Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 IV 256



Urteilskopf

133 IV 256

  37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen A. (Nichtigkeitsbeschwerde)
  6S.101/2007 vom 15. August 2007

Regeste

  Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242
StGB); Betrug (Art. 146 StGB).

  Ein besonders leichter Fall der Geldfälschung i.S. von Art. 240 Abs. 2
StGB bejaht bei Herstellung von acht Zweihunderternoten (E. 3).

  Zwischen der Geldfälschung (Art. 240 StGB) und dem Inumlaufsetzen falschen
Geldes (Art. 242 StGB) besteht echte Konkurrenz (Präzisierung der
Rechtsprechung; E. 4.2).

  Zwischen dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und dem Betrug
besteht ebenfalls echte Konkurrenz (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3).

  Wer Falschgeld in Umlauf bringt (Art. 242 StGB), begeht in aller Regel
zugleich einen Betrug. Über die Verwendung zur Zahlung hinausgehende
arglistige Machenschaften sind nicht erforderlich (E. 4.4).

  Voraussetzungen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei
Herstellung und In Umlaufsetzen von Falschgeld (E. 4.5).

Sachverhalt

  A.- A. wird vorgeworfen, am 7. Oktober 2005 mit Hilfe seines Laptops,
Scanners und Druckers sowie einer Farbkopiermaschine in der Landesbibliothek
in Glarus insgesamt acht Zweihunderternoten hergestellt zu haben.
Gleichentags setzte er in den Restaurants Sternen in Netstal/GL und Mc
Donald's in Glarus je eine sowie in der Diskothek BlueBox in Niederurnen/GL
drei dieser Blüten erfolgreich ab. Am 12. Oktober 2005 wies die Verkäuferin
am Bahnhofkiosk in Netstal eine Note als gefälscht zurück. Am 15. Oktober
2005 bezahlte er im Club Q in Zürich zunächst zwei Konsumationen jeweils

mit einer der gefälschten Zweihunderternoten, beim Versuch, eine dritte
Konsumation mit Falschgeld zu bezahlen, wurde er festgenommen.

  B.- Am 22. November 2006 sprach der Einzelrichter der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts A. schuldig der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und
2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und bestrafte
ihn mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar (Dispositivziffern 3 und
4). Vom Vorwurf des Betrugs zulasten der Restaurants Sternen und Mc Donald's
wurde er freigesprochen (Dispositivziffer 1). Das Verfahren wegen Betrugs
zulasten des Bahnhofkiosks Netstal wurde eingestellt (Dispositivziffer 2).

  C.- Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils
und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt.

  D.- Der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat am 5.
April 2007 eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht, mit
der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdegegner liess
sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

  3.  Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 240 Abs. 2 StGB
geltend. Es liege kein besonders leichter Fall von Geldfälschung vor.

  3.1  Die Vorinstanz erwägt, dass vorliegend zwar nicht mehr von plumpen
Fälschungen gesprochen werden könne, da die Blüten verschiedentlich mit
Erfolg abgesetzt worden seien. Die angewandten Herstellungsmethoden
(Scanner, Laptop, Drucker, Farbkopierer) seien jedoch nicht aufwändig
gewesen. Auch die weitere Bearbeitung der Falsifikate mit Wasser, Föhn und
Folien von Zigarettenpäckchen erscheine weder besonders raffiniert noch
zeitintensiv. Zudem betrage der Deliktsbetrag der acht Falsifikate bloss Fr.
1'600.-.

  3.2  Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Nach Art. 240 Abs. 1 StGB
wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten
fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. In besonders leichten Fällen
ist die Strafe Gefängnis (Abs. 2). Ein besonders leichter Fall liegt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur
wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden (BGE 119 IV
154 E. 2e). In jenem Entscheid wurde bei weit über 1900 gefälschten
Fünfhunderternoten im nominellen Gesamtwert von Fr. 940'000.- die Annahme
eines leichten Falls (klar) abgelehnt. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu
Recht darauf hin, dass der privilegierte Tatbestand angesichts des
gesetzlich geforderten "besonders" leichten Falls nur zurückhaltend
angenommen werden darf. Andererseits ist zu beachten, dass der
Grundtatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB Zuchthaus und somit einen
Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr androht (Art. 35 StGB). Vorliegend
offenbaren weder das Vorgehen noch die geringe Anzahl und der
vergleichsweise bescheidene Nominalwert der Fälschungen eine kriminelle
Energie, welche die Anwendung des Grundtatbestands gebieten. Mit der Annahme
des privilegierten Tatbestands hat die Vorinstanz, welcher diesbezüglich
auch ein gewisser Einschätzungsspielraum zusteht, kein Bundesrecht verletzt.

