Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 161



Urteilskopf

133 V 161

  23. Auszug aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S.
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft sowie Bundesamt für Gesundheit, betreffend H.,
und Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  U 486/05 vom 15. Dezember 2006

Regeste

  Art. 2 und 6 Abs. 1 UVAL; Art. 22a Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 AVIG; Art. 1a
Abs. 1 und 2 UVG; Art. 1 und 1a Abs. 1 UVV: Zuständiger Unfallversicherer.

  Für Unfälle, welche sich bei der Arbeit im Betrieb ereignen, ist der
Unfallversicherer der Unternehmung und nicht die SUVA zuständig, wenn ein
Arbeitsloser auf eigene Initiative in einem Unternehmen einen Einsatz
leistet, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit im Hinblick
auf eine Festanstellung zu testen, und Lohn weder vereinbart ist noch
bezahlt wird (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 161

  A.- Der 1976 geborene H. bezog ab 18. April 2001 (Beginn der
Leistungsrahmenfrist) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am

18. Mai 2001 meldete die Firma X. der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur), welcher sie für die
Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung angeschlossen war, H.
sei am Vortag bei der mit "Schnuppertage" bezeichneten Tätigkeit beim
Abladen eines Lieferwagens auf einer Baustelle von der Ladefläche gefallen
und habe sich am Rücken verletzt. Auf entsprechende Anfrage teilte die Firma
mit Schreiben vom 5. Juni 2001 mit, der Verunfallte habe vom 14. bis 17. Mai
2001 im Betrieb geschnuppert. Für diese Tage habe er keinen Lohn erhalten.
Die Winterthur kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus.
Nach Korrespondenz mit der zuständigen Arbeitslosenkasse überwies die
Winterthur am 29. November 2001 die Unterlagen zur Weiterbehandlung an die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Gleichzeitig ersuchte sie
um Rückerstattung der bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld)
von insgesamt Fr. 34'345.20. Zur Begründung führte sie aus, H. habe die
Schnuppertage bei der Firma X. selbst organisiert. Er habe keinen
entsprechenden Lohn erhalten und somit keinen Zwischenverdienst erzielt. Er
sei zum Zeitpunkt des Unfalles jedoch noch arbeitslos gemeldet und somit bei
der SUVA versichert gewesen.

  Mit Verfügung vom 18. April 2003 stellte die Winterthur die
Taggeldleistungen zum 1. März 2003 ein und sprach H. eine
Integritätsentschädigung von 20 % zu.

  Da die SUVA die Übernahme des Falles ablehnte, ersuchte die Winterthur am
6. Juni 2003 das Bundesamt für Sozialversicherungen, die Zuständigkeit
abzuklären und allenfalls eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die
Aufsichtsbehörde führte am 19. September 2003 ein Vermittlungsgespräch durch
und gab den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 16. Juli
2004 erliess das mittlerweile zuständige Bundesamt für Gesundheit, Abteilung
Kranken- und Unfallversicherung, folgende Verfügung:

   "1. Die SUVA ist für den Unfall für H. vom 17. Mai 2001 zuständig und
       wird verpflichtet, für die UVG-Leistungen aus dem Ereignis
       aufzukommen und der Winterthur die bereits geleisteten Aufwendungen
       zurückzuerstatten.

    2. - 4. (...)."

  B.- Die Verwaltungsbeschwerde der SUVA wies das Eidgenössische Departement
des Innern (EDI) mit Entscheid vom 9. November 2005 im Sinne der Erwägungen
ab.

  C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
der Beschwerdeentscheid vom 9. November 2005 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Winterthur weiterhin und ausschliesslich Leistungen
aus UVG für den Unfall vom 17. Mai 2001 zu gewähren hat.

  Das EDI und die Winterthur beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In gleichem Sinne lässt sich H. vernehmen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

  Die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene Firma X. hat keine
Vernehmlassung eingereicht.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Gesundheit und des EDI
sowie letztinstanzlich des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum
Entscheid über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen der Winterthur und
der SUVA betreffend den Unfall des H. vom 17. Mai 2001 ist gegeben (Art. 78a
UVG und Art. 98 lit. b OG in Verbindung mit Art. 128 OG; BGE 127 V 176,
insbesondere S. 182 E. 4d und RKUV 2003 Nr. U 472 [U 187/02] S. 42 E. 1.1,
1998 Nr. U 312 S. 470; vgl. zur Aufhebung von Art. 78 UVG auf 1. Januar 2003
BBl 1999 S. 4587 f. und 4700).

