Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 IV 125



Urteilskopf

133 IV 125

  16. Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. und Y. gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie Bundesstrafgericht (Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
  1C_125/2007 vom 30. Mai 2007

Regeste

  Art. 20, 43 lit. a, 84, 107 Abs. 3, 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 und 3 BGG.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Prüfung des Vorliegens eines
"besonders bedeutenden Falles".

  Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des besonders bedeutenden
Falles (im Sinne von Art. 84 BGG) betrifft, handelt es sich (im Verhältnis
zu Art. 20 und 108 BGG) um eine "lex specialis" für Beschwerdeverfahren der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Prozessuale Besonderheiten des
vereinfachten Verfahrens nach Art. 109 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BGG (bei
Nichteintreten auf die Beschwerde). Verfahrensvorschriften für den Fall des
Eintretens. Abgrenzung von der Prüfung der allgemeinen Zulässigkeitsgründe
gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG (E. 1.1 und 1.2).

  Vorliegen eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles verneint.
Nichteintreten im vereinfachten Verfahren in Dreierbesetzung und mit
summarischer Begründung (E. 1.3 und 1.4).

  Verfahrensausgang. Keine Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
(Art. 43 lit. a BGG; E. 2).

Sachverhalt

  Die argentinischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen bislang
unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betruges. Am 1. September 2006
ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe.

  Mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die
argentinischen Behörden an.

  Die von X., Y. und Z. gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies
das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 8. Mai 2007 ab, soweit es darauf
eintrat.

  Dagegen gelangten X. und Y. mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 21. Mai 2007 an das Bundesgericht. Sie

beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Verweigerung der Rechtshilfe.

  Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                               Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem
die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es
sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders
bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

  1.2  Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde als unzulässig, weil kein
besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es
innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen
Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird (unter
Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG) im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf
dem Zirkulationsweg getroffen, wobei keine Einstimmigkeit erforderlich ist.
Der Nichteintretensentscheid wird summarisch begründet (Art. 109 Abs. 3
BGG). Auf Antrag eines Gerichtsmitglieds wird mündlich und in der Regel
öffentlich beraten (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 f. BGG). Kommen die drei
Gerichtsmitglieder im vereinfachten Verfahren zum Schluss, es liege ein
besonders bedeutender Fall vor (weshalb kein Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 109 Abs. 1 BGG gefällt werden dürfe), so ist die Sache im
ordentlichen Verfahren zu erledigen. Dabei wird der verfahrensabschliessende
Entscheid in der Regel in Fünferbesetzung zu treffen sein. Mit Blick auf
Art. 20 Abs. 2 BGG ist dies zwingend, wenn eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder ein Mitglied des
Spruchkörpers dies verlangt. Die Fristbestimmung von Art. 107 Abs. 3 BGG
kommt nicht zur Anwendung, wenn auf die Beschwerde eingetreten wird.

  Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden
Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und

108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung)
grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall
anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen
Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige
Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die
offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1-2 BGG).
Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen
insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders
bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 BGG).

  Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist
im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen
(Art. 108 Abs. 1 BGG). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche
Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG
(besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht
wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn
die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten
entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im
Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) als "lex specialis" und hat
insoweit Vorrang.

  Der Entscheid über das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde
vom Gesetzgeber als so wichtig erachtet, dass er ihn bewusst dem Verfahren
mit Dreierbesetzung zugeordnet hat, obwohl ihm speditives Vorgehen bei der
Rechtshilfe ein besonderes Anliegen war. Dieses Anliegen (vgl. Art. 17a IRSG
[SR 351.1]) hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die
Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG nur zehn Tage beträgt und
(gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG) ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art.
109 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 BGG innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels zu fällen ist.

  1.3  Im vorliegenden Fall ist über die Zulässigkeit der Beschwerde im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BGG zu entscheiden. Zu
prüfen ist, ob ein besonders bedeutender Rechtshilfefall im Sinne von Art.
84 BGG vorliegt. Bei Nichteintreten wird der Entscheid summarisch begründet
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

  1.4  Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich
ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch
nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt
sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein
Anlass besteht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher
Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland
schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

  Die Beschwerde ist daher unzulässig.

Erwägung 2

  2.  Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei den
Beschwerdeführern eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
einzuräumen, nicht mehr zu befinden (Art. 43 lit. a BGG).

  Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).