Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 I 58



Urteilskopf

133 I 58

  7. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Gesundheitsdirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bzw. X.
gegen Eidgenössisches Departement des Innern
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  2A.48/2006 / 2A.66/2006 vom 3. November 2006

Regeste

  Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 9 und 10 BetmG,
Art. 48 BetmV, Art. 24 und 26 HMG; Abgabe von Natrium-Pentobarbital für den
begleiteten Suizid einer psychisch kranken Person.

  Natrium-Pentobarbital kann einem Sterbewilligen weder nach dem
Betäubungsmittelrecht noch nach dem Heilmittelrecht ohne ärztliche
Verschreibung abgegeben werden (E. 4). Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 und
Art. 13 Abs. 1 BV verpflichten den Staat nicht dazu, dafür zu sorgen, dass
Sterbehilfeorganisationen oder Suizidwillige Natrium-Pentobarbital
rezeptfrei beziehen können (E. 5-6.3.6).

Sachverhalt

  X. (geb. 1953) leidet an einer schweren bipolaren affektiven Störung. Er
beging zwei Selbstmordversuche und wurde wiederholt stationär behandelt. Am
1. Juli 2004 trat er dem Verein "Dignitas" bei und bat diesen am 8. November
2004, für ihn eine Freitodbegleitung in die Wege zu leiten, da er sein Leben
aufgrund der nur schwer behandelbaren Krankheit als nicht mehr
menschenwürdig erachte. Da für die hierzu erforderlichen 15 Gramm
Natrium-Pentobarbital (NaP) kein ärztliches Rezept erhältlich gemacht werden
konnte, gelangte er am 8. Juni 2005 mit dem Antrag an mehrere Instanzen, es
sei ihm zu bewilligen, über den Verein "Dignitas" ohne Vorlage einer
ärztlichen Verschreibung 15 Gramm dieses Stoffes zu beziehen. Er begründete
sein Ersuchen jeweils damit, dass er als handlungsfähiger Mensch einen
Anspruch darauf habe, sein eigenes Leben risiko- und schmerzfrei sowie ohne
Gefahren für Dritte beenden zu können.

  Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich wiesen das Gesuch am 20. Juli bzw. am 3. August 2005 ab.
Beide Behörden gingen davon aus, dass Natrium-Pentobarbital ein
abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff sei, der in Apotheken nur auf
ärztliche oder tierärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürfe; aus
Art. 8 EMRK ergebe sich nichts anderes: Diese Bestimmung umfasse keine
positive Verpflichtung des Staates, für die risiko- und schmerzfreie
Durchführung eines Suizids zu sorgen. X. gelangte hiergegen erfolglos an das
Eidgenössische Departement des Innern und an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Das Bundesgericht weist die gegen deren Entscheide vom 20.
Dezember 2005 (Verfahren 2A.66/2006)

bzw. 17. November 2005 (Verfahren 2A.48/2006) eingereichten
Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

  4.

  4.1
  4.1.1  Natrium-Pentobarbital ist ein abhängigkeitserzeugender psychotroper
Stoff; es ist als solcher in den Anhängen a ("Verzeichnis aller
Betäubungsmittel") und b ("Verzeichnis der von der Kontrolle teilweise
ausgenommenen Betäubungsmittel") der Betäubungsmittelverordnung der
Swissmedic aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 12. Dezember 1996 des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [BetmV-Swissmedic; SR
812.121.2]). Zudem dient es als Wirkstoff in einigen wenigen zugelassenen
Arzneimitteln (Anästhetika). In der Heilmittelgesetzgebung ist es der
Abgabekategorie B zugeteilt (Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche
Verschreibung hin; Art. 24 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001
[VAM; SR 812.212.21]; vgl. hierzu UELI KIESER, Heilmittel, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Poledna/Kieser, Gesundheitsrecht,
Basel/Genf/München 2005, Rz. 38 f.; PETER BRATSCHI/URSULA EGGENBERGER
STÖCKLI, Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, Bern 2002, S.
13; PAUL RICHLI, Instrumente des Gesundheits- und Lebensschutzes im neuen
Heilmittelgesetz vor dem Hintergrund der Grundrechte, in: AJP 2002 S. 340
ff., dort S. 351; POLEDNA/BERGER, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002,
Rz. 323).

  4.1.2  Für Betäubungsmittel gilt das Heilmittelgesetz, "soweit sie als
Heilmittel verwendet werden" (Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG; SR 812.21]);
wenn dieses keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft, ist das
Betäubungsmittelgesetz anwendbar (Art. 2 Abs. 1bis BetmG [Fassung vom 15.
Dezember 2000]; KIESER, a.a.O., Rz. 18; THOMAS EICHENBERGER, in: Basler
Kommentar [BSK], Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Heilmittelgesetz,
Basel/Genf/München 2006, Rz. 8 ff. zu Art. 2 HMG). Verschreibungspflichtige
Arzneimittel dürfen in Apotheken - von "begründeten Ausnahmefällen"
abgesehen - nur auf ärztliches Rezept hin

abgegeben werden (Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG; KIESER, a.a.O., Rz. 38; HEIDI
BÜRGI, in: BSK Heilmittelgesetz, a.a.O., Rz. 11 ff. zu Art. 24 HMG). Das
Gleiche gilt nach Art. 10 (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1) BetmG; dieser
behält das Verordnen von Betäubungsmitteln Ärzten oder Tierärzten vor, die
aufgrund einer von den kantonalen Behörden ausgestellten Ermächtigung zur
selbständigen Berufsausübung berechtigt sind. Bei der Verschreibung und der
Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Art. 26 Abs. 1 HMG); ein
Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand des
Patienten bekannt ist (Art. 26 Abs. 2 HMG; POLEDNA/BERGER, a.a.O., Rz. 324;
HEIDI BÜRGI, in: BSK Heilmittelgesetz, a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 26 HMG).
Art. 11 BetmG bestimmt, dass Ärzte Betäubungsmittel nur in dem Umfang
verwenden, abgeben und verordnen dürfen, wie dies nach den anerkannten
Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig erscheint. Die Überwachung
der Einhaltung der entsprechenden Pflichten obliegt disziplinarrechtlich den
kantonalen Aufsichtsbehörden über die Ärzte (vgl. FRANK TH. PETERMANN,
Rechtliche Überlegungen zur Problematik der Rezeptierung und Verfügbarkeit
von Natrium-Pentobarbital [NaP-Rezeptierung], in: AJP 2006 S. 439 ff., dort
S. 446; POLEDNA/BERGER, a.a.O., Rz. 93). Dem Beschwerdeführer kann nach der
einschlägigen nationalen Gesetzgebung damit die von ihm gewünschte Substanz
nicht ohne ärztliches Rezept abgegeben werden (ROUILLER/ROUSSIANOS, Le droit
à la vie et le droit de mourir dignement, in: Jusletter 12. Juni 2006 Rz.
39); über ein solches verfügt er unbestrittenermassen nicht.