Erwägung 4

  4.  Die Beschwerdeführerin rügt mit verschiedenen Argumenten eine
Verletzung von Art. 146 StGB.

  4.1  Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Inumlaufsetzen von Falschgeld
mitbestrafte Nachtat der Geldfälschung sei, Art. 242 StGB somit von Art. 240
StGB konsumiert werde. Mit dieser Annahme geht sie bewusst über die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus (dazu E. 4.2). Hingegen würden die
mit dem Falschgeld begangenen Betrüge nicht vom Fälschereitatbestand
mitumfasst. Zwischen Art. 240 StGB und Art. 146 StGB bestehe mithin echte
Konkurrenz. Auch in diesem Punkt weicht die Vorinstanz bewusst von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab (dazu E. 4.3). Auf den konkreten Fall
bezogen kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdegegner den
(privilegierten) Tatbestand von Art. 240 Abs. 2 StGB erfüllt, indem er
insgesamt acht Zweihunderternoten nachgemacht und in der Folge sieben davon
erfolgreich in Umlauf gesetzt habe. Zusätzlich seien die Absatzhandlungen
grundsätzlich als Betrüge zu werten, wobei es aber in zwei Fällen an der
Arglist fehle.

  4.2
  4.2.1  Das Inumlaufsetzen nach Art. 242 StGB soll gemäss der Vorinstanz
mitbestrafte Nachtat zur Geldfälscherei (Art. 240 StGB) sein. Für diese Form
der unechten Tatbestandskonkurrenz wurde in der Lehre vorgebracht, dass die
Geldfälschung die logisch notwendige

Vorstufe zum Inumlaufsetzen darstelle. Mit dem Inumlaufsetzen würde bloss
noch diejenige Absicht in die Tat umgesetzt, welche bereits bei der
Fälschung vorausgesetzt werde. Es sei nicht einzusehen, weshalb Tatbestände,
die ein und dasselbe Rechtsgut schützten, nebeneinander angewendet werden
sollen. Wegen der viel höheren Strafandrohung von Art. 240 StGB erscheine
die Herstellung des Falschgeldes als massgeblicher Akt, das tatsächliche
Inumlaufsetzen daneben nur noch als mitbestrafte Nachtat. In diesem
Zusammenhang sollte indes nicht von strafloser Nachtat gesprochen werden, da
die Nachtat gerade nicht straflos, sondern über das Grunddelikt mitbestraft
werde (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen
Strafrecht, Bd. 6a, Art. 242 StGB N. 46 ff.; ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG
WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., S. 110; SEON BOK KIM, Gelddelikte im
Strafrecht, Diss. Zürich 1991, S. 89; CHRISTIANE LENTJES MEILI, Basler
Kommentar, StGB II, Art. 242 StGB N. 31; GÜNTER STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., § 33 N. 23;
STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, Art. 242 StGB N. 3).

  4.2.2  In einem Urteil aus dem Jahr 1993 wurde die Frage erläutert, ob die
Geldfälschung das Inumlaufsetzen mitumfasse. Das Bundesgericht betonte, dass
es die Lehre von der mitbestraften Nachtat weitgehend ablehne und entschied,
dass jedenfalls der in jenem Fall zu beurteilende unvollendete Versuch des
Absetzens von der Fälschung mitumfasst werde, weil es in diesem
Versuchsstadium an einem eigentlichen Angriff auf das Rechtsgut von Art. 242
StGB fehlt. Ob dies auch für das vollendete Inverkehrbringen gilt, wurde
offengelassen (BGE 119 IV 154 E. 4a/bb und cc). Der Gesetzgeber hat die
Geldfälschung (Art. 240 StGB) und das Absetzen falschen Geldes (Art. 242
StGB) in zwei separate Tatbestände gefasst und damit die eigenständige
Strafwürdigkeit von Herstellungs- und Absatzhandlungen hervorgehoben. Diese
gesetzgeberische Wertung ist für die Rechtsprechung massgebend. Ob die
Tatbestände "ein und dasselbe Rechtsgut" schützen oder nicht, ist insofern
ohne Belang.

