Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 II 181



Urteilskopf

133 II 181

  18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
A.X. und Mitb., Einwohnergemeinde Emmen und Luzerner Kantonalschützenverein
gegen armasuisse Immobilien, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des
Kantons Luzern sowie Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  1A.65/2006 / 1A.67/2006 / 1A.68/2006 vom 18. Mai 2007

Regeste

  Art. 103 lit. a und c OG, Art. 130 Abs. 2 MG, Art. 57 USG; Legitimation
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Plangenehmigungs- und
Lärmsanierungsverfahren betreffend Schiessanlagen.

  Fehlende formelle Beschwer des Kantonalschützenvereins (E. 3.2.1).

  Beschwerdeberechtigung der Anwohner (E. 3.2.2) und der Standortgemeinde
(E. 3.2.3).

  Art. 1-3, 24 und 25a RPG; Planungs- und Koordinationspflicht,
unterschiedliche Zuständigkeiten für Sanierungsverfahren, Baubewilligung und
Nutzungsplanung.

  Die Zusammenfassung verschiedener Verfahren in einem konzentrierten
Sanierungs- und Plangenehmigungsverfahren beim VBS ist unter den
vorliegenden Umständen mit dem Bundesrecht vereinbar (E. 5).

  Art. 9, 11 Abs. 2, Art. 16 ff. USG, Art. 14 LSV; UVP-Pflicht, Umbau und
gleichzeitige Sanierung, Sanierungserleichterungen.

  Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sanierungsverfahren (E.
6).

  Begrenzung der zulässigen Schiesshalbtage und Gewährung von
Erleichterungen bei einer Nachbarliegenschaft (E. 7 und 8). Teilweiser
Verzicht auf Schallschutztunnels (E. 9).

  Ausnahme von der Sanierungsverfügung für die Armbrust-Schiessanlage, nicht
aber für das Kleinkaliber-Schiessen (E. 11).

Sachverhalt

  A.- Im Gebiet Hüslenmoos in der Gemeinde Emmen liegen drei betrieblich
voneinander unabhängig nutzbare Schiessanlagen, die sich je wiederum aus
verschiedenen Teilanlagen zusammensetzen:
  Die Schiessanlage im Eigentum der Gemeinde Emmen (im Folgenden als
Gemeindeanlage bezeichnet) besteht aus einer 300 m-Anlage mit 30
elektronischen Scheiben, einem 100 m-Jagdschiessstand mit 4 Scheiben, einer
50 m-Anlage mit 14 Scheiben, einer 25 m-Anlage

mit 10 Scheiben und einem Armbrust-Schiessstand. Diese Schiessanlagen werden
von Vereinen aus Emmen und anderen Gemeinden der Umgebung für das sportliche
Schiessen genutzt. Auf den 25 m-, 50 m- und 300 m-Anlagen werden zudem
Schiessübungen im Sinne von Art. 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über
das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung; SR 512.31) durchgeführt
(obligatorische Schiessen etc.).

  Direkt an die Gemeindeanlage angebaut ist die Schiessanlage des Bundes (im
Folgenden als Militäranlage bezeichnet). Diese umfasst eine 300 m-Anlage mit
20 elektronischen Scheiben, eine 50 m-Anlage mit 10 Scheiben und eine 25
m-Anlage mit 10 Scheiben. Die Anlage wird überwiegend durch die auf dem
Waffenplatz Emmen stationierten Schulen und Kurse belegt. Daneben wird sie
auch von zwei zivilen Schützenvereinen für Schiessen im Sinne von Art. 4 der
Schiessverordnung und für das sportliche Schiessen mitbenutzt.

  Ebenfalls im Eigentum des Bundes befindet sich auf der nordöstlichen Seite
der Schusslinie der 300 m-Anlagen eine Kurzdistanzschiessanlage für die
Ausbildung der auf dem Waffenplatz Emmen stationierten Schulen und Kurse der
Flieger- und Fliegerabwehrtruppen im gefechtsmässigen Schiessen (im
Folgenden als NGST-Anlage bezeichnet). Die Anlage besteht seit 1983 und ist
für Schiessen auf Distanzen bis zu 200 m ausgelegt. Sie wurde 1999 aus
betrieblichen und sicherheitstechnischen Gründen an die Anforderungen der
"Neuen Gefechtsschiesstechnik" (NGST) angepasst (Einbau einer 30 m langen
Trennwand aus Holz in der Mitte der beiden Boxen, Schnitzelung des
Kugelfangs und des Zwischengeländes, Anpassung der Schutzwälle).

