Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 II 35



Urteilskopf

133 II 35

  4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. AG
gegen Y. AG und Bundesamt für Umwelt sowie Eidgenössische Rekurskommission
für Infrastruktur und Umwelt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  1A.61/2006 vom 11. Dezember 2006

Regeste

  Art. 104 f. OG; Art. 30 und 30f USG, Art. 16 VeVA; Export von Altbatterien
nach Frankreich, Umweltverträglichkeit der Entsorgung.

  Streitgegenstand (E. 2). Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission INUM
und des Bundesgerichts (E. 3). Bindung an den von der gerichtlichen
Vorinstanz erhobenen Sachverhalt (E. 4).

  Abfälle dürfen nur ins Ausland exportiert werden, wenn Gewähr für deren
umweltverträgliche Entsorgung besteht (E. 5). Begriff der
umweltverträglichen Entsorgung (E. 5.2). Bestehende Verfahren zur Entsorgung
von Altbatterien (E. 5.3). Die Umweltverträglichkeit der Entsorgung der
Altbatterien im Ausland wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Die umstrittene
Verweigerung der Exportbewilligung verstösst nicht gegen internationales
Recht (E. 5.6).

Sachverhalt

  A.- Die X. AG mit Sitz in der Schweiz und die X. SA mit Sitz in Frankreich
sind Tochtergesellschaften der ebenfalls in der Schweiz ansässigen X.
Holding AG. Die X. SA betreibt in Rogerville bei Le Havre in der Normandie
eine Abfallverwertungsfabrik, u.a. für Altbatterien. Am 7. April 2004
ersuchte die X. AG das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL,
seit dem 1. Januar 2006 umbenannt in Bundesamt für Umwelt [BAFU]) um
Bewilligung für den Export von 50 Tonnen eines Altbatteriengemischs nach
Frankreich zur Verwertung in der Anlage der X. SA.

  Das BUWAL verbot die geplante Ausfuhr mit Verfügung vom 11. Mai 2004 und
berief sich dabei auf das Autonomieprinzip, wonach grundsätzlich anzustreben
sei, Abfälle im Inland zu entsorgen. Es führte aus, mit der Y. AG stehe in
der Schweiz eine Batterieverwertungsanlage auf dem besten Stand der Technik
zur Verfügung. Da viele öffentliche Gelder in diese Anlage geflossen seien,
rechtfertige sich eine gewisse Amortisationssicherung und damit während
einigen Jahren auch ein Ausfuhrverbot für Batterien. Weiter hielt es fest,
der Verwertungsgrad, den die Anlage der X. SA erreiche, sei nicht mit dem
der Y. AG vergleichbar. Insgesamt erachte es die Batterieentsorgung bei der
X. SA nicht als umweltverträglich.

  B.- Mit einer am 10. Juni 2004 bei der Rekurskommission des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(REKO/UVEK, seit dem 1. Juli 2004 umbenannt in Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM]) erhobenen Beschwerde beantragte die X.
AG die Aufhebung der Verfügung des BUWAL vom 11. Mai 2004 sowie die
Bewilligungserteilung bzw. eine entsprechende Weisung an das BUWAL. Im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Rekurskommission erklärte das BUWAL
am 13. August 2004, aufgrund der jüngsten Informationen der
Beschwerdeführerin halte es nicht daran fest, dass Altbatterien bei der X.
SA in Frankreich nicht umweltverträglich entsorgt werden könnten. Bei der
Frage, ob eine Entsorgung im Inland sinnvoll sei, spielten die Kosten eine
Rolle, von Bedeutung sei aber insbesondere auch, ob es sich um Abfälle
handle, deren Entsorgung heikel sei und ob für die betreffende Abfallart die
schweizerische Entsorgungsautonomie gänzlich in Frage gestellt würde, wenn
Exporte zugelassen würden. Die Y. AG beherrsche die technisch schwierige
Verwertung von Batterien und sei damit in der Schweiz das einzige und
europaweit eines von wenigen Unternehmen. Müsste die Batterienentsorgung bei
der Y. AG eingestellt werden, wäre die Schweiz in diesem Bereich ganz vom
Ausland abhängig. Da die Entsorgungsautonomie bei den Batterien einen hohen
Stellenwert habe, vermöge ein Preisunterschied von etwas mehr als 30 Prozent
keinen Verzicht auf eine Inlandentsorgung zu rechtfertigen. Eine solche
erweise sich deshalb vorliegend nicht nur als möglich, sondern auch als
sinnvoll.