  4.1.3  Dasselbe ergibt sich aus dem für die Schweiz verbindlichen
internationalen Recht: Pentobarbital ist in der Liste III des Übereinkommens
vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (SR 0.812.121.02) enthalten,
welches für die Schweiz am 21. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Art. 9 Ziff.
1 des Abkommens sieht für solche Substanzen vor, dass sie zur Verwendung
durch Einzelpersonen grundsätzlich nur gegen ärztliches Rezept geliefert
oder abgegeben werden dürfen; dabei treffen die Vertragsparteien die
notwendigen Massnahmen, damit die Rezepte nach den medizinischen Regeln
ausgestellt und Vorschriften (insbesondere über die Wiederholbarkeit und die
Gültigkeitsdauer) unterstellt werden, wie sie zum Schutz der Gesundheit und
des öffentlichen Wohls erforderlich sind (vgl. allgemein zur Rechtslage
auch: PETERMANN, a.a.O., NaP-Rezeptierung, S. 441 ff.).

  4.2  Der Beschwerdeführer wendet ein, bereits nach dem geltenden
Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht sei - in Abweichung von den
Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden - eine Abgabe von
Natrium-Pentobarbital in Fällen wie dem vorliegenden ohne ärztliche
Verschreibung möglich. Dies trifft nicht zu (a.M. PETERMANN, a.a.O.,
NaP-Rezeptierung, S. 463 ff.):
  4.2.1  Zwar sieht Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG vor, dass der Apotheker
rezeptpflichtige Medikamente in begründeten Ausnahmefällen auch ohne
ärztliche Verschreibung abgeben darf; diese Bestimmung bezieht sich jedoch
auf Notsituationen: In der Botschaft des Bundesrats vom 1. März 1999 zum
Heilmittelgesetz ist in diesem Zusammenhang von medizinisch begründeten
Ausnahmen die Rede (z.B. in einem Notfall oder zum Fortführen einer
erforderlichen Dauertherapie; BBl 1999 S. 3511); einzig bei solchen soll es
möglich sein, verschreibungspflichtige Arzneimittel abzugeben, auch wenn
kein ärztliches Rezept vorliegt und der behandelnde Arzt nicht erreicht
werden kann. Auf die ärztliche Verschreibung darf verzichtet werden, weil
sich der Patient in einer Notlage befindet. Dabei geht es um die zeitliche
Unmöglichkeit, ein Rezept zu erhalten, nicht um die sachliche, dass ein Arzt
mangels medizinischer Indikationen nicht bereit ist, ein solches
auszustellen (grosszügiger DANIEL HUGENTOBLER, Praktische Erfahrungen mit
dem neuen HMG aus der Sicht des Apothekers, in: EICHENBERGER/POLEDNA
[Hrsg.], Das neue Heilmittelgesetz, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 146 ff., dort
S. 149; wie hier: HEIDI BÜRGI, in: BSK Heilmittelgesetz, a.a.O., Rz. 13 f.
zu Art. 24 HMG). Die Heilmittelgesetzgebung dient dem Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier und soll dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten
Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden (Art. 1
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b HMG; KIESER, a.a.O., Rz. 15); mit Blick auf diese
gesundheitspolizeiliche Zielsetzung (BBl 1999 S. 3485) ist die
Ausnahmeregelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG einschränkend zu verstehen.

  4.2.2  Das macht auch Art. 48 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Mai 1996 über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV; SR 812.121.1)
deutlich (vgl. BBl 1999 S. 3511), welcher wegen seiner detaillierteren
Regelung im vorliegenden Fall derjenigen in der Heilmittelgesetzgebung
vorgeht (vgl. Art. 2 Abs. 1bis BetmG): Danach darf der Apotheker in
Notfällen und wenn es unmöglich ist, eine ärztliche Verschreibung zu
erlangen, ausnahmsweise

die kleinste im Handel erhältliche Packung eines Betäubungsmittels ohne
Rezept abgeben; er muss jedoch innert fünf Tagen der kantonalen Behörde ein
Protokoll hierüber zukommen lassen und gleichzeitig den behandelnden Arzt
über die Abgabe informieren (Art. 48 Abs. 2 BetmV). Die Voraussetzungen des
Notfalls und der Unmöglichkeit, eine Verschreibung zu beschaffen, gelten
nach dem Wortlaut der Regelung kumulativ ("und"); aus der Pflicht zur
nachträglichen Information des Arztes ergibt sich, dass die rezeptfreie
Abgabe stets nur bei einer medizinischen Notwendigkeit erfolgen darf. Eine
solche ist im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, da kein akuter,
lebensbedrohender Zustand besteht und auch keine Gefahr einer anderen
gesundheitlichen Schädigung droht; dem Beschwerdeführer ist es möglich und
zumutbar, einen Arzt zu konsultieren.

  4.2.3  Nichts anderes ergibt sich aus Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe, wonach die Vertragsparteien lizenzierte Apotheker
ermächtigen können, "falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer
Auffassung erfordern und unter den von ihnen vorgeschriebenen Bedingungen"
geringe Mengen der in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffe ohne
Rezept "zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in
Ausnahmefällen abzugeben". Der Bundesrat hat hiervon in Art. 48 BetmV für
"dringende Fälle" Gebrauch gemacht und die entsprechende Notfallregelung
damit konkretisiert (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 22. Juni 1994
über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen
Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes, BBl 1994 S. 1273 ff., dort S. 1283); weitergehende
Befugnisse lassen sich Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über psychotrope
Stoffe nicht entnehmen, nachdem die Konvention dem Einzelnen direkt weder
Rechte einräumt noch Pflichten auferlegt (zu den Voraussetzungen einer
unmittelbaren Anwendbarkeit staatsvertraglicher Regelungen: BGE 126 I 240 E.
2b S. 242; 125 III 277 E. 2d/aa S. 281; 124 II 293 E. 4b S. 308).

