Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 II 409



Urteilskopf

133 II 409

  37. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Gemeinde Sool und X. gegen Swisscom Mobile AG und Regierungsrat sowie
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
  1C_86/2007 vom 31. Oktober 2007

Regeste

  Art. 82 ff. BGG, Art. 24 und 24c RPG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend Erweiterung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der
Bauzonen.

  Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf
dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts (E. 1.1). Anfechtung eines
Zwischenentscheids (Rückweisungsentscheid) durch die Gemeinde und einen
betroffenen Nachbarn (E. 1.2). Beschwerdeberechtigung (E. 1.3). Eintreten
auf rein kassatorischen Antrag (E. 1.4).

  Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Anwendung der Art. 24 und 24c
RPG (E. 2). Die bestehende Antenne wird wegen der neuen Nutzung als
UMTS-Antenne und der damit verbundenen Erhöhung der Sendeleistung nicht im
Sinne von Art. 24c RPG bloss massvoll erweitert (E. 3). Die
Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 24 RPG sind erfüllt (E. 4).

Sachverhalt

  Seit 1956 besteht am Standort "Trogsiten" in der Gemeinde Sool auf der
ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle Nr. 282 ein Antennenmast für die
Rundfunkversorgung des Glarnerlands. Der ursprüngliche Gittermast wurde
1979/1980 durch einen höheren Rundmast ersetzt, um Platz für die
Mobilfunkdienste Natel A, B, C und D zu schaffen. Die Swisscom Mobile AG
plant, auf dem bestehenden Antennenmast 9 neue Antennenkörper anzubringen
und gleichzeitig 31 veraltete Antennen (für Natel A und B sowie GSM) zu
entfernen. Die neuen Antennen dienen dem Aufbau des UMTS-Netzes (Universal
Mobile Telecommunications System) und der qualitativen Verbesserung der
GSM-Versorgung (Global System for Mobile Communications). Das neben dem
Antennenmast bestehende Betriebsgebäude soll baulich nicht geändert werden.

  Mit Eingaben vom 26. Februar 2003 an die Gemeinde Sool und vom 24. März
2003 an die Baudirektion des Kantons Glarus ersuchte die Swisscom Mobile AG
um die baurechtliche Bewilligung ihres Vorhabens und insbesondere um eine
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). X., Eigentümer
eines 60 m vom Antennenmast entfernt liegenden Grundstücks, erhob gegen das
Vorhaben Einsprache. Während die Baudirektion dem Projekt zustimmte, hiess
der Gemeinderat Sool die Einsprache von X. gut und wies das Baugesuch mit
Entscheid vom 22. Januar 2004 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Swisscom
Mobile AG Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Glarus. Dieser hiess
die

Beschwerde am 22. November 2005 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung
an die Gemeinde zurück. Er forderte die Gemeinde Sool auf, der Swisscom
Mobile AG die Ausnahmebewilligung für ihr Vorhaben zu erteilen. Eine gegen
diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X. und der
Gemeinde Sool wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom
20. März 2007 ab.

  Mit als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 30. April
2007 beantragen die Gemeinde Sool und X., das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 20. März 2007 sei aufzuheben. Sie beanstanden eine unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung von Art.
24 RPG.

  Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Verfahren der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs.
1 BGG ist hier das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

  1.1  Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt, wie
der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist, der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG. Gestützt auf
Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide
in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch
auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34
Abs. 1 RPG in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17.
Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 S.
2261) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400
E. 2.1 S. 404). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ändert an dessen
Zulässigkeit nichts.

  1.2  Dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts liegt ein
Entscheid des Regierungsrats zu Grunde, mit welchem die Sache an den
Gemeinderat Sool zur Erteilung der Baubewilligung zurückgewiesen