  In der Folge hat die Rekurskommission die Y. AG als Beigeladene ins
Beschwerdeverfahren einbezogen.

  Am 29. August 2005 teilte das BUWAL der Rekurskommission mit, aufgrund
neuer Erkenntnisse der zuständigen französischen Behörden sowie eines
Schlussberichts vom 29. Juni 2005 über ein von der X. AG veranlasstes Audit
bei der X. SA ergebe sich, dass die Entsorgung nicht in der von der X. AG
ursprünglich dargelegten Art und Weise erfolge. Sie könne, insbesondere im
Vergleich mit dem Verfahren bei der Y. AG, nicht als umweltverträglich
bezeichnet werden. Der Instruktionsrichter der Rekurskommission lehnte den
daraufhin gestellten Antrag der X. AG, die neue Beurteilung des BUWAL aus
dem Recht zu weisen und einen Sachverständigen beizuziehen, ab.

  Mit Urteil vom 23. Februar 2006 wies die Rekurskommission die Beschwerde
der X. AG ab, soweit sie darauf eintreten konnte und das Verfahren nicht
gegenstandslos geworden war. Sie war zum Schluss gekommen, es bestehe keine
Gewähr dafür, dass die Batterien in der Anlage der X. SA in Frankreich
umweltgerecht entsorgt werden könnten.

  C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 24. März
2006 beantragt die X. AG unter anderem die Aufhebung

des Urteils der Rekurskommission vom 23. Februar 2006. Das Bundesgericht
weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten kann.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Der Entscheid der Rekurskommission INUM vom 23. Februar 2006 betrifft
eine Verfügung des BAFU über den bundesrechtlich geregelten Export von
Altbatterien. Er kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 97 ff. OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Die X. AG ist als
Adressatin vom angefochtenen Entscheid direkt in schutzwürdigen Interessen
betroffen und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a
OG).

  Die Beschwerde ist indessen nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig.
Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die
Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen
Streitgegenstand begrenzt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 403 f.).
Streitgegenstand ist vorliegend somit einzig der Export von 50 Tonnen
Altbatterien nach Frankreich. Soweit Anträge, Rügen und weitere Ausführungen
der Beschwerdeführerin in ihren ausführlichen Rechtsschriften sich nicht
direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, kann darauf nicht
eingetreten werden. Dies betrifft zunächst insbesondere Fragen der
personellen Verflechtung zwischen der Y. AG und dem BAFU, zumal die
Beschwerdeführerin gegen die Mitarbeiter des BAFU kein Ausstandsgesuch
gestellt hat. Weiter gehören im vorliegenden Verfahren weder das
schweizerische Batterienentsorgungskonzept noch die Höhe oder die Verwendung
der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) zum Streitgegenstand. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als sich
die Beanstandungen der Beschwerdeführerin innerhalb des Rahmens des
Streitgegenstands bewegen.

Erwägung 3

  3.  Die Beschwerdeführerin kritisiert in verfahrensrechtlicher Hinsicht
zunächst, die Rekurskommission habe ihre Überprüfungsbefugnis in
unzulässiger Weise besonders eingeschränkt und damit eine formelle
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen. Sie beruft sich auf BGE 130
II 449 E. 4.1 S. 452, wonach eine Rekurskommission, die ihre Überprüfung auf
eine reine Rechtskontrolle

oder gar eine blosse Willkürprüfung beschränke, eine formelle
Rechtsverweigerung begehe.

  Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle
Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der
Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu
korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen
Lösungen überlassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242; 123 II 210 E. 2c
S. 212 f.). Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher
Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen
verfügt, kann den Rekursinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der
Auffassung der Vorinstanz abzuweichen (BGE 116 Ib 270 E. 3b S. 273; BENOÎT
BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 397 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, S. 229 f.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, Bern
1994, S. 384). Dies gilt freilich dort nicht, wo von der Rekursinstanz
verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz
zu verfügen (BGE 116 Ib 270 E. 3c S. 273 f.). Eine Fach-Beschwerdeinstanz
darf den Entscheid der Vorinstanz nur dann schützen, wenn sie geprüft hat,
ob sich keine zweckmässigere, angemessenere Lösung anbietet (BGE 130 II 449
E. 4.1 S. 452).

  Die Rekurskommission INUM hat im angefochtenen Entscheid die entscheidende
Rechtsfrage nach der Umweltverträglichkeit der Entsorgung bei der X. SA frei
geprüft und auch die Angemessenheit der umstrittenen Entscheidung des BUWAL
beurteilt. Dass sich die Rekurskommission INUM bei der
Angemessenheitskontrolle (Art. 49 VwVG) und bei der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn spezielle,
namentlich technische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind und sich die
Vorinstanz als Fachbehörde durch besonderen Sachverstand auszeichnet, ist
nicht zu beanstanden. Dies trifft insbesondere auf die hier umstrittenen
Kriterien für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Aufbereitung von
Altbatterien zu. Es handelt sich um eine technisch ausgesprochen
anspruchsvolle Materie, bei welcher den Sachverständigen der Fachbehörde ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen ist (vgl. BGE 126 II 43 E. 4c S.
47; 125 II 29 E. 3d/bb S. 39). Zu prüfen hat die Rekurskommission wie auch
das Bundesgericht indessen, ob sich die Vorinstanz von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen, den Sachverhalt korrekt

festgestellt hat, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat.
Diesbezüglich erhebt die Beschwerdeführerin, wie sich auch aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Rüge der unzulässigen
Kognitionsbeschränkung zu Unrecht.

Erwägung 4

  4.  Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin Sachverhaltsfeststellungen
der Rekurskommission. Das Verhalten des BAFU und der Rekurskommission habe
dazu geführt, dass im angefochtenen Entscheid auf offensichtlich
unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen abgestellt werde.
Die Rekurskommission habe darauf verzichtet, vorhandene Zweifel zu klären,
und auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen zu Unrecht verzichtet. Sie
habe dadurch in mehrfacher Hinsicht Bundesverfassungs- und -gesetzesrecht
missachtet.

  Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 104 OG). Hat - wie hier die Rekurskommission INUM - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt, so ist das Bundesgericht nach Art. 105
Abs. 2 OG an die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das schliesst das Vorbringen von
neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismitteln weitgehend aus. Das
Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich lediglich
aufgrund der Sachlage, wie sie sich der Vorinstanz präsentiert hat. Was die
Beschwerdeführerin dort nicht vorgetragen hat oder sich nicht aus den damals
bekannten Akten ergeben hat, ist im Verfahren vor Bundesgericht
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.2 S. 154;
128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 125 II 217 E. 3a S. 221, je mit Hinweisen).

  Diese Grundsätze beziehen sich auf die Feststellung desjenigen
Sachverhalts, der für die Beurteilung einer Streitsache im Rahmen des
Streitgegenstands (E. 2 hiervor) rechtserheblich ist. Die Kritik der
Beschwerdeführerin am Vorgehen der Vorinstanzen betrifft eine Fülle von
Sachverhaltselementen, deren Rechtserheblichkeit für die vorliegende
Angelegenheit im Zusammenhang mit den zu

beantwortenden Rechtsfragen zu prüfen ist. Im selben Zusammenhang ist auch
über den Antrag um Beizug eines gerichtlichen Sachverständigen zu
entscheiden (s. nachfolgend E. 5.5).

Erwägung 5

  5.  Abfälle müssen nach Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) umweltverträglich und, soweit es
möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. Sonderabfälle dürfen
nur mit einer Bewilligung des zuständigen Bundesamts ausgeführt werden (Art.
30f Abs. 2 lit. c USG). Eine solche Bewilligung setzt nach Art. 30f Abs. 3
USG voraus, dass Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle
besteht (vgl. BGE 131 II 271 E. 6.3.3 S. 280 f.). Demzufolge muss das Gesuch
um die Ausfuhrbewilligung unter anderem den Nachweis enthalten, dass die
geplante Entsorgung umweltverträglich ist, insbesondere dass sie dem Stand
der Technik entspricht; bei Sonderabfällen ist zudem der Nachweis
erforderlich, dass die Entsorgung im Inland nicht möglich oder nicht
sinnvoll ist (Art. 16 Abs. 1 lit. b und d der Verordnung vom 22. Juni 2005
über den Verkehr mit Abfällen [VeVA; SR 814.610]).

  5.1  Es ist unbestritten, dass die Batterien, welche die
Beschwerdeführerin nach Frankreich exportieren will, Sonderabfall im Sinne
des USG darstellen (Code 16 06 01 - 16 06 98 in Anhang 1 zur Verordnung des
UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen [SR
814.610.1]). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Rekurskommission zu Recht
entschied, es bestehe keine Gewähr für die umweltverträgliche Entsorgung in
der Anlage der X. SA.

  5.2  Die Umweltgesetzgebung enthält keine Definition des Begriffs der
umweltverträglichen Entsorgung. In der Literatur wird ausgeführt, dass
umweltverträgliche Entsorgungssysteme entweder wiederverwertbare oder aber
endlagerfähige Stoffe hervorbringen sollen. Ausserdem müssen die der
Verwertung (Rückführung in die industriellen oder natürlichen
Stoffkreisläufe) oder Ablagerung vorgelagerten Entsorgungsstufen (Sammlung,
Beförderung, Zwischenlagerung, Behandlung der Abfälle) umweltverträglich
abgewickelt werden (vgl. URSULA BRUNNER/PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Vorbemerkungen N. 23 zu Art. 30-32e USG).
Es hat mithin eine gesamtheitliche Betrachtung zu erfolgen. Aspekte wie der
Energieverbrauch, sei es für die Entsorgung an sich oder für den Transport
zum Entsorgungsort, können

zwar ebenfalls berücksichtigt werden (URSULA BRUNNER, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, N. 38 zu Art. 30 USG); in erster Linie
kommt es bei zu verwertenden Abfällen aber auf den Verwertungsgrad an, der
im betreffenden Prozess erzielt wird. lm internationalen Verhältnis
beurteilt sich die Umweltverträglichkeit der Entsorgung nach schweizerischen
Massstäben (vgl. BGE 131 II 271 E. 6.3.2 S. 280), wobei es auf den Standard
für die betreffende Abfallart ankommt. Wichtig ist dabei, dass die
Entsorgung dem Stand der Technik entspricht (Art. 16 Abs. 1 lit. b VeVA).
Zudem sind die im Empfängerstaat geltenden Vorschriften zu beachten; deren
Einhaltung genügt indessen nicht ohne weiteres für die Bejahung der
Umweltverträglichkeit der Entsorgung nach den Art. 30 Abs. 3 und 30f Abs. 3
USG. Ebenso wenig kann allein aufgrund von Zertifizierungen von
Umweltmanagement-Systemen wie ISO und EMAS auf eine umweltgerechte
Entsorgung geschlossen werden (vgl. zum Ganzen BRUNNER, a.a.O., N. 24 und
112 zu Art. 30f USG).

  5.3  Bevor auf die Frage der Umweltverträglichkeit der Entsorgung näher
eingegangen wird, sind die bestehenden Verfahren zur Entsorgung von
Altbatterien, welche Aufschluss über den heutigen Stand der Technik geben,
kurz darzustellen:
  5.3.1  In der Schweiz besteht nur eine Anlage zur Entsorgung von
Batterien, welche von der Y. AG in Wimmis betrieben wird. Sie ist deshalb
nach der Praxis des BAFU für den bei der umweltverträglichen Entsorgung im
Ausland geforderten Stand der Technik massgebend, auch wenn die im Ausland
vorgesehene Art des Bearbeitungsprozesses nicht genau die gleiche sein
müsse. Bei der Y. AG wird die Verwertung vom ersten bis zum letzten Schritt
in ihrem Betrieb vorgenommen. Nach einer Hochtemperaturbehandlung der
Batterien, bei der die vorhandenen organisch-chemischen Verbindungen und der
Kohlenstoff verbrennen und organische Schadstoffe zerstört werden, wird das
Quecksilber abgeschieden. Als Produkt des Verwertungsprozesses fallen bei
diesem Verfahren Ferro-Mangan-Legierungen und metallisches Zink an. Beide
Produkte sind nicht mit Quecksilber verunreinigt und können direkt
weiterverarbeitet werden (z.B. in Giessereien). lm Weiteren wird Quecksilber
mit hoher Reinheit hergestellt. Der ganze Prozess ist spezifisch auf die
Behandlung von Batterien ausgerichtet und läuft nach den Angaben des BAFU
sehr stabil. Dabei wird ein hoher

Verwertungsgrad und eine gleich bleibende gute Qualität der bei 1500° C
eingeschmolzenen Rückstände erreicht.

  5.3.2  Bei der X. SA in Frankreich werden die Batterien auf einem
drehbaren Herd erhitzt. Dabei verbrennen organische Stoffe je nach
Prozessführung mehr oder weniger vollständig und flüchtige Metalle wie
Quecksilber oder Zink werden abgedampft und gelangen in die Rauchgase, aus
denen sie während der Rauchgasreinigung wieder herausgewaschen werden. Der
Schlamm der Abluftwäsche wird als Rohmaterial in Zinkhütten zu metallischem
Zink weiterverarbeitet. In den Abfällen enthaltenes Quecksilber gelangt in
den Zinkschlamm und wird entweder in dazu eingerichteten Zinkhütten oder bei
der X. SA selbst in einem weiteren Verfahrensschritt in einer separaten
Anlage abgetrennt. Der Rückstand des Drehherds wird zur weiteren Behandlung
bei Eisenhütten angeliefert. Das Verfahren der X. SA soll nach den Angaben
des BAFU in der stofflichen Wertschöpfung weniger weit gehen als dasjenige
der Y. AG. Das Verfahren sei allerdings für unterschiedliche Abfälle
einsetzbar.

  5.4  Das BAFU hat die Umweltverträglichkeit der Behandlung der
Altbatterien bei der X. SA im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens
kontrovers beurteilt.

  Bei der Verweigerung der Exportbewilligung vom 11. Mai 2004 war das BAFU
noch davon ausgegangen, dass die X. SA den Drehherdrückstand deponiere, wie
sie es bei den anderen Abfällen, die sie entsorge, auch tue. Ein solches
Vorgehen beurteilte das BAFU im Vergleich zur Entsorgung in der Schweiz in
keiner Weise als umweltverträglich. In ihrer Beschwerde an die
Rekurskommission INUM legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie die
Batterien separat verwerte und den anfallenden Drehherdrückstand nicht wie
bei den anderen Abfällen deponiere, sondern - wie in E. 5.3.2 hiervor
beschrieben - der Verwertung zuführe. Aufgrund dieser Erkenntnisse hat das
BAFU in seiner Stellungnahme an die Rekurskommission vom 13. August 2004
festgehalten, dass es die Entsorgung von Batterien bei der X. SA als
umweltverträglich erachte.

