Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 IV 171



Urteilskopf

133 IV 171

  27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, A. AG und Mitb. sowie
Kantonsgericht St. Gallen (Staatsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeitsbeschwerde)
  6P.190/2006 / 6S.371/2006 vom 30. Mai 2007

Regeste

  Art. 146 StGB (Dreiecksbetrug); Art. 7 aStGB (schweizerische Zuständigkeit
im Strafpunkt); Art. 129 IPRG und Art. 30 Abs. 2 BV (Zivilpunkt,
Adhäsionsprozess).

  Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt
die Erfüllung des Betrugstatbestands voraus, dass der Getäuschte für den
Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich ist und darüber zumindest in
tatsächlicher Hinsicht verfügen kann. Diese Stellung des Getäuschten im
Umfeld des Geschädigten ermöglicht die Abgrenzung zum Diebstahl, begangen in
mittelbarer Täterschaft (E. 4.3).

  Im internationalen Verhältnis ist bei mehreren gewerbsmässig verübten
Taten für jede einzelne selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder der
Erfolgsort gemäss Art. 7 aStGB in der Schweiz liegt (E. 6.3). Ein
arglistiges Bestärken in einem Irrtum nach erfolgter Vermögensverfügung
sowie nach Eintritt von Schaden und Bereicherung ist als Nachtatverhalten
für die Begründung der Zuständigkeit nicht mehr von Relevanz (E. 6.5).

  Das IPRG sieht nicht ausdrücklich einen Adhäsionsgerichtsstand vor (E.
9.2). Art. 129 IPRG geht mit Rücksicht auf Art. 30 Abs. 2 BV vom
Wohnsitzgerichtsstand aus. Sinn und Zweck des Instituts des
Adhäsionsprozesses gebieten, dass sich der einer strafbaren Handlung
Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstands berufen kann.
Die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen am Forum des
Strafgerichts ist daher auch im internationalen Verhältnis zulässig (E.
9.4).

Sachverhalt

  A.- Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil erklärte X. mit Urteil vom 13.
April 2004 der Misswirtschaft, der Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs
sowie der Urkundenfälschung für schuldig und verurteilte ihn zu 5 ½ Jahren
Zuchthaus.

  Auf Berufung des Beurteilten hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.
mit Entscheid vom 15. Mai 2006 der Misswirtschaft, der Veruntreuung und des
gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Zuchthaus
unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 287 Tagen. In sieben
Fällen sprach es ihn von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs frei; ein
Freispruch erging auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung. Die
Zivilforderungen wurden teils geschützt, teils auf den Weg des
Zivilprozesses verwiesen.

  B.- X. führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 15. Mai 2006 sei aufzuheben.

Des Weiteren beantragt er in der Nichtigkeitsbeschwerde, auf die Zivilklagen
sei mit einer Ausnahme nicht einzutreten. Zudem ersucht er für beide
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen Veruntreuung (vgl.
E. 2.1) und wegen gewerbsmässigen Betrugs (vgl. E. 2.2) an. Diese
Schuldsprüche beruhen auf folgenden Sachverhalten:

  2.1  Der Beschwerdeführer bezog gemäss den Feststellungen im angefochtenen
Urteil am 6. Juli 2001 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des
Verwaltungsrats der G. AG mit Sitz im Kanton Graubünden vom Vermögen der AG
den Betrag von Fr. 25'000.-. Er stellte hierfür eine Quittung aus, wonach
der Betrag als "Anzahlung für Büromöbel" zum Nutzen der AG verwendet werde.
Er setzte indessen das Geld für eigene Zwecke ein, nämlich für die Firma
seiner Freundin in Litauen. Dieses Verhalten erfüllt gemäss den Erwägungen
im angefochtenen Urteil den Tatbestand der Veruntreuung.

  2.2  Der Beschwerdeführer wurde in fünf Fällen wegen gewerbsmässigen
Betrugs verurteilt. Diese sind in tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagert,
und der Beschwerdeführer ging nach einem einheitlichen Muster vor:
  Im angefochtenen Urteil wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in
Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung von Tatsachen zahlreiche Anleger
beziehungsweise Kreditnehmer arglistig irregeführt und veranlasst, an ihn
als Bankvermittler respektive an die H. Ltd. mit Sitz in Zypern als
Kreditgeberin erhebliche Geldbeträge zu überweisen, wodurch sich die Anleger
am Vermögen schädigten.

