Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 IV 187



Urteilskopf

133 IV 187

  29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen A.  und Mitb. (Nichtigkeitsbeschwerde)
  6S.530/2006 vom 19. Juni 2007

Regeste

  Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG; Legitimation der Bundesanwaltschaft.

  Die Staatsanwälte des Bundes sind befugt, in den von ihnen geführten
Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des
Bundesstrafgerichts zu erheben (E. 2.1).
  Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG; Abgrenzung zwischen Täterschaft und
Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht; Anstaltentreffen.

  Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
BetmG als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als
untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt (E. 3.3).
Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG trifft, wer einen Kurier
beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut (E. 3.4).
  Art. 172 Abs. 1 und Art. 246 BStP; Verfahrenskosten des
Bundesstrafverfahrens.

  Grundsatz der Kostentragungspflicht des Verurteilten und Ausnahmen hiezu
(Art. 172 Abs. 1 BStP). Zu den Verfahrenskosten (Art. 246 BStP) gehören die
Kosten der Untersuchungshaft, nicht aber jene des vorläufigen Strafvollzugs
(E. 6).

Sachverhalt

  A.- Im August 2003 nahm B. in der Dominikanischen Republik Kontakt auf zu
venezolanischen Staatsangehörigen, die im Drogenhandel tätig sind. Gemeinsam
mit A. veranlasste sie eine Lieferung über 940 Gramm Kokain. Daraufhin wurde
ein Drogenkurier (als

sog. Body-Packer) eingesetzt, welcher den in Fingerlingen abgefüllten Stoff
schluckte und von Venezuela über Spanien in die Schweiz einführte, wo er am
18. September 2003 ankam. A. und C. holten den Kurier am Flughafen Zürich ab
und brachten ihn in eine Wohnung, um die Fingerlinge mit dem Kokain
auszuscheiden. Die Drogen wurden alsdann gewogen, getestet, abportioniert
und später von A. - unter Mithilfe von B. und C. - an verschiedene Abnehmer
verkauft. Der dabei erzielte Gewinn wurde zwischen A. und B. geteilt. C.
wurde mit EUR 1500 entschädigt.

  Am 16. November 2003 erfolgte auf Veranlassung von A. eine zweite
Lieferung über 940 Gramm Kokain. Dabei wurde derselbe Drogenkurier und auf
die gleiche Weise wie beim ersten Mal eingesetzt. Kurz nach dessen
Eintreffen in A.s Wohnung erschien auch C., der über mehrere Stunden den
Kurier beim Ausscheidevorgang betreute und für die Verpflegung sorgte. Bevor
dieser mit dem Ausscheiden zu Ende kommen konnte, schritt die Polizei ein.

  B.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 7.
April 2006 unter anderem Anklage gegen A., B., und C. Den Angeklagten wird
zur Hauptsache mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) als
Mittäter zur Last gelegt.

  C.- Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Urteil vom 22.
August 2006 die Angeklagten A. und B. als Mittäter der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG)
schuldig, begangen unter anderem durch Verkauf bzw. Einfuhr von je 940 Gramm
Kokain. Den Angeklagten C. verurteilte sie wegen Gehilfenschaft zur
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff.
1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB), begangen durch Verkauf bzw.
Anstaltentreffen zum Verkauf von je 940 Gramm Kokain. Vom Vorwurf weiterer
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden die Angeklagten
teilweise freigesprochen.

  Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bestrafte die Angeklagten A. und
B. je mit 3 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus, den Angeklagten C. mit 2 Jahren
und 4 Monaten Zuchthaus. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 10. Juli 2003 gegen C. ausgesprochenen
Freiheitsstrafe sah die Strafkammer ab.

  D.- Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22.
August 2006 führt die Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  E.- Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdegegner A. und B. wurden wegen
Unzustellbarkeit durch öffentliche Publikation im Bundesblatt aufgefordert,
zur Beschwerde Stellung zu nehmen, was sie innert Frist nicht getan haben.
Das Bundesgericht hat ihnen mit Beschluss vom 4. April bzw. 7. Mai 2007 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Korinna Fröhlich bzw.
Rechtsanwalt Jürg Federspiel als amtliche Verteidiger für das
bundesgerichtliche Verfahren bezeichnet. Beide Rechtsvertreter stellen je
den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdegegner C. verzichtet
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

  Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.