  Am 23. Februar 2005 wurde das BAFU mit E-Mail von der zum französischen
Raum- und Umweltministerium gehörenden Agence de l'Eau Seine-Normandie
(AESN) auf mögliche Betriebsmängel bei der X. SA aufmerksam gemacht, die in
einem Bericht festgehalten

seien. Das BAFU forderte bei der AESN den Bericht an. Der Rekurskommission
INUM teilte es mit, dass die Umweltverträglichkeit der Anlage der X. SA
vorderhand zumindest in Frage gestellt sei. Mit Brief vom 14. Mai 2005
erkundigte sich das BAFU bei der für die X. SA zuständigen Aufsichtsbehörde
im Umweltbereich, der Direction régionale de l'industrie, de la recherche et
de l'environnement de Haute-Normandie (DRIRE), inwieweit die im Bericht der
Agence de l'Eau erhobenen Vorwürfe effektiv zuträfen. Am 4. August 2005
erhielt das BAFU drei arrêtés der Préfecture de la Seine-Maritime
zugestellt, welche am 14. und 22. Juni 2005 erlassen worden waren,
verschiedene Beanstandungen im Umweltbereich enthielten und die X. SA zur
Betriebsverbesserung anhielten. Mit Schreiben an das BAFU vom 19. August
2005 nahm die DRIRE Bezug auf Fragen zum Bericht der AESN und hielt weiter
fest, dass gegenüber der X. SA drei "mises en demeure" erlassen worden
seien. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte dann der Rekurskommission
weitere Beweismittel ein, um die von den französischen Behörden
festgehaltenen Mängel zu entkräften.

  5.5  Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit hat sich die
Rekurskommission INUM auf verschiedene Quellen, insbesondere auf die von der
X. AG/SA veranlassten Messungen (inkl. Audit) und die arrêtés préfectoraux
gestützt. Diese Unterlagen reichten nach Meinung der Rekurskommission aus,
um die Bedenken des BAFU im Ergebnis zu teilen und die Umweltverträglichkeit
der Entsorgung bei der X. SA zu verneinen.

  Betreffend die arrêtés préfectoraux wirft die X. AG der Rekurskommission
INUM vor, sie verkenne den Charakter der damit ausgesprochenen "mises en
demeure". Sie hätte nur ein definitives Ergebnis, eine rechtsverbindliche,
vollstreckbare Sanktion oder eine Betriebseinschränkung beachten dürfen.

  5.5.1  Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, ohne dass die
Rechtsnatur einer "mise en demeure" nach französischem Recht abschliessend
beurteilt werden müsste. Dass die X. SA wiederholt Normen und Auflagen
verletzt hat, wird in den arrêtés préfectoraux unmissverständlich
festgehalten (vgl. zusammenfassend: Schreiben der DRIRE vom 19. August 2005,
S. 3: "[...] diverses infractions au code de l'environnement [...]"). Die
Rekurskommission durfte diese Vorhalte nicht ignorieren und sich auch nicht
auf die nicht

belegten Beteuerungen der X. AG abstützen, die Beanstandungen seien
bereinigt und erledigt. Bezüglich der X. SA ergab sich das Bild eines
Unternehmens, das mehrfach mit dem französischen Umweltrecht in Konflikt
geriet. Dass die Rekurskommission unter diesen Umständen zum Schluss
gelangte, die Beschwerdeführerin biete keine hinreichende Gewähr für eine
umweltverträgliche Entsorgung der Batterien ist somit nicht zu beanstanden.

  5.5.2  Nicht weiter einzugehen ist auf die fachtechnische Kritik, welche
die Beschwerdeführerin in ihren äusserst weitschweifigen Rechtsschriften,
teilweise unter Bezugnahme auf unzulässige tatsächliche Noven (E. 4
hiervor), vorbringt.

