Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 394



Urteilskopf

133 V 394

  49. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Bundesamt für Sozialversicherungen gegen S. sowie Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  H 200/06 vom 6. Juni 2007

Regeste

  Art. 10 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 AHVV; Rz. 2112 und 2114
WSN: Festsetzung des AHV-Beitrages eines Nichterwerbstätigen bei
unterjähriger Beitragspflicht.

  Rz. 2112 und 2114 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen
herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), wonach bei
unterjähriger Beitragspflicht eines Nichterwerbstätigen zunächst das
massgebende Vermögen und Renteneinkommen pro rata auf die Beitragsdauer
umzurechnen und erst dann gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV die Höhe des Beitrags
zu ermitteln ist, sind in Bezug auf das Vermögen gesetz- und
verordnungswidrig (E. 3.6).

Sachverhalt

  A.- Mit Nachtragsverfügung vom 14. September 2005, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005, legte die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn den AHV-Beitrag für den nicht erwerbstätigen S. für die
Zeit vom 1. bis 31. Januar 2004 auf Fr. 3'030.- nebst Verwaltungskosten von
Fr. 90.90, insgesamt auf Fr. 3'120.90, fest.

  B.- Die von S. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. September 2006 gut, hob den
Einspracheentscheid auf und wies die Akten an die Verwaltung zurück, damit
diese den zu leistenden Beitrag auf Fr. 841.70 zuzüglich Verwaltungskosten
festsetze.

  C.- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhebt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des
Versicherungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu
bestätigen.

  S. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn auf deren Gutheissung.

  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

Erwägung 2

  2.

  2.1  Unbestritten ist der Beschwerdegegner nicht erwerbstätig und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG nur bis Ende Januar 2004 beitragspflichtig. Nicht
bestritten ist auch, dass er über kein Renteneinkommen, aber am 31. Dezember
2004 gemäss Steuermeldung über ein massgebendes Vermögen von rund 18,7 Mio.
Franken verfügte. Streitig ist die Art und Weise der Beitragsbemessung bei
dieser unterjährigen Beitragspflicht.

  2.2  Die Ausgleichskasse hat das per 31. Dezember 2004 ermittelte Vermögen
pro rata auf die Beitragsdauer von einem Monat umgerechnet, was einen Betrag
von Fr. 1'562'242.- ergab, und davon gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV den
geschuldeten Beitrag errechnet. Sie stützte sich dabei auf die Rz. 2112 und
2114 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen (WSN) in der per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten
Fassung. Darauf beruft sich auch das beschwerdeführende Amt. Die Vorinstanz
hat demgegenüber wie der Beschwerdegegner auf dem per 31. Dezember 2004
bestehenden Vermögen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV den Beitrag berechnet und
diesen auf die nur einmonatige Beitragspflicht umgerechnet.

Erwägung 3

  3.

  3.1  Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 AHVG in der bezüglich des
Mindestbeitrages hier massgebenden, gemäss Verordnung 03 über Anpassungen an
die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108) bis 31.
Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung je nach ihren sozialen Verhältnissen
einen Beitrag von Fr. 353.- bis Fr. 8'400.- (vgl. demgegenüber die seit 1.
Januar 2007 in Kraft stehende Verordnung 07 über Anpassungen an die Lohn und
Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108], die in Art. 2 Abs. 2 einen
Mindestbeitrag von Fr. 370.- vorsieht). Der Bundesrat erlässt nähere
Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss
Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf
Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und
das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe
wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der
Jahresbeitrag ermittelt. Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für
jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr
gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich
erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2
AHVV). Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten ausdrückliche Regeln
über die Beitragsbemessung bei unterjähriger Beitragspflicht.

  3.2  In dem bis Ende 2000 geltenden System der zweijährigen
Vergangenheitsbemessung ermittelte sich auch das für die Beitragsbemessung
massgebliche Renteneinkommen und Vermögen der Nichterwerbstätigen
grundsätzlich nach dem zweit- und drittletzten