  2.1  Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ist "der Bundesanwalt" zur
Beschwerde berechtigt. Die vorliegende Eingabe vom 28. November 2006,
eingereicht als Nichtigkeitsbeschwerde der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, ist von einem Staatsanwalt des Bundes unterzeichnet. Die
Strafkammer des Bundesstrafgerichts wirft in ihrer Vernehmlassung die Frage
auf, ob die Staatsanwälte des Bundes zur Beschwerdeführung berechtigt seien,
was im Lichte von BGE 131 IV 142 zweifelhaft erscheine. In diesem Entscheid
war zu beurteilen, wer im Kanton Wallis öffentlicher Ankläger im Sinne von
Art. 270 lit. c BStP ist bzw. ob neben dem Generalstaatsanwalt auch
Staatsanwälte mit beschränkten Regionalkompetenzen zur Erhebung der
Nichtigkeitsbeschwerde befugt seien (BGE, a.a.O., E. 1). Für das
Bundesstrafverfahren kann sich diese Frage jedoch nicht stellen, sondern
einzig, ob die Staatsanwälte des Bundes Nichtigkeitsbeschwerde an Stelle des
Bundesanwaltes (und nicht neben ihm) erheben können.

  Der Bundesanwalt kann sich nach Art. 16 Abs. 1 BStP durch seine
Stellvertreter vertreten lassen. Im Rahmen der sog. Effizienzvorlage

(Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1998 zu den Massnahmen zur
Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der
Strafverfolgung; BBl 1998 II 1529) wurde zur Entlastung des Bundesanwaltes
seine Stellvertretung erweitert und namentlich die Möglichkeit geschaffen,
für jedes Sprachgebiet einen oder mehrere Vertreter zu bezeichnen (Art. 16
Abs. 2 BStP; BBl 1998 II 1553). In der Zusatzbotschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. September 2001 (BBl 2001 S. 6049) werden sodann
die Staatsanwälte des Bundes ausdrücklich als Prozesspartei und Vertreter
des Bundesanwaltes im Bundesstrafverfahren genannt (BBl 2001 S. 6054, 6057).
Grundsätzlich muss jener Staatsanwalt, der das Ermittlungsverfahren geführt
hat, auch die Anklage vor Bundesstrafgericht im Namen des Bundesanwaltes im
Sinne von Art. 125 ff. BStP erheben und vertreten (BBl 2001 S. 6059), was er
im vorliegenden Fall getan hat. Kommt den Staatsanwälten aber die Funktion
des öffentlichen Anklägers des Bundes zu, sind sie befugt, für den
Bundesanwalt nach Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG Nichtigkeitsbeschwerde an den
Kassationshof des Bundesgerichts zu erheben.

  2.2  Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG findet der Vorbehalt zugunsten der
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
(Art. 269 Abs. 2 BStP) keine Anwendung. Das Rechtsmittel der
staatsrechtlichen Beschwerde steht schon deshalb nicht offen, weil es nur
gegen kantonale Entscheide zulässig ist, nicht aber gegen Entscheide von
Bundesbehörden (Art. 84 ff. OG). Wohl leitet die Rechtsprechung aus der
Übergangsbestimmung ab, dass mit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile
des Bundesstrafgerichts die gleichen Beschwerdegründe angerufen werden
können wie gegen kantonale Strafurteile (Entscheide des Bundesgerichts
6S.293/2005 vom 24. Februar 2006, E. 2.1 und 6S.150/2006 vom 21. Dezember
2006, E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch betont, dass damit keine
Erweiterung der Beschwerdebefugnis des Bundesanwaltes einhergehe, und er
deshalb nicht befugt sei, eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte des
Bürgers, einschliesslich des Rechts auf Schutz vor Willkür, zu rügen.
Begründet wird dies zum einen damit, dass der öffentliche Ankläger nicht
Grundrechtsträger sei, und zum anderen mit der Entstehungsgeschichte von
Art. 33 SGG, die nicht erkennen lasse, dass der Gesetzgeber die
Beschwerdebefugnis des Bundesanwaltes hätte erweitern wollen (Urteil
6S.150/2006, a.a.O., E. 3.2). Es besteht kein

Anlass, von dieser Rechtsprechung zu Inhalt und Tragweite der
übergangsrechtlichen Regelung abzuweichen. Auf die Beschwerde der
Bundesanwaltschaft ist daher nicht einzutreten, soweit sie einen Verstoss
gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit den ergangenen
Freisprüchen rügt.

Erwägung 3

  3.  Die Bundesanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung des
Beschwerdegegners C. wegen Gehilfenschaft zur qualifzierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 25
StGB) und macht geltend, dieser habe sich als Mittäter schuldig gemacht.