  Das BAFU hat zu den technischen Fragestellungen als Fachinstanz des Bundes
mehrfach Stellung genommen und sich dabei auch zu den zahlreichen Einwänden
der Beschwerdeführerin ausführlich und kompetent geäussert. Es ist auch
unter Berücksichtigung der Rügen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich,
inwiefern mit der von den Vorinstanzen vorgenommenen Beurteilung
eidgenössisches Umwelt- oder Verfassungsrecht missachtet worden wäre.
Insbesondere auch der Umstand, dass der Export anderer problematischer
Abfälle zur X. SA, für welche in der Schweiz keine Entsorgungsmöglichkeit
besteht, vom BAFU bewilligt wurde, lässt den angefochtenen Entscheid nicht
als bundesrechtswidrig erscheinen. Für Altbatterien besteht in der Schweiz
eine Alternative, die dem Stand der Technik entspricht und bisher nach den
Ausführungen des BAFU zu keinen umweltrechtlichen Beanstandungen Anlass gab.
Das Bundesgericht hat keinen Anlass, von dieser Äusserung der
Umwelt-Fachbehörde des Bundes abzuweichen. Aufgrund der bei der X. SA
festgestellten erheblichen Probleme in Bezug auf die Einhaltung
umweltrechtlicher Vorschriften erübrigt sich auch der von der X. AG
beantragte Beizug eines gerichtlichen Experten. Ferner kann von einer
Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 und 94
ff. BV) keine Rede sein, wurde die Ausfuhr der Altbatterien doch
schliesslich nicht aus wettbewerbspolitischen, sondern aus
umweltschutzrechtlichen Gründen untersagt (vgl. BGE 131 II 271 E. 9.2.2 S.
291 mit Hinweisen). Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen des
Umweltschutzes, die mit der Exportverweigerung verfolgt werden, erweist sich
diese jedenfalls auch als verhältnismässig.

  5.6  Schliesslich geht auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die
für den Export von Abfällen anwendbaren OECD-Beschlüsse C(92)39/FINAL und
C(2001)107/FINAL fehl (nicht in SR publiziert). Die Beschwerdeführerin
behauptet, die Schweiz dürfe aufgrund dieser OECD-Beschlüsse den Einwand des
Vorrangs der Inlandversorgung nach Art. 30 Abs. 3 USG überhaupt nicht
erheben (BRUNNER, a.a.O., N. 117 f. zu Art. 30f USG). Die genannten
Beschlüsse sind multilaterale Übereinkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des
Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(im Folgenden: Basler Übereinkommen; SR 0.814.05). Das Basler Übereinkommen
und die genannten OECD-Beschlüsse sind Grundlage der VeVA, welche in Art. 14
ff. den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen näher regelt (s. vorne E.
5). Die Beschwerdeführerin erhebt nicht ausdrücklich die Rüge, die VeVA
widerspreche höherrangigem Recht, bezeichnet indessen die Verweigerung der
Exportbewilligung als völkerrechtswidrig, weil sie zu den erwähnten
OECD-Beschlüssen im Widerspruch stehe. Insbesondere dürften keine generellen
Ausfuhrverbote für bestimmte Abfälle erlassen werden.

  Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass es
vorliegend nicht um ein generelles Ausfuhrverbot für Altbatterien geht,
sondern konkret um die Ausfuhr von 50 Tonnen zur Entsorgung bei der X. SA.
Dieser Abfallexport erweist sich nicht generell als unzulässig, sondern kann
wegen der bei der X. SA während des Verfahrens festgestellten
umweltrechtlichen Mängel nicht bewilligt werden (E. 5.5 hiervor). Eine
solche Exportbeschränkung ist mit den angerufenen OECD-Beschlüssen
vereinbar, wird doch im OECD-Beschluss C(2001)107/FINAL Kapitel II, Ziff. D
2, Cas 1 lit. d ausdrücklich festgehalten: "Les autorités compétentes des
pays concernés disposent de trente jours pour s'opposer au mouvement
transfrontière de déchets projetés, en conformité avec leur législation
interne." Nach schweizerischem Recht wird für die Erteilung der umstrittenen
Exportbewilligung unter anderem der Nachweis verlangt, dass die geplante
Entsorgung umweltverträglich ist (Art. 30f Abs. 3 USG und Art. 16 Abs. 1
lit. b VeVA). Dieser Nachweis konnte in der vorliegenden Angelegenheit nicht
erbracht werden. Die Rüge der Völkerrechtswidrigkeit des umstrittenen
Exportverbots wird somit zu Unrecht erhoben.
  (...)

Erwägung 9

  9.  Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. (...)
  Für die verfassungsrechtlichen Aspekte dieses Urteils siehe die in Band
133 I publizierte E. 8.