  Entgegen der Kritik in der Lehre ist die Zweiteilung auch nach wie vor
überzeugend: Mit dem Absetzen zuvor gefälschten Geldes wird gegenüber der
blossen Fälschung ein Mehr an Unrecht verwirklicht (BGE 119 IV 154 E. 4a/aa;
BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, Art. 242 StGB N.
7). Mit dem Absetzen werden diejenigen Geschäftsverkehrsinteressen konkret
gefährdet, welche durch das Fälschen bloss abstrakt bedroht wurden. Für das
Mehr

an Gefährdung durch das Inumlaufsetzen ist der Geldfälscher nach Art. 242
StGB zu bestrafen. Dass der Geldfälscher für das Inumlaufbringen seines
eigenen Falschgeldes bestraft werden soll, indem die Strafe für die
vorangegangene Geldfälschung nach Art. 240 StGB erhöht wird, will angesichts
der eigenständigen Strafbarkeit des Inumlaufbringens nicht einleuchten. Auch
unter Gesichtspunkten des methodisch korrekten Deliktsaufbaus sollte ein
zusätzlich verwirklichter Tatbestand nicht (nur) auf der Ebene der
Strafzumessung berücksichtigt werden. Gegen die von der Lehre vorgeschlagene
Lösung der mitbestraften Nachtat spricht schliesslich, dass sie den
Fälscher, der seine eigenen Blüten absetzt, gegenüber dem blossen
Falschgeldabsetzer privilegiert, weil Art. 242 StGB nach dieser Lösung nur
auf den Falschgeldabsetzer anwendbar ist.

  Die abstrakte Gefährdung des Geldverkehrs durch Fälschungshandlungen oder
allenfalls durch unvollendet versuchte Absatzhandlungen (BGE 119 IV 154 E.
4a/cc) wird somit von Art. 240 StGB erfasst, die konkrete Gefährdung
allgemeiner Geldverkehrsinteressen durch vollendete oder zumindest vollendet
versuchte Absatzhandlungen hingegen von Art. 242 StGB. Sowohl der Fälscher,
der seine eigenen Blüten in Umlauf bringt, als auch derjenige, der
wissentlich erworbenes Falschgeld absetzt, sind für diese Absatzhandlungen
nach Art. 242 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Wer Falschgeld als echt einnimmt
und es danach absetzt, wird nach Art. 242 Abs. 2 StGB bestraft. Die durch
betrügerische Absatzhandlungen bedrohten individuellen Vermögensinteressen
werden über den Betrugstatbestand geschützt (dazu sogleich in E. 4.3).
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, soweit sie Art. 242
StGB nicht anwendet, weil sie diesen Tatbestand durch Art. 240 StGB
mitabgegolten glaubt. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und
zur neuerlichen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

  4.3
  4.3.1  Indem die Vorinstanz das Absetzen der Blüten als Betrug einstuft,
weicht sie noch in einem zweiten Punkt von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ab. In einem Urteil aus dem Jahr 1973 entschied das
Bundesgericht, dass der Täter, der durch Inumlaufsetzen falschen Geldes in
Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädigt, nur nach Art.
242 StGB zu bestrafen sei, mithin ein Spezialfall eines Betrugs vorliege.
Begründet wurde dies unter Verweis auf den inzwischen aufgehobenen Art. 154
aStGB ("In