wurde. Das Verwaltungsgericht beschränkte sich auf die Abweisung der gegen
den Regierungsratsentscheid gerichteten Beschwerde. Mit der Rückweisung der
Sache an die Gemeinde zur Bewilligungserteilung wird das Verfahren nicht
abgeschlossen, sondern sinngemäss an die erste Instanz zurückgewiesen zur
Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Gemäss Art. 93 Abs.
1 lit. b BGG ist gegen (andere) selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Diese Bestimmung gibt die früher in Art. 50 Abs. 1 OG (BS 3
S. 531) verankerte Regelung wieder (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege in BBl 2001 S. 4334; siehe dazu auch BGE 133 IV 288 E.
3.2 S. 292), welche für das zivilrechtliche Verfahren vor Bundesgericht
galt. Ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind,
prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92). Würde das
Bundesgericht vorliegend in Gutheissung der Beschwerde die Zulässigkeit
einer Ausnahmebewilligung für das umstrittene Vorhaben der Swisscom
verneinen, wäre das Verfahren endgültig abgeschlossen und den
Beschwerdeführern bliebe der weitere mit dem Baugesuchsverfahren verbundene
Aufwand erspart. Demzufolge ist von einem Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2007 vom 24.
September 2007, E. 1.2).

  Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung bei einem Rückweisungsentscheid,
welcher der Gemeinde Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung macht, für
diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG vor (BGE 133 V 477 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts I 126/2007
vom 6. August 2007, E. 1.2 nicht publ. in BGE 133 V 504; 129 I 313 E. 3.3 S.
318; 128 I 3 E. 1b S. 7, je mit Hinweisen). Der Gemeinde, die sich nach Art.
50 BV auf die Gemeindeautonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von
ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen
Entscheid anzufechten (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7; 116 Ia 41 E. 1b S. 44, 221 E.
1d/aa S. 225, je mit Hinweisen). Nachdem die Gemeinde sich gegen den
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts wehrt, ist auch die
gleichzeitige Beschwerde eines betroffenen privaten Beschwerdeführers
zulässig (vgl. BGE 116 Ia 221 E. 1e S. 226).

  1.3  Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der
formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1
lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in
räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236).
Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng
zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die zur
Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit.
a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt
worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.),
angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f., 353 E. 3 S. 356 f., 400
E. 2.2 S. 404 f.).

  1.3.1  Der private Beschwerdeführer X. ist als Eigentümer eines 60 m vom
Antennenmast entfernt liegenden Grundstücks, auf welchem die
Strahlenbelastung nach den von der Swisscom eingereichten
Standortdatenblättern deutlich über 10 % des Anlagegrenzwerts erreicht, zur
Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3 S. 171 mit Hinweisen).

  1.3.2  Personen, Organisationen und Behörden können nach Art. 89 Abs. 2
lit. d BGG gestützt auf ein anderes Gesetz zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert sein. Nach Art. 34 Abs. 2
RPG (in der Fassung vom 23. März 2007, AS 2007 S. 3639, in Kraft seit 1.
September 2007; s. auch Fassung gemäss Ziff. 64 Anhang VGG) sind Kantone und
Gemeinden zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art.
5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
sowie über Bewilligungen im Sinne der Art. 24-24d und 37a RPG. Im
vorliegenden Fall ist eine Bewilligung im Sinne von Art. 24

RPG umstritten. Die Beschwerdeberechtigung der Gemeinde Sool ergibt sich aus
Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. c RPG (in
der seit 1. September 2007 gültigen Fassung).

  1.4  Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 20. März 2007. Sie stellen jedoch keinen Antrag zu
einem neuen Entscheid in der Sache (Feststellungs-, Leistungs-, Gestaltungs-
oder begründetes Rückweisungsbegehren). Die Swisscom macht geltend, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, weil ein materieller Antrag in der
Hauptsache fehle. Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten handle es sich um ein grundsätzlich reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sich die Beschwerdeführer nicht
darauf beschränken dürften, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
zu verlangen, wie dies unter der alten Rechtsmittelordnung bei der
staatsrechtlichen Beschwerde noch zulässig gewesen sei.

