Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 I 89



Urteilskopf

133 I 89

  9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. Swiss International
Air Lines AG gegen Swiss Pilots Association sowie Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt (Staatsrechtliche Beschwerde)
  4P.247/2006 vom 7. November 2006

Regeste

  Ablehnung eines Schiedsrichters (Art. 18 Abs. 1 KSG, Art. 22 Abs. 1 lit. b
und Art. 23 lit. c OG).

  Hat sich ein Schiedsrichter vor seiner Ernennung in einer Fachpublikation
zu Rechtsfragen geäussert, die mit der zu beurteilenden Streitsache
zusammenhängen, entsteht der Anschein der Befangenheit, wenn sich der
Schiedsrichter durch die Art seiner Äusserung in einer Weise festgelegt hat,
die bei objektiver Betrachtungsweise befürchten lässt, er habe seine Meinung
abschliessend gebildet und werde die sich im Streitfall konkret stellenden
Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen (E. 3).

Sachverhalt

  Die Swiss Pilots Association (Beschwerdegegnerin) und die Swiss
International Air Lines AG (Beschwerdeführerin) stehen sich in einem
schiedsgerichtlichen Verfahren gegenüber. Das Schiedsgericht, bestehend aus
drei Schiedsrichtern, hat in gleicher Besetzung am 15. Juli 2002 und am 17.
Juni 2003 Urteile erlassen. Am 29. April 2005 reichte die Beschwerdegegnerin
eine neue Klage ein. Die Parteien hatten vereinbart, dass dafür das
Schiedsgericht in gleicher Besetzung zuständig sein sollte. Da aber der von
der Beschwerdeführerin nominierte Schiedsrichter zurückgetreten war, hatte
sie einen neuen Schiedsrichter zu benennen. Der von ihr ernannte Prof. X.
wird von der Beschwerdegegnerin als befangen abgelehnt.

  Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Ausstandsbegehren vom 11. Juni 2005
schriftlich damit, dass ihr Anwalt den von der Gegenpartei nunmehr ernannten
Schiedsrichter im Sommer 2002 nach Eröffnung des ersten Schiedsurteils
telefonisch um Rat in Bezug auf einige Punkte in der Auseinandersetzung mit
der Beschwerdeführerin gefragt habe. Der Schiedsrichter habe in der Folge um
Zustellung von Rechtsschriften und der beiden zur Diskussion stehenden
Gesamtarbeitsverträge (GAV) ersucht und die gewünschten Unterlagen auch
erhalten. Er habe sich zu einzelnen Punkten am Telefon geäussert, danach
aber trotz Nachfragen nichts mehr von sich hören lassen. Er habe darauf aber
eine äusserst kritische Besprechung des ersten Schiedsurteils publiziert.

  Die Beschwerdeführerin widersetzte sich dem Begehren unter anderem, indem
sie sich auf eine Stellungnahme des von ihr vorgeschlagenen Schiedsrichters
berief mit der Begründung, der damalige Kontakt zwischen dem Anwalt der
Beschwerdegegnerin und dem Schiedsrichter sei aus dessen Sicht rein
wissenschaftlicher Natur und keine Rechtsberatung gewesen.

  Der Einzelrichter am Zivilgericht Basel-Stadt entschied am 30. August
2005, die Ernennung von Prof. X. als Schiedsrichter im zwischen den Parteien
hängigen Schiedsverfahren werde in Gutheissung des Begehrens aufgehoben.

  Mit Urteil vom 28. Dezember 2005 wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 30. August 2005 ab.

  Das Bundesgericht weist eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde
ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

  3.  Nach Art. 18 Abs. 1 des Konkordats vom 27. August 1969 über die
Schiedsgerichtsbarkeit (im Folgenden: KSG) können die Parteien die
Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) genannten Gründen für die
Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von
ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen
Gründen ablehnen.

  3.1  Das Appellationsgericht hat die Ablehnung des designierten
Schiedsrichters wegen des Ablehnungsgrundes von Art. 23 lit. c OG geschützt
und sich ausserdem auf Art. 22 Abs. 1 lit. b OG berufen. Als Tatsache, die
den designierten Schiedsrichter in Bezug auf den zu beurteilenden Fall im
Sinne von Art. 23 lit. c OG als befangen erscheinen liess, führte das
Gericht mit dem erstinstanzlichen Richter den Umstand an, dass der
designierte Schiedsrichter das erste Schiedsurteil vom 15. Juli 2002 in
einer Fachzeitschrift als grob falsch kritisiert hatte. Das Gericht gelangte
in Übereinstimmung mit dem Zivilgerichtspräsidenten zum Schluss, dass es
sich beim aktuellen Schiedsverfahren materiell um die gleiche Angelegenheit
handelt, die schon in den beiden ersten Entscheiden zu beurteilen war. Es
zog dabei in Betracht, dass die behauptete Verletzung der Vereinbarung der
Parteien vom 15. Juli 2003, die Gegenstand des hängigen Verfahrens bildet,
der Beilegung der Differenzen der Parteien über die beiden früheren
Schiedsgerichtsurteile diente, dass nach wie vor die Wirkung zweier
Gesamtarbeitsverträge und der Anspruch auf Verhandlung über einen
einheitlichen GAV umstritten ist und dass sich die Parteien in der
Vereinbarung vom 15. Juli 2003 für allfällige weitere Streitigkeiten auf das
gleiche Schiedsgericht geeinigt haben.

  Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanzen hätten Art. 18 KSG in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. b und Art. 23 lit. c OG verletzt, indem
sie zu Unrecht die Identität der sich in den früheren Schiedsverfahren
stellenden Fragen mit den aktuellen bejaht hätten.

  3.2  Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst die Argumentation des
Appellationsgerichts, wenn sie die Ansicht vertritt, dieses habe die
Ablehnung des designierten Schiedsrichters auf Art. 22 Abs. 1 lit. b OG
gestützt, der verhindern soll, dass ein Richter unterer Instanz nach seiner
Wahl ins Bundesgericht am Rechtsmittelverfahren in derselben Sache mitwirkt
(BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58), weshalb in

einem prozessrechtlichen Sinne neben der Identität der Streitfragen eine
solche der Parteien und der Verfahren verlangt wird (BGE 122 IV 235 E. 2d S.
237). Das Appellationsgericht hat vielmehr im angefochtenen Urteil
ausdrücklich geprüft, ob Umstände vorliegen, die im Sinne von Art. 23 OG den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Diese Norm gewährleistet wie schon Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK den Anspruch des Rechtssuchenden auf einen unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter, der ohne Einwirken sachfremder
Umstände entscheiden soll. Einem Ablehnungsbegehren ist danach zu
entsprechen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen,
die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f.; 111 Ia 259 E. 3a S. 263,
je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann danach
bei den Parteien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem
früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war.
In einem solchen Fall der Vorbefassung ist massgebend, ob sich ein Richter
durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten
bereits in einem Mass festgelegt hat, das das Verfahren nicht mehr als offen
erscheinen lässt, was anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände zu beurteilen ist (BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26, 113 E. 3.4 S. 116;
126 I 68 E. 3c S. 73, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall war der
designierte Schiedsrichter mit der Auseinandersetzung der Parteien früher
formell nie befasst. Er hat sich vielmehr öffentlich dazu geäussert.

  3.3  Der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
entsteht nicht schon dann, wenn sich ein Richter in einer bestimmten
Sachfrage eine Meinung gebildet hat (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163). Auch die
Meinungsäusserung zu Rechtsfragen ausserhalb des Gerichts durch einen
Richter erweckt bei objektiver Betrachtungsweise grundsätzlich noch nicht
den Anschein der Voreingenommenheit für den Entscheid eines konkreten
Streitfalls, selbst wenn sie für die Entscheidung erheblich ist (REGINA
KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an
Richter und Gerichte, Habilitationsschrift, Bern 2001, S. 194). Erscheinen
öffentliche Aussagen zu hängigen Verfahren objektiv geboten, so darf und
muss vorausgesetzt werden, dass der informierende Richter in der Lage ist,
seine Beurteilung des Prozessstoffes

im Laufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand ständig neu
zu prüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren
(BGE 127 I 196 E. 2d S. 200). Anders lautende Anzeichen sind allerdings
vorbehalten. Insofern können etwa konkrete Äusserungen Zweifel an der
Unbefangenheit wecken, wenn sie über das Notwendige hinausgehen und
mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung
schliessen lassen, weil ihnen z.B. die notwendige Distanz fehlt (BGE 127 I
196 E. 2d und e S. 201 f.). Der Anschein der Befangenheit kann bei einer
öffentlichen Meinungsäusserung zu einer aktuellen Auseinandersetzung dann
entstehen, wenn der Richter zu den sich stellenden Streitfragen derart
Stellung bezieht, dass die Meinungsbildung im konkreten Fall nicht mehr
offen erscheint oder eine "Betriebsblindheit" zu befürchten ist (BGE 131 I
113 E. 3.4 S. 116 f. mit Hinweisen; KIENER, a.a.O.).

