Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 25



Urteilskopf

133 V 25

  4. Auszug aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. I.
gegen C., Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  B 68/05 vom 30. August 2006

Regeste

  Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG: Teilung der Austrittsleistungen
bei Ehescheidung.

  Freie Mittel, die einem Versicherten während der Dauer der Ehe infolge
Liquidation der Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberfirma
zugeflossen sind, gehören nicht zur Austrittsleistung zuzüglich allfälliger
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung, auch wenn
Berechnungsgrundlage für die Verteilung der ungebundenen Mittel bei der
Liquidation die Höhe der Freizügigkeitsleistung bildete, von welcher ein
Teil vor der Ehe erworben wurde. Vielmehr unterliegen die dem Versicherten
während der Ehe ausbezahlten freien Mittel in einem solchen Fall in vollem
Umfang der Teilung (E. 3.3.2-3.3.4).

Sachverhalt

  A.- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Juni 2004
wurde die am 5. Dezember 1986 zwischen I. und C. geschlossene Ehe
geschieden. In Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils stellte das Obergericht fest,
dass jede Partei Anspruch auf die Hälfte der während der Ehedauer
erworbenen, nach FZG zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten
habe; dabei sei der WEF-Vorbezug von I. zu berücksichtigen. Nach Eintritt
der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis überwies das
Obergericht die Streitsache am 18. Oktober 2004 dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau zur Aufteilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge.
Das kantonale Verwaltungsgericht räumte den Parteien Gelegenheit ein,
Anträge zu stellen und Unterlagen einzureichen, wovon diese mit Eingaben vom
1. Februar (I.) und 17. Februar sowie 11. März 2005 (C.) Gebrauch machten.

  Mit Entscheid vom 27. April 2005 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass
C. gegenüber der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken (im
Folgenden: Swisscanto) Anspruch auf eine Austrittsleistung im Betrag von Fr.
64'727.- habe. Ferner wies es die Swisscanto an, innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vom Freizügigkeitskonto von I. den
erwähnten Betrag auf das Freizügigkeitskonto von C. zu überweisen, wobei der
genannte Betrag für den Zeitraum vom 26. April 2004 bis 31. Dezember 2004
mit 2,25 % und ab 1. Januar 2005 mit 2,5 % zu verzinsen sei. Sodann verhielt
es I. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an seine
geschiedene Ehefrau.

  B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt I. die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides und die Neuberechnung der seiner geschiedenen
Ehegattin zustehenden Austrittsleistung. Er verlangt, dass nur ein Vorbezug
für die Wohnung von Fr. 28'000.- statt Fr. 50'000.- angerechnet werde, sowie
eine separate Aufteilung des Gewinnanteils von Fr. 37'746.- aus der
Auflösung der Vorsorgeeinrichtung seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma
F. Schliesslich sei der angefochtene Entscheid hinsichtlich der C.
zugesprochenen Parteientschädigung aufzuheben.

  Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nimmt in ablehnendem Sinne
Stellung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. C. lässt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen und um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, während die als Mitinteressierte
beigeladene Swisscanto unter Beilage aktualisierter Berechnungen der zu
teilenden Austrittsleistungen beider Parteien auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  (erweiterte Kognition; vgl. BGE 131 V 136 f. E. 3)

Erwägung 2

  2.  Kommt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens keine Vereinbarung über die
Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung
zu Stande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die
Austrittsleistungen zu teilen sind (Art. 142 Abs. 1 ZGB). Sobald der
Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das
Gericht die Streitsache unter Mitteilung der massgebenden Informationen
(Art. 142 Abs. 3 Ziff. 1-4 ZGB) von Amtes wegen dem nach dem FZG vom 17.
Dezember 1993 zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB), welches gestützt
auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von
Amtes wegen durchzuführen hat (Art. 25a Abs. 1 FZG), wobei die Ehegatten und
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in diesem Verfahren
Parteistellung haben (Art. 25a Abs. 2 FZG).

  Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall
eingetreten, so hat laut Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die
Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz

vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des
anderen Ehegatten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG werden bei Ehescheidung die für
die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141
und 142 ZGB geteilt; die Art. 3-5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag
sinngemäss anwendbar. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten
entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich
allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der
Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt
der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die
Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der
Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen.
Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22
Abs. 2 FZG).

Erwägung 3

  3.

  3.1  Gestützt auf die Angaben der Swisscanto steht fest, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ehescheidung ein Freizügigkeitsguthaben
von Fr. 147'557.- (aufgezinst) und C. ein solches von Fr. 9'546.-
(aufgezinst), besassen. Zum Guthaben des Beschwerdeführers addierte die
Vorinstanz den von diesem getätigten Vorbezug von Fr. 50'000.- zum Erwerb
von Wohneigentum, sodass sich eine zu teilende Austrittsleistung des
geschiedenen Ehemannes von Fr. 139'000.- ergab (Fr. 147'557.- minus Fr.
58'577.- [aufgezinstes Freizügigkeitsguthaben bei Eheschliessung] plus Fr.
50'000.- Vorbezug). Das Freizügigkeitsguthaben von C. belief sich zum
Zeitpunkt der Scheidung auf Fr. 9'546.-. Aus der hälftigen Teilung des
Differenzbetrages von Fr. 129'454.- (Fr. 139'000.- minus Fr. 9'546.-)
resultierte gemäss angefochtenem Entscheid der vom Freizügigkeitskonto des
Beschwerdeführers auf das Freizügigkeitskonto von C. zu überweisende Betrag
von Fr. 64'727.-.