  3.1  Die Vorinstanz stellt folgenden Sachverhalt für den Kassationshof
verbindlich fest (Art. 277bis BStP): Am 18. September 2003 wurden auf
Bestellung von A. und B. erstmals 940 Gramm Kokain in die Schweiz
eingeführt. Die Drogen wurden in die Wohnung von A. verbracht, dort gelagert
und in der Folge an verschiedene Abnehmer verkauft. An diesen Vorgängen hat
sich C. insofern beteiligt, als er den Drogenkurier am Flughafen Zürich
abholte, auf Anweisung von A. das ausgeschiedene Kokain abportionierte,
Verkäufe tätigte und dafür mit EUR 1500 entschädigt wurde. Auf Veranlassung
von A. führte der Drogenkurier am 16. November 2003 abermals und auf die
gleiche Weise 940 Gramm Kokain ein. C. erschien kurz nach dem Eintreffen des
Kuriers in der Wohnung, betreute diesen beim Ausscheiden des Kokains und
sorgte für die Verpflegung. Die Polizei schritt ein, noch bevor das Kokain
vollständig ausgeschieden war.

  Aufgrund dieses Sachverhalts erklärt die Vorinstanz den Beschwerdegegner
C. der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art.
25 StGB schuldig. Sie führt aus, der Tatbeitrag von C. hebe sich qualitativ
von jenem der Hauptbeteiligten A. und B. ab. Er habe in untergeordneter
Stellung Hilfe geleistet zum Verkauf von 940 Gramm Kokain (nach der ersten
Einfuhr) sowie zum Anstaltentreffen zum Verkauf von 940 Gramm Kokain (nach
der zweiten Einfuhr). Hinsichtlich der zweiten Drogenlieferung sei er nicht
Gehilfe zur Einfuhr, da diese bei seinem Eintreffen abgeschlossen gewesen
sei, sondern beim Ausscheiden, also beim Anstaltentreffen zur
Drogenveräusserung.

  3.2  Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG macht sich strafbar, wer
unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, ein-, aus-

oder durchführt bzw. unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt,
verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt. Nach der
Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen
die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und
der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser
gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 119 IV 266 E.
3a S. 269; 118 IV 397 E. 2c S. 400; 106 IV 72 E. 2b S. 73).

  Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im
Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz
nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln
über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelikte (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 160). In
diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG
nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt.
Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis,
unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung
oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat
insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25
StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400).
Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines
anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges
Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90
E. 2a S. 91).

  Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelgesetz in Art. 19
Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu einer Tat
nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen
der Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB und zum anderen, darüber hinaus,
gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen
Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen
aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135; 121 IV 198 E. 2a S. 200). Im
Sinne dieser Bestimmung Anstalten treffen kann nur, wer nach seinem Plan
eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG selber als Täter oder
zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen

Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder
versucht noch vorbereitet (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136). Er ist
allenfalls Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
Abs. 1-5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 und
2.5).

  3.3  Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
kümmerte sich der Beschwerdegegner C. nach der ersten Lieferung um das
Abportionieren des ausgeschiedenen Kokains und verkaufte es. Damit hat er
den gesetzlichen Tatbestand des Verkaufs, allenfalls auch der Verarbeitung
von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 BetmG), in eigener
Person erfüllt. Bei dieser Sachlage bleibt entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kein Raum für die Annahme von Gehilfenschaft. Ob er die Tat
ausschliesslich auf Weisung von A. begangen habe, ändert nichts daran, dass
er die gesetzlich umschriebenen Handlungen ausgeführt und verwirklicht hat
und somit als Täter verantwortlich ist (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73).
Unerheblich ist auch, ob er als (untergeordnetes) Mitglied der Bande um A.
und B. anzusehen ist, was dem angefochtenen Entscheid nicht mit Sicherheit
entnommen werden kann. Für die von ihm selber begangenen Handlungen hat er
als Täter einzustehen, auch wenn er ohne Verfolgung eigener Interessen auf
Geheiss gehandelt hat oder wenn er in der Organisation eine nur dienende
Stellung einnahm und seinen Handlungen im Rahmen des ganzen
Betäubungsmittelhandels nur untergeordnete Bedeutung zukam. Das
Unterordnungsverhältnis macht ihn rechtlich nicht zum Gehilfen. Dieser
Umstand ist gegebenenfalls bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 63 StGB
zu berücksichtigen (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73).