Verkehrbringen gefälschter Waren"), welcher nach der damaligen
Rechtsprechung dem Betrugstatbestand ebenfalls als lex specialis vorging
(BGE 99 IV 9 mit Hinweisen auf BGE 72 IV 169; 88 I 42; bestätigt in: BGE 99
IV 80; kritisch HANS SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Jahre 1973, ZBJV 110/1974 S. 392 ff.). Zwar stehe Art.
242 StGB nicht unter dem 2. Titel der strafbaren Handlungen gegen das
Vermögen, doch reiche es, dass diese Bestimmung zumindest nebenbei auch
Vermögensinteressen schütze. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 154
aStGB hielt das Bundesgericht weiter fest, dass der Vorrang der
Fälschungstatbestände vor dem Betrug nur insoweit gelte, als einzig über die
Echtheit arglistig getäuscht werde. Begnüge sich der Täter nicht mit der
blossen Falschdeklaration, sondern greife darüber hinaus zu weitergehenden
arglistigen Machenschaften, so sei alleine der Betrugstatbestand anwendbar
(BGE 99 IV 9).

  4.3.2  Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre eingehend kritisiert. Es
wurde vorgebracht, dass durch die alleinige Anwendung von Art. 242 Abs. 1
StGB der Falschgeldbetrug wegen der geringeren Maximalstrafe gegenüber
"normalen" Betrügereien nach Art. 146 StGB privilegiert werde. Ferner würden
mit den Gelddelikten nicht Vermögensinteressen, sondern "das Interesse an
der Sicherheit des Geldverkehrs" geschützt. Mit einer Bestrafung allein
wegen Betrugs werde die (zusätzliche) Verletzung der
Verkehrssicherheitsinteressen nicht abgegolten (vgl. NIGGLI, a.a.O., vor
Art. 240 StGB N. 62 ff. und Art. 242 StGB N. 59 ff.; DONATSCH/WOHLERS,
a.a.O., S. 110; KIM, a.a.O., S. 89 f.; LENTJES MEILI, a.a.O., Art. 242 StGB
N. 33, STRATENWERTH, a.a.O., § 33 N. 24; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art.
242 StGB N. 3; SCHULTZ, a.a.O., S. 394). Die Vorinstanz schliesst sich
diesen Argumenten im Wesentlichen an.

  4.3.3  Die vorgebrachten Einwände überzeugen und die Kritik am
Konkurrenzverhältnis erscheint berechtigt. Dass Art. 242 StGB dem Betrug als
speziellere Norm vorgehen und diesen verdrängen soll, leuchtet nicht ein.
Die beiden Bestimmungen schützen unterschiedliche Rechtsgüter und stehen
deshalb in echter Konkurrenz. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass
Art. 242 StGB nebst anderen Rechtsgütern das Vermögen schütze und den Betrug
deshalb miterfasse. Gegen ein solches Rechtsgutverständnis wurde mit Recht
eingewendet, dass die meisten Delikte gegen Allgemeininteressen auch
Vermögensinteressen (mit-)schützten (NIGGLI, a.a.O., vor Art. 240 StGB N. 62
ff. und Art. 242 StGB N. 60). Dies trifft etwa auf die

Urkundenfälschung zu, welche nach ständiger Rechtsprechung in echter
Gesetzeskonkurrenz zum Betrug steht (zuletzt bestätigt in BGE 129 IV 53 E. 3
mit Hinweisen). In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, dass es sich
beim Betrug um ein Erfolgsdelikt handelt, welches das Vermögen schützt, bei
der Urkundenfälschung hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sichern soll. Diese Überlegungen lassen
sich auch auf das Konkurrenzverhältnis zwischen der Geldfälschung und dem
Betrug übertragen. Auch bei den Geldfälschungsdelikten handelt es sich um
Gefährdungsdelikte (vgl. KIM, a.a.O., S. 47 f.). Weder die Geld- noch die
Urkundenfälschung verlangen nach ihrem Wortlaut die konkrete Schädigung von
Vermögensinteressen. Dieser "Erfolg" wird von Art. 146 StGB abgedeckt. Aus
diesen Gründen besteht nicht länger Anlass, an dem in BGE 99 IV 9
begründeten spezialgesetzlichen Vorrang der Falschgeldstraftatbestände
festzuhalten. Diese stehen zum Betrug vielmehr in echter Konkurrenz (so auch
ZR 46/1947 Nr. 93 S. 156 Ziff. 3 sowie Rechtsprechung in Strafsachen 1963
Nr. 147 und 1968 Nr. 205). Das Inumlaufsetzen von Falschgeld (Art. 242 StGB)
ist somit immer auch unter Betrugsgesichtspunkten zu beurteilen. Die
Tatbestände sind nebeneinander anwendbar und schliessen sich entgegen der
früheren Rechtsprechung nicht gegenseitig aus. Zusammenfassend subsumiert
die Vorinstanz den Falschgeldabsatz zu Recht auch unter den Betrug. Das
angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen.

