Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 42



Urteilskopf

133 V 42

  7. Auszug aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S.
B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  U 286/04 vom 16. Oktober 2006

Regeste

  Art. 8 BV; Art. 19 Abs. 1, Art. 26 UVG; Art. 37 UVV: Beginn des Anspruchs
auf eine Hilflosenentschädigung.
  Art. 37 UVV, der den Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung
der Unfallversicherung an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs
knüpft, ist verfassungs- und gesetzwidrig (E. 3).

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt, ab welchem die
Unfallversicherung eine Hilflosenentschädigung auszurichten hat. Hingegen
ist nicht mehr umstritten, dass nur Anspruch auf eine Entschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades besteht. Ebenso unbestritten sind die ab 1.
Juni 2002 laufende Invalidenrente und die Integritätsentschädigung.

  2.1  Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach die
Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2000 zu, während die Vorinstanz den
Beginn im Sinne einer reformatio in peius auf den 1. August 2001 festsetzte.
Der Versicherte verlangt die Hilflosenentschädigung wie vor der Vorinstanz
ab 1. Mai 1998.

  2.2  Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch damit, dass er am 24.
April 1998 aus dem Paraplegikerzentrum X. ausgetreten sei. Sein
Gesundheitszustand sei im damaligen Zeitpunkt stabilisiert gewesen. Wohl
bestimme Art. 37 Abs. 1 UVV, dass der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats beginne, in dem die
Voraussetzungen erfüllt seien, frühestens jedoch beim Beginn eines
allfälligen Rentenanspruchs. Im vorliegenden Fall seien die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Sommer 2001
abgeschlossen worden, weshalb er an sich erst ab dem 1. August 2001 den
Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung erheben könne. Insofern stehe
der Entscheid der Vorinstanz, die Hilflosenentschädigung ebenfalls erst ab
1. August 2001 laufen zu lassen, im Einklang mit Art. 37 UVV. Indessen sei
diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig und stehe namentlich in Widerspruch
zu Art. 26 UVG. Dort würden die Voraussetzungen für eine
Hilflosenentschädigung umschrieben, wobei sich kein Zusammenhang zum
Rentenanspruch herauslesen lasse. Eine solche Verknüpfung sei auch
überflüssig, da der Renten- und der Hilflosenentschädigungsanspruch an
unterschiedliche Voraussetzungen gebunden seien. Art. 37 UVV führe vielmehr
zu nicht haltbaren Ergebnissen: so könnten Versicherte, die beruflich gut
eingegliedert seien und deshalb keinen Rentenanspruch

hätten, gar keine Hilflosenentschädigung beziehen, auch wenn sie hilflos
seien.

  2.3  Die Vorinstanz erwog hiegegen, Art. 37 UVV sei gesetzeskonform.
Solange kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung
bestehe, habe stattdessen die Invalidenversicherung eine solche Leistung zu
erbringen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe dies in BGE 124 V
166 auch für den Fall bestätigt, dass die Hilflosigkeit ausschliesslich auf
einen Unfall zurückzuführen sei. Ein gleichzeitiger Bezug beider
Hilflosenentschädigungen sei sodann ausgeschlossen. Demnach sei Art. 37 UVV,
auch wenn dies im genannten Urteil nicht ausdrücklich gesagt werde, als
gesetzeskonform zu betrachten. Auch die SUVA hat in der Duplik an die
Vorinstanz darauf hingewiesen, dass Art. 37 UVV die Ansprüche auf die
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung einerseits und der
Unfallversicherung anderseits voneinander abgrenze und die
Invalidenversicherung prioritär zu leisten habe.

Erwägung 3

  3.  Angesichts der geschilderten Argumentationen ist zu prüfen, ob Art. 37
UVV gesetzmässig ist.

  3.1  Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei
unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen
der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens
für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung
beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen
der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen
verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 191 BV). Es kann sein eigenes
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat
auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 131 V 14 E. 3.4.1; 131 II
566 E. 3.2, 740 E. 4.1). Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst
allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung (Art. 9 und 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte
Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger

Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt,
Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden
sollen (BGE 131 II 166 E. 2.3, 275 E. 4; 131 V 266 E. 5.1; 130 V 473 E. 6.1;
130 I 32 E. 2.2.1; 129 II 164 E. 2.3; 129 V 271 E. 4.1.1, 329 E. 4.1, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45 E. 4.3).

  3.2  Sowohl Art. 26 UVG, welcher den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung als solchen regelt, als auch Art. 27 UVG, welcher
sich zu deren Höhe äussert, sagen nichts aus zum Beginn des Anspruchs auf
die genannte Leistung.

  3.3  Art. 37 Satz 1 UVV bestimmt, das der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem die
Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines
allfälligen Rentenanspruchs. Mit diesem Wortlaut, der insoweit mit der
französischen und der italienischen Fassung von Art. 37 UVV übereinstimmt,
stellt die genannte Vorschrift einen Zusammenhang her zwischen der
Hilflosenentschädigung und der Rente. Es fragt sich, ob sich dafür ein
vernünftiger Grund finden lässt.