  4.2.4  Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann er
schliesslich auch daraus nichts für sich ableiten, dass es sich bei
Natrium-Pentobarbital um ein von der Kontrolle teilweise ausgenommenes
Betäubungsmittel handelt (vgl. Art. 3 lit. b BetmV i.V.m. Art. 2 Abs.1 und
Anhang b BetmV-Swissmedic): Nach Art. 4 Abs. 1 BetmV unterliegen solche
gewissen, "für andere Betäubungsmittel

vorgesehenen Beschränkungen" nicht; hieraus darf jedoch nicht geschlossen
werden, dass die genannten Artikel, zu denen Ausnahmen bestehen, überhaupt
nicht gälten. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c BetmV finden nur die Absätze 2, 4, 5
und 7 von Art. 43 BetmV auf solche Stoffe keine Anwendung (so fällt etwa die
Rezeptur auf einem amtlichen Formular dahin); dies ändert jedoch nichts an
der Verschreibungspflicht als solcher, wäre doch sonst nicht einzusehen,
warum Art. 43 Abs. 1 BetmV dennoch zu beachten sein sollte, wonach Ärzte und
Tierärzte Betäubungsmittel nur für Patienten verschreiben dürfen, die sie
selber untersucht haben. Richtig ist, dass die Betäubungsmittelverordnung in
Art. 4 Abs. 1 lit. d die Notfallregelung von Art. 48 für Betäubungsmittel
des Anhangs b dem Wortlaut nach ganz ausnimmt; aus dem einleitenden Text
jener Bestimmung ergibt sich indessen, dass damit nur die entsprechenden
besonderen Beschränkungen (Formalitäten), nicht aber die damit verbundenen
Erleichterungen (ausnahmsweise Abgabe ohne Rezept) gemeint sein können. Es
wäre nicht nachvollziehbar, weshalb in der Heilmittelgesetzgebung, welche in
diesem Punkt derjenigen im Betäubungsmittelrecht nachgebildet wurde (BBl
1999 S. 3511), für alle verschreibungspflichtigen Medikamente eine
einheitliche Ausnahmeregelung (Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG) gelten sollte,
hingegen nicht für die von der Betäubungsmittelkontrolle teilweise
ausgenommenen Stoffe. Der Beschwerdeführer wendet deshalb zu Unrecht ein,
der Apotheker könne das Natrium-Pentobarbital gestützt auf Art. 9 BetmG
rezeptfrei abgeben, da Art. 48 BetmV keine Anwendung finde: Nach jener
Bestimmung dürfen gewisse Medizinalpersonen - unter anderem Ärzte und Leiter
von Apotheken - ohne spezielle kantonale oder bundesrechtliche Bewilligung
Betäubungsmittel beziehen, lagern, verwenden und abgeben, soweit das nach
den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art.
9-13 BetmG); dies im Gegensatz zu den Handels- und Fabrikationsfirmen (Art.
4-7 BetmG) sowie Krankenanstalten und Instituten (vgl. Art. 14 BetmG) bzw.
internationalen Organisationen (vgl. Art. 14a BetmG), welche einer
entsprechenden Ermächtigung bedürfen (Art. 16-18 BetmG; vgl. zum
Bewilligungssystem: THOMAS FINGERHUTH/CHRISTOF TSCHURR, Kommentar zum BetmG,
Zürich 2002, S. 58). Hiervon muss die im vorliegenden Fall interessierende
ärztliche Verschreibungspflicht unterschieden werden, die in Art. 10 Abs. 1
BetmG geregelt ist: Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind danach nur die
in

Art. 9 BetmG genannten Ärzte und Tierärzte befugt; vorbehalten bleibt die
Abgabe in medizinischen Notfällen gemäss Art. 48 BetmV unter den
entsprechenden erleichterten formellen Voraussetzungen bei den teilweise von
der Kontrolle ausgenommenen Stoffen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d BetmV. Da es
sich beim Verein "Dignitas", über den der Beschwerdeführer die 15 Gramm
Natrium-Pentobarbital beziehen will, um keine bewilligte nationale oder
internationale Organisation im Sinne von Art. 14a BetmG handelt, ist eine
rezeptfreie Abgabe durch ihn ebenfalls ausgeschlossen.

Erwägung 5

  5.  Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Gesetzgebung verletze Art. 8
EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 BV und sei berichtigend verfassungs- und
konventionskonform auszulegen. Die persönliche Freiheit bzw. der Schutz des
Privatlebens umfasse das Recht auf Suizid und verleihe dem Einzelnen einen
Anspruch gegenüber dem Staat, diesen risiko- und schmerzfrei vornehmen zu
können. Dort, wo die von der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten bloss
theoretisch oder gar illusorisch wären, habe der Staat dafür zu sorgen, dass
sie praktisch und effizient würden, was vorliegend dazu führen müsse, dass
ihm ermöglicht werde, ohne "ärztliche Bevormundung" Natrium-Pentobarbital zu
beziehen. Sein autonomer, frei gebildeter Wille, sein Leben ohne Gefahren
für Dritte und ihn selber zu beenden, sei zu respektieren. Dies gelte trotz
der Tatsache, dass er nicht physisch, sondern psychisch krank sei; das Recht
auf einen begleiteten Suizid beschränke sich nicht auf terminal oder sonst
wie körperlich schwer Kranke. Stehe - wie bei ihm - fest, dass seit langem
eine psychische Störung vorliege, dass zahlreiche Therapieversuche
fehlgeschlagen seien und dass sich der Betroffene nicht in einer akut
krankhaften Phase befinde, die für jedermann sichtbar mache, dass er in
Bezug auf die Frage seines Ablebens nicht urteilsfähig sei, besitze er einen
unbedingten Anspruch darauf, dass ihm ein begleiteter, risiko- und
schmerzfreier Suizid ermöglicht werde, ohne dass er sich vorgängig "einem
medizinischen Paternalismus" unterzuordnen habe. Der Staat müsse deshalb
dafür sorgen, dass ihm der Zugang zu Natrium-Pentobarbital ermöglicht werde,
etwa indem das Bundesgericht festhalte, dass ihm dieses von einem Apotheker
über "Dignitas" zur Verfügung zu stellen sei; generell habe die Schweiz zu
prüfen, ob ihre Gesetzgebung nicht in der Weise angepasst werden müsse, dass
sich in künftigen Fällen ähnliche Verfahren erübrigten. Es bestehe keinerlei
öffentliches Interesse daran, ihm das für den begleiteten Suizid
erforderliche

Natrium-Pentobarbital nicht zugänglich zu machen. Im Gegenteil: Unbegleitete
Suizidversuche zögen, falls sie scheiterten, die Gefahr schwerer
Verstümmelungen nach sich, könnten Dritte beeinträchtigen und verursachten
hohe Folgekosten.