Jahr vor der Beitragsperiode bzw. dem 1. Januar des Jahres vor der
Beitragsperiode (Art. 29 Abs. 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig
gewesenen Fassung). Nur wenn aus einer Vermögens- oder Einkommensveränderung
ein um mindestens 25 % verminderter oder erhöhter Beitrag resultierte,
wurden die Beiträge in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 AHVV in der
bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung im ausserordentlichen
Verfahren ermittelt (BGE 126 V 421 E. 6b S. 428; 105 V 117, 119; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts H 299/97 vom 20. März 1998, E. 3a; HANSPETER
KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl.,
Bern 1996, S. 231 f.). Nach dem Übergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung
ab 1. Januar 2001 zogen die Ausgleichskassen gemäss der Darstellung des
beschwerdeführenden Amtes zunächst bei unterjähriger Beitragspflicht nur
noch das während der Dauer der Beitragspflicht tatsächlich angefallene
Renteneinkommen heran, welches, multipliziert mit dem Faktor 20, zum
Vermögen per 31. Dezember hinzugezählt wurde. Der Beitrag, der sich aus
dieser Berechnungsgrundlage nach der Beitragstabelle ergab, wurde
entsprechend der Dauer der Beitragspflicht pro rata erhoben. Das BSV führt
aus, mit diesem Vorgehen sei in Bezug auf das Renteneinkommen die
Unterjährigkeit doppelt berücksichtigt worden; deshalb sei mit der per 1.
Januar 2004 in Kraft gesetzten Änderung der WSN die Berechnungspraxis
geändert worden. Es werde nun nur von dem in den Monaten der Beitragspflicht
angefallenen Renteneinkommen ausgegangen und daraus der Beitrag gemäss
Beitragstabelle errechnet; auf eine pro-rata-Umrechnung dieses Beitrags
werde verzichtet. Desgleichen werde auch das Vermögen anteilsmässig, im
Verhältnis zu den Monaten der Beitragspflicht, zugrunde gelegt und darauf
der Beitrag berechnet.

  3.3  Die WSN ist eine Verwaltungsweisung des BSV und enthält als solche
keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und
Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Es
handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über
die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche
stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die
Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht
des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer
einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten,
aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität

zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften
rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das
Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich (BGE 130 V 163 E.
4.3.1 S. 172; 129 V 200 E. 3.2 S. 204 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 581, H
179/86; ZAK 1986 S. 235, I 216/84). Dies heisst indessen nicht, dass
Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind.
Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen
Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der
Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172; 129 V 200
E. 3.2 S. 204; 127 V 57 E. 3a S. 61; 126 V 421 E. 5a S. 428, je mit
Hinweisen).

  3.4  Es liegt auf der Hand, dass die vom beschwerdeführenden Amt
geschilderte Praxis, die ab 2001 offenbar zunächst angewendet wurde, in
Bezug auf das Renteneinkommen falsch ist, weil sie die Unterjährigkeit
doppelt berücksichtigt. Um diesen Mangel zu beheben, gibt es zwei
Möglichkeiten: Entweder wird das während der unterjährigen Beitragspflicht
erzielte Renteneinkommen auf ein Jahr umgerechnet, darauf der Beitrag gemäss
Beitragstabelle errechnet und der so erzielte Beitrag wieder auf die
Beitragsdauer umgerechnet. Oder es wird der Beitrag gemäss Beitragstabelle
bloss auf dem während der Beitragspflicht erzielten Renteneinkommen
errechnet. Das BSV hat in Rz. 2113 und 2114 WSN die zweite Vorgehensweise
festgelegt. In der Beschwerde wird dies damit begründet, dass eine
Umrechnung auf ein Jahr dem System der Gegenwartsbemessung fremd sei.

  3.5  In Bezug auf das Vermögen ist allerdings eine Proratisierung der
Bemessungsgrundlage systemfremd. Während für die Bemessung des Einkommens
auf eine bestimmte Zeitdauer abgestellt wird, wird das Vermögen auf Grund
seiner Höhe an einem bestimmten Stichtag bemessen (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die
Höhe des am Stichtag vorhandenen Vermögens steht - anders als die Höhe des
Einkommens - nicht in Relation zu einer bestimmten Zeitdauer. Wird - wie das
die Vorinstanz getan hat - das Vermögen per 31. Dezember als Grundlage
genommen, davon der (Jahres)Beitrag berechnet

und dieser auf die Dauer der unterjährigen Beitragspflicht umgerechnet, so
wird die Unterjährigkeit nur einmal und nicht doppelt berücksichtigt.