  B.- 1996 liess das damalige Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern
(heute: Dienststelle Umwelt und Energie) als zivile Vollzugsbehörde im Sinne
von Art. 45 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)
für die zivilen Schiessübungen auf den 300 m-Schiessanlagen einen
Schiesslärmbelastungskataster erstellen. Dieser zeigte auf, dass die
massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) bei mindestens drei Liegenschaften
in der unmittelbaren Umgebung der Anlagen überschritten werden und diese
somit sanierungspflichtig sind.

  Am 20. November 2000 ersuchte die Luftwaffe beim Generalsekretariat des
Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) um Erweiterung der NGST-Anlage

im Hüslenmoos. Das Departement hielt ein ordentliches
Plangenehmigungsverfahren und eine Untersuchung der Lärmimmissionen der
Anlagen sowie die Koordination mit dem Vollzug der Lärmschutzvorschriften
für den zivilen Bereich für erforderlich. Aus einem daraufhin erstellten
Untersuchungsbericht der Eidgenössischen Materialprüfungs- und
Forschungsanstalt (EMPA) Dübendorf vom 8. Juli 2002, der auch die
Gemeindeanlage berücksichtigte, ergab sich, dass durch die geplante
Erweiterung der NGST-Anlage zwar keine Mehrbelastung zu erwarten sei, jedoch
bereits im Ausgangszustand dringender Sanierungsbedarf bestehe.

  Die Gemeinde Emmen hatte bei der Firma Planteam AG in Sempach ebenfalls
ein Gutachten eingeholt, welches den Sanierungsbedarf bestätigte. Am 1.
April 2003 stellte die Planteam AG provisorische Ergebnisse vertiefter
Lärmmessungen sowie erste Sanierungsstudien vor. Die Inhaber der
militärischen Anlagen (armasuisse Immobilien und Luftwaffe) sowie die
kantonale Dienststelle für Umwelt und Energie kamen überein, dass sämtliche
Anlagen einer gesamthaften Lärmbeurteilung zu unterziehen, nach Anhang 7 der
LSV zu beurteilen und gleichzeitig zu sanieren seien.

  C.- Am 27. Oktober 2003 erliess die kantonale Dienststelle für Umwelt und
Energie als zivile Vollzugsbehörde einen Zwischenentscheid zur
Sanierungsverfügung sowie einen Entscheid über die vorsorgliche Anordnung
von betrieblichen Lärmschutzmassnahmen.

  A.X. und C.X., Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft neben der 300
m-Schusslinie, reichten gegen die vorsorglichen betrieblichen
Lärmschutzmassnahmen eine Beschwerde ein, welche das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Urteil vom 30. Juni 2004 abwies.

  D.- Die Planteam AG legte am 26. Februar 2004 ein Lärmgutachten mit
Sanierungskonzept für sämtliche Schiessanlagen im Hüslenmoos vor. Danach
könnten mit baulichen und betrieblichen Massnahmen die IGW für das zivile
Schiessen eingehalten werden. Für die militärischen Schiessübungen werde
aber wegen der NGST-Anlage der lGW bei der Liegenschaft X. links der 300
m-Schusslinie überschritten, weshalb voraussichtlich Erleichterungen
beantragt werden müssten.

  Am 27. August 2004 vereinbarten die Vollzugsbehörden des Kantons und des
Bundes, dass die Lärmsanierung sämtlicher Anlagen im Hüslenmoos (zivile und
militärische Schiessen) dem militärischen

Plangenehmigungsverfahren als Leitverfahren unterstellt werde, weil es sich
beim Hüslenmoos um Areal des Waffenplatzes Emmen handle und der militärische
Anteil am Schiessbetrieb und an den gesamten Lärmimmissionen deutlich
überwiege.