Erwägung 2

  2.

  2.1  Nach Art. 1 (seit 1. Januar 2003: 1a) Abs. 1 UVG sind obligatorisch
nach diesem Gesetz versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer,
einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie
der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer im
Sinne dieser Bestimmung gilt laut Art. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung, wer eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.

  Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVV, erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art.
1 Abs. 2 UVG, sind auch Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem
Arbeitgeber tätig sind, obligatorisch versichert.

  2.2
  2.2.1  Nach Art. 2 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die
Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL; SR 837.171),

erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 5 UVG und Art 2a Abs.
4 AVIG, sind arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach
Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, bei
der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Vorbehalten bleiben die
Artikel 6-8 UVAL.

  Die Versicherung nach Art. 2 UVAL ist eine Nichtberufsunfallversicherung
(vgl. Art. 22a Abs. 4 AVIG sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 UVAL;
ferner BGE 127 V 462 unten sowie AB 1994 N 1587 f., 1995 S 106).

  2.2.2  Art. 6 Abs. 1 UVAL bestimmt Folgendes: Erzielt die versicherte
Person einen Zwischenverdienst (nach Art. 24 AVIG) aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des
betreffenden Betriebs die Leistungen.

  Der Arbeitslose im Zwischenverdienst hat Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt
die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten
Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für
die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz
1 AVIG). Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles ist es,
Anreiz für die Annahme schlechter entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 129 V
103 E. 3.3; 125 V 490 E. 4c/cc).

Erwägung 3

  3.  In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der viertägige Einsatz in
der Firma X. vom 14. bis 17. Mai 2001 auf eigene Initiative des H. zustande
gekommen war. Je nach Verlauf war offenbar eine Festanstellung beabsichtigt
oder zumindest in Aussicht gestellt. Dabei ging es nicht nur darum, Einblick
in den Betrieb und die betrieblichen Abläufe zu gewinnen. Vielmehr wollte
der Arbeitgeber während der in der Unfallmeldung UVG vom 18. Mai 2001 als
"Schnuppertage" bezeichneten Art der Tätigkeit Leistungsbereitschaft und
Eignung des H. im Hinblick auf eine allfällige feste Anstellung testen. In
diesem Sinne äusserte sich der Firmeninhaber beim Beratungsgespräch vom 20.
Februar 2002 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Winterthur (Protokoll
vom 25. Februar 2002). Zu diesem Zweck hatte H. regelmässig im Betrieb
anfallende Arbeiten zu verrichten. So war er mit Abladen von 10-20 kg
schweren Steinen von einem Lieferwagen auf einer Baustelle beschäftigt, als
sich der Unfall (Sturz rücklings von der Ladefläche) ereignete.

Für die vom 14. bis 17. Mai 2001 geleistete Arbeit wurde vereinbarungsgemäss
kein Lohn ausbezahlt. Hingegen wurden H. für die vier Tage vom 14. bis 17.
Mai 2001 (volle) Taggelder ausgerichtet. Unbestrittenermassen erfüllte er
die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG. Er war somit im Zeitpunkt des
Unfalles nach Art. 2 UVAL obligatorisch versichert.

Erwägung 4

  4.

  4.1  Das Departement hat die vom Bundesamt verfügte Zuständigkeit der SUVA
für den Unfall des H. vom 17. Mai 2001 bestätigt. Es hat erwogen, der
rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich nicht unter Art. 1a Abs. 1 UVG
subsumieren. Der Begriff des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin nach Art.
1 UVV und Art. 10 ATSG setze den Bezug von Lohn für geleistete Arbeit
voraus. Für den probeweise geleisteten Einsatz des H. sei jedoch keine
Entschädigung entrichtet worden. Eine allfällige zukünftige und somit
hypothetische Anstellung könne nicht bereits als Entgelt gewertet werden.
Sodann regle Art. 1a Abs. 1 UVV die arbeitsvertragsähnlichen Verhältnisse im
Sinne von Art. 1a Abs. 2 UVG abschliessend. Die zu beurteilende Situation
falle nicht darunter. Der fragliche Einsatz vom 14. bis 17. Mai 2001 könne
auch nicht als Arbeitsantritt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UVG aufgefasst
werden. Er sei zwar im Hinblick auf eine allfällige feste Anstellung
erfolgt. Ob es effektiv zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen wäre
und H. die Stelle tatsächlich auch angetreten hätte, sei indessen im
Zeitpunkt des Unfalles offen gewesen. Aufgrund von Art. 2 UVAL habe jedoch
Versicherungsschutz bestanden. H. habe die Voraussetzungen des Art. 8 AVIG
erfüllt und während des viertägigen probeweisen Arbeitseinsatzes in der
Firma X. entsprechende Taggelder bezogen. Zuständiger Unfallversicherer sei
somit die SUVA. Die Bestimmungen über den Zwischenverdienst und die
Teilarbeitslosigkeit (Art. 6-8 UVAL) seien vorliegend nicht massgebend. H.
habe während des befristeten und probeweisen Arbeitseinsatzes in der
Gärtnerei unbestrittenermassen keinen Lohn und auch sonst keine
Entschädigung erhalten, noch sei er für einen anderen Arbeitgeber tätig
gewesen. Die auch hier zum Zuge kommende Regelung, wonach bei
Arbeitslosigkeit grundsätzlich die SUVA für den Versicherungsschutz
zuständig sei, sei im Übrigen sinnvoll und zweckmässig. Sie garantiere eine
eindeutige, klare und transparente Situation im Hinblick auf die
Versicherungsverhältnisse und die Rechtssicherheit. Sie trage dem Grundsatz
Rechnung, dass bestehende Verhältnisse