  3.4  Zunächst fällt auf, dass die Invalidenversicherung und die
Militärversicherung keinen solchen Zusammenhang kennen (vgl. Art. 35 Abs. 1
IVV und Art. 20 MVG). Dies macht denn auch Sinn, weil die bei der
Hilflosenentschädigung verlangte Hilflosigkeit und die bei der Rente
vorausgesetzte Invalidität zwei verschiedene Begriffe sind (so schon ZAK
1970 S. 478 E. 1c; vgl. auch ZAK 1971 S. 78 E. 3b, Urteile vom 13. Oktober
2005 E. 4.3 [I 431/05] und vom 4. Februar 2004 E. 3.2 [H 128/03], je mit
Hinweisen). Sie haben nur so viel gemeinsam, als beide an eine
Beeinträchtigung der Gesundheit anknüpfen (vgl. Art. 7 und 8 ATSG einerseits
mit Art. 9 ATSG anderseits). Wohl sprechen Art. 26 Abs. 1 UVG und Art. 42
Abs. 2 IVG (je in den bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassungen) von
"Invalidität". Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff der
Hilflosigkeit schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 nicht
an die Invalidität im Sinne des Gesetzes (d.h. an die Erwerbsunfähigkeit
gemäss alt Art. 4 Abs. 1 IVG) angeknüpft hat. In SVR 2005 IV Nr. 4 S. 14
(Urteil vom 2. Juni 2004, I 127/04) hielt das Eidgenössische
Versicherungsgericht fest, dass der Gesetzgeber in Art. 9 ATSG die bisherige
Definition der Hilflosigkeit übernehmen wollte (vgl. BBl 1991 II 249). Die
Bestimmung

weicht von der bisherigen Umschreibung in alt Art. 42 Abs. 2 IVG allerdings
dahingehend ab, dass anstelle der "Invalidität" von einer "Beeinträchtigung
der Gesundheit" ausgegangen wird, was einerseits eine gewisse Ausweitung
darstellt (KIESER, ATSG-Kommentar N. 3 zu Art. 9). Andererseits drückt der
Wortlaut der Bestimmung nur aus, was schon nach altem Recht gegolten hatte.
Der Terminus "Invalidität" in alt Art. 42 Abs. 2 IVG wollte die
Anspruchsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung nicht auf Invalide im
Sinne von alt Art. 4 IVG, das heisst auf Versicherte, die infolge eines
geistigen oder körperlichen Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt waren, beschränken. Vielmehr hatte das Wort "Invalidität"
dort nicht eine wirtschaftliche Bedeutung, sondern diejenige der
körperlichen und oder geistigen Behinderung. Gerade körperlich Behinderte -
exemplarisch sei an Rollstuhlfahrer erinnert -, die dank einer guten
Eingliederung wegen ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbseinbusse
erleiden, hingegen in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die
Hilfe Dritter angewiesen sind, waren schon bisher anspruchsberechtigt. Das
ATSG hat demnach mit der neuen Formulierung von Art. 9 insbesondere einen
redaktionellen Fehler eliminiert (SVR 2005 IV Nr. 4 S. 15 E. 2.2.1 in fine).

  3.5  Dass Hilflosigkeit und Invalidität zwei verschiedene Dinge sind,
zeigt sich nicht nur darin, dass viele Versicherte, insbesondere
Paraplegiker, zwar eine Hilflosenentschädigung beziehen, dank einer guten
beruflichen Eingliederung aber keinen Rentenanspruch haben (neben dem in SVR
2005 IV Nr. 4 S. 14 publizierten Urteil vgl. etwa BGE 117 V 146). Umgekehrt
gibt es auch Versicherte, die vollständig invalid sind und daher eine ganze
Rente beziehen, ihre alltäglichen Lebensverrichtungen jedoch selber besorgen
können und deshalb nicht hilflos sind. Insoweit ist kein vernünftiger Grund
für den in Art. 37 UVV bezüglich des Beginns des Anspruchs auf eine
Hilflosenentschädigung vorgenommenen Zusammenhangs mit der Rente zu
erkennen.

  3.6  Der Konnex zwischen der Hilflosenentschädigung und der Rente in Art.
37 UVV mag seinen Grund im Verständnis des früheren
Unfallversicherungsrechts haben. Damals war die Hilflosigkeit nicht in der
Form einer eigenständigen Leistung abgegolten worden, sondern als
(lohnabhängiger) Zuschlag zur Invalidenrente (Art. 77 Abs. 1 KUVG; MAURER,
Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2.
Aufl., 1963, S. 242).