Erwägung 6

  6.  Diese Argumentation verkennt die verfassungs- und
konventionsrechtliche Ausgangslage und überzeugt nicht; es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang das Bundesgericht befugt
wäre, die umstrittene Bundesgesetzgebung auf ihre Verfassungs- und
Konventionsmässigkeit hin zu prüfen und ihr gegebenenfalls die Anwendung zu
versagen (vgl. Art. 191 BV; BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263; 132 II 234 E. 2.2
S. 236):

  6.1  Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert die
persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) alle Aspekte, die elementare
Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung bilden; sie umfasst ein
Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit und die dem Bürger eigene
Fähigkeit, eine gewisse tatsächliche Begebenheit zu würdigen und danach zu
handeln (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar zur BV, Rz. 5
und 24 ff. zu Art. 10 BV; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3.
Aufl., Bern 1999, S. 42 ff.). Es liegt darin indessen keine allgemeine
Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen
Akt, der sich auf seine persönliche Freiheit auswirkt, berufen kann; die
persönliche Freiheit schützt nicht vor jeglichem physischen oder psychischen
Missbehagen (BGE 127 I 6 E. 5a S. 11). Der Schutzbereich der persönlichen
Freiheit sowie die Grenze der Zulässigkeit von Eingriffen in diesen sind
jeweils im Einzelfall - angesichts von Art und Intensität der
Beeinträchtigung sowie im Hinblick auf eine allfällige besondere
Schutzwürdigkeit des Betroffenen - zu konkretisieren (BGE 124 I 40 E. 3a S.
42, 85 E. 2a S. 87; 120 Ia 147 E. 2a S. 149; 115 Ia 234 E. 5a S. 246). Einen
ähnlichen Schutz gewährt Art. 8 EMRK, in dessen Geltungsbereich sich die
Garantien der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Privatsphäre
(Art. 13 Abs. 1 BV) überschneiden (BGE 127 I 6 E. 5a S.12): Das Recht auf
Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK sichert dem Individuum
einen Freiraum zu, in dem es seine Persönlichkeit entwickeln und
verwirklichen kann; es soll unter Ausschluss des Staates im Rahmen der
privaten Sphäre über die eigene Person und die Gestaltung des Lebens
verfügen können (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 353, Rz. 555; JOCHEN
FROWEIN/WOLFGANG

PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Rz. 3 zu Art. 8 EMRK). Das geschützte
Privatleben umfasst die psychische und physische Integrität ebenso wie
Aspekte der sozialen Identität des Menschen (Name, Sexualleben,
geschlechtliche Identität usw.); daneben schützt Art. 8 EMRK das Recht auf
persönliche Entwicklung und darauf, persönliche Beziehungen mit anderen
Menschen und der Umwelt ausbilden und unterhalten zu können. Zum
Selbstbestimmungsrecht im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gehört auch das
Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu
entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage ist, seinen
entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (vgl. AUER/
MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl., Bern
2006, Rz. 304; ROUILLER/ROUSSIANOS, a.a.O., Rz. 18; MÜLLER, a.a.O., S. 59
ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Bern 2005,
S. 45; SCHWEIZER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 10 BV; PETERMANN, a.a.O.,
NaP-Rezeptierung, S. 456 ff., insbesondere Fn. 178; derselbe, Der Entwurf
eines Gesetzes zur Suizid-Prävention [Entwurf Suizid-Präventions-Gesetz],
in: AJP 2004 S. 1111 ff., dort S. 1126 ff.; LUDWIG A. MINELLI, Die EMRK
schützt die Suizidfreiheit, in: AJP 2004 S. 491 ff., dort S. 492 f.; TOBIAS
JAAG/MARKUS RÜSSLI, Sterbehilfe in staatlichen Spitälern, Kranken- und
Altersheimen, in: ZBl 102/2001 S. 113 ff., dort S. 118 f.; YVO HANGARTNER,
Ärztliches Rezept in letaler Dosis [Freitodhilfe], Zusätzliche Bemerkungen,
in: AJP 2000 S. 482; LUZIUS WILDHABER/STEPHAN BREITENMOSER, in:
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Köln/Berlin/Bonn/München 1992, Rz. 268 zu Art. 8 EMRK).

  6.2
  6.2.1  Vom Recht auf den eigenen Tod in diesem Sinn, das vorliegend als
solches nicht in Frage gestellt ist, gilt es den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Anspruch auf Beihilfe zum Suizid seitens des Staates oder
Dritter abzugrenzen. Ein solcher lässt sich grundsätzlich weder Art. 10 Abs.
2 BV noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK entnehmen; ein Anspruch des Sterbewilligen,
dass ihm Beihilfe bei der Selbsttötung oder aktive Sterbehilfe geleistet
wird, wenn er sich ausserstande sieht, seinem Leben selber ein Ende zu
setzen, besteht nicht (JAAG/RÜSSLI, a.a.O., S. 119 f.; YVO HANGARTNER,
a.a.O., S. 482; derselbe, Schwangerschaftsabbruch und Sterbehilfe, Zürich
2000, S. 74; WILDHABER/BREITENMOSER, a.a.O., Rz. 272