  3.6  Demgegenüber führt die Berechnungsweise des BSV zu einem gesetz- und
verordnungswidrigen Ergebnis:
  3.6.1  Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG muss einerseits der Beitrag der
Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen werden.
Andererseits legt das Gesetz aber eine obere Grenze von Fr. 8'400.- pro Jahr
fest (bzw. Fr. 10'300.- mit Einschluss der Beiträge an IV und EO; Art. 3
Abs. 1bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG), die auch bei sehr guten sozialen
Verhältnissen nicht überschritten werden darf. Dieser Maximalbeitrag ist ab
einem Vermögen von 4 Mio. Franken geschuldet (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Auch
Personen, die - wie der Beschwerdegegner - ein weit höheres Vermögen haben,
bezahlen nicht mehr als den gesetzlichen Maximalbetrag. Mit anderen Worten
darf nach dem klaren Willen von Gesetz und Verordnung ein Vermögen von über
4 Mio. Franken keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Beiträge haben.

  3.6.2  Der gesetzliche Maximalbeitrag von Fr. 8'400.- gilt nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes "pro Jahr" (frz. "par an", ital. "l'anno"). Dauert die
Beitragspflicht nur während eines Teils des Jahres, so muss demzufolge auch
der maximal geschuldete Beitrag von Fr. 8'400.- auf die unterjährige
Beitragsdauer umgerechnet werden, weil sonst entgegen dem Gesetz der
Maximalbeitrag nicht pro Jahr, sondern bereits für einen Bruchteil eines
Jahres erhoben würde. Ein Berechnungsmodus, der dazu führt, dass bereits bei
unterjähriger Beitragspflicht der gesetzliche Maximalbeitrag bezahlt wird,
kann nicht gesetzmässig sein (vgl. analog auch für den Mindestbeitrag gemäss
Art. 8 Abs. 2 AHVG das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 161/05 vom
6. Februar 2007, E. 5).

  3.6.3  Das Vorgehen des BSV würde nun aber bei sehr guten wirtschaftlichen
Verhältnissen dazu führen, dass bereits bei einer Beitragsdauer von wenigen
Monaten der Beitrag geschuldet wäre, der nach dem Willen des Gesetzes für
eine ganzjährige Beitragspflicht maximal bezahlt werden muss. Wer - wie der
Beschwerdegegner - nur während eines Monats beitragspflichtig ist, würde bei
einem Vermögen von 4 Mio. Franken einen Beitrag auf der Basis von Fr.
333'333.- schulden, also Fr. 420.-. Mit einem Vermögen von 48 Mio. Franken
würde der Beitrag jedoch auf der Basis von

Fr. 4'000'000.- berechnet und Fr. 8'400.- betragen. Entgegen dem Willen von
Gesetz und Verordnung hätte also auch das Vermögen von über 4 Mio. Franken
einen Einfluss auf die Höhe der Beiträge. Umgekehrt würde jemand, der mit
einem Vermögen von 48 Mio. Franken während eines Monats beitragspflichtig
ist, gleich viel Beiträge bezahlen wie jemand, der mit dem gleichen Vermögen
während des ganzen Jahres beitragspflichtig ist, nämlich den Maximalbeitrag.
Auch dieses Ergebnis widerspricht der gesetzlichen Regelung, welche den
maximalen Jahresbeitrag auf Fr. 8'400.- pro Jahr (und nicht pro Bruchteil
eines Jahres) festlegt.

  3.6.4  An dieser gesetz- und verordnungswidrigen Konsequenz ändert sich
nichts, wenn man - wie das BSV - davon ausgeht, dass die in der
Beitragsskala enthaltene Regelung im Grunde nicht das Vermögen als solches,
sondern den Vermögensertrag unter die Beitragspflicht stellen will. So oder
so gilt der jährliche Maximalbeitrag, nachdem die in der 11. AHV-Revision
vorgesehene Deplafonierung der Beiträge der Nichterwerbstätigen (BBl 2000 S.
1996, 2039; BBl 2003 S. 6631) in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004
abgelehnt wurde. Die von der Vorinstanz und vom Beschwerdegegner vertretene
Auffassung erweist sich daher als richtig.