  3.4  Nach der zweiten Lieferung stellte sich C. im Hinblick auf den
geplanten Verkauf erneut zur Verfügung. Kurze Zeit nach der Ankunft des
Drogenkuriers traf auch er in der Wohnung von A. ein und betreute den Kurier
beim Ausscheiden des Kokains. Die Vorinstanz selbst nimmt an, dass das
Betreuen des Kuriers unmittelbar dazu diente, die Drogen verfügbar zu machen
und sicherzustellen, um sie dann in den Handel zu bringen. Ist das Verhalten
aber klar erkennbar auf den Drogenhandel gerichtet, liegt darin ein
Anstaltentreffen zum Verkauf von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 BetmG und damit ein selbständig erfasstes
Delikt. Die Auffassung der Vorinstanz, C. habe sich lediglich als Gehilfe
zum Anstaltentreffen schuldig gemacht, käme

nur in Betracht, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht
gehabt habe, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5
BetmG als Täter oder in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als
Mittäter zu beteiligen (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136 mit ausführlichen
Hinweisen). Nachdem indessen feststeht, dass er bereits vor wenigen Wochen
sich gegen Entschädigung am Kokainhandel beteiligt hatte und sich abermals
zur Verfügung stellte, lassen die gegebenen Umstände vernünftigerweise nur
den Schluss zu, dass er beabsichtigte, sich erneut am geplanten Verkauf der
Drogen als (Mit-)Täter zu beteiligen. Dass es nicht soweit kam, ist allein
auf den Eingriff der Polizei zurückzuführen.

  3.5  Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner C. sich des
Tatbestandes des Verkaufs (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) sowie des
Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
i.V.m. Abs. 4 BetmG) schuldig gemacht hat und dafür zu bestrafen ist. Seine
Verurteilung wegen Gehilfenschaft und die Anwendung des entsprechenden
Strafmilderungsgrundes (Art. 25 StGB) verletzt somit Bundesrecht.
  (...)

Erwägung 6

  6.  Die Bundesanwaltschaft macht eine Verletzung von Art. 172 Abs. 1 BStP
geltend. Diese erblickt sie darin, dass die Kosten der Untersuchungshaft und
des vorzeitigen Strafvollzuges nicht den Verurteilten überbunden, sondern
dem Staat belassen werden.

  6.1  Gemäss Art. 246 Abs. 1 BStP werden im Bundesstrafverfahren unter
anderem für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung sowie die
Anklageerhebung und -vertretung Verfahrenskosten erhoben (Satz 1). Diese
bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang
mit der Anklageerhebung und -vertretung entstehen (Satz 2). Der Begriff der
Verfahrenskosten sowie die Festlegung der Gebühren und Auslagen werden in
der Verordnung des Bundesrates vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der
Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) näher ausgeführt. Danach sind Gebühren
für Untersuchungshandlungen geschuldet, die vom Bundesanwalt, von der
Bundeskriminalpolizei und vom eidgenössischen Untersuchungsrichter
durchgeführt oder angeordnet werden (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung). Die
Auslagen demgegenüber umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge,
namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, die Untersuchungshaft,
den Transport von Untersuchungsgefangenen, Reisen

und Unterkunft, Gutachten, Rechtshilfe, Postsendungen, Fernmeldeverkehr, die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Entschädigung an
Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung).

  Das Gericht hat die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246 BStP nach den
Regeln von Art. 172 ff. BStP zu verlegen. Dem Verurteilten werden in der
Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des
Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und
-vertretung auferlegt. Aus besonderen Gründen kann ihn das Gericht ganz oder
teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP).

  Dem Gericht steht bei der Entscheidung über die Kostenauflage ein weiter
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Nichtigkeitsbeschwerde
hin in das Ermessen nur ein, wenn das Gericht von einem unrichtigen Begriff
der Kosten ausgeht oder die Kostenauflage mit rechtlich nicht massgebenden
Argumenten begründet oder dabei wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt
beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch
gewichtet (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20).

  6.2  Die Vorinstanz führt aus, die Kosten des - allenfalls auch
vorzeitigen - Vollzugs von Freiheitsstrafen seien vom Staat zu tragen. Die
auf die Freiheitsstrafe anrechenbare Untersuchungshaft bewirke eine
erzwungene Freiheitsentziehung, weshalb die Kosten der Untersuchungshaft den
Kosten des Strafvollzuges gleichzustellen seien. Daher und "im Hinblick auf
die soziale Wiedereingliederung" des Verurteilten erscheine es
gerechtfertigt, die Haftkosten dem Staat zu belassen.