zu Art. 8 EMRK; MARK-OLIVER BAUMGARTEN, The Right to Die?, Bern 1998, S. 119
f.). Der Staat hat grundsätzlich das Recht auf Leben zu schützen (Art. 10
Abs. 1 BV und Art. 2 EMRK); zwar geht diese Pflicht regelmässig nicht
soweit, dass er dies auch gegen den ausdrücklichen Willen des urteilsfähigen
Betroffenen selber tun müsste (MÜLLER, a.a.O., S. 60;
WILDHABER/BREITENMOSER, a.a.O., Rz. 268 zu Art. 8 EMRK; JAAG/RÜSSLI, a.a.O.,
S. 119), doch kann hieraus umgekehrt nicht geschlossen werden, dass er im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Sinne einer positiven Pflicht dafür zu
sorgen hätte, dass ein Sterbewilliger Zugang zu einem bestimmten für den
Suizid gewählten gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument
erhält. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Leben dürfte den Staat
im vorliegenden Zusammenhang als Minimalvorgabe vorab dazu verpflichten,
durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen, dass ein allfälliger
Entscheid über die Beendigung des Lebens tatsächlich dem freien Willen des
Betroffenen entspricht (MÜLLER, a.a.O., S. 60; JAAG/RÜSSLI, a.a.O., S. 119;
Urteil des EGMR 21422/93 i.S. Tanribilir gegen Türkei vom 16. November 2000,
Ziff. 70: "La Cour estime également que l'article 2 de la Convention peut,
dans certaines circonstances bien définies, mettre à la charge des autorités
l'obligation positive de prendre préventivement des mesures d'ordre pratique
pour protéger l'individu contre autrui ou, dans certaines circonstances
particulières, contre lui-même"; vgl. betreffend die positiven Pflichten des
Staates bei einem suizidgefährdeten psychisch kranken Häftling das Urteil
i.S. Keenan gegen Vereinigtes Königreich vom 3. April 2004, Recueil CourEDH
2001-III S. 151, Ziff. 89-102).

  6.2.2  Nichts anderes lässt sich der Rechtsprechung der Strassburger
Organe entnehmen: Danach ergibt sich aus Art. 2 EMRK kein Anspruch darauf,
unter Mithilfe eines Dritten oder des Staates sterben zu dürfen; das Recht
auf Leben enthält keine entsprechende negative Freiheit (Urteil des EGMR
i.S. Pretty gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2002, Recueil CourEDH
2002-III S. 203, Ziff. 40; deutsche Übersetzung in: EuGRZ 2002 S. 234 ff.;
ANNE PETERS, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, München
2003, S. 41; zustimmend: BENJAMIN KNEIHS, Sterbehilfe durch EMRK nicht
geboten/Der Fall Pretty, in: EuGRZ 2002 S. 242 ff., dort S. 243; kritisch:
STEPHAN BREITENMOSER, Das Recht auf Sterbehilfe im Lichte der EMRK, in:
Frank Th. Petermann

[Hrsg.], Sterbehilfe, St. Gallen 2006, S. 167 ff., dort S. 181 ff.). Art. 3
EMRK verpflichtet den Staat grundsätzlich nicht dazu, jemandem für die
Mithilfe an einem Selbstmord Straffreiheit zuzusichern oder eine gesetzliche
Möglichkeit für irgendeine andere Form der Sterbehilfe zu schaffen; der
Staat muss grundsätzlich keine Handlungen billigen, die den Tod eines
Menschen bezwecken (Urteil Pretty, a.a.O., Ziff. 55 f.; zustimmend: BENJAMIN
KNEIHS, a.a.O., S. 243; kritisch: STEPHAN BREITENMOSER, a.a.O., S. 189 ff.).
Zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK hielt der Gerichtshof fest, dass - ohne in
irgendeiner Weise die Unantastbarkeit des Lebens in Frage stellen zu wollen
- bei diesem immerhin auch die Frage der Lebensqualität und damit der
Selbstbestimmung von Bedeutung sein könne (Urteil Pretty, a.a.O., Ziff. 65).
Er war nach seinen eigenen Worten deshalb "nicht in der Lage,
auszuschliessen", dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin daran
gehindert wurde, durch die Wahl des Suizids einem Leiden zu entgehen, das
sie als unbillig und unwürdig empfand, einen Eingriff in deren Recht auf
Achtung des Privatlebens darstellen konnte (Urteil Pretty, a.a.O., Ziff. 67;
vgl. auch das Urteil des kanadischen Supreme Court vom 30. September 1993
i.S. Rodriguez gegen British Columbia [Attorney General; (1993) 3 S.C.R.
513], dort das Votum Sopinka als Grundlage der Mehrheitsmeinung); dies hatte
die Kommission bereits 1983 i.S. Reed so angedeutet: Die Tätigkeit eines
Sterbehelfers falle als solche nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8
EMRK, indessen werde dabei allenfalls der Schutz des Privatlebens des
Suizidwilligen betroffen (Nichtzulassungsentscheid der EKMR i.S. Reed gegen
Vereinigtes Königreich vom 4. Juli 1983, DR 33 S. 273, Ziff. 13).

  6.2.3  Der Fall Pretty (bzw. Rodriguez) ist mit dem vorliegenden nicht
vergleichbar: Die Suizidfreiheit des Beschwerdeführers bzw. die
Straffreiheit eines allfälligen Helfers ist, soweit dieser nicht aus
selbstsüchtigen Beweggründen handelt (vgl. Art. 115 StGB), hier nicht in
Frage gestellt. Umstritten ist, ob der Staat darüber hinaus, gestützt auf
Art. 8 EMRK, auch sicherstellen muss, dass der Beschwerdeführer schmerz- und
risikolos sterben kann, und deshalb dafür zu sorgen hat, dass er in
Abweichung von der gesetzlichen Regelung ohne ärztliche Verschreibung
Natrium-Pentobarbital erhält. Dem ist nicht so: Zwar garantiert die EMRK
nicht bloss theoretische oder illusorische Rechte, sondern Rechte, die
konkret sind und Wirksamkeit entfalten (statt anderer: Urteil des EGMR i.S.

Artico gegen Italien vom 13. Mai 1980, Serie A, Bd. 37, Ziff. 33); es ist
jedoch nicht ersichtlich, inwiefern - im Hinblick auf mögliche Alternativen
- die Suizidfreiheit bzw. die Freiheit, über die eigene Lebensqualität
entscheiden zu können, vorliegend dadurch beeinträchtigt würde, dass der
Staat die Abgabe des umstrittenen Stoffes nicht voraussetzungslos, sondern
nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung im Rahmen der "anerkannten
Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften" und unter
Kenntnis des Gesundheitszustands des Betroffenen zulässt (vgl. Art. 24 Abs.
1 lit. a i.V.m. Art. 26 HMG bzw. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 BetmG). Für
eine wirksame Umsetzung der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Freiheit,
über die Beendigung des eigenen Lebens entscheiden zu können, ist eine
vorbehaltlose Abgabe von Natrium-Pentobarbital nicht erforderlich, auch wenn
es sich für den Suizid offenbar besonders gut eignen soll. Allein die
Tatsache, dass mögliche Alternativen zum Suizid mittels
Natrium-Pentobarbital allenfalls risikobehafteter oder schmerzhafter
erscheinen, genügt nicht, um die rezeptfreie Abgabe dieses Mittels zum Zweck
des Suizids zu legitimieren; eine entsprechende positive Pflicht kann weder
Art. 10 Abs. 2 BV noch Art. 8 EMRK entnommen werden (anderer Ansicht wohl:
BREITENMOSER, a.a.O., S. 198).

  6.3  Sollte davon auszugehen sein, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff.
1 EMRK vorliegend berührt ist, könnte die mit der Rezeptpflicht für
Natrium-Pentobarbital verbundene Beschränkung weder als verfassungs- noch
als konventionswidrig gelten:
  6.3.1  Ein Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Recht auf
persönliche Freiheit bzw. das Recht auf Schutz des Privatlebens ist
zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, daran ein
überwiegendes öffentliches Interesse besteht, er verhältnismässig erscheint
und der Kerngehalt des Grundrechts dadurch nicht berührt wird (vgl. Art. 36
BV). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein
und eine Massnahme darstellen, die sich in einer demokratischen Gesellschaft
für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der
Moral oder zum Schutz der Rechte oder Freiheiten anderer als notwendig
erweist. Steht wie hier eine positive Pflicht zur Diskussion, prüft der
Gerichtshof unter sinngemässer Berücksichtigung der Schranken gemäss Ziffer
2 direkt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ob zwischen dem öffentlichen

und dem privaten Interesse eine faire Interessenabwägung stattgefunden hat
("fair balance [has been] struck between the general interest of the
community and the interests of the individual"; VILLIGER, a.a.O., S. 345,
Rz. 544; Urteil des EGMR i.S. Rees gegen Vereinigtes Königreich vom 17.
Oktober 1986, Serie A, Bd. 106, Ziff. 37). Dies ist vorliegend der Fall:
  6.3.2  Die ärztliche Rezeptpflicht zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital
basiert auf einer klaren, hinreichend zugänglichen und vorhersehbaren
gesetzlichen Grundlage: Sie stützt sich im nationalen Recht auf Art. 24 und
26 HMG bzw. auf Art. 9 und 10 Abs. 1 BetmG; völkerrechtlich liegen ihr Art.
9 Abs. 1 und Tabelle 3 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zugrunde.
Die Verschreibungspflicht dient generell dem Schutz der Gesundheit und
Sicherheit der Bevölkerung sowie - im Zusammenhang mit der Sterbehilfe - der
Verhinderung von Straftaten bzw. der Bekämpfung damit verbundener
Missbrauchsgefahren (vgl. Urteil Pretty, a.a.O., Ziff. 74 und 75; zur
Funktion des ärztlichen Rezepts: PETERMANN, a.a.O., NaP-Rezeptierung, S. 458
ff.): Ein Stoff, dessen Einnahme zum Tod führen soll, kann nicht durch den
Apotheker allein und in Unkenntnis der Umstände abgegeben werden; seine
Aushändigung bedarf im Interesse des Patienten einer vorgängigen ärztlichen
Verschreibung. Die Medikation setzt eine den ärztlichen Berufs- und
Sorgfaltspflichten entsprechend vorgenommene Diagnose, Indikationsstellung
und ein Aufklärungsgespräch voraus. Auch die Prüfung der Urteilsfähigkeit,
der medizinischen Unterlagen und der Beurteilung, ob alle möglichen
Behandlungsmassnahmen getroffen bzw. ohne Resultat geblieben sind, kann
letztlich nur durch den Arzt erfolgen (GEORG BOSSHARD/WALTER BÄR,
Sterbeassistenz und die Rolle des Arztes, Überlegungen zur aktuellen Debatte
um die Regelung von Suizidbeihilfe und aktiver Sterbehilfe in der Schweiz,
in: AJP 2002 S. 407 ff., dort S. 410; MINELLI, a.a.O., S. 502). Die
Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital stellt dies sicher, da kein Arzt
ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieses Betäubungsmittel
abgeben wird, riskiert er doch sonst straf-, zivil- oder aufsichtsrechtliche
Sanktionen (MINELLI, a.a.O., S. 503). Die Rezeptpflicht dient dem Schutz vor
unüberlegten, voreiligen Entschlüssen (PETERMANN, a.a.O., Entwurf
Suizid-Präventions-Gesetz, S. 1116) und garantiert das Vorliegen einer
medizinischen Rechtfertigung des Aktes (BOSSHARD/BÄR, a.a.O., S. 413). Der
damit allenfalls verbundene Eingriff in

das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 BV geschützte
Selbstbestimmungsrecht fällt im Hinblick auf die mit der Abgabe von
Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung verbundenen Konsequenzen
nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. PETERMANN, a.a.O., Entwurf
Suizid-Präventions-Gesetz, S. 1123). Umgekehrt steht mit dem Schutz des
Lebens und dem Verbot der Fremdtötung bzw. deren Abgrenzung von der
grundsätzlich straflosen Beihilfe zum Suizid ein besonders wichtiges
öffentliches Interesse in Frage (vgl. KNEIHS, a.a.O., S. 243). Wird die
Suizidbeihilfe mit medizinischen Mitteln unter bestimmten Voraussetzungen
zugelassen, was im Hinblick auf die sich daran knüpfenden ethischen Fragen
in erster Linie durch den Gesetzgeber zu entscheiden ist (vgl. Urteil
Pretty, a.a.O., Ziff. 74 in fine), darf der Staat ein Kontrollverfahren
vorschreiben, welches gewährleistet, dass der Entscheid gegebenenfalls
tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht
(vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 60; JAAG/RÜSSLI, a.a.O., S. 125); hierzu ist die
ärztliche Rezeptpflicht geeignet und erforderlich. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, diese Argumentation verkenne die rund 1'300
Fälle von Suiziden bzw. von allenfalls bis zu 63'000 gescheiterten
Selbsttötungsversuchen pro Jahr, in denen der Staat seiner entsprechenden
Schutzpflicht nicht nachkomme, übersieht er, dass es bei diesen Fällen nicht
- wie hier - darum geht, ohne ärztliche Verschreibung und Kontrolle eine
Substanz zum Zweck der Selbsttötung abzugeben, weshalb diese Tatbestände
nicht mit der vorliegenden Situation verglichen werden können.

  6.3.3  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Entscheid
Pretty das strafrechtliche Verbot der Sterbehilfe damit gerechtfertigt, dass
es darum gehe, das Leben von Schwachen bzw. Verwundbaren und damit von
Personen zu schützen, die nicht in der Lage seien, eine eigenverantwortliche
Entscheidung hinsichtlich Handlungen zu treffen, die ihr Leben beenden oder
die zu einer Lebensbeendigung beitragen sollen. In der Verwundbarkeit der
entsprechenden Personengruppe liege die ratio legis eines generellen
(strafrechtlichen) Verbots der Sterbehilfe; ein solches sei nicht
unverhältnismässig, selbst wenn im konkreten Einzelfall keine Hinweise
darauf bestünden, dass der Entscheid des Suizidwilligen nicht
selbstverantwortlich und unter Abwägung aller Umstände getroffen worden sei.
Es liege in erster Linie am einzelnen Staat, das Risiko und die
Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen abzuschätzen,

wenn das generelle Verbot der Sterbehilfe gelockert oder Ausnahmen
geschaffen würden; trotz möglicher Sicherungen und schützender Verfahren
bestünden diesbezüglich offensichtlich Missbrauchsrisiken (Urteil des EGMR
i.S. Pretty, a.a.O., Ziff. 74-78; Urteil des kanadischen Supreme Court i.S.
Rodriguez, a.a.O.; Nichtzulassungsentscheid der EKMR i.S. Reed, a.a.O.,
Ziff. 17 [zu Art. 10 EMRK]). Solche können sich beim hier interessierenden
begleiteten Suizid im Zusammenhang mit der Tatherrschaft und der
Eigenverantwortlichkeit des Suizidwilligen ergeben, mit seiner allenfalls
nur schwer erstell- und nachweisbaren Urteilsfähigkeit (etwa in
Abhängigkeitssituationen oder bei Beeinflussungen durch Dritte) sowie mit
der Lauterkeit der Beweggründe der jeweiligen Suizidhelfer bzw. von deren
Organisation (vgl. den Bericht des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 24. April 2006 "Sterbehilfe und Palliativmedizin -
Handlungsbedarf für den Bund?", S. 38 f.). Diese Gefahren rechtfertigen es,
von der ärztlichen Verschreibungspflicht von Natrium-Pentobarbital für
Suizidwillige nicht abzusehen und die entsprechende Verantwortlichkeit nicht
- wie der Beschwerdeführer dies wünscht - ausschliesslich in die Hände
privater Suizidhilfeorganisationen zu legen, welche institutionell nicht
ohne weiteres die hierzu erforderlichen Garantien zu bieten vermögen.

  6.3.4  Die Schweiz kennt hinsichtlich der Suizidbeihilfe eine relativ
liberale Regelung, indem die Beihilfe oder Verleitung zum Suizid nur bei
"selbstsüchtigen Beweggründen" strafbar ist (Art. 115 StGB). Dem Gesetzgeber
steht es im Rahmen der Abwägung der betroffenen Güter - dem Recht auf
Selbstbestimmung des Sterbewilligen einerseits und dem Schutz vor einem
übereilten Entscheid ("Affektsuizid") andererseits - frei, die Zulässigkeit
der Suizidhilfe und die Abgabe eines gefährlichen Stoffs in diesem
Zusammenhang an die Übereinstimmung mit den ärztlichen Berufsregeln oder den
Stand der medizinischen Wissenschaften zu knüpfen. Die Medizinisch-ethischen
Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften
(SAMW) vom 25. November 2004 betreffend die Betreuung von Patientinnen und
Patienten am Lebensende anerkennen, dass in Grenzsituationen für den Arzt
ein "schwer lösbarer Konflikt" entstehen kann (Ziffer 4.1 der Richtlinie).
Zwar sei die Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit, weil
sie den Zielen der Medizin an sich widerspreche, doch sei umgekehrt die
Achtung des Patientenwillens

für die Arzt-Patienten-Beziehung grundlegend, was einen Gewissensentscheid
für den Arzt erforderlich machen könne, der respektiert werden müsse.
Entschliesse sich der Arzt zur Beihilfe zum Suizid, trage er die
Verantwortung dafür, (1) dass die Erkrankung des Patienten die Annahme
rechtfertigt, dass das Lebensende nahe ist, (2) dass alternative
Möglichkeiten der Hilfestellung erörtert und soweit gewünscht eingesetzt
wurden und (3) dass der Patient sich als urteilsfähig erweist, sein Wunsch
wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden ist und als dauerhaft gelten
kann, was durch eine unabhängige Drittperson zusätzlich überprüft werden
soll, die ihrerseits nicht zwingenderweise Arzt zu sein braucht; der letzte
Akt der zum Tod führenden Handlung hat immer durch den Patienten selber zu
erfolgen.

  Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers kann somit im Rahmen der
anerkannten medizinischen Berufsregeln durchaus ein ärztliches Rezept für
die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ausgestellt werden, falls im Einzelfall
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wie das Bundesgericht
bereits festgestellt hat, ist diesbezüglich heute ein Umdenken in dem Sinne
im Gang, dass die Suizidhilfe zusehends als freiwillige ärztliche Aufgabe
verstanden wird, die zwar keinem Arzt aufgedrängt werden kann, aber auch
aufsichts- bzw. standesrechtlich nicht ausgeschlossen erscheint, solange bei
der Untersuchung, Diagnose und Abgabe die ärztlichen Sorgfaltspflichten
eingehalten werden (Urteil 2P.310/2004 vom 18. Mai 2005, E. 4.3 mit
Hinweisen) bzw. sich der betroffene Arzt nicht hauptsächlich vom
Sterbewunsch seines Patienten leiten lässt, ohne dessen Entscheid nach
wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründlich auf seine medizinische
Begründetheit hin zu überprüfen (so das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 15. Juli 1999, E. 4e, publ. in: ZBl 101/2000 S. 489 ff.).