  Die Geschäfte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kreditnehmern
verfolgten laut Anklage das Ziel, von der H. Ltd. Kredite in Millionenhöhe
ausbezahlt zu erhalten, welche der Beschwerdeführer im Namen der I. Ltd. mit
Sitz in Hong Kong in "Trading-Geschäfte" investieren wollte. Diese Geschäfte
sollten innerhalb von zwei Jahren eine Rendite von 240 % einbringen. Am
Gewinn wären der Beschwerdeführer und die Anleger gemäss den zwischen ihnen
abgeschlossenen "Joint Venture Agreements" je hälftig

beteiligt gewesen. Um die Kredite bei der H. Ltd. auszulösen, bezahlten die
Anleger eine "Commitment Fee" von 1,5 % des gesamten Kreditbetrags.
Zusätzlich zu dieser Bereitstellungskommission hätten sie die Garantie einer
Drittbank für die Rückzahlung des bereitgestellten Kapitals erwirken müssen,
wobei der Investor gegenüber der garantierenden Bank nicht hätte bekannt
gegeben werden dürfen. Sollte es den Anlegern innert 45 Tagen seit
Vertragsabschluss nicht gelingen, eine solche Garantieerklärung
beizubringen, wäre der Kreditvertrag nichtig - mit der vertraglich
ausdrücklich festgehaltenen Konsequenz, dass den Kreditnehmern keinerlei
Ansprüche gegenüber der H. Ltd. zustanden. In keinem der in Frage stehenden
Fälle gelang es, eine Drittbank zur Abgabe einer solchen Garantie zu
bewegen, so dass es nicht zur Auszahlung der Kreditbeträge und damit
letztlich auch nie zu den geplanten "Trading-Geschäften" kam. Der Schaden
der Kreditnehmer bestand somit in den an die H. Ltd. ausgerichteten 1,5 %
"Commitment Fee" sowie teilweise in den an den Beschwerdeführer zusätzlich
geleisteten Kommissionen von 0,5 % des Gesamtkreditbetrags.

  Dem Beschwerdeführer wird darüber hinaus zur Last gelegt, er habe die
Anleger nach deren Bezahlung der Gebühren mit einer eigentlichen
Hinhaltetaktik, d.h. durch so genannte "Vertröstungshandlungen", davon
abgehalten, innert 45 Tagen vom Vertrag mit der H. Ltd. zurückzutreten. Bei
einem Vertragsrücktritt hätten die Kreditnehmer der H. Ltd. zwar eine
Strafgebühr von 1 % geschuldet, hierdurch aber einen Rückforderungsanspruch
in der Höhe eines Drittels der bezahlten Gebühren erwirkt.

  I. Staatsrechtliche Beschwerde

  Mit staatsrechtlicher Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
die Verurteilungen wegen Veruntreuung (vgl. E. ...) und wegen
gewerbsmässigen Betrugs im Fall J. Inc./K. (vgl. E. 4).
  (...)

Erwägung 4

  4.

  4.1  Gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Fall J.
Inc./K. bringt der Beschwerdeführer vor, die einzelnen Tatbestandsmerkmale
seien nicht erstellt, denn in den gesamten Akten finde sich keine einzige
Einlassung beziehungsweise Stellungnahme von K. Der Verzicht des
Kantonsgerichts auf dessen Einvernahme als Zeugen verletze deshalb den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Der

angefochtene Entscheid verstosse zudem gegen den Grundsatz der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), das
Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Anklageprinzip (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6
Ziff. 3 lit. a EMRK).

  4.2  Der Beschwerdeführer täuschte gemäss den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid im Fall J. Inc./K. durch unwahre Angaben K., welcher
aufgrund dieses täuschungsbedingten Irrtums über das Vermögen einer Frau M.
von der J. Inc. verfügte und diese hierdurch im Betrag von Fr. US$
4'500'000.- am Vermögen schädigte. Nach der Auffassung des Kantonsgerichts
hat sich der Beschwerdeführer dadurch des Betrugs, begangen in mittelbarer
Täterschaft, schuldig gemacht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
sei es unerheblich, dass K. nicht über eigenes Vermögen, sondern über das
Vermögen von Frau M. verfügt habe. Wie sich das Innenverhältnis zwischen K.
und Frau M. darstelle, spiele keine entscheidende Rolle, und einer Befragung
von K. bedürfe es daher nicht.