möglichst konstant und effizient sein sollen. Dem widerspräche ein
Versicherungswechsel für die Dauer des viertägigen Arbeitseinsatzes. Somit
seien die Voraussetzungen für die Versicherungsdeckung der SUVA nach Art. 2
UVAL gegeben.

  Die Winterthur und das verfügende Bundesamt bejahen aus den im
Wesentlichen gleichen Gründen wie die Vorinstanz die Zuständigkeit der SUVA
für den Unfall des H. vom 17. Mai 2001.

  4.2  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende SUVA bringt vor, die
Voraussetzungen des Art. 2 UVAL seien zwar an sich erfüllt. Es entspreche
indessen der rechtspolitischen Zielsetzung des Unfallversicherungsgesetzes,
Personen, die um des Erwerbs willen in unselbstständiger Stellung Arbeit
leisteten, einen umfassenden Versicherungsschutz bei Unfall zukommen zu
lassen. Die Zugehörigkeit zur obligatorischen Unfallversicherung sei nicht
von einer Lohnabrede abhängig. Wo die unselbstständige Tätigkeit ihrer Natur
nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern - wie bei Volontären
oder Stagiaires - auf Ausbildung oder Berufswahl gerichtet sei, könne eine
solche Vereinbarung kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den
Unfallversicherungsschutz sein. Nach Intention des Gesetzgebers gelte
grundsätzlich jede auf Erwerb gerichtete Aktivität, welche nicht eine
selbstständige Erwerbstätigkeit darstelle oder als Freizeitbeschäftigung,
blosse kurzfristige Handreichung und Tätigkeit aus Gefälligkeit zu
betrachten sei, als unfallversichert. Es entbehre daher jeder sachlichen
Begründung, einer Person, die ihren Arbeitswillen vorbildlich demonstriere
und aus eigener Initiative eine Erwerbsmöglichkeit suche, wie H., in der -
nicht entlöhnten - Probephase den obligatorischen Versicherungsschutz zu
verweigern. Es sei daher in geltungszeitlicher Auslegung der Art. 1a Abs. 1
UVG und Art. 1a Abs. 1 UVV vorliegend von einem von der obligatorischen
Unfallversicherung erfassten arbeitsvertragsähnlichen Arbeitsverhältnis
auszugehen mit der Folge, dass die Winterthur für den Unfall vom 17. Mai
2001 zuständig sei.

Erwägung 5

  5.

  5.1  H. erfüllte im Zeitpunkt des Unfalles vom 17. Mai 2001 die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG. Er war somit nach Art. 2 UVAL
obligatorisch versichert, und zwar bei der SUVA. Als Arbeitsloser konnte er
nicht gleichzeitig zu dem im Unfallversicherungsgesetz und in der
Unfallversicherungsverordnung genannten

Kreis obligatorisch Versicherter gehören. Die allfällige Zuständigkeit der
Winterthur für den Unfall vom 17. Mai 2001 kann sich somit nur aus der
Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen selber,
insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 UVAL ergeben, nicht hingegen - zumindest
nicht direkt - aus Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV und Art. 1a Abs. 1 UVV
(vgl. auch Art. 1 UVAL). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz
übersehen, dass Art. 10 ATSG, welcher den Arbeitnehmerbegriff umschreibt,
vorliegend ohnehin nicht anwendbar ist. Der Unfall vom 17. Mai 2001
ereignete sich vor Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des
Sozialversicherungsrechts am 1. Januar 2003 (BGE 130 V 261 E. 3.9; 127 V 467
E. 1).