  6.3  Nach Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP gilt der Grundsatz, dass der
Verurteilte die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat, wozu
insbesondere die Auslagen für die Untersuchungshaft gehören. Die
Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass der Verurteilte die Kosten zu
Lasten der Allgemeinheit als Folge seiner Tat schuldhaft verursacht hat (BGE
124 I 170 E. 3g S. 174; zu den Prinzipien THOMAS HANSJAKOB, Kostenarten,
Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Diss. St. Gallen 1988, S. 24
ff., 129 ff.; ausführlich zum deutschen Recht WILHELM DEGENER,
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum
Gerichtsverfassungsgesetz, vor § 464 N. 8 ff.). Eine Reduktion bzw.
Befreiung von der Kostentragungspflicht ist nur aus "besonderen Gründen"
möglich (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). In Entsprechung zum Verursacher-

bzw. Verschuldensprinzip sind solche anzunehmen, wenn dem Verurteilten die
Entstehung der Kosten nicht mehr adäquat kausal zugerechnet werden kann
(HANSJAKOB, a.a.O., S. 132 ff.). Das trifft zunächst zu für Kosten, die
durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen
verursacht worden sind, da die staatlichen Strafverfolgungsbehörden insoweit
den Hauptgrund für den Kostenanfall setzten (HANSJAKOB, a.a.O., S. 132 ff.;
vgl. DEGENER, a.a.O., § 465 N. 15). Es kommt sodann in Betracht, wenn durch
Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Kosten bzw.
Auslagen entstanden sind und das Untersuchungsergebnis insgesamt
ausschliesslich zu Gunsten des Angeschuldigten ausging - sei es, dass die
Umstände abtrennbare Straftaten betreffen, wegen deren der Angeschuldigte
nicht verurteilt wird (z.B. bei teilweiser Einstellung des Verfahrens oder
Teilfreisprüchen), sei es, dass sich die Umstände bei der Verurteilung (z.B.
bei der Qualifikation der Tat) nur zu seinen Gunsten auswirken (DEGENER,
a.a.O., § 465 N. 21 ff.; HANSJAKOB, a.a.O., S. 140). Ferner ist eine
Kostenreduktion denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die
eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen
und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich ist (vgl. BGE
106 IV 9 zu Art. 59 Ziff. 2 StGB) oder wenn die volle Kostenauflage sowohl
im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit übermässig wäre (HANSJAKOB, a.a.O., S. 142 ff., 146 ff.).
Allerdings ist zu beachten, dass den finanziellen Verhältnissen des
Verurteilten - neben der Bedeutung des Falles und dem Zeit- und
Arbeitsaufwand - bereits und in erster Linie bei der Festlegung der
Pauschalgebühren angemessen Rechnung zu tragen ist, wofür weite
Gebührenrahmen zur Verfügung stehen (Art. 3 und 4 der Verordnung). Die
gesetzliche Regelung verlangt daher eine gewisse Zurückhaltung, den
Verurteilten darüber hinaus wegen schlechter finanzieller Verhältnisse von
der Kostentragung in Bezug auf einzelne Auslagen zu befreien. Ist vom
Grundsatz der Kostentragungspflicht auszugehen, so ist ein Abweichen von der
Regel im Urteil stets zu begründen und insbesondere darzulegen, inwiefern im
konkreten Einzelfall "besondere Gründe" vorliegen.

  Die Vorinstanz befreit die Verurteilten von den Haftkosten zur Hauptsache
mit der Begründung, die Untersuchungshaft sei auf die Freiheitsstrafe
anzurechnen und stelle wie diese eine erzwungene Freiheitsentziehung dar.
Dass dem Untersuchungshäftling die Freiheit entzogen wird, kann indessen
kein besonderer Grund im Sinne