  Das definitive Sanierungsprojekt für die Schiessanlagen im Hüslenmoos
reichten die Gesuchsteller am 19. Oktober 2004 dem VBS zur Genehmigung ein.
Es basierte auf dem Lärmgutachten der Planteam AG vom 30. September 2004 und
sah im Wesentlichen folgende Massnahmen vor:

    Betriebliche Massnahmen:

    - Maximal 60 Schiesshalbtage für die zivile Nutzung der Gemeinde- und
      der Militäranlage

    - Maximal 140 Schiesshalbtage für die militärische Nutzung der Militär-
      und der NGST-Anlage

    - Koordinierter Betrieb der Schiessübungen mit Grosskalibermunition (auf
      allen Anlagen)

    Bauliche Massnahmen:

    - Erstellen der Deponie rechts der Gemeindeanlage

    - Lärmschutzwand links der Militäranlage (Länge: 80 m, OK: 455.4 m)

    - Lärmschutzwand zwischen Gemeinde- und Militäranlage (Länge: 108 m, OK:
      455.4 m)

    - Lärmschutzwand rechts der Gemeindeanlage (Länge: 12 m, OK: 452.4 m)

    - Erweiterung der NGST-Anlage (Einbau von zwei zusätzlichen Boxen à fünf
      Scheiben in die bestehende Anlage)

    - Lärmschutzwand um die NGST-Anlage (W/N/E-Seite, Länge: 296 m, Höhe: 7
      m)

    - Verlegung der 100 m-Anlage nach links zur neuen Lärmschutzwand

    - Einbau von Lägerblenden bei den 300 m-Schiessanlagen und der 100
      m-Anlage

  Nach dem Sanierungsprojekt sollten mit Ausnahme der Liegenschaft X. im
gesamten schiesslärmbelasteten Gebiet die massgebenden IGW eingehalten
werden. Bei der Liegenschaft X. verbleibe jedoch eine IGW-Überschreitung von
7 dB(A), wofür die armasuisse Immobilien und die Luftwaffe Erleichterungen
im Sinne von Art. 14 LSV beantragten. Die Kosten des Sanierungsprojekts
sollten Fr. 2,75 Mio. für die Massnahmen bei der Gemeinde- und der
Militäranlage (Kostenverteiler: VBS: 35 %, Gemeinde: 65 %) betragen und Fr.
1,5 Mio. für die Massnahmen bei der NGST-Anlage ausmachen.

  E.- Das VBS führte im Rahmen des ordentlichen militärischen
Plangenehmigungsverfahrens die Anhörung der betroffenen Gemeinde Rothenburg
sowie der Fachstellen des Kantons und des Bundes durch und veranlasste die
öffentliche Auflage des Gesuchs in den Gemeinden Emmen und Rothenburg vom 2.
November bis 2. Dezember 2004.

  Gegen das Vorhaben gingen beim VBS zahlreiche Einsprachen von Personen aus
Emmen und Rothenburg, unter anderem auch von den Eigentümern und Bewohnern
der Liegenschaft X. ein. Nach umfangreicher Instruktion erteilte das VBS mit
Verfügung vom 2. März 2006 die militärische Plangenehmigung für die
Erweiterung und den künftigen Betrieb der NGST-Anlage mit zwei Boxen und die
Bewilligung für das Sanierungsvorhaben betreffend die drei Anlagen (Ziff. 1
der Verfügung). Mit dem Entscheid verfügte das Departement zudem
verschiedene bauliche und betriebliche Massnahmen, auf welche soweit
erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

  F.- Gegen den Entscheid des VBS haben A.X. und 31 Mitbeteiligte sowie die
Einwohnergemeinde Emmen und der Luzerner Kantonalschützenverein beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

  Das Bundesgericht weist die Beschwerden im Wesentlichen ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

  3.

  3.1  Gemäss Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über
die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10; in der
bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) unterliegen
Plangenehmigungsentscheide letztinstanzlich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

  Der angefochtene Plangenehmigungs-, Sanierungs- und
Erleichterungsentscheid des VBS stützt sich auf öffentliches Recht des
Bundes, nämlich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983
über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und der
Lärmschutz-Verordnung sowie auf die Vorschriften des Militärgesetzes, der
Schiessverordnung und der Verordnung vom 27. März 1991 über die
Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (AS 1991 S. 1292). Ein
solcher Entscheid kann grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gemäss Art. 97 OG angefochten

werden (vgl. BGE 125 II 50 E. 1 S. 51). Soweit die privaten Beschwerdeführer
die fehlende Anwendung der allgemeinen Planungsgrundsätze sowie die fehlende
Koordination der Zonenplanung mit dem Plangenehmigungsverfahren rügen, haben
diese Fragen einen engen Sachzusammenhang mit den Fragen des
Bundesverwaltungsrechts, weshalb diese Rügen ebenfalls im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen sind.

  3.2  Das Beschwerderecht richtet sich gemäss Art. 130 Abs. 2 MG nach dem
jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind
auch die betroffenen Kantone und Gemeinden. Nach Art. 103 lit. a OG ist
beschwerdeberechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zudem
kann jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur
Beschwerde ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 103 lit.
c OG).