  5.2
  5.2.1  In Bezug auf den viertägigen Einsatz vom 14. bis 17. Mai 2001 in
der Firma X. sind mit Ausnahme des Erzielens eines (Zwischen-)Verdienstes
alle Tatbestandselemente des Art. 6 Abs. 1 UVAL gegeben. H. verrichtete
Arbeiten, welche sonst von unselbstständigen Angestellten der Firma hätten
erbracht werden müssen. Ebenfalls bestand eine Erwerbsabsicht (BGE 125 V 384
E. 2a mit Hinweisen). Es ging darum, Leistungsbereitschaft, Eignung und
Arbeitsfähigkeit unter Tatbeweis zu stellen, dies im Hinblick auf eine feste
Anstellung. Darin ist - gleich wie bei einem Selbstständigerwerbenden, der
(zuerst) Aufträge akquirieren muss - das Erwerbsmotiv zu erblicken.

  5.2.2  Das Tatbestandsmerkmal des Erzielens eines Zwischenverdienstes ist
insofern von untergeordneter Bedeutung, als dieser noch so gering sein kann.
Art. 6 Abs. 1 UVAL schreibt keinen Mindestbetrag des Zwischenverdienstes
vor. Die Bestimmung ist auch bei noch so schlechter Entlöhnung anwendbar.
Von daher fragt sich, ob es nicht - Erwerbsabsicht und unselbstständiger
Charakter der Arbeit vorausgesetzt - genügt, wenn es sich um eine
üblicherweise entlöhnte Tätigkeit handelt und aufgrund von Art. 320 Abs. 2
OR und nach Massgabe der Art. 322 ff. OR Anspruch auf Lohn besteht oder
bestünde, was vorliegend unzweifelhaft zutrifft. Die Frage kann jedoch offen
bleiben.

  Dass H. mit seinem Einverständnis für seine Arbeit in der Firma X. nicht
entschädigt wurde, stellt einen Lohnverzicht dar.
Arbeitslosenversicherungsrechtlich hat die fehlende Entlöhnung zur Folge,
dass H. für die geleistete Arbeit ein Zwischenverdienst nach

berufs- und ortsüblichen Ansätzen anzurechnen ist (vgl. zu Sinn und Zweck
dieser Regelung BGE 129 V 103 E. 3.3; 120 V 245 E. 3c) und er Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung nicht in Höhe des vollen Taggeldes, sondern
lediglich der mit dem Entschädigungssatz gekürzten Differenz zum
versicherten Verdienst hat (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG sowie Art. 22 AVIG).
Er wird somit so gestellt, wie wenn er tatsächlich (berufs- und ortsüblich)
entlöhnt worden wäre. Damit ist aber auch das Tatbestandselement des
Erzielens eines Zwischenverdienstes nach Art. 6 Abs. 1 UVAL gleichsam kraft
Gesetz gegeben und diese Bestimmung grundsätzlich anwendbar.

  5.2.3  Für die Zuständigkeit der Winterthur als Versicherer des Betriebs
der Firma X. spricht auch, dass sich beim Sturz rücklings von der Ladefläche
des Lieferwagens während des Abladens von 10-20 kg schweren Steinen am 17.
Mai 2001 das typische betriebsspezifische Unfallrisiko verwirklichte. Der
Vorfall stellt einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG dar.
Dafür ist die Berufsunfallversicherung zuständig. Die Versicherung nach Art.
2 UVAL ist hingegen eine Nichtberufsunfallversicherung (E. 2.2.1). Unter
diesen Umständen wäre kaum verständlich und es käme einem Missbrauch zu
Lasten des Arbeitslosen gleich, Prämien von der Arbeitslosenentschädigung
abzuziehen (Art. 22a Abs. 4 AVIG und Art. 10 Abs. 1 UVAL) und keine Prämien
bei der Firma zu erheben (Art. 91 Abs. 1 UVG).

  5.3  Somit hat die Winterthur im Rahmen von Gesetz und Verordnung für die
gesundheitlichen und erwerblichen Folgen des Unfalles des H. vom 17. Mai
2001 aufzukommen. Der die Zuständigkeit der SUVA bejahende
Beschwerdeentscheid des Departementes verletzt somit Bundesrecht.

  Wie es sich verhielte, wenn H. nicht arbeitslos im Sinne von Art. 2 UVAL
gewesen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Erwägung 6

  6.  (Kosten)