  3.4  Der designierte Schiedsrichter war im vorliegenden Fall (im
Unterschied zu den wiederum von den Parteien bezeichneten bisherigen
Schiedsrichtern) nicht formell mit der konkreten Streitsache befasst. Er hat
vielmehr von sich aus das erste Schiedsurteil besprochen. Die öffentliche
Äusserung erfolgte dabei im Rahmen des Bereichs, mit dem sich der
designierte Schiedsrichter auch sonst wissenschaftlich befasst, und zu einem
Zeitpunkt, als er um seine Nomination als Schiedsrichter noch nicht wissen
konnte. Die Tatsache allein, dass der designierte Schiedsrichter sich mit
dem Urteil auseinandersetzte und damit ohne äussere Notwendigkeit ein
persönliches (wissenschaftliches) Interesse an der Auseinandersetzung der
Parteien bekundete, vermag insoweit bei objektiver Betrachtung nicht den
Anschein der Voreingenommenheit zu wecken. Entscheidend erscheint vielmehr,
ob er sich durch die Art seiner Besprechung in einer Weise festgelegt hat,
die bei objektiver Betrachtungsweise befürchten lässt, dass er seine Meinung
abschliessend gebildet hat und die im Streitfall konkret sich stellenden
Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen wird. Wie die kantonalen
Instanzen zutreffend erwogen haben, erscheint in dieser Hinsicht als
massgebend, wie eindeutig der designierte Schiedsrichter seine persönliche
Beurteilung zur Auseinandersetzung unter den Parteien insgesamt und zu
Fragen ausgedrückt hat, die im Rahmen des konkreten Verfahrens wiederum
erheblich sein werden, an dem er als Richter mitwirken soll.

  3.5  Das Appellationsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Zivilgericht
die Kommentierung des ersten Schiedsurteils durch den

designierten Schiedsrichter als eindeutig und verbindlich qualifiziert. Es
hat insbesondere erwogen, dass er zwar wissenschaftlich korrekt vorgegangen
sei, namentlich die einzelnen Erwägungen des Schiedsgerichts und seine
abweichende Meinung dazu detailliert dargestellt habe, dass er aber in einem
abschliessenden Fazit die richterliche Leistung unmissverständlich als grob
falsch qualifiziert habe, indem er ausführte: "Es ist zu hoffen, dass dieses
Schiedsgerichtsurteil aufgrund der Besonderheiten des Falls Swiss
International Air Lines ein singuläres Ereignis im kollektiven Arbeitsrecht
der Schweiz bleibt. Jedenfalls würde die generelle Umdeutung aller
Ausdehnungsklauseln in Exklusivklauseln die kollektivrechtliche Landschaft
erheblich umgestalten. Und die strikte Handhabung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Falle von Unternehmenssanierungen und
Strukturveränderungen könnte sich wohl sehr bald zu Lasten der Arbeitnehmer
auswirken. Art. 333 OR ist diesbezüglich in bester Erinnerung. Denn nicht
bei jeder Sanierung strömt der warme Geldregen des Bundes vom Himmel". Der
designierte Schiedsrichter hat mit diesem Fazit zur Auslegung der im
konkreten GAV enthaltenen Ausdehnungsklausel und zur Handhabung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes für den konkreten Fall deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass diese Fragen nach seiner Meinung gerade abweichend vom
besprochenen Schiedsurteil zu entscheiden waren. Die kantonalen Instanzen
haben diese öffentliche Stellungnahme zu Recht als so eindeutig
qualifiziert, dass bei objektiver Betrachtungsweise zu befürchten ist, er
habe sich seine Meinung zu diesen Fragen abschliessend gebildet. Die Rüge
der Beschwerdeführerin, die kantonalen Instanzen hätten nicht belegt und
sogar nicht einmal erwogen, dass der designierte Schiedsrichter einer
Revidierung seiner Rechtsauffassung im Falle besserer Erkenntnisse nicht
zugänglich sein solle, ist unbegründet.

  3.6  Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie die
Ansicht vertritt, im hängigen (dritten) Schiedsverfahren seien unter den
Parteien Fragen umstritten, die keinen Bezug zu den vom designierten
Schiedsrichter (in eindeutiger Weise) kritisch besprochenen aufwiesen. Im
ersten, vom designierten Schiedsrichter besprochenen Urteil vom 15. Juli
2002 hat das Schiedsgericht insbesondere unter Berufung auf das
Gleichbehandlungsprinzip festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den GAV
der Parteien vom 1. November 2000 verletzt hat, soweit durch den mit den
ehemaligen Swissair-Piloten abgeschlossenen neuen GAV die Rechtsstellung der
Mitglieder