  Die Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG setzt neben der
erforderlichen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand in der Regel eine
formelle Beschwer voraus: Die beschwerdeführende Partei muss grundsätzlich
am Verfahren vor der unteren Instanz teilgenommen haben und mit ihren
Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sein. Das Bundesgericht verzichtet
hierauf nur, wenn die Partei - ohne Verschulden - nicht in der Lage war,
sich an jenem Verfahren zu beteiligen bzw. wenn die konkrete
Verfahrensordnung eine Teilnahme nicht gebietet (vgl. BGE 123 II 115 E. 2a
S. 117; 118 Ib 356 E. 1a S. 359; 116 Ib 418 E. 3a S. 426; 108 Ib 92 E. 3b/bb
S. 94; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht, Basel 1996, Rz. 1272; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 155; differenzierend: ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, Zürich 1993, Rz. 250; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif,
Neuenburg 1984, Bd. II, S. 900 f.).

  3.2.1  Der Luzerner Kantonalschützenverein war am vorinstanzlichen
Verfahren nicht als Einsprecher beteiligt. Er macht geltend, seine Anliegen
seien von der Gemeinde Emmen aufgenommen und im Plangenehmigungsverfahren
vertreten worden. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren beschränke sich
die Gemeinde Emmen nun jedoch auf ihre eigene Gemeindeanlage, weshalb der
Verein seine Anliegen in Bezug auf die Militäranlage selbst wahrzunehmen
habe.

Ohne sein Verschulden sei der Luzerner Kantonalschützenverein daher daran
gehindert gewesen, sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren zu
beteiligen, weshalb ihm die fehlende formelle Beschwer nicht angelastet
werden könne (BGE 118 Ib 356 E. 1a S. 359).

  Dieser Auffassung des Kantonalschützenvereins kann nicht zugestimmt
werden. Es bestand kein objektiver Grund, der ihn daran hinderte, seine
Anliegen im Plangenehmigungs- und Sanierungsverfahren selbst als Einsprecher
einzubringen. Wenn er es vorgezogen hat, seine Interessen durch die Gemeinde
Emmen vertreten zu lassen, so hat er damit auch in Kauf genommen, dass ihm
keine Parteistellung im Verfahren zukommt und er in einem allfälligen
Rechtsmittelverfahren seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Es liegt
somit kein Fall vor, in welchem der Verein ohne Verschulden nicht in der
Lage war, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Auf seine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

  3.2.2  Zu den 32 privaten Beschwerdeführern im Verfahren 1A.65/2006
gehört unter anderem A.X. In Bezug auf seine rund 200 m neben der
NGST-Anlage gelegene Liegenschaft wird im angefochtenen Entscheid eine
unbefristete Sanierungserleichterung im Umfang von 7 dB(A) gewährt. Die
Beschwerdelegitimation der Bewohner dieser Liegenschaft, die gegen das
Vorhaben fristgerecht Einsprache erhoben hatten, ist ohne weiteres zu
bejahen. Weitere Beschwerdeführer wohnen in ca. 450 m Entfernung von den
Schiessanlagen an der Rotterswilstrasse in Emmen. Die übrigen privaten
Beschwerdeführer sind Bewohner von Liegenschaften in den Wohngebieten
"Chüegass, Rigistrasse, Alpenstrasse und Allmend" der Gemeinde Rothenburg
westlich der Schiessanlagen. Die Distanz der betroffenen Liegenschaften zu
den Schiessanlagen beträgt etwa 800-1000 m. Es ist unbestritten, dass an
diesen Wohnlagen der Lärm der Schiessanlagen deutlich wahrnehmbar ist. Die
Beschwerdeführer verfügen somit über eine hinreichende Beziehungsnähe zum
Streitgegenstand, so dass ihre Legitimation zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bejaht werden kann (vgl. BGE 110 Ib 99 E. 1c
S. 102; Urteil des Bundesgerichts 1A.255/1991 vom 9. Juni 1992, publ. in:
URP 1992 S. 624; s. auch BGE 121 II 176 E. 2b S. 178).

  3.2.3  Die Gemeinde Emmen ist als Eigentümerin der Gemeindeanlage und als
Standortgemeinde vom Bau- und Sanierungsvorhaben

betroffen. Sie ist deshalb sowohl nach Art. 103 lit. a OG als auch nach Art.
130 Abs. 2 MG und Art. 57 USG in Verbindung mit Art. 103 lit. c OG zur
Beschwerde befugt.

  3.3  Auf die Beschwerden der Gemeinde Emmen (Verfahren 1A.67/2006) und
der Anwohner A.X. und Mitbeteiligte (Verfahren 1A.65/2006) ist somit
grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerden sind indessen nur im Rahmen des
Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der
angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 403 f.). Streitgegenstand ist vorliegend
somit einzig die Plangenehmigungs- und Sanierungsverfügung des VBS. Soweit
Anträge, Rügen und weitere Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren
Rechtsschriften sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand
beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies trifft insbesondere auf
den Antrag der privaten Beschwerdeführer zu, die konkret vorgesehenen
Schiesszeiten seien in der lokalen Wochenzeitung zu publizieren.

  3.4  Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden der Gemeinde Emmen (Verfahren
1A.67/2006) und der Anwohner A.X. und Mitbeteiligte (Verfahren 1A.65/2006)
ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3.3 hiervor einzutreten.
Auf die Beschwerde des Luzerner Kantonalschützenvereins kann jedoch, wie in
E. 3.2.1 dargelegt, nicht eingetreten werden.

Erwägung 4

  4.  Die Beschwerdeführer können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beanstanden (Art. 104 lit. a OG). Da die Vorinstanz keine
richterliche Behörde ist, kann auch die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG). Die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung darf das Bundesgericht hingegen nicht prüfen (Art. 104 lit. c OG).

  Die privaten Beschwerdeführer rügen eine unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere indem kein
Bedarfsnachweis für die Anlagen erbracht worden sei, die
Verlegungsmöglichkeiten des NGST-Standes innerhalb des

Schiessanlagengeländes unvollständig untersucht worden seien und die
Abklärungen zur Lärmverminderung bei der Schüttung eines Dammes im Bereich
des Scheibenstandes ungenügend seien.

  Aus dem Gutachten der Planteam AG vom 30. September 2004, das dem
angefochtenen Entscheid zu Grunde liegt, ergibt sich, dass für die
Lärmbekämpfung bei der NGST-Anlage verschiedene Massnahmen untersucht
wurden. Die Vorinstanz prüfte weitere Massnahmen wie das Auslagern von
Schiessübungen auf andere Anlagen, die Verschiebung der NGST-Anlage an einen
anderen Ort oder deren vollständige Überdeckung. Auch mit der Schüttung
eines Dammes im Bereich des Scheibenstands setzt sich der vorinstanzliche
Entscheid auseinander. Von einer unrichtigen bzw. unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann in diesem Zusammenhang
keine Rede sein.

Erwägung 5

  5.  Die privaten Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Bestimmungen
über die Planungspflicht (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über
die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) einschliesslich der
Grundsätze der (formellen und materiellen) Koordination (Art. 25a Abs. 4
RPG) sowie eine unvollständige Interessenabwägung (Art. 1 und 3 RPG). Dabei
stellen sie zunächst die Zuständigkeit des VBS zur Beurteilung der
Gemeindeanlage in Frage mit der Begründung, die Sanierung der Gemeindeanlage
hätte mit der kommunalen Nutzungsplanung abgestimmt werden müssen; über die
Sanierung hätte nur entschieden werden dürfen, wenn die Gemeinde Emmen das
bisher in der Landwirtschaftszone gelegene Gelände mit der Zweckbestimmung
einer regionalen Schiessanlage eingezont hätte. Die dazu erforderliche
umfassende Erhebung und Gewichtung der massgebenden Interessen im Sinne der
Art. 1, 3 und 14 RPG sei unterblieben. Ebenso fehle die notwendige
Abstimmung im Sinne von Art. 25a RPG. Der vorgesehene, erst nachträgliche
planerische Nachvollzug des umstrittenen Sanierungsvorhabens sei
rechtswidrig und unzweckmässig.