von Art. 172 Abs. 1 BStP sein. Wäre dem so, dürften dem Verurteilten die
Kosten für die Untersuchungshaft nie auferlegt werden, womit die gesetzliche
Regelung ins Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gilt für die praktisch
ausnahmslos zu gewährende Anrechnung der Untersuchungshaft auf die
Freiheitsstrafe (vgl. dazu BGE 117 IV 404 E. 2). Ebenso wenig kann die
Kostenbefreiung bloss damit begründet werden, die Haftkosten seien "im
Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten" dem Staat zu
belassen. Die Erwägung bleibt ohne jeglichen Bezug zu den Verhältnissen im
konkreten Einzelfall. Die Vorinstanz scheint denn auch vielmehr die
Auffassung zu vertreten, dass der Staat aus allgemeinen Überlegungen zur
Resozialisierung die Haftkosten generell zu tragen habe, was in dieser Form
mit dem Gesetz nicht vereinbar ist und auch nicht zutreffend sein kann, da
die Untersuchungshaft der Beweissicherung dient und nicht dem Zwecke der
Resozialisierung (BGE 124 I 170 E. 3g S. 174). Indem die Vorinstanz die
Verurteilten mit sachlich unzutreffenden Argumenten von der Kostentragung in
Bezug auf die Untersuchungshaft befreit, verletzt sie Bundesrecht.

  6.4  Art. 172 Abs. 1 BStP regelt die Kostentragung nur für die
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246 BStP, nicht hingegen für die Kosten
des Straf- und Massnahmevollzugs. Die Vollzugskosten werden im
Bundesstrafrechtspflegegesetz einzig in Art. 241 Abs. 2 BStP erwähnt, wonach
der Bund dem Kanton, den er mit dem Vollzug beauftragt, die Kosten des
Unterhalts der Gefangenen vergütet. Ob und inwieweit der Verurteilte die
Vollzugskosten zu tragen hat, richtet sich nach Art. 368 StGB (in der hier
anwendbaren Fassung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1971; heute Art. 380
StGB) bzw. nach kantonalem Recht. Die Kantone sehen regelmässig vor, dass
der Staat die Vollzugskosten übernimmt (siehe FRANÇOIS CLERC/MICHELE RUSCA,
Les frais d'exécution, in: L'homme dans son environnement, Freiburg 1980, S.
396; HANSJAKOB, a.a.O., S. 123). Diese Regelung schreibt das Bundesrecht neu
in Art. 380 StGB (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002,
in Kraft seit 1. Januar 2007) verbindlich vor: Die Kantone tragen die Kosten
des Straf- und Massnahmevollzugs, wobei der Verurteilte nur unter
eingeschränkten Voraussetzungen und in angemessener Weise an den Kosten
beteiligt wird (Art. 380 Abs. 1 und 2 StGB).

  Der vorläufige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf
der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar

(BGE 117 Ia 72 E. 1c S. 76; MARTIN SCHUBARTH, Zur Rechtsnatur des
vorläufigen Strafvollzuges, ZStR 96/1979 S. 295 ff.). Er soll ermöglichen,
dass dem Angeschuldigten bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung
verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges
geboten werden können. Seine Grundlage hat er nicht in einem rechtskräftigen
Urteil, sondern beruht auf einem Gesuch des Angeschuldigten (BGE 117 Ia 72
E. 1d S. 79). Soweit es um den Schutz des Betroffenen vor ungerechtfertigter
Freiheitsentziehung geht, finden auch während des vorläufigen Strafvollzuges
die Regelung über die Untersuchungshaft Anwendung (BGE 117 Ia 72 E. 1d S.
80; SCHUBARTH, a.a.O., S. 311). Was dagegen den eigentlichen Vollzug angeht,
so ist der vorzeitige Strafantritt als Strafvollzug zu behandeln (SCHUBARTH,
a.a.O., S. 311; THOMAS HANSJAKOB, a.a.O., S. 121). Kostenrechtlich bedeutet
dies, dass die Kosten des vorzeitigen Strafantrittes nicht zu den
Untersuchungskosten gehören (HANSJAKOB, a.a.O., S. 121; MATTHIAS HÄRRI, Zur
Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Bern 1987, S. 87 und 142).
Das gilt unabhängig davon, ob für das Strafverfahren die kantonalen oder die
eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Wenn - wie hier -
die verfahrenszuständigen Bundesbehörden dem Angeschuldigten den vorzeitigen
Strafantritt bewilligen, erklären sie damit ihre Zustimmung, dass er in das
Vollzugsregime übertritt, was zur Folge hat, dass der Bund dem Kanton die
Gefangenschaftskosten nach Art. 241 Abs. 2 BStP vergüten muss. Handelt es
sich bei den Kosten des vorzeitigen Strafvollzugs demzufolge nicht um
Verfahrenskosten, sondern um Vollzugskosten, können sie dem Verurteilten
auch nicht gestützt auf Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt werden. Die
Vorinstanz sieht im angefochtenen Urteil zu Recht davon ab.