  3.7  Es ist nicht ausgeschlossen, diese für das Vermögen zutreffende
Bemessungsmethode mit der vom BSV angewendeten Methode für die Bemessung des
Renteneinkommens zu kombinieren: In denjenigen Fällen, in denen sowohl
Renteneinkommen als auch Vermögen vorliegen, müssten dann in gesonderten
Schritten die Beiträge auf dem Vermögen (gemäss E. 3.6 hiervor) und auf dem
Renteneinkommen (gemäss E. 3.4 hiervor, zweite Methode) ermittelt und
zusammengezählt werden. Systemkonformer erschiene allerdings auch in Bezug
auf das Renteneinkommen die Umrechnung des Einkommens auf ein Jahr mit
anschliessender Umrechnung des Beitrags auf die unterjährige Beitragsdauer
(gemäss E. 3.4 hiervor, erste Methode). Auch entspricht diese Methode besser
als die vom BSV festgelegte dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AHVV, wonach das
"jährliche" Renteneinkommen (und nicht ein unterjähriges) mit 20 zu
multiplizieren ist. Das BSV lehnt dieses Vorgehen ab, da die Umrechnung auf
fiktive Jahreseinkommen der Gegenwartsbemessung grundsätzlich widerspreche.
Das ist indessen zu präzisieren: Dem Grundgedanken der Gegenwartsbemessung
(Beitragsfestsetzung auf Grund der aktuellen, tatsächlichen Verhältnisse)
folgend sind die persönlichen Beiträge nur auf dem

im betreffenden (weniger als zwölf Monate umfassenden) Zeitraum tatsächlich
erzielten Einkommen zu erheben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H
420/01 vom 6. Mai 2002, E. 4b, publ. in: AHI 2003 S. 69). Das entspricht
auch der steuerrechtlichen Regelung (Art. 209 Abs. 3 Satz 1 DBG), mit
welcher das AHV-Recht soweit möglich und sinnvoll harmonisiert ist (vgl.
auch AHI 2000 S. 110 f.). Indessen bestimmt sich im Steuerrecht der
Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte (typischerweise also auch
für Renten; RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 11
zu Art. 209 DBG) nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen (Art. 209 Abs.
3 Satz 2 DBG). Für die Bestimmung des Steuersatzes werden also die während
der unterjährigen Steuerpflicht erzielten Einkommen auf 12 Monate
umgerechnet (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 16. September 1992 über die
zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [SR
642.117.1]). Eine Umrechnung auf 12 Monate ist somit dem System der
Gegenwartsbemessung nicht grundsätzlich fremd. Sie findet im Steuerrecht
zwar nicht für die Festlegung des steuerbaren Einkommens, wohl aber für die
Bestimmung des Steuersatzes statt. Die Beitragstabelle gemäss Art. 28 Abs. 1
AHVV regelt nicht das beitragspflichtige Einkommen, sondern die Bemessung
des Beitrags und entspricht insoweit den steuerrechtlichen Regeln über die
Festlegung des Steuersatzes. In Bezug auf das Einkommen der
Selbstständigerwerbenden weicht freilich das AHV-Recht in dieser Hinsicht
vom Steuerrecht ab: Während im Steuerrecht bei unterjähriger Steuerpflicht
und unterjährigem Geschäftsjahr die Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf
Monate umgerechnet werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der genannten Verordnung),
bestimmt sich der AHV-Beitrag gemäss Art. 22 Abs. 3 AHVV nach dem Ergebnis
des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres, das auch bei
unterjährigem Geschäftsjahr nicht auf zwölf Monate umgerechnet wird, da im
AHV-Recht der Umrechnung eine weniger grosse Bedeutung zukommt als bei der
Bundessteuer mit ihrer starken Progression (AHI-Praxis 2000 S. 111; vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 50/06 vom 27. Dezember 2006, E.
4.4). Diese für Selbstständigerwerbende geltende Besonderheit des AHV-Rechts
bedeutet jedoch nicht zwingend, dass auch für das Renteneinkommen der
Nichterwerbstätigen eine Umrechnung nicht in Frage kommt.

  3.8  Welche Methode für die Bemessung der Beiträge auf dem Renteneinkommen
die richtige ist, braucht jedoch im vorliegenden

Fall nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdegegner nur Vermögen, aber
kein Renteneinkommen hat. So oder so kann jedenfalls eine allfällige
Unklarheit in Bezug auf die Bemessung des Renteneinkommens nicht
rechtfertigen, in Bezug auf das Vermögen eine gesetz- und verordnungswidrige
Bemessungsmethode anzuwenden.