgehend besorgen könne. Es wies darauf hin, dass
der Invaliditätsgrad bei Nichterwerbstätigen den Verlust an
Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich wiedergebe und sich nicht
auf die Fähigkeit der ganzen Familie beziehe, den Haushalt zu besorgen. Es
gehe nicht an, unter Berufung auf eine angebliche Schadenminderungspflicht
eine effektiv bestehende behinderungsbedingte Leistungseinbusse im
Haushaltbereich herabzusetzen oder zum Verschwinden zu bringen. Eine
derartige "Manipulation des Massstabes der Invalidität" habe willkürliche
Ungleichbehandlungen zur Folge, je nachdem, inwieweit es dem konkreten
Familienverband insgesamt möglich sei, Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung
anstelle der behinderten nichterwerbstätigen Personen zu übernehmen.

  4.2  Mit diesen Erwägungen kritisiert die Vorinstanz die Rechtsprechung
zur Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten, an
welcher indessen festzuhalten ist.

  Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im
Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein
vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei
Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten
bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und
ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und
in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.
Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt
werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige
verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse
oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der
Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen geht

daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 90/02, E. 2.3.3 nicht publ. in BGE 129 V 67, aber
publ. in: AHI 2003 S. 215; ZAK 1984 S. 135 E. 5, I 761/81; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 457/02 vom 18. Mai 2004, E. 8 nicht publ. in BGE 130
V 396, aber publ. in: SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, mit weiteren Hinweisen;
Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 467/03 vom 17. November 2003, E.
3.2.2; I 685/02 vom 28. Februar 2003, E. 3.2; I 175/01 vom 4. September
2001, E. 5b; I 407/92 vom 8. November 1993, E. 2b; ULRICH MEYER-BLASER,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f. mit
Hinweisen).

  Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen,
wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 7.1.2; I 467/03 vom
17. November 2003, E. 3.2.2; I 407/92 vom 8. November 1993, E. 2b). Dabei
darf nach der Rechtsprechung - anders als der angefochtene Entscheid
unterstellt - unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die
Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf
die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass
gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden
müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine
ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 681/02 vom 11. August 2003, E.
4.4).

  Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung vermag
schliesslich die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde
liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art.
272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht
unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind),
sondern nur freiwillig erfüllt werden können (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.],
Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB;
BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art.
159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten
Versicherten nichts zu ändern (vgl. auch Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 7.1.2). Denn wie
auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende

Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich
verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich
durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon
auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig
davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist.