Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 I 234



Urteilskopf

133 I 234

  25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
  1B_87/2007 vom 22. Juni 2007

Regeste

  Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 EMRK; Untersuchungshaft, völkerrechtswidrige
Entführung.

  Fall, in dem ein wegen gewerbsmässigen Betrugs Angeschuldigter in die
Dominikanische Republik geflüchtet, von den dortigen Behörden ausgewiesen
und dabei den schweizerischen Behörden übergeben worden war.
Völkerrechtswidrige Entführung und damit Hafthinderungsgrund verneint, da
die schweizerischen Behörden die Souveränität der Dominikanischen Republik
beachtet und weder Zwang, Drohung noch List angewandt haben, um des
Angeschuldigten habhaft zu werden (E. 2).

  Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Parteientschädigung.

  Verpflichtung des obsiegenden Kantons, den unterliegenden Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, da sich der kantonale
Haftrichter mit den im vorliegenden Fall zu erörternden Fragen nicht in der
verfassungsrechtlich gebotenen Weise auseinandergesetzt hat und sich der
Beschwerdeführer daher zur Beschwerde veranlasst sehen konnte (E. 3).

Sachverhalt

  Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden:
Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den deutschen
Staatsangehörigen X. Er steht unter dem dringenden Verdacht, im Jahr 2002
zusammen mit weiteren Tätern in der Schweiz und im Ausland gewerbsmässig
Anlagebetrüge begangen zu haben. Der Deliktsbetrag soll sich auf mindestens
18,5 Millionen Euro belaufen. Das Bezirksgericht Uster hat Mitangeschuldigte
bereits rechtskräftig zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

  Im August 2002 konnte sich X. seiner Verhaftung durch Flucht entziehen.
Trotz nationaler und internationaler Haftbefehle konnte er vorerst nicht
gefasst werden.

  Am 9. August 2006 wurde X. in Santo Domingo (Dominikanische Republik)
festgenommen. Am 18. August 2006 reisten drei Beamte der Kantonspolizei
Zürich nach Santo Domingo. Sie übernahmen dort in der Folge X. und
verbrachten ihn mit dem Flugzeug nach Zürich.

  Mit Verfügung vom 23. August 2006 versetzte der Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich X. in Untersuchungshaft.

  Am 27. November 2006 ordnete der Haftrichter die Fortsetzung der
Untersuchungshaft an; ebenso am 22. Februar 2007.

  Auf Antrag des Verteidigers von X. ersuchte die Staatsanwaltschaft Prof.
Wolfgang Wohlers (Universität Zürich), dazu Stellung zu nehmen, ob die
Inhaftierung von X. in der Dominikanischen Republik

und seine Überstellung an die schweizerischen Behörden rechtmässig war. Am
24. April 2007 erstattete Prof. Wohlers sein Gutachten.

  Am 2. Mai 2007 ersuchte X. "nach Durchsicht des Gutachtens von Prof.
Wohlers" um Haftentlassung.

  Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 wies der Haftrichter das Gesuch ab.

  Am 13. Mai 2007 ersuchte X. erneut um Haftentlassung.

  Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wies der Haftrichter das Gesuch wiederum
ab.

  X. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des
Haftrichters vom 15. Mai 2007 aufzuheben; er sei aus der Haft zu entlassen
unter Einräumung einer Schonfrist von 45 Tagen.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.

  2.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner Überstellung von der
Dominikanischen Republik in die Schweiz handle es sich um eine
völkerrechtswidrige Entführung. Damit bestehe in der Schweiz ein
Verfahrenshindernis und sei die Untersuchungshaft unzulässig. In Anwendung
von Art. 38 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sei ihm eine
Schonfrist von 45 Tagen zu gewähren.

  2.2  Gemäss Art. 95 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) kann mit der Beschwerde die Verletzung von
Völkerrecht gerügt werden. Das Vorbringen ist somit zulässig.

  2.3  Der Beschwerdeführer stützt sich weitgehend auf das Gutachten von
Prof. Wohlers.

  Dieser beantwortet unter der Überschrift "Zusammenfassung der Ergebnisse"
die ihm gestellten Fragen wie folgt:
  Ob die Überstellung des Beschwerdeführers rechtmässig oder unrechtmässig
erfolgt sei, lasse sich auf der Basis der derzeitigen Erkenntnislage nicht
abschliessend beurteilen. Es spreche allerdings einiges dafür, dass die
Überstellung als eine völkerrechtswidrige Entführung und die Inhaftierung
damit als gegen Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 EMRK verstossend einzustufen sei.

  Unrechtmässig sei die Überstellung dann, wenn die Polizeibehörden der
Dominikanischen Republik gehandelt hätten, um die Regelung des
Auslieferungs- und Ausweisungsrechts durch faktisches Verhalten zu
unterlaufen.

  Soweit das Verhalten der Polizeibehörden der Dominikanischen Republik die
Voraussetzungen für ein völkerrechtliches Delikt begründe und dies für die
Strafverfolgungsbehörden der Schweiz erkennbar gewesen sei, führe das
Ausnutzen dieser Situation dazu, dass auch das Handeln der schweizerischen
Behörden als völkerrechtswidrig und damit unrechtmässig im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 Satz 2 EMRK einzustufen wäre.

  Erweise sich die Überstellung als völkerrechtswidrige Entführung, bestehe
nach Auffassung des Gutachters zwar kein Prozesshindernis, wohl aber ein
Hafthinderungsgrund. Damit sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu
entlassen und sei ihm die Möglichkeit zu geben, die Schweiz zu verlassen.
Soweit ihm dies mangels eigener finanzieller Ressourcen nicht möglich sein
sollte, wäre er diesbezüglich zu unterstützen, da die Schweiz verpflichtet
sei, einen von ihr mitverursachten rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

  2.4  Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
  Nachdem sich der Beschwerdeführer im Jahre 2002 seiner Verhaftung durch
Flucht entziehen konnte, wurde er mit internationalen Haftbefehlen der
Staatsanwaltschaft vom 21. August 2002 und 16. Dezember 2005 zur Festnahme
ausgeschrieben.

  Am 1. März 2006 sandte das Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung,
unter Vermittlung des schweizerischen Generalkonsulats Interpol Santo
Domingo ein Schreiben. Darin führte das Bundesamt aus, es übermittle in der
Beilage den Haftbefehl vom 16. Dezember 2005. Nach Mitteilung der
Kantonspolizei Zürich wohne der Beschwerdeführer in Santo Domingo. Im Falle
seiner Festnahme werde seine Auslieferung auf diplomatischem Weg verlangt
werden. Beamte der Zürcher Kantonspolizei würden sich dann in die
Dominikanische Republik begeben, um ihn zu übernehmen und mit dem Flugzeug
in die Schweiz zurückzubegleiten. Das Bundesamt bat um umgehende
Unterrichtung über die erzielten Ergebnisse.

  Mit Fax vom 9. August 2006 teilte Interpol Santo Domingo Interpol Bern
Folgendes mit:

     "Dear colleagues,

      please be advised that today at 08.25 local time Mr. X., born on
      (...), and wanted by the economic fraud section of the Zurich cantonal
      district attorney,

      was apprehended while coming out of his residence. He ist actually
      under custody at Interpol's office. Since he doesn't have documents
      that can prove his legal status in our territory and there's no
      extradition treaty between our nations a deportation is imminent. We
      were told that Swiss officers are to escort Mr. X. back to
      Switzerland. Bear in mind that if a deportation procedure is made
      dominican officers have to escort him back to Switzerland otherwise
      Mr. X. could say it was a kidnapping. Let us know your comments on
      this matter. We can hold him under custody for 48 hours after which we
      have to send him to the immigration facility so that he can wait there
      for the deportation procedure to be completed."

  Am 10. August 2006 ersuchte Interpol Bern Interpol Santo Domingo um
möglichst schnelle Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg an die
schweizerischen Behörden; ebenso um Mitteilung, wann mit seiner Deportation
in die Schweiz gerechnet werden könne.

  Am 14. August 2006 erkundigte sich Interpol Bern über den Stand der Sache
und teilte mit, der Beschwerdeführer könne auch von schweizerischen Beamten
jederzeit in Santo Domingo abgeholt werden.

  Am 15. August 2006 teilte Interpol Santo Domingo Interpol Bern Folgendes
mit:

     "Dear colleagues,

      in ref. to your message dated Aug. 14/2006 please be advised that X.
      was taken to court today because his lawyers filed for a "Habeas
      Corpus" procedure for the judge to determine if the a/m person's
      imprisonment was legal or not. The judge ruled in our favor and Mr. X.
      imprisonment was declared legal as of today. You have to send an
      escort team to pick up the fugitive as soon as possible because his
      lawyers are preparing an appeal to rule out the judge's decision. We
      can only guarantee detainment of Mr. X. for 4 to 5 more days. After
      that we can't guarantee that Mr. X. remains under custody because if
      his lawyers file for an appeal, he might be set free. Please advise
      your opinion on this matter."

  Am 16. August 2006 wurde eine aus drei Beamten der Kantonspolizei Zürich
bestehende Gruppe bestimmt, die am 18. August 2006 nach Santo Domingo
fliegen, dort den Beschwerdeführer übernehmen und diesen der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zuführen sollte.

  Am Morgen des 19. August 2006 holten Beamte von Interpol Santo Domingo den
Beschwerdeführer aus dem dortigen Gefängnis ab. Sie brachten ihn zunächst in
die Büros von Interpol Santo Domingo und dann mit einem Polizeifahrzeug zum
Flughafen. Während eines Zwischenhalts bei einem Hotel in der Nähe des
Flughafens stiessen

die drei Beamten der Kantonspolizei Zürich mit einem weiteren Wagen hinzu.
Die Fahrt zum Flughafen wurde mit zwei Fahrzeugen fortgesetzt. Am Flughafen
angekommen, klärte der Einsatzleiter der Gruppe der Kantonspolizei Zürich
den Beschwerdeführer über die Identität und Funktion der Gruppe auf. Er
teilte dem Beschwerdeführer mit, er sei wegen gewerbsmässigen Betrugs
ausgeschrieben, werde nun den schweizerischen Behörden übergeben und in die
Schweiz zurückbegleitet. Die schweizerischen Beamten legten keinen
Haftbefehl vor, brachten aber zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich
mit der Übergabe im Gewahrsam der schweizerischen Polizei befinde. Der
Beschwerdeführer wurde dann in Anwesenheit von Beamten der Polizei der
Dominikanischen Republik zum Flugzeug geführt und über Madrid nach Zürich
gebracht. Dabei war der sich kooperativ verhaltende Beschwerdeführer nicht
gefesselt. Nach der Ankunft in Zürich am 21. August 2006 übergaben ihn die
begleitenden Beamten am Flughafen an die Kantonspolizei Zürich, die ihm
mitteilte, er sei nun verhaftet.

  2.5
  2.5.1  Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist jeder Staat verpflichtet,
die Souveränität anderer Staaten zu beachten. Handlungen eines Staates auf
fremdem Staatsgebiet sind daher unzulässig. Soweit eine verfolgte Person
sich im Ausland befindet, kann sie dem verfolgenden Staat nur mittels eines
hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet,
überstellt werden. Werden Organe des verfolgenden Staates ohne Bewilligung
auf dem Gebiet eines anderen Staates tätig, bemächtigen sie sich
insbesondere des Verfolgten mittels Gewalt, List oder Drohung, verletzen sie
die Souveränität (Urteile 6P.64/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 3a; P.1201/
1981 vom 15. Juli 1982, publ. in: EuGRZ 1983 S. 435 ff., E. 3a, mit
Hinweisen). Das Verbot, fremde Staatsangehörige mit List in den eigenen
Machtbereich zu locken, ergibt sich auch aus dem innerstaatlichen wie
völkerrechtlichen Gebot von Treu und Glauben. Verboten ist jede
missbräuchliche Machenschaft ("toute machination abusive"; BGE 121 I 181 E.
2c/aa S. 184 f.; 117 Ib 337 E. 2a S. 340; Urteile 1A.199/2001 vom 21. Januar
2002, E. 3.2; 6P.64/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 3a; 1A.79/1998 vom 10.
Juni 1998, E. 3b, mit Hinweisen). Dass die Verletzung der Souveränität im
beschriebenen Sinne rechtswidrig ist, ergibt sich auch aus Art. 271 Ziff. 2
StGB. Danach ist strafbar, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins
Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei

oder anderen Organisation zu überliefern (Urteil P.1201/1981 vom 15. Juli
1982, a.a.O.).

  Im Fall, der dem Urteil 1P.574/2000 vom 11. Januar 2001 zugrunde lag, ging
es um einen Mann, der in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüsst hatte. In
der Folge verfügten die deutschen Behörden seine unverzügliche Ausweisung
aus Deutschland. Diese Massnahme wurde trotz eines Einspruchs beim
zuständigen deutschen Gericht vollzogen. Der Betroffene wurde nach der
Ausschaffung aus Deutschland den schweizerischen Behörden in Kreuzlingen
übergeben und verhaftet. Darauf wurde das gegen ihn in der Schweiz geführte
Strafverfahren wieder aufgenommen. Das Kantonsgericht verurteilte ihn wegen
verschiedener Delikte zu 12 Monaten Gefängnis. Die vom Verurteilten dagegen
erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es
darauf eintrat. Es beurteilte insbesondere die Rüge als unbegründet, die
schweizerischen Behörden hätten durch ihre Zusammenarbeit mit den deutschen
Behörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Das
Bundesgericht erwog, aus den Akten sei ersichtlich, dass eine gewisse
Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und deutschen Behörden stattgefunden
habe. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass die schweizerischen
Behörden über die Verbüssung der Freiheitsstrafe in Deutschland unterrichtet
worden seien. In der Zusammenarbeit könne kein Verstoss gegen Treu und
Glauben erblickt werden. Auch die zumindest faktische Überstellung des
Beschwerdeführers von den deutschen an die schweizerischen Behörden könne
den schweizerischen Behörden nicht als treuwidriges Verhalten vorgeworfen
werden. Letztere hätten den Beschwerdeführer in keiner Weise getäuscht oder
mit unrechtmässigem Vorgehen oder Tricks zu einem bestimmten Verhalten
angehalten. Es spreche auch nichts dafür, dass die schweizerischen Behörden
die deutschen getäuscht hätten (E. 4).

  2.5.2  Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ist hier insbesondere das Urteil der Grossen Kammer vom 12.
Mai 2005 in Sachen Abdullah Öcalan gegen die Türkei (EuGRZ 2005 S. 463 ff.)
massgebend.

  Abdullah Öcalan war Anführer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Im
Oktober 1998 war er von Syrien, wo er mehrere Jahre lang untergetaucht war,
ausgewiesen worden und gelangte über verschiedene Stationen am 2. Februar
1999 in die griechische Botschaft in der kenianischen Hauptstadt Nairobi.
Als die kenianischen Behörden

vom Aufenthalt Abdullah Öcalans Kenntnis erlangten, forderten sie den
griechischen Botschafter auf, dafür zu sorgen, dass Abdullah Öcalan ausser
Landes gebracht werde. Am 15. Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan von der
griechischen Botschaft zu einem Flugzeug gebracht, in dem er von türkischen
Behörden verhaftet wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen gegen ihn sieben
Haftbefehle türkischer Gerichte vor. Zudem war von Interpol ein
internationaler Haftbefehl gegen ihn verbreitet worden. In der Folge wurde
er in die Türkei geflogen und dort inhaftiert.

  Abdullah Öcalan machte insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1
EMRK geltend. Er brachte vor, seine Freiheit sei ihm nicht auf rechtmässige
Weise entzogen worden; die Formvorschriften der Auslieferung seien nicht
beachtet worden.

  Der Europäische Gerichtshof erwog dazu, im Bereich der Rechtmässigkeit der
Haft, einschliesslich die Beachtung der "gesetzlich vorgeschriebenen Weise"
nach Art. 5 Ziff. 1 Satz 2, verweise die Konvention im Wesentlichen auf die
nationale Gesetzgebung und enthalte die Verpflichtung, insoweit die
materiellen wie prozessualen Rechte zu beachten. Die Konvention verlange
aber überdies die Übereinstimmung jeder Freiheitsentziehung mit dem Ziel von
Art. 5, den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Es gehe insoweit um die
Achtung nicht nur des Rechts auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit
(Ziff. 83). Die von den Behörden eines Staates auf dem Gebiet eines anderen
Staates ohne dessen Zustimmung vorgenommene Verhaftung verletze das Recht
auf Sicherheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Ziff. 85). Die Konvention stehe der
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von
Auslieferungsverträgen oder im Bereich der Ausweisungen, welche darauf
abzielten, flüchtige Straftäter der Justiz zuzuführen, nicht entgegen,
soweit diese Zusammenarbeit kein besonderes durch die Konvention geschütztes
Recht verletze (Ziff. 86). Was die Beziehungen im Bereich der Auslieferung
zwischen einem Vertragsstaat der Konvention und einem Nicht-Vertragsstaat
betreffe, so gehörten die Bestimmungen eines Auslieferungsvertrages oder -
in Ermangelung eines solchen - die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen
Staaten ebenso zu den massgeblichen Gesichtspunkten, um die Rechtmässigkeit
der fraglichen Verhaftung zu beurteilen. Die Übergabe eines Flüchtigen
aufgrund der Zusammenarbeit zwischen Staaten beeinträchtige für sich die
Rechtmässigkeit der Verhaftung nicht, stelle also unter dem Gesichtswinkel
von Art. 5 EMRK kein Problem dar (Ziff. 87). Die Sorge, ein

ausgewogenes Verhältnis zwischen den Anforderungen des allgemeinen
Interesses der Gesellschaft und der Wahrung der Grundrechte des Einzelnen zu
gewährleisten, liege der gesamten Konvention zugrunde. Da Reisen durch die
ganze Welt einfacher geworden seien und die internationale Tragweite der
Kriminalität zugenommen habe, hätten alle Staaten ein wachsendes Interesse,
mutmassliche Straftäter, die ins Ausland geflüchtet seien, ihrer Justiz
zuzuführen. Auf der andern Seite brächte die Schaffung von sicheren
Zufluchtstätten für Flüchtige nicht nur Gefahren für den Staat mit sich, der
die geschützte Person beherbergen soll; sie höhlte ebenso die Grundlagen der
Auslieferung aus (Ziff. 88). Die Konvention enthalte keine Bestimmungen über
die Voraussetzungen, unter denen eine Auslieferung gewährt werden könne;
ebenso wenig über das der Auslieferung vorangehende Verfahren. Selbst eine
atypische Auslieferung ("extradition atypique") widerspreche für sich der
Konvention nicht, sofern sie das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den
betroffenen Staaten sei und der Haftbefehl seine gesetzliche Grundlage in
einem Zuführungsbefehl finde, der von den Behörden des Heimatstaates des
Betroffenen ausgestellt worden sei (Ziff. 89). Unabhängig davon, ob die
Verhaftung das Recht des Staates verletze, in welchem der Betroffene
Zuflucht gefunden habe - Frage, die der Beurteilung des Gerichtshofes nur
unterliege, wenn der Aufenthaltsstaat Vertragsstaat der Konvention sei -,
verlange der Gerichtshof, dass vor ihm mit übereinstimmenden Indizien
("indices concordants") dargetan werde, dass die Behörden des Staates, an
den der Verhaftete überstellt worden sei, im Ausland Handlungen vorgenommen
haben, welche der Souveränität des Aufenthaltsstaates und damit dem
internationalen Recht widersprechen. Nur in diesem Fall obliege die
Beweislast, dass die Souveränität des Aufenthaltsstaates und das
internationale Recht beachtet worden seien, der beklagten Regierung. Es sei
nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer insoweit Beweiselemente
vorlege, die über jeden vernünftigen Zweifel hinausgingen ("au-delà de tout
doute raisonnable"; Ziff. 90).

  In der Folge prüfte der Gerichtshof im Lichte dieser Grundsätze, ob
türkische Beamte Handlungen begangen haben, welche die Souveränität Kenias
und das internationale Recht verletzten. Er erwog, der Beschwerdeführer sei
in Kenia eingereist, ohne seine Identität der Grenzpolizei bekannt zu geben.
Nachdem die kenianischen Behörden über die Anwesenheit des Beschwerdeführers
in der griechischen

Botschaft ins Bild gesetzt worden seien, hätten sie den griechischen
Botschafter aufgefordert, den Beschwerdeführer aus Kenia wegzuschaffen. Als
der Beschwerdeführer auf dem Weg von der griechischen Botschaft zum
Flughafen gewesen sei, hätten kenianische Beamte eingegriffen und den
Beschwerdeführer vom griechischen Botschafter getrennt. Das Fahrzeug, in dem
sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei von einem kenianischen Beamten
gesteuert worden, der ihn zum Flugzeug gebracht habe, wo türkische Beamte
gewartet hätten, um den Beschwerdeführer zu verhaften (Ziff. 94). Nichts bei
der Verhaftung des Beschwerdeführers durch die türkischen Beamten in einem
Flugzeug in Nairobi sei von den kenianischen Behörden als Eingriff in die
Souveränität ihres Landes wahrgenommen worden. Die Inhaftierung des
Beschwerdeführers unter diesen beiden Gesichtspunkten - d.h. seine Anhaltung
durch die kenianischen Beamten vor der Verbringung zum Flughafen und seine
Verhaftung durch die türkischen Beamten im Flugzeug - habe zu keinerlei
internationalen Streitigkeit zwischen Kenia und der Türkei und zu keiner
Verschlechterung ihrer diplomatischen Beziehungen geführt. Die kenianischen
Behörden hätten bei der türkischen Regierung zu diesen Punkten keinerlei
Protest erhoben. Ebenso hätten sie von der Türkei keinerlei Wiedergutmachung
verlangt wie etwa die Rücküberführung des Beschwerdeführers oder eine
Entschädigung (Ziff. 95). Demgegenüber hätten die kenianischen Behörden bei
der griechischen Regierung formell Protest erhoben und diese aufgefordert,
den griechischen Botschafter unverzüglich zurückzurufen; dies mit Hinweis
darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter Hilfe griechischer Beamter
rechtswidrig nach Kenia begeben und sich dort irregulär aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer sei in Kenia nicht willkommen gewesen und die Behörden
dieses Landes hätten seine Abreise gewünscht (Ziff. 96). Der Gerichtshof
bemerkt, aufgrund dieser Umstände gehe er davon aus, dass zur Zeit des
Vorfalles die kenianischen Behörden beschlossen hätten, entweder den
Beschwerdeführer den türkischen Behörden zu übergeben oder diese Übergabe zu
erleichtern (Ziff. 97). Der Beschwerdeführer habe keine übereinstimmenden
Indizien ("indices concordants") vorgelegt, die zeigten, dass im
vorliegenden Fall die Türkei die Souveränität Kenias und das internationale
Recht missachtet hätte (Ziff. 98). Folglich seien die Festnahme des
Beschwerdeführers vom 15. Februar 1999 und seine Inhaftierung mit der
"gesetzlich vorgeschriebenen Weise" im Sinne von Art. 5 Ziff. 1

EMRK in Einklang gestanden. Diese Bestimmung sei somit nicht verletzt worden
(Ziff. 99).

  2.5.3  Die kantonale Rechtsprechung hat sich ebenso mit einem
vergleichbaren Fall befasst. Im Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2005 (AC040095) ging es um Folgendes:
  Ein Mann wurde aufgrund der Ausschreibung durch die Zürcher Behörden im
Fürstentum Liechtenstein festgenommen. In der Folge wurde er von der
liechtensteinischen Landespolizei der Stadtpolizei Zürich zugeführt. Das
Kassationsgericht erwog, der Ablauf der Geschehnisse belege, dass die
Zuführung des Betroffenen durch die liechtensteinischen Behörden an die
zürcherischen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Durchführung des in
Zürich hängigen Strafverfahrens erfolgt sei. Damit habe es sich insoweit der
Sache nach um eine Auslieferung und nicht eine fremdenpolizeiliche Massnahme
gehandelt. Die Voraussetzungen weder der ordentlichen noch der vereinfachten
Auslieferung nach liechtensteinischem Rechtshilfegesetz seien jedoch erfüllt
gewesen. Der Betroffene habe sich somit als Folge einer Verletzung
liechtensteinischen Rechts durch die liechtensteinischen Behörden in der
Strafgewalt der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden befunden.

  Nach Ansicht des Kassationsgerichtes ergab sich daraus kein
Verfahrenshindernis. Es erwog, im Lichte des Anspruchs auf ein faires
Verfahren (Art. 9 und 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) könne die Verletzung bzw.
Umgehung auslieferungsrechtlicher Bestimmungen im Hinblick auf das
inländische Strafverfahren ein Verfahrenshindernis darstellen. Allgemein
gehe es dabei um das Verbot der verdeckten Auslieferung, insbesondere der
Anlockung einer Person unter einem sachfremden Vorwand mit dem Ziel der
Umgehung der auslieferungsrechtlichen Bestimmungen. Sei etwa ein
Angeschuldigter mit Wissen der Behörden durch eine List in den Glauben
versetzt oder darin belassen worden, er begebe sich zu
Vergleichsverhandlungen in die Schweiz, wobei jedoch in Wahrheit seine
Verhaftung beabsichtigt gewesen sei, so dürfe hier keine Strafuntersuchung
gegen ihn geführt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.
April 1967, publ. in: ZR 66/1967 Nr. 119 S. 248 ff.). Davon könne im zu
beurteilenden Fall keine Rede sein. Anders als im erwähnten Präjudiz (ZR
66/1967 Nr. 119) verhalte es sich beim Beschwerdeführer nicht so, dass er
mit Wissen der hiesigen Behörden

und im Sinne eines "komplottmässigen Handelns" gewissermassen in eine Falle
gelockt worden sei. Vielmehr hätten ihn die Zürcher Behörden korrekt zur
Fahndung ausgeschrieben, was ihnen nicht zum Vorwurf gereichen könne. Unter
diesen Umständen könne aber darin, dass die liechtensteinischen Behörden
nicht entsprechend den anwendbaren liechtensteinischen Bestimmungen
vorgingen, kein Verfahrenshindernis erblickt werden (E. 2).

  2.6  Wie sich aus dem (E. 2.4) dargelegten Sachverhalt ergibt, haben die
schweizerischen Behörden den Beschwerdeführer nicht in Missachtung der
Souveränität der Dominikanischen Republik unter Anwendung von Gewalt oder
Zwang aus jenem Staat verschleppt. Ebenso wenig haben sie den
Beschwerdeführer mit List aus der Dominikanischen Republik herausgelockt, um
ihn dann verhaften zu können. Die schweizerischen Behörden haben vielmehr
korrekt um die Verhaftung des Beschwerdeführers ersucht und stets in
Absprache mit den dominikanischen Behörden gehandelt, ohne diese je
getäuscht zu haben. Entsprechend legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist
nicht ersichtlich, dass die dominikanischen Behörden bei den schweizerischen
gegen deren Verhalten protestiert und die Rücküberführung des
Beschwerdeführers oder eine sonstige Wiedergutmachung verlangt hätten.
Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, dass wegen der Überstellung des
Beschwerdeführers an die Schweiz die diplomatischen Beziehungen zwischen
dieser und der Dominikanischen Republik in Mitleidenschaft gezogen worden
wären. Die Schweiz hat die Souveränität der Dominikanischen Republik stets
beachtet.

  Den schweizerischen Behörden kann auch kein Verhalten gegen Treu und
Glauben vorgeworfen werden. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Justiz den
dominikanischen Behörden mit Schreiben vom 1. März 2006 mitgeteilt, nach der
Festnahme des Beschwerdeführers werde um dessen Auslieferung ersucht werden.
Die schweizerischen Behörden haben somit nicht beabsichtigt, ein
Auslieferungsverfahren zu umgehen. Dazu hatten sie gar keinen Grund, da
nicht ersichtlich ist, weshalb die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht
hätte erfolgen können sollen; dieser ist deutscher, nicht dominikanischer
Staatsangehöriger und es werden ihm schwer wiegende gemeinrechtliche
Straftaten vorgeworfen. Die dominikanischen Behörden haben den
schweizerischen am 9. August 2006 mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei
festgenommen worden; da er über keine Papiere verfüge, die seinen
rechtmässigen Aufenthalt in der Dominikanischen

Republik beweisen könnten und kein Auslieferungsvertrag zwischen der
Dominikanischen Republik und der Schweiz bestehe, stehe seine Ausweisung
unmittelbar bevor ("a deportation is imminent"). In Anbetracht dieser
Mitteilung hatten die schweizerischen Behörden keinen Anlass, die
Auslieferung des Beschwerdeführers zu verlangen. Ein Auslieferungsersuchen
wäre sinnlos gewesen, da die dominikanischen Behörden den Beschwerdeführer
ohnehin ausweisen und ihn dabei den schweizerischen Behörden übergeben
wollten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er bei der Ausweisung
nach dominikanischem Recht Anspruch darauf gehabt hätte, in das Land seiner
Wahl auszureisen. Der Fall läge anders, wenn die schweizerischen Behörden in
der Absicht, ein Auslieferungsverfahren zu umgehen, von den dominikanischen
Behörden die fremdenpolizeiliche Ausweisung des Beschwerdeführers verlangt
hätten. So verhält es sich aber nicht. Vielmehr haben die dominikanischen
Behörden von sich aus mitgeteilt, der Beschwerdeführer werde ausgewiesen.
Fragen kann man sich, wie zu entscheiden wäre, wenn das Verhalten der
dominikanischen Behörden nach dortigem Recht für die schweizerischen
Behörden erkennbar offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Dafür bestanden
für die schweizerischen Behörden jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Dass ein Staat das Recht hat, Ausländer ohne gültige Aufenthaltspapiere
auszuweisen, liegt auf der Hand und brauchte bei den schweizerischen
Behörden keinen Argwohn zu erwecken. Wie der Mitteilung der dominikanischen
Behörden vom 15. August 2006 zu entnehmen war, stand dem Beschwerdeführer in
der Dominikanischen Republik im Übrigen ein Verfahren zur Verfügung, in dem
über die Rechtmässigkeit des dortigen Freiheitsentzuges befunden wurde
("Habeas Corpus").

  Entscheidend ist, dass die Schweiz die Souveränität der Dominikanischen
Republik beachtet und weder Zwang, List, Drohung noch sonst wie einen "üblen
Polizeitrick" (MARTIN SCHUBARTH, Faustrecht statt Auslieferungsrecht?,
Strafverteidiger 7/1987 S. 175) angewandt hat, um des Beschwerdeführers
habhaft zu werden. Bei dieser Sachlage ist ein Hafthinderungsgrund zu
verneinen.

  Wie HANS SCHULTZ ausführt, muss der Staat, gerade wenn er Recht sprechen
und demjenigen Strafe auferlegen will, der gegen das Recht verstiess, sich
davor hüten, dass seinem Verfahren Unrecht anhafte. Nicht der Grundsatz,
dass auf welche Weise auch immer jeder möglicherweise Schuldige zur
Rechenschaft gezogen werden kann,

ist die oberste Maxime wirklicher Strafrechtspflege, sondern der richtige
Leitsatz lautet, dass die strafrechtliche Verantwortung nur den Grundsätzen
des Rechts folgend geltend gemacht werden soll. Es gilt der Satz: Ex iniuria
ius non oritur (Male captus bene iudicatus?, Schweizerisches Jahrbuch für
internationales Recht [SJIR] 24/1967 S. 83).

  Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Nach dem Gesagten haben die
schweizerischen Behörden jedoch kein Unrecht begangen, um den
Beschwerdeführer verhaften und ihn - wie die Mitangeschuldigten - dem
hiesigen Strafverfahren zuführen zu können. Wesentlich ist der gute Glaube
der schweizerischen Behörden (SCHULTZ, a.a.O., S. 73). Dafür, dass ihnen
dieser gefehlt hätte, enthalten die Akten keine Anhaltspunkte.

  2.7  Ein Hafthinderungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nicht daraus, dass schweizerische Beamte im Ausland
tätig geworden sind. Handlungen schweizerischer Polizeibeamter im Ausland
sind nicht per se rechtswidrig. Wie Prof. Wohlers dazu in seinem Gutachten
überzeugend darlegt, berechtigen die Normen des schweizerischen
Strafprozessrechts die Strafverfolgungsbehörden der Schweiz nicht
ausschliesslich dazu, Verfahrens- und Untersuchungshandlungen auf dem
Hoheitsgebiet der Schweiz vorzunehmen. Andernfalls wäre es den
schweizerischen Strafverfolgungsbehörden beispielsweise verwehrt,
Vernehmungen im Ausland durchzuführen oder einen Angeschuldigten im Ausland
in Gewahrsam zu nehmen und in die Schweiz zu überführen. Dass dies nicht
richtig sein kann, ergibt sich daraus, dass dann beispielsweise die
Besichtigung eines ausländischen Tatorts unmöglich und auch eine Verhaftung
auf hoher See ausgeschlossen wäre; dies mit der Folge, dass sich ein
Angeschuldigter dauerhaft jeglicher Festnahme entziehen könnte, sofern es
ihm gelänge, sich ständig auf hoher See und damit ausserhalb des
Hoheitsgebiets eines Staates aufzuhalten. Verfahrens- und
Untersuchungshandlungen durch schweizerische Beamte im Ausland sind an die
Voraussetzung gebunden, dass die zuständigen Stellen des Staates, auf dessen
Hoheitsgebiet die Handlung vorgenommen werden soll, dem zustimmen. Es geht
mit anderen Worten darum, dass die Gebietshoheit anderer Staaten geachtet
werden muss.

  Wie sich aus dem Gesagten ergibt, haben im vorliegenden Fall die
schweizerischen Behörden in Absprache mit den dominikanischen

Behörden gehandelt und lag deren Zustimmung zur Übernahme des
Beschwerdeführers durch schweizerische Beamte auf dominikanischem
Staatsgebiet vor.

Erwägung 3

  3.  Die Beschwerde ist abzuweisen.

  Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wirft der vorliegende Fall
verschiedene schwierige Fragen auf. Diesen wird der angefochtene Entscheid
nicht gerecht. In der Begründung seiner Verfügung setzt sich der Haftrichter
des Bezirksgerichts Zürich damit nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen
Weise auseinander. Der Beschwerdeführer konnte sich deshalb zur Beschwerde
veranlasst sehen, handelt es sich doch bei der Untersuchungshaft um einen
schweren Eingriff in die persönliche Freiheit. Aus diesem Grund hat der
Kanton Zürich den Beschwerdeführer für seine Prozessführung vor
Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und
3 BGG). Der vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von
43,5 Stunden ist überhöht, da er sich bei der Abfassung der Beschwerde
weitgehend auf das Gutachten von Prof. Wohlers stützen konnte. Angemessen
ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-. Gerichtskosten werden keine
erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist damit gegenstandslos.