der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt werde. Die Mitglieder der
Beschwerdegegnerin werden danach insbesondere durch das neu eingeführte
Kriterium des Dienstalters für die Erstellung der sog. Senioritätsliste
aufgrund der vorhandenen Altersstruktur benachteiligt, wobei als
Benachteiligungen namentlich die Karrierechancen, die Löhne und die
Entlassung bei Überbestand angeführt werden. Im zweiten
Schiedsgerichtsurteil vom 17. Juni 2003 stellte das Schiedsgericht
entsprechend fest, dass die im Februar/März 2003 beschlossenen Entlassungen
von Piloten insoweit rechtswidrig seien, als sie ausschliesslich Piloten der
Beschwerdegegnerin betreffen; der Beschwerdeführerin wurde untersagt, bei
Überbestand mehr Angehörige der Klagpartei zu entlassen als jeweils dem
Verhältnis der Zahl der Swiss Pilots zur Zahl der anderen bei der
Beschwerdeführerin beschäftigten Piloten entspricht; diese Regelung sollte
für die im Februar/März 2003 beschlossenen Abbaumassnahmen wie auch für
künftige Entlassungen wegen Überbestandes bis spätestens 31. Oktober 2005
gelten. Ausserdem stellte das Schiedsgericht in diesem zweiten Urteil fest,
dass der Bestand von zwei Operation Centers insoweit rechtswidrig ist, als
er bei den Karrierebestimmungen (Beförderung, Umschulung, Typenwahl) den
Wechsel vom ersten ins zweite Center und umgekehrt verbietet. Im Ingress der
Vereinbarung vom 15. Juli 2003 stellten die Parteien fest, dass sie sich
seit Anfang 2002 in einem Arbeitskonflikt betreffend Seniorität,
Entlassungen, Diskriminierungen etc. befinden. In Beilegung dieser
Auseinandersetzung vereinbarten sie unter Berücksichtigung der Urteile des
Schiedsgerichts vom 15. Juli 2002 und 17. Juni 2003 unter anderem in Ziffer
14 was folgt:

   "Abgesehen von obgenannten Bestimmungen bleibt der GAV vom 01.11.00
    vollumfänglich in Kraft. Beide Parteien verpflichten sich in
    sozialpartnerschaftlicher Art und Weise zur Zusammenarbeit.

    Die Parteien verpflichten sich, Ende 2004 die Verhandlungen für den
    Abschluss eines neuen GAV per 01.11.05 unter Berücksichtigung der
    folgenden Punkte aufzunehmen:

    - Ein einheitlicher GAV für alle Piloten

    - Eine gerechte Verteilung der Risiken und Chancen für alle bei Swiss
      angestellten Piloten

    - Keine Diskriminierung"

  Die Beschwerdegegnerin stellte mit Klage vom 29. April 2005 das
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beklagte Ziffer 14 der
Vereinbarung vom 15. Juli 2003 verletzt hat (Vertragsbruch).

Ferner sei festzustellen, dass die Beklagte den geltenden GAV und die
Vereinbarung vom 15. Juli 2003 verletzt hat (Vertragsbruch), weil
Airbus-Piloten aus dem Ex-Crossair-Segment nicht im Linienverkehr eingesetzt
werden dürfen.

  3.7  Der designierte Schiedsrichter hat in der publizierten Besprechung
des ersten Schiedsspruchs vom 15. Juli 2002 insbesondere zur Handhabung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes in einer Weise Stellung bezogen, die bei
objektiver Betrachtungsweise befürchten lässt, er habe sich seine Meinung
dazu abschliessend gebildet. Die Frage der Gleichbehandlung aller Piloten,
insbesondere der Mitglieder der Beschwerdegegnerin einerseits und der
ehemaligen Swissair-Piloten anderseits, bildet Gegenstand von Ziffer 14 der
Vereinbarung der Parteien vom 15. Juli 2003. Die Auslegung dieser Bestimmung
wird nach dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin Gegenstand des (dritten)
Schiedsgerichtsverfahrens sein. Die kantonalen Instanzen haben das
Ablehnungsgesuch der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 KSG in
Verbindung mit Art. 23 lit. c OG aufgrund der öffentlichen Meinungsäusserung
des designierten Schiedsrichters zum ersten Urteil des Schiedsgerichts vom
15. Juli 2002 zu Recht gutgeheissen. Es kann daher offenbleiben, ob auch die
Kontaktaufnahme des Anwalts der Beschwerdegegnerin mit dem designierten
Schiedsrichter zum Zwecke einer Rechtsberatung und dessen Reaktion darauf
den Anschein der Befangenheit begründen würde. Immerhin ist hier zu
bemerken, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könnte, soweit
sie die Vertretung in früheren oder anderen Verfahren gleichsetzen will mit
Kontakten im Blick auf eine Rechtsberatung in einer hängigen
Auseinandersetzung.