  4.3  Beim Betrugstatbestand müssen zwar Getäuschter und Verfügender
identisch sein, nicht aber - wie sich bereits aus dem Wortlaut der
Bestimmung ergibt - Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte
nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des
Betrugstatbestandes aber voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis
des Geschädigten "verantwortlich" ist und darüber - zumindest in
tatsächlicher Hinsicht - verfügen kann (so genannte Lagertheorie
beziehungsweise Theorie des Näheverhältnisses; vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a und
hierzu HANS Vest, Dreiecksbetrug durch Einlösung eines gekreuzten Checks,
Bemerkungen zu BGE 126 IV 113, AJP 2001 S. 1466; ferner GÜNTER
STRATENWERTH/GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6.
Aufl., Bern 2003, § 15 N. 33 f.). Nur unter dieser Voraussetzung ist das
Verhalten des Getäuschten dem Geschädigten wie eigenes zuzurechnen und der
Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Diese Stellung
des Getäuschten im Umfeld des Geschädigten ermöglicht die Abgrenzung zum
Diebstahl, begangen in mittelbarer Täterschaft, bei dem der über
Drittvermögen durch Gewahrsamsübertragung Verfügende - und Getäuschte - vom
Täuschenden als "Werkzeug" eingesetzt wird (GUNTHER ARZT, Basler Kommentar,
StGB, N. 84 zu Art. 146 StGB).

  4.4  Vorliegend ist die Konstellation eines Dreiecksbetrugs mit K. als
Getäuschtem und über fremdes Vermögen Verfügendem naheliegend.

Ein Betrug in mittelbarer Täterschaft, bei dem die Geschädigte verfügt
hätte, liegt demgegenüber nicht vor. Ob der Beschwerdeführer K. arglistig
getäuscht hat, hängt wesentlich davon ab, was dieser wusste und ob er
allenfalls die Machenschaften des Beschwerdeführers durchschaute. Seine
Einvernahme konnte das Kantonsgericht daher nicht ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs ablehnen.

  Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen und das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben.

  II. Nichtigkeitsbeschwerde

  Mit Nichtigkeitsbeschwerde ficht der Beschwerdeführer die Verurteilung
wegen Veruntreuung (vgl. E. ...) und wegen gewerbsmässigen Betrugs in vier
Fällen an, nämlich betreffend die Gruppe um N. (N./B./C.; vgl. nachfolgend
E. 6), D. (vgl. E. 6), E./F. (vgl. E. ...) und J. Inc./K., wobei die
Nichtigkeitsbeschwerde in diesem letzten Punkt aufgrund der Gutheissung der
staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. E. 4) gegenstandslos geworden ist. Nicht
angefochten ist der Schuldspruch im Fall O./P.

  Des Weiteren richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Annahme der
Gewerbsmässigkeit der Betrüge (Art. 146 Abs. 2 StGB; vgl. E. ...) und gegen
die von der Vorinstanz geschützten Zivilklagen (vgl. E. 9).
  (...)

Erwägung 6

  6.

  6.1  In Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Gruppe um N. beziehungsweise zum
Nachteil von D. vertritt die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 108 IV 142 die
Auffassung, bei gewerbsmässig begangenen Delikten könne die schweizerische
Zuständigkeit bereits bejaht werden, wenn eine der Tathandlungen in der
Schweiz vorgenommen worden sei. Des Weiteren vermöchten auch die
"Vertröstungshandlungen" - d.h. die Täuschungen der Anleger nach erfolgter
Überweisung der Gebühren - die inländische Zuständigkeit zu begründen.
Aufgrund des den Kreditnehmern zustehenden Rücktrittsrechts innert 45 Tagen
seit Vertragsschluss, welches es ihnen erlaubt hätte, einen Drittel der
bezahlten Gebühren zurückzufordern, sei nämlich der Vermögensschaden
respektive die Bereicherung erst nach unbenütztem Ablauf dieser Frist
vollständig und endgültig eingetreten.