  6.3.5  Als besonders heikel erweist sich die Frage nach der Verschreibung
und Abgabe von Natrium-Pentobarbital für einen begleiteten Suizid bei
psychisch kranken Personen:
  6.3.5.1  Es ist nicht zu verkennen, dass eine unheilbare, dauerhafte,
schwere psychische Beeinträchtigung ähnlich wie eine somatische ein Leiden
begründen kann, das dem Patienten sein Leben auf Dauer hin nicht mehr als
lebenswert erscheinen lässt. Nach neueren ethischen, rechtlichen und
medizinischen Stellungnahmen ist auch in solchen Fällen eine allfällige
Verschreibung von Natrium-

Pentobarbital nicht mehr notwendigerweise kontraindiziert und generell als
Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflichten ausgeschlossen
(RIPPE/SCHWARZENEGGER/BOSSHARD/KIESEWETTER, Urteilsfähigkeit von Menschen
mit psychischen Störungen und Suizidbeihilfe, in: SJZ 101/2005 S. 53 ff.,
dort S. 90; Empfehlung Nr. 6 vom 27. April 2005 der Nationalen
Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin betreffend "Beihilfe zum
Suizid"). Doch ist dabei äusserste Zurückhaltung geboten: Es gilt zwischen
dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer therapierbaren
psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, und jenem, der auf einem
selbst bestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer
urteilsfähigen Person beruht ("Bilanzsuizid"), den es gegebenenfalls zu
respektieren gilt. Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die
Gesamtsituation erfassenden Entscheid, darf unter Umständen auch psychisch
Kranken Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe
gewährt werden (vgl. ROUILLER/ROUSSIANOS, a.a.O., Rz. 45; PETERMANN, a.a.O.,
Entwurf Suizid-Präventions-Gesetz, S. 1117-1123).

  6.3.5.2  Ob die Voraussetzungen dazu gegeben sind, lässt sich wiederum
nicht losgelöst von medizinischen - insbesondere psychiatrischen -
Spezialkenntnissen beurteilen und erweist sich in der Praxis als schwierig;
die entsprechende Einschätzung setzt deshalb notwendigerweise das Vorliegen
eines vertieften psychiatrischen Fachgutachtens voraus
(RIPPE/SCHWARZENEGGER/BOSSHARD/KIESEWETTER, a.a.O., S. 90 f.), was nur
sichergestellt erscheint, wenn an der ärztlichen Verschreibungspflicht von
Natrium-Pentobarbital festgehalten und die Verantwortung nicht (allein) in
die Hände privater Sterbehilfeorganisationen gelegt wird. Deren Aktivitäten
haben verschiedentlich zu Kritik Anlass gegeben; so hat etwa eine Basler
Studie aufgrund einer Analyse von 43 Fällen von durch "Exit" assistierten
Suiziden zwischen 1992 und 1997 gerade die mangelnde Berücksichtigung
psychiatrischer oder sozialer Faktoren beim Suizidentscheid beanstandet
(FREI/SCHENKER/FINZEN/KRÄUCHI/DITTMANN/HOFFMANN-RICHTER, Assisted suicide
as conducted by a "Right-to-Die"-society in Switzerland: A descriptive
analysis of 43 consecutive cases, Swiss Medical Weekly 131/2001 S. 375-380).
Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass durch die Abgabe des
Natrium-Pentobarbitals und die Delegation der Verantwortung für dessen
Einsatz an eine Sterbehilfeorganisation der Schutzzweck eben so gut erfüllt
würde wie durch das Festhalten an der ärztlichen Rezeptpflicht.

  6.3.6  Zusammengefasst ergibt sich somit, dass - entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers - weder Art. 8 EMRK noch Art. 10 Abs. 2 BV den Staat
im Sinne eines konstitutiv-institutionellen Konventions- bzw.
Verfassungsverständnisses dazu verhalten, dafür zu sorgen, dass ohne
ärztliche Verschreibung Natrium-Pentobarbital an Sterbehilfeorganisationen
bzw. Suizidwillige abgegeben wird. Das Erfordernis der ärztlichen
Verschreibung von Natrium-Pentobarbital beruht auf einer gesetzlichen
Grundlage, ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit bzw.
zur Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Interesse erforderlich und
erweist sich als verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig. Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem Schutz
des Lebens - welcher (zumindest) gebietet, dass im Einzelfall geprüft wird,
ob der Entscheid, dem Leben ein Ende zu setzen, tatsächlich dem freien und
wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht, falls der Sterbewillige
sich für einen begleiteten Suizid mit einer der Heil- und
Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehenden Substanz entscheidet - und dem
Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen steht es dem Staat verfassungs- und
konventionsrechtlich frei, gewisse Voraussetzungen zu formulieren und in
diesem Zusammenhang insbesondere etwa an der Rezeptpflicht für
Natrium-Pentobarbital festzuhalten. Hieran ändern die vom Beschwerdeführer
eingereichten (summarischen) ärztlichen Unterlagen in seinem Fall nichts;
die Abgabe einer Substanz zum Zweck eines begleiteten Suizids bedingt auch
in seinem Fall eine eingehende, sorgfältige medizinische Untersuchung und
Diagnosestellung bzw. im Hinblick auf die Beständigkeit seines Todeswunsches
und seiner diesbezüglichen Urteilsfähigkeit eine länger dauernde ärztliche
Begleitung durch einen Spezialisten, der gestützt hierauf gegebenenfalls ein
entsprechendes ärztliches Rezept auszustellen bereit ist; ein solches kann
er nicht im vorliegenden Verfahren erwirken, in dem er beantragt, es sei
generell auf die Rezeptpflicht zu verzichten, weshalb sich die Ausführungen
zu seiner angeblichen Urteilsfähigkeit - wie bereits dargelegt - nicht als
entscheidend erweisen (vgl. das Urteil Pretty, a.a.O., Ziff. 74-77).