  1.4.1  Nach der vor Inkrafttreten des BGG geltenden Rechtsordnung hätte
das Bundesgericht die vorliegende Streitsache, in welcher eine Bewilligung
im Sinne von Art. 24 RPG umstritten ist, gestützt auf Art. 97 ff. OG in
Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 RPG (in der Fassung vom 6. Oktober 1995, AS
1996 S. 966) im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt (BGE 132
II 10 E. 1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 1A.75/2005 vom 9. November 2005,
E. 1 nicht publ. in BGE 132 II 21). Auch dieses Rechtsmittel konnte wie die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten reformatorische Wirkung
haben. Nach dem mit Art. 107 Abs. 2 BGG im Wesentlichen gleich lautenden
Art. 114 Abs. 2 OG entschied das Bundesgericht selbst in der Sache oder wies
diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, wenn es einen Entscheid
aufhob. Ob das Bundesgericht in der Sache selbst entschied oder die Sache
zurückwies, lag in seinem Ermessen. Beide Rechtsfolgen wurden in Anwendung
der Regel von Art. 114 Abs. 2 OG vom Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids mitumfasst. Verzichtete ein Beschwerdeführer auf einen
anderslautenden Antrag, so gab er damit zu verstehen, dass er die konkreten
materiellen Rechtsfolgen der Aufhebung des angefochtenen Entscheids in das
Ermessen des Gerichts stellte. Das Bundesgericht verlangte in seiner Praxis
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Vorbehalt der Fälle nach Art. 108
Abs. 3 OG in der Regel keinen zusätzlichen Antrag in der Sache (BGE 133 II
370 E. 2.2 S. 373 mit Hinweisen auf BGE 132 II 178 sowie Urteile 1A.108/2004
vom 17. November 2004 und 1A.85/2006 vom 26. Januar 2007).

  Es besteht in der vorliegenden Angelegenheit kein Anlass, im Rahmen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von der dargelegten
früheren Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweichen. Aus der
Begründung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass die
Beschwerdeführer die Verweigerung einer bau- und planungsrechtlichen
Ausnahmebewilligung für das umstrittene Vorhaben und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids des Gemeinderats Sool vom 22. Januar 2004
anstreben. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf
den Beschwerdeantrag als zulässig.

  1.4.2  Der Weiterführung der früheren Praxis zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht die
Rechtsprechung zur gleichen Bestimmung im Rahmen der Beschwerde in
Zivilsachen nicht entgegen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Nach dieser
Rechtsprechung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde in
Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist, dass sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, ohne Antrag in
der Sache lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen.
Diese Praxis, die den Regeln der früheren Berufung nach Art. 43 ff. OG,
insbesondere Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, folgt, wird aus den besonderen
Verhältnissen des Zivilprozesses abgeleitet, welche eine gewisse Formstrenge
rechtfertigen (FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bern 2001/2002, Bd. 1, N.
230 ff., Bd. 2, N. 3241 ff.; MAX GULDENER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 193, 234 ff., 496 f.). Aber
auch im Zivilprozess unterliegt die Pflicht zur Antragsstellung in der Sache
gewissen Ausnahmen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 132 III 186
E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit
weiteren Hinweisen; Urteile 4C.407/2006 vom 22. Januar 2007, E. 3.1;
4C.267/2006 vom 13. November 2006, E. 2.1; 4C.284/2005 vom 20. November
2006, E. 1.1; s. auch MAX GULDENER, a.a.O., S. 550). So müssen
Geldforderungen grundsätzlich beziffert werden, doch liess es die Praxis
genügen, wenn sich aus der Berufungsbegründung, allenfalls in Verbindung mit
dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergab, welchen Geldbetrag der
Berufungskläger von der Gegenpartei verlangte (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414
mit Hinweisen).

  1.5  Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Erwägung 2

  2.  Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe die
Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens gestützt auf Art. 24 RPG bejaht und
in diesem Zusammenhang ausgeführt, die kantonalen Fachbehörden hätten dem
Projekt anlässlich des Vorprüfungsverfahrens zugestimmt. Dabei handle es
sich um eine aktenwidrige Feststellung. Die kantonalen Behörden seien davon
ausgegangen, es handle sich um die Änderung einer bestehenden Anlage im
Sinne von Art. 24c RPG. Sie hätten das Gesuch nie unter dem Gesichtspunkt
des Neubaus beurteilt. Die Voraussetzungen nach Art. 24 RPG seien von keiner
kantonalen Behörde geprüft worden.