  4.4
  4.4.1  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die beiden Freisprüche in
den Betrugsfällen zu Lasten der Restaurants Sternen und Mc Donald's. Die
Vorinstanz habe zu Unrecht die Arglist verneint. Täuschungen unter
Zuhilfenahme gefälschter Urkunden seien immer arglistig. Dies gelte auch für
Banknoten, da man im Geschäftsverkehr auf deren Echtheit vertrauen können
müsse. Bei der Bezahlung mit falschen Banknoten werde genau dieses Vertrauen
arglistig ausgenützt.

  4.4.2  Gemäss der Vorinstanz kann nicht jedes Hingeben von guten
Falsifikaten als arglistig und damit betrügerisch gelten. Damit würden Art.
240 und 242 StGB unterlaufen. Es brauche spezifische Sachverhaltsaspekte,
welche die Arglist begründeten. In den Restaurants Sternen und Mc Donald's
habe sich der Beschwerdegegner damit begnügt, die Falsifikate als
Zahlungsmittel anzubieten. Mangels weiterer Vorkehren fehle es an der
Arglist, weshalb er

insoweit freizusprechen sei. Die beiden Diskotheken habe der
Beschwerdegegner indes nach eigenen Angaben ausgesucht, weil es dort dunkel
und laut war und hektisch zu und her ging. Das Ausnützen dieser Umstände sei
als arglistig zu werten und der Betrugstatbestand damit in zwei Fällen
erfüllt.

  4.4.3  Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

  Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder
Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen
rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18
E. 3a; 122 IV 197 E. 3d; 125 II 250 E. 3). Urkunden wird gerade wegen ihrer
Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 125 II 250 E.
3). Man muss sich im Rechtsverkehr auf sie verlassen können. Das gleiche
gilt auch für Geld. Im Geschäftsverkehr muss man auf die Echtheit der
staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen können. Es ist deshalb nicht
einzusehen, weshalb der Betrug über die Hingabe der Falsifikate hinaus noch
von weiteren arglistigen Vorkehren abhängen soll. Anders entscheiden hiesse,
den Falschgeldbetrüger gegenüber dem Betrüger zu bevorteilen, welcher unter
Zuhilfenahme von gefälschten Urkunden täuscht. Wer Falschgeld in Umlauf
bringt, begeht deshalb in aller Regel auch einen Betrug (NIGGLI, a.a.O.,
Art. 242 StGB N. 59; STRATENWERTH, a.a.O., § 33 N. 24). Bei ganz
offensichtlichen Fälschungen kann die Arglist immer noch über die
Leichtfertigkeit des Abnehmers ausgeschlossen werden.

  Das Abstellen auf zusätzliche arglistige Machenschaften erweist sich als
Reminiszenz aus der soeben verworfenen Rechtsprechung (BGE 99 IV 9; vgl.
oben E. 4.3.3). Weil man davon ausging, dass die Falschgelddelikte als
spezialgesetzliche Bestimmungen vorgingen und den Betrug ausschlossen,
mussten Abgrenzungskriterien formuliert werden. So wurde in Anlehnung an die
damalige Rechtsprechung zum Inverkehrbringen gefälschter Waren die blosse
Hingabe von Falsifikaten nur Art. 242 StBG unterstellt, bei Vorliegen
zusätzlicher arglistiger Vorkehren hingegen ausschliesslich Betrug
angenommen

(BGE 99 IV 9 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 72 IV 169 f.; kritisch HANS SCHULTZ,
a.a.O., S. 392 ff.). Dies führte zu der von der Lehre kritisierten
Unstimmigkeit, wonach die Hingabe von Fälschungen nicht unter den Betrug
fiel, obwohl in der Regel Arglist im Sinne der übrigen Rechtsprechung
vorlag. Ferner war nach dieser Rechtsprechung bei gegebener Arglist
ausschliesslich der Betrugstatbestand anwendbar. Damit wurde wiederum die
Verletzung der Geldverkehrsinteressen nicht abgegolten. Diese Probleme
entfallen, wenn die beiden Tatbestände nebeneinander angewendet werden.