  3.2  Der Beschwerdeführer wendet sich in zwei Punkten gegen die Berechnung
der Vorinstanz. Er macht geltend, vom Vorbezug von Fr. 50'000.- dürfe nur
der Betrag, der tatsächlich für den Erwerb der Wohnung eingesetzt wurde (Fr.
28'000.-), in die Teilung einfliessen, nicht aber der Betrag von Fr.
22'000.-, der für laufende Ausgaben verwendet worden sei. Weiter vertritt er
die Auffassung, die bei der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung seiner
früheren Arbeitgeberin, der Firma F., ausbezahlten freien Mittel seien
separat aufzuteilen, weil diese auf der Basis seines gesamten
Vorsorgekapitals, somit auch des vor der Ehe erworbenen Guthabens,

berechnet worden seien. Der auf diese Zeit entfallende Betrag
(einschliesslich Zins Fr. 19'864.-) sei vor der Teilung von der Gesamtsumme
abzuziehen.

  3.3  Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den vom Scheidungsgericht
festgelegten Teilungsschlüssel wendet, ist ein Abweichen für das
Berufsvorsorgegericht nicht möglich (Art. 25a Abs. 1 FZG).

  3.3.1  Nach Art. 30c Abs. 6 BVG gilt der Vorbezug (für Wohneigentum) im
Falle der Ehescheidung als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art.
122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG geteilt. Nachdem sich das Obergericht
des Kantons Thurgau für die hälftige Teilung ausgesprochen hat, ist auch der
Vorbezug in diesem Verhältnis zu teilen. Dass der Vorbezug von Fr. 50'000.-
seinerzeit nicht auf das Privatkonto des Beschwerdeführers hätte ausbezahlt
werden dürfen (Art. 6 Abs. 2 WEFV [SR 831.411]), hat keinen Einfluss auf die
Teilung. Wie das BSV zutreffend feststellt, führt sodann der Umstand, dass
der Vorbezug nur teilweise für den Wohnungskauf eingesetzt wurde, zu keiner
Abweichung von der hälftigen Teilung: Dem Beschwerdeführer wurde am 15.
Januar 1996 von der Personalvorsorgestiftung der Firma F. ein Betrag von Fr.
50'000.- als Vorbezug zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ausbezahlt;
ein Vorsorgefall ist seither nicht eingetreten, weshalb nach Art. 30c Abs. 6
BVG vorzugehen ist. Die teilweise Zweckentfremdung des Vorbezugs für den
Erwerb von Konsumgütern ist somit im vorliegenden Teilungsverfahren ausser
Acht zu lassen. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb die zweckwidrige
Verwendung des Betrages von Fr. 22'000.- sich im Rahmen des
vorsorgerechtlichen Ausgleichs zu Lasten der geschiedenen Ehefrau auswirken
sollte, nachdem nicht belegt ist, wofür diese Mittel verwendet wurden.

  3.3.2  Am 26. Mai 1998 teilte die Firma A. dem Beschwerdeführer mit, die
Personalvorsorgestiftung der Firma F. werde liquidiert, wobei freie Mittel
verteilt würden. Bezugsberechtigt seien alle Versicherten, die nach dem 1.
Januar 1992 ausgetreten sind und mindestens 12 Monate in einem
Arbeitsverhältnis standen. Die Berechnungsgrundlage bilde die gesamte
Freizügigkeitsleistung (...). Sein Anteil am freien Vermögen betrage Fr.
10'900.-. Am 23. Juli 1998 wurde die Berechnung auf Einsprache des
Beschwerdeführers hin korrigiert und der Anteil am freien Vermögen belief

sich neu auf Fr. 19'890.-. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, der
aufgezinste Anteil am freien Stiftungsvermögen der liquidierten
Vorsorgeeinrichtung der Firma F. dürfe nicht in vollem Umfang als der
Teilung unterliegende Freizügigkeitsleistung betrachtet werden, da er
bereits vor der Eheschliessung Freizügigkeitsleistungen geäufnet habe,
welche als Grundlage für die Ermittlung des ihm zustehenden Anteils an den
freien Mitteln aus der Liquidation gedient hätten.