Wohl aus dieser Optik heraus hat das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) im Vorentwurf für die UVV vom 20. März 1980 einen Text vorgeschlagen,
der im Wesentlichen mit dem heutigen Art. 37 Satz 1 UVV übereinstimmt (Art.
34 Abs. 1 UVV-Entwurf). Dem hat die Kommission zur Vorbereitung der
Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung am 13./14. August 1980
diskussionslos zugestimmt (Protokoll S. 15; vgl. auch Protokoll der
Sitzungen vom 29./30. April und 5. Mai 1981 S. 56). Im zweiten Entwurf des
BSV vom Februar 1982 ist - nebst der Streichung eines Wortes im Nebensatz -
zum Wort "Rentenanspruch" das "allfällig" eingefügt worden; dies wohl aus
der Überlegung heraus, dass es eben auch Fälle von hilflosen Versicherten
gibt, denen dank einer erfolgreichen Eingliederung gar kein Rentenanspruch
zusteht. Bei dieser Formulierung blieb es im dritten und vierten Entwurf.
Schliesslich hat die Kommission den so bereinigten Art. 37 UVV am 29./30.
März 1982 ohne Diskussion angenommen (Protokoll S. 25). Den Materialien zur
UVV lässt sich somit nicht entnehmen, weshalb im Falle der Berentung die
Hilflosenentschädigung erst ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns laufen soll
und nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für die Entschädigung erfüllt
sind.

  3.7  Falls Art. 37 UVV durch das altrechtliche Verständnis der Abgeltung
von Hilflosigkeit im Rahmen der Berentung beeinflusst worden sein sollte,
müsste jedoch insofern ein Widerspruch festgestellt werden, als in der
Botschaft zum UVG ausdrücklich gesagt wird, dass die Hilflosenentschädigung
nicht wie bisher als lohnabhängiger Rentenzuschlag, sondern wie in der
Invalidenversicherung als eigenständige Leistung gewährt werden soll (BBl
1976 III 169), und dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung dieselben sein sollen wie in
der Invalidenversicherung (BBl 1976 III 193). Mit andern Worten lag der
Botschaft die Überlegung zu Grunde, die Hilflosenentschädigung von der Rente
abzukoppeln. Auch dies spricht dafür, dass sich der in Art. 37 UVV
verankerte Konnex zwischen der Hilflosenentschädigung und der Rente nicht
auf ernsthafte Gründe stützen lässt.

  3.8  Die Vorinstanz stellt zur Bejahung der Gesetzmässigkeit von Art. 37
UVV auf BGE 124 V 166 ab. In diesem Urteil ging es indessen einzig um die
Koordination bzw. Kumulation der Hilflosenentschädigung der
Unfallversicherung einerseits mit derjenigen

der Invalidenversicherung (und der Alters- und Hinterlassenenversicherung)
anderseits. Wohl wird Art. 37 UVV in Verbindung mit Art. 19 UVG in einer
Klammer zitiert (BGE 124 V 170 f. E. 4b); indessen hat sich für das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage der Verfassungs- und
Gesetzmässigkeit von Art. 37 UVV in diesem Fall gar nicht gestellt, weshalb
sie denn auch weder aufgeworfen noch geprüft wurde. Das räumt auch die
Vorinstanz ein. Damit geht deren Berufung auf das genannte Urteil fehl.

  3.9  Schliesslich spricht auch die folgende Überlegung gegen ernsthafte
Gründe für die in Art. 37 UVV statuierte Verknüpfung von
Hilflosenentschädigung und Rente:
  Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn (1) von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und (2) allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Der
zweite Sachverhalt (Abschluss der Eingliederung durch die
Invalidenversicherung) hat keinen Zusammenhang mit der Frage der
Hilflosigkeit. Muss eine versicherte Person trotz einer an sich bereits
bestehenden Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 2 bis 4 UVV auf den
Beginn der Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung nur deshalb warten,
weil die Invalidenversicherung eine berufliche Eingliederung durchführt und
darum noch kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung entstehen
kann, wird hier mit Bezug auf den Beginn der Hilflosenentschädigung ein
Umstand berücksichtigt, der mit der Hilflosigkeit nichts zu tun hat. Dies
gilt an sich auch für den ersten Sachverhalt (Abschluss der Heilbehandlung).
Denn auch der Zeitpunkt des Abschlusses hat keinen Einfluss darauf, ob
Hilflosigkeit besteht oder nicht. Ein Vorbehalt ist jedoch für den Fall
anzubringen, dass die Heilbehandlung in einem Spital durchgeführt wird. Dass
hier eine allfällige Hilflosigkeit nicht durch eine Hilflosenentschädigung
abgegolten wird, ist gesetzlich geregelt (vgl. den Ende 2002 aufgehobenen
Art. 26 Abs. 2 UVG; seit dem 1. Januar 2003 ist dieser Sachverhalt in Art.
67 Abs. 2 ATSG festgehalten). Wenn Art. 26 Abs. 1 UVG klar und unzweideutig
festhält, dass der Versicherte bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung hat, verletzt Art. 37 UVV diesen gesetzlichen
Grundsatz insoweit, als ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung

"frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs" eingeräumt wird.
Dieser Vorbehalt erweist sich nach dem Gesagten als gesetzwidrig.