  4.4.4  Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie über
die Hingabe der gefälschten Zweihunderternoten hinaus noch zusätzliche
arglistige Machenschaften verlangt und mit dieser Begründung in den Fällen
der geschädigten Restaurants Sternen und Mc Donald's den Betrug verneint.
Der Beschwerdegegner täuschte die Restaurantmitarbeiter, indem er ihr
berechtigtes Vertrauen in die Echtheit der erhaltenen Banknoten arglistig
ausnützte, um die Rechnung mit seinen Blüten zu begleichen. Die
Beschwerdeführerin beanstandet die beiden Freisprüche vom Betrug zu Recht.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 des
angefochtenen Urteils aufzuheben.

  4.5
  4.5.1  Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die diversen Betrüge als
Tateinheit zu werten seien.

  4.5.2  Die Vorinstanz geht in Bezug auf die Herstellung der Fälschungen
(Art. 240 StGB) von einer Tateinheit aus, da die beiden gleichartigen
Fälschungsserien von je vier Zweihunderternoten gestützt auf einen
Gesamtvorsatz am selben Nachmittag in nahe beieinander liegenden Orten
hergestellt und dazwischen keine Absatzhandlung vorgenommen worden seien.
Hinsichtlich der Betrüge nimmt sie jedoch mehrfache Tatbegehung an, wobei
sie nach Begehungstagen gegliedert drei Tatblöcke bildet. Die am späten
Nachmittag und Abend des 7. Oktober 2005 in den Restaurants Sternen und Mc
Donald's sowie in der Diskothek BlueBox vorgenommenen Absatzhandlungen
bilden den ersten, der Absatzversuch vom 12. Oktober am Kiosk V. in Netstal
den zweiten und die (teilweise versuchte) Bezahlung mit Falschgeld im Club Q
in Zürich am frühen Morgen des 15. Oktober 2005 den dritten Block. In Bezug
auf den versuchten Bagatellbetrug (i.S. von Art. 172ter Abs. 1 StGB) am
Bahnhofkiosk wurde das Verfahren mangels Strafantrags eingestellt.

  4.5.3  Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als
Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116
IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben
wurden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher
Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen
Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen
Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches
Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"). Die natürliche
Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will
man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit
unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E. 1.2). Während sich die Fälschungshandlungen
ohne weiteres als örtlich und zeitlich zusammenhängende Herstellung einer
einmaligen Serie von Falschgeld begreifen lassen, handelt es sich bei den
Absatzhandlungen um einen klassischen Fall einer Deliktsserie, welche früher
als fortgesetztes Delikt behandelt wurde. Der Beschwerdegegner hat bei
mehreren Gelegenheiten an unterschiedlichen Orten in den Kantonen Zürich und
Glarus (Niederurnen, Glarus und Netstal) seine Blüten abgesetzt resp.
abzusetzen versucht. Es kann offenbleiben, ob diese Absatzhandlungen auf
einen einmaligen Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie zu einer
Einheit zusammen, so würde der von Anfang an zu einer ganzen Betrugsserie
entschlossene Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden
Täter privilegiert (BGE 116 IV 121 E. 2b/cc). Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin können die erwähnten örtlich und zeitlich auseinander
liegenden Falschgeldbetrüge nicht als eine Tat gewertet werden. Zu Recht hat
die Vorinstanz die Absatzhandlungen deshalb nach Begehungstagen gegliedert
zu drei Blöcken zusammengefasst. Die Annahme mehrfacher Tatbegehung ist nach
dem Gesagten bundesrechtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde
insoweit abzuweisen.