  6.2  Der Beschwerdeführer bestreitet insoweit die schweizerische
Zuständigkeit. In beiden Fällen fehle ein hinreichender Bezug zur Schweiz.
Es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht angehen, solche reinen
Auslandstaten über die Klammer einer nach schweizerischem Recht definierten
Gewerbsmässigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit zu unterstellen.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil könnten zudem auch die
"Vertröstungshandlungen" nach erfolgter Vermögensverfügung und realisierter
Bereicherung nicht zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit
herangezogen werden, da der Betrug, wenn überhaupt erfüllt, jedenfalls zu
diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei.

  6.3  Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte erscheint es im
internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen
Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei
einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips,
wonach sich entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz
befinden muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz
unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder
auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (vgl. PAOLO BERNASCONI,
Grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität, SJZ 83/1987 S. 77 f., mit
Hinweis auf BGE 109 IV 1 E. 3). Im Unterschied zum interkantonalen
Verhältnis, auf welches sich der von der Vorinstanz angeführte BGE 108 IV
142 bezieht, ist es auf internationaler Ebene zur Begründung einer
einheitlichen Zuständigkeit aber nicht ausreichend, dass eine von mehreren
gewerbsmässig verübten Taten den notwendigen Bezug zur Schweiz aufweist,
steht doch hier anders als im innerschweizerischen Kontext insbesondere das
anwendbare materielle Strafrecht nicht bereits fest. Darüber hinaus ist es
auch unter Souveränitätsgesichtspunkten geboten, für jede einzelne Tat
selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder Erfolgsort nach Art. 7 aStGB
in der Schweiz liegt (vgl. hierzu [in Bezug auf das deutsche Recht] DIETRICH
OEHLER, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Köln/Berlin/Bonn/München 1983,
S. 217; allgemein Kai Ambos, Internationales Strafrecht, München 2006, § 3
N. 4 S. 25).

  6.4  Der Beschwerdeführer, der die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt und in Litauen Wohnsitz hat, traf sich mit den in Deutschland
wohnhaften deutschen Staatsbürgern N., B. und C. im österreichischen Wattens
zu Gesprächen, welche am 21. Juli 1998 im Abschluss eines Vertrags zwischen
dem Beschwerdeführer

und N. mündeten. Die drei Anleger überwiesen insgesamt US$ 1'000'000.- auf
ein Konto des Beschwerdeführers bei der Sparkasse Q.

  Mit D., einem nach Kanada ausgewanderten Deutschen, kam der
Beschwerdeführer in Larnaka auf Zypern zu Verhandlungen zusammen, welche am
31. März 2000 in Form eines Kreditvertrags über US$ 50'000'000.- ihren
erfolgreichen Abschluss fanden. Gleichenorts und gleichentags bezahlte D.
mittels Barcheck seine Einlage von US$ 1'000'000.-.

  6.5  Bis zum Moment der Vermögensverfügungen mangelt es demnach am
notwendigen Bezug zur Schweiz; auch sind die Einzahlungen nicht auf
Schweizer Bankkonti erfolgt. Es stellt sich mithin die Frage, ob die
anschliessenden, (teilweise) von der Schweiz aus vorgenommenen
"Vertröstungshandlungen" des Beschwerdeführers die schweizerische
Zuständigkeit zu begründen vermögen.

  Dies ist zu verneinen. Mit der Bezahlung der 1,5 % "Commitment Fee" sind
vorliegend sowohl der Vermögensschaden als auch die Bereicherung eingetreten
und ist ein allfälliger Betrug vollendet und beendet. Das Bestehen eines
zeitlich befristeten und betragsmässig begrenzten Rückforderungsanspruchs
ändert hieran nichts, zumal für die Vollendung beziehungsweise die
Beendigung des Betrugstatbestands bereits ein vorübergehender Schaden
respektive eine zeitweilige Bereicherung ausreichen (vgl.
STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15 N. 55, mit Hinweis auf BGE 105 IV 102 E.
1c). Ein allenfalls arglistiges Bestärken in einem Irrtum nach erfolgter
Vermögensverfügung sowie nach dem Eintritt des Schadens und der Bereicherung
kann als Nachtatverhalten für die Begründung der Zuständigkeit nicht mehr
von Relevanz sein, selbst wenn es vorliegend für die Nichtausübung des
Rücktrittsrechts kausal gewesen sein sollte, was im Übrigen nicht erstellt
ist.