  Diesen Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus
dem ausführlich begründeten Baugesuch der Swisscom ergibt sich, dass diese
um eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von "Art. 24c
RPG, eventuell Art. 24 RPG" nachsuchte. Die kantonalen Behörden,
insbesondere auch die Baudirektion bejahten die Standortgebundenheit der
umstrittenen Antennen (Art. 24 lit. a RPG) und nannten keine dem Vorhaben
entgegenstehenden Interessen (Art. 24 lit. b RPG). Die von den
Beschwerdeführern erhobene Rüge der unrichtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) erscheint somit als
unbegründet.

Erwägung 3

  3.  Umstritten ist, ob die neuen Antennen gestützt auf Art. 24 RPG
bewilligt werden können. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht,
nachdem es zunächst prüfte, ob es sich um eine massvolle Erweiterung im
Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG handle. Eine Bewilligung gestützt auf diese
Bestimmung hat es jedoch abgelehnt, da mit dem Vorhaben eine weitgehende
Erneuerung der technischen (elektronischen) Ausrüstung verbunden sei. Die
Anlage werde künftig sowohl als Rundfunk- und GSM-Station wie auch als
UMTS-Station betrieben. Das Frequenzband werde durch die neuen UMTS-Antennen
zumindest auf 2110-2170 MHz erweitert und die Sendeleistung (ERP = effektive
abgestrahlte Leistung [effective radiated power]) werde um 2'400 Watt
erhöht. Allein die Änderung der Anlage in eine UMTS-Station stelle eine
derart wesentliche Änderung dar, dass die projektierte Mobilfunkanlage der
Swisscom in Sool einer neuen Bewilligung gemäss Art. 24 RPG bedürfe. Diese
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden von den Parteien

nicht kritisiert. Im Folgenden ist die Zulässigkeit des Vorhabens im Lichte
von Art. 24 RPG zu beurteilen.

Erwägung 4

  4.

  4.1  Zu prüfen ist somit, ob die zusätzlichen Antennen gemäss Art. 24 RPG
bewilligt werden können. Dies setzt voraus, dass der Zweck der Anlage einen
Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Das gilt nicht nur für die
erstmalige Bewilligung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen,
sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer
bestehenden, zonenfremden Anlage. Die Rechtskraft einer früheren Bewilligung
erfasst nur die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung der
bewilligten Anlage ist die Standortgebundenheit der gesamten Anlage erneut
zu überprüfen. Allerdings führt die Verneinung der Standortgebundenheit in
diesem Fall - sofern keine Widerrufsgründe vorliegen - nur zur Verweigerung
des Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten
bestehenden Anlage (Urteil des Bundesgerichts 1A.274/2006 vom 6. August
2007, E. 4.1).

  4.2  Mobilfunkantennen können nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auf
einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs-
oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren
Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden
kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht
vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten
Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche
Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten;
voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe
für die Standortwahl, wie z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer
Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen
(BGE 133 II 321 E. 4.3.3 S. 325 f. mit Hinweisen).

  Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich allerdings ein
Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden
Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in
weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von
Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten
und Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen,
Sportanlagen usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen
angebracht werden,

ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu
nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie
hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei
der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in
welche namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der
Bauzonen einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten
ausserhalb der Bauzonen können nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche
ausgewählt werden, die für eine angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie
aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der
genannten Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen
innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf
bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können. Eine entsprechende
auf die speziellen Verhältnisse der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung
der Standortgebundenheit ist jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden
Bedingungen zu knüpfen:
  Grundvoraussetzung einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der
Standortgebundenheit ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen
keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht
störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der genannten
Interessenabwägung reduziert sich somit wie erwähnt grundsätzlich auf
Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige
Bauten und Anlagen befinden. Auch wenn sich ein bereits baulich genutzter
Standort im Rahmen der Standortabklärung als klarerweise besser geeignet
erweist als ein Standort innerhalb der Bauzonen, so darf eine
Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkantenne nur erteilt werden, wenn als
zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG; BGE 133 II 321
E. 4.3.3 S. 326 f.).