  3.3.3  Dieser Einwand ist unbegründet. Von der Teilung nach Art. 122 ZGB
werden sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b erfasst (Urteil vom 26.
Januar 2004, B 36/03, teilweise publiziert in FamPra.ch 2004 S. 393). Bei
einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem
Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver
Anspruch auf die freien Mittel (Art. 23 Abs. 1 FZG). Realisiert sich dieser
während der Ehe, erhöht sich die Austrittsleistung. Beide Parteien
profitieren grundsätzlich hälftig von diesen Mitteln. Eine Aufteilung auf
die Zeit vor und während der Ehe ist kaum möglich, weil der Verteilungsplan
die Beitragsdauer nicht berücksichtigen muss (SCHWENZER, FamKomm. Scheidung,
Bern 2005, N. 24 zu Art. 122 ZGB; THOMAS GEISER, Berufliche Vorsorge im
neuen Scheidungsrecht, Rz. 2.63, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Vom alten zum
neuen Scheidungsrecht, Bern 1999).

  3.3.4  Im Urteil vom 14. Mai 2002, B 18/01, teilweise publiziert in
FamPra.ch 2002 S. 568, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug
auf einmalige Zusatzgutschriften, welche die Vorsorgeeinrichtung ihren
Versicherten infolge hoher Wertschriftengewinne ausgerichtet hat,
entschieden, dass es darauf ankommt, ob diese während der Ehedauer erfolgt
sind. Trifft dies zu, gelten sie als während der Ehe erworben und sind damit
unter den Ehegatten hälftig zu teilen. Nicht entscheidend ist demgegenüber,
wann und mit welchem Vorsorgekapital die Wertschriftengewinne erwirtschaftet
wurden, sondern der Zeitpunkt, in welchem der Stiftungsrat die Ausschüttung
der realisierten Gewinne an die Versicherten beschliesst und die
entsprechende Gutschrift vorgenommen wird.

  3.3.5  Die freien Mittel wurden dem Beschwerdeführer zufolge Liquidation
der Vorsorgeeinrichtung der Firma F. im Jahre 1998, während der Ehe,
ausbezahlt. Sie wurden nicht auf Grund der Beitragsdauer,

sondern nach Massgabe der gesamten Freizügigkeitsleistung berechnet.
Abgesehen davon, dass die Sichtweise des Beschwerdeführers im Wortlaut von
Art. 22 Abs. 2 Satz 1 FZG keine Stütze findet - können die während der Ehe
ausbezahlten freien Mittel doch nicht als Austrittsleistung zuzüglich
allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung
aufgefasst werden -, spricht auch die Tatsache, dass die Höhe der
ausbezahlten freien Mittel von der gewählten Berechnungsmethode abhängt,
welche, wie im vorliegenden Fall, die Beitragsdauer ausser Acht lassen kann,
gegen eine Aufteilung in die Zeit vor und nach der Eheschliessung. Denn in
vergleichbaren Fällen sind andere Verteilschlüssel möglich, wie das BSV
richtig bemerkt. Je nach Berechnungsgrundlage für die Verteilung der freien
Mittel, z.B. unter oder ohne Einbezug von Freizügigkeitsguthaben aus der
Zeit vor der Eheschliessung, auf Grund der Dauer der Zugehörigkeit zur
Vorsorgeeinrichtung, usw. (vgl. die Zusammenstellung in BGE 128 II 398 f. E.
4.2 und 4.3 mit Hinweisen; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich
2005, S. 435 N. 1162), müsste alsdann ein Teil der freien Mittel bei der
Berechnung der der Teilung unterliegenden Austrittsleistung ausgeklammert
oder berücksichtigt werden, was zwangsläufig zu rechtsungleicher Behandlung
der jeweils Betroffenen führen würde, die während der Ehe in den Genuss der
Auszahlung freier Mittel gelangen und im Fall der Scheidung je nach
gewähltem Berechnungsmodus vorab Anspruch auf einen Teil der ungebundenen
Mittel erheben könnten oder nicht.

  Dass das Obergericht des Kantons Thurgau im Scheidungsurteil vom 22. Juni
2004 der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung beipflichtete, ist für
das Berufsvorsorgegericht sodann nicht verbindlich, da das Scheidungsgericht
nach Art. 142 Abs. 1 ZGB nur den Verteilschlüssel festzulegen hat.

  Schliesslich ist mit dem BSV darauf hinzuweisen, dass Art. 22 Abs. 3 FZG,
wonach Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus
Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198
ZGB), zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen sind,
entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden
Fall nicht anwendbar ist. Denn bei den freien Mitteln geht es nicht um
Einlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 FZG, sondern um die nicht gebundenen

Mittel der Vorsorgeeinrichtung, welche den Destinatären bei der Liquidation
der Stiftung zugute kommen.

Erwägung 4

  4.  Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge besteht für das kantonale
Verfahren kein bundesrechtlich geregelter Anspruch auf Parteientschädigung
(vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Mit dem kantonalen Recht hat sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art.
128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur
zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder -
bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale
Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG),
insbesondere des Willkürverbots, geführt hat (BGE 120 V 416 E. 4a; 114 V 205
E. 1a). Der Beschwerdeführer vermag nicht geltend zu machen, inwiefern die
Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- im kantonalen
Verfahren an die Beschwerdegegnerin willkürlich sein oder anderweitig
Bundesrecht verletzen soll. Sein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheides hinsichtlich der Parteikosten ist unbegründet.

Erwägung 5

  5.  (Kosten und Parteientschädigung)