  Allfällige in der Schweiz ausgeführte "Vertröstungshandlungen" des
Beschwerdeführers vermögen folglich die schweizerische Zuständigkeit nicht
zu begründen.

  6.6  Die schweizerischen Behörden sind somit zur Beurteilung der dem
Beschwerdeführer angelasteten Betrüge zum Nachteil der Gruppe um N.
respektive zum Nachteil von D. nicht zuständig.

  Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesen Punkten gutzuheissen und
das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.
  (...)

Erwägung 9

  9.

  9.1  Schliesslich ficht der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde
auch den Zivilpunkt an. Mit Ausnahme der Klage des Unternehmens R. im Umfang
von Fr. 19'621.-, welche er trotz seines rechtskräftigen Freispruchs
ausdrücklich anerkennt, bestreitet er bezüglich der durch die Vorinstanz
geschützten Zivilklagen die örtliche Zuständigkeit. Gemäss dem vorliegend
anwendbaren Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
lasse sich die Entscheidkompetenz des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil nicht
begründen.

  Die Vorinstanz stützt demgegenüber die Zuständigkeit zur Beurteilung der
Zivilklagen auf Art. 28 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in
Zivilsachen (GestG; SR 272) und auf Art. 43 ff. StP/SG.

  9.2  Das GestG regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein
internationales Verhältnis vorliegt (Art. 1 Abs. 1 GestG). Im
internationalen Kontext sind dagegen das IPRG und das Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in
Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) massgebend. Das LugÜ findet
aber grundsätzlich keine Anwendung auf Beklagte, welche ihren Wohnsitz nicht
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben (vgl. Art. 2 ff. LugÜ). Der
Beschwerdeführer wohnt in Litauen und somit in einem Staat, welcher das LugÜ
nicht ratifiziert hat. Massgebend ist deshalb das IPRG, welches im Gegensatz
zum LugÜ nicht ausdrücklich einen Adhäsionsgerichtsstand vorsieht (vgl.
JÜRG-BEAT ACKERMANN, Geldwäschereinormen - taugliche Vehikel für den
privaten Geschädigten?; JÜRG-BEAT ACKERMANN/NIKLAUS SCHMID, Wiedererlangung
widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-,
Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 45;
Anton K. Schnyder/Pascal Grolimund, Basler Kommentar, IPRG, N. 36 ff. zu
Art. 1 IPRG).

  9.3  Bei unerlaubten Handlungen richtet sich die Zuständigkeit nach Art.
129 IPRG. Zuständig sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des
Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen
Aufenthalt oder am Ort seiner Niederlassung (Art. 129 Abs. 1 IPRG). Hat der
Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Niederlassung
in der Schweiz, so kann beim schweizerischen Gericht am Handlungs-

oder Erfolgsort geklagt werden (Art. 129 Abs. 2 IPRG). Historisch hat sich
diese Idee des "forum delicti" aus dem Gedankengut des internationalen
Strafrechts heraus entwickelt. Danach soll ein Richter, der über ein
Verbrechen zu entscheiden hat, zugleich über dessen privatrechtliche Folgen
befinden (PAUL VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., N. 67 zu
Art. 129 IPRG).

  Der Beschwerdeführer hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz, denn hierzu genügen sporadische Hotelaufenthalte in Zürich
nicht (vgl. zum Ganzen MAX KELLER/JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Zürcher
Kommentar, N. 40 ff. zu Art. 20 IPRG). Auch der Mittelpunkt seiner
geschäftlichen Tätigkeit befindet sich nicht in der Schweiz. Er verfügt
mithin hierzulande nicht über eine geschäftliche Niederlassung (vgl. hierzu
KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 56 zu Art. 20 IPRG). In Bezug auf
diejenigen Zivilforderungen, bei welchen die schweizerische Zuständigkeit im
Strafpunkt bejaht worden ist und sich demnach die Möglichkeit eines
Adhäsionsprozesses überhaupt erst eröffnet, liegen die Handlungs- und
Erfolgsorte zwar in der Schweiz. Sie befinden sich jedoch nicht im
Gerichtskreis Alttoggenburg-Wil.

  Gestützt auf Art. 129 IPRG lässt sich mithin die Zuständigkeit des
Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil nicht begründen.

  9.4  Damit stellt sich die Frage, ob die fehlende ausdrückliche Regelung
des Adhäsionsprozesses im IPRG als qualifiziertes Schweigen in dem Sinne zu
interpretieren ist, dass die adhäsionsweise Geltendmachung von
Zivilforderungen am Forum des Strafgerichts ausgeschlossen werden wollte.
  Art. 129 IPRG geht mit Rücksicht auf den damals geltenden Art. 59 aBV bzw.
den heutigen Art. 30 Abs. 2 BV ebenfalls vom Wohnsitzgerichtsstand aus
(Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz]
vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., S. 420) und statuiert alsdann
subsidiär die Gerichtsstände des Aufenthalts- und des Handlungs- bzw.
Erfolgsorts. Das Bundesgericht hat unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck des
Instituts des Adhäsionsprozesses, welches dem durch eine strafbare Handlung
geschädigten Privaten die einfache und sichere Durchsetzung seiner
zivilrechtlichen Ansprüche ermöglichen will, Art. 59 aBV in ständiger
Rechtsprechung so ausgelegt, dass sich der einer strafbaren Handlung
Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters berufen kann. Dabei
ist die Überlegung massgebend,

dass die Zivilklage in solchen Fällen als Akzessorium der Strafklage
erscheint, während Art. 59 aBV einzig die Verfolgung selbständiger
Zivilansprüche im Auge hat (BGE 101 1a 141 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch WALTHER BURKHARD, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, 3.
Aufl., Bern 1931, S. 549 f.; MAX GULDENER, Schweizerischen
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 91 f.; Robert Hauser, Die
Geltendmachung von Zivilansprüchen am Tatort, in: Gedächtnisschrift für
Peter Noll, Zürich 1984, S. 341-355, 345; Peter Conrad, Die Adhäsion im
aargauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1972, S. 82; Walter Rapold, Der
erstinstanzliche Zürcher Adhäsionsprozess, speziell in seinen Beziehungen
zum Zivilprozess, Diss. Zürich 1958, S. 38 f.; siehe ferner Botschaft
betreffend das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 21. Februar 1990, BBl 1990 II 265 ff., S. 297).

  Wenn nun aber die Garantie des Wohnsitzgerichtsstands auch im
internationalen Verhältnis, soweit möglich, verwirklicht werden wollte, bis
dahin jedoch unbestrittenermassen diese Garantie einer adhäsionsweisen
Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafprozess gerade nicht entgegenstand
bzw. hierfür die strafrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen massgebend
blieben, so ist das Schweigen des IPRG zum Adhäsionsprozess nicht dahin zu
verstehen, dass von dieser in der Schweiz geltenden Ordnung
internationalrechtlich abgewichen werden wollte (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 1
lit. a OHG [SR 312.5] und Art. 28 GestG).

  9.5  Das Strafprozessrecht des Kantons St. Gallen lässt Adhäsionsklagen
ausdrücklich zu (Art. 43 Abs. 1 StP/SG). Einer adhäsionsweisen
Geltendmachung der Zivilansprüche am Strafgerichtsstand steht folglich
nichts entgegen. Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil hat mit anderen Worten
seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilklagen im Grundsatz zu Recht
bejaht.

  Bezüglich der Forderungen der A. AG, von E. und von F. ist die
Nichtigkeitsbeschwerde folglich abzuweisen. Bezüglich der Forderungen von
B., C. und D., bei welchen es bereits an der schweizerischen Zuständigkeit
zur Beurteilung des Strafpunkts mangelt (vgl. E. 6), ist die
Nichtigkeitsbeschwerde hingegen gutzuheissen und das angefochtene Urteil
aufzuheben.