  4.3  Die neuen Antennen für die GSM- und UMTS-Versorgung sollen auf dem
bestehenden Antennenmast angebracht werden. Dieser Antennenmast dient nicht
nur dem Mobilfunknetz, sondern auch der Versorgung mit Radio- und
Fernsehprogrammen. Die beantragte Erweiterung für GSM- und UMTS-Dienste
dient nach Angaben der Swisscom in erster Linie der Kapazitätsanpassung an
die Bedürfnisse der Benutzer und der Steigerung der Verbindungsqualität. Es
ist gerichtsnotorisch, dass sich die Nachfrage nach GSM-Mobilfunkdiensten
seit den 90er Jahren vervielfacht hat und die

Swisscom zum Aufbau eines UMTS-Netzes verpflichtet ist. Der Antennenstandort
wurde 1979 bewilligt und wird seit über 25 Jahren für die Bedürfnisse der
Mobiltelefonie genutzt. Die Swisscom war daher berechtigt, ihr Mobilfunknetz
im Kanton Glarus um den Standort Trogsiten herum zu konzipieren.

  Soll die Qualität der bestehenden Mobilfunkversorgung des Kantons Glarus
auf dem Netz der Swisscom verbessert werden, so geschieht dies am
einfachsten, indem die Versorgung vom umstrittenen Antennenmast aus
optimiert wird. Zwar bestünde auch die Möglichkeit, auf andere
Antennenstandorte auszuweichen, welche bereits von anderen
Mobilfunkanbietern genutzt werden. Aus raumplanerischer Sicht wäre damit
jedoch nichts gewonnen:
  Zunächst ist zu beachten, dass der Standort Trogsiten ohnehin noch während
einem längeren Zeitraum für die Rundfunkdienste der Swisscom Broadcast AG
benötigt wird und somit auch bei einem Verzicht auf die Mobilfunkantennen
weiterbestehen würde. Im Hinblick auf die bevorstehende Digitalisierung der
Radio- und Fernsehnetze legte die Swisscom Broadcast AG im kantonalen
Verfahren dar, dass der Standort Sool ein wichtiger Stützpunkt für das
Zuführungsnetz mit Richtfunkanlagen sein werde. Damit könne die
Signalzuführung im Glarner Gross- und Kleintal gewährleistet werden.

  Zudem erlauben die umstrittenen Antennen dank ihrem erhöhten Standort eine
weitflächige Abdeckung, wodurch weitere Standorte in der Umgebung von Sool
vermieden werden können. Die von den Beschwerdeführern genannten
Alternativstandorte liegen im Übrigen auch ausserhalb der Bauzone und
müssten nach den glaubwürdigen Äusserungen der Swisscom ausgebaut werden,
wenn sie ihr Netz von diesen Standorten aus betreiben müsste (zusätzliche
Betriebscontainer, evtl. Masterhöhung und Verkabelung). Am Standort
Trogsiten hingegen verfügt die Swisscom neben dem Antennenmast über ein
Betriebsgebäude, das baulich nicht verändert werden muss.

  Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss
gelangte, die geltend gemachten, ebenfalls ausserhalb der Bauzonen gelegenen
Alternativstandorte seien weniger geeignet als der Standort Trogsiten. Auch
durfte es berücksichtigen, dass die baulichen Veränderungen durch die neuen
Antennen keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben
werden und sich ein

anderer Standort schwerer ins bestehende Netz der Swisscom eingliedern
lasse. Die kantonalen Behörden durften somit die Standortgebundenheit des
umstrittenen Vorhabens im Sinne von Art. 24 lit. a RPG bejahen.

  4.4  Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, es sei keine umfassende
Interessenabwägung vorgenommen worden. Dem kann nach den Ausführungen in E.
4.3 hiervor nicht beigepflichtet werden. Der Einwand, die bauliche und
wohnliche Entwicklung der Gemeinde Sool werde durch die umstrittenen
Antennen beeinträchtigt, erscheint unbegründet, zumal die Beschwerdeführer
nicht behaupten, die Anlagegrenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) würden
überschritten. Die Annahme, der Antennenmast erfülle ohne die Anlagen für
die Mobiltelefonie mittelfristig keinen Zweck mehr, wird durch die
glaubwürdigen Auskünfte der Swisscom Broadcast AG entkräftet. Im Übrigen
liegt dem angefochtenen Entscheid eine umfassende Abwägung und Würdigung
sämtlicher Interessen zu Grunde. Die umstrittenen Antennen sind gestützt auf
Art. 24 RPG mit dem Bundesrecht vereinbar.