  Auch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme
aus, die Gemeindeanlage Hüslenmoos unterliege grundsätzlich der
Planungspflicht. Bei ausserhalb der Bauzone gelegenen, altrechtlich
bewilligten Bauten, die bisher planerisch noch nicht erfasst worden seien,
dürften Änderungen nur nach Massgabe von Art. 24c Abs. 2 RPG bewilligt
werden. Die hier projektierten Änderungen gingen über den nach Art. 24c Abs.
2 RPG zulässigen

Rahmen hinaus, weshalb ihre Umsetzung voraussetze, dass die von der
Gemeindeanlage beanspruchte Fläche vorweg einer sachgerechten kommunalen
Nutzungszone zugewiesen werde. Die nutzungsplanerische Erfassung der
Schiessanlage sei zurzeit auf Gemeindeebene im Gang. Deshalb erachtet das
Bundesamt eine Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren bis zum
Abschluss der laufenden Zonenplanungsrevision im Interesse der
Verfahrensökonomie als sinnvoll. Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch die
Gemeinde Emmen und die privaten Beschwerdeführer lehnen eine Sistierung -
freilich aus unterschiedlichen Gründen - ab.

  5.1  Die NGST-Anlage und die Militäranlage im Hüslenmoos dienen vorwiegend
der militärischen Ausbildung und damit der Landesverteidigung (Art. 1 Abs. 1
der Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für
militärische Bauten und Anlagen [Militärische Plangenehmigungsverordnung,
MPV; SR 510.51]). Solche Anlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des
VBS errichtet oder geändert werden (Art. 126 Abs. 1 MG). Für den Vollzug der
Vorschriften über Emissionsbegrenzungen, Sanierungen sowie die Ermittlung
und Beurteilung von Lärmimmissionen bei militärischen Anlagen ist ebenfalls
das VBS zuständig (Art. 41 Abs. 2 USG, Art. 45 Abs. 3 lit. c LSV). Das VBS
ist somit für die Anlagen des Bundes zugleich Genehmigungsbehörde im Sinne
des Militärgesetzes und Vollzugsbehörde im Sinne des Umweltschutzgesetzes.

  Die Gemeindeanlage hingegen dient ausschliesslich zivilen Zwecken und
bedarf für die mit dem Sanierungsvorhaben verbundenen baulichen Massnahmen
grundsätzlich einer Festsetzung im kommunalen Nutzungsplan oder einer
raumplanerischen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 ff. RPG. Sowohl
für den Vollzug des Lärmschutzrechts als auch für die Erteilung der
raumplanerischen Ausnahmebewilligung ist der Kanton Luzern zuständig (Art.
45 Abs. 1 LSV, Art. 25 Abs. 2 RPG).

  Bei den Schiessanlagen im Hüslenmoos sind somit Vollzugsbehörden des
Bundes und des Kantons für jeweils einen Teil der Anlagen zuständig.

  5.1.1  Die Vorinstanz und die kantonale Vollzugsbehörde vereinbarten am
27. August 2004, dass die Lärmsanierung sämtlicher Anlagen im Hüslenmoos
(zivile und militärische Schiessen) dem militärischen
Plangenehmigungsverfahren als Leitverfahren unterstellt

werde, weil es sich beim Hüslenmoos um Areal des Waffenplatzes Emmen handle
und der militärische Anteil am Schiessbetrieb und an den gesamten
Lärmimmissionen deutlich überwiege. Diese verfahrensrechtliche Vereinbarung
beruht auf der Erwägung, dass die Lärmsanierung aller Schiessanlagen im
Hüslenmoos einen sehr engen örtlichen, sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang aufweist, weshalb die Sanierung der militärischen Anlagen ohne
gleichzeitige Sanierung der Gemeindeanlage kaum einen Sinn habe. Die
Anlageninhaber hätten sich deshalb darauf geeinigt, ein gemeinsames
Sanierungsprojekt zu erarbeiten. Die beiden zuständigen Vollzugsbehörden
hätten ihre Verfahren und Anordnungen aufeinander abzustimmen. Das
Sanierungsprojekt werde zur Gewährleistung einer optimalen Koordination in
einem Verfahren beurteilt und mit einem Gesamtentscheid des VBS in der Sache
abgeschlossen. Dem Kanton Luzern komme insbesondere in seinem
Zuständigkeitsbereich ein Mitspracherecht zu (Art. 126d Abs. 1 MG), und er
verfüge über das Recht zur Beschwerde gegen den Entscheid des VBS (Art. 130
Abs. 2 MG).

  5.1.2  Aus diesen vorinstanzlichen Erwägungen und den baulichen und
betrieblichen Massnahmen, die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnet
wurden, ergibt sich unmissverständlich, dass kantonale Vollzugskompetenzen
betreffend die Gemeindeanlage im Interesse einer wirksamen Koordination und
Konzentration der Sanierungsanordnungen durch das VBS wahrgenommen wurden.

  Dieses Vorgehen wird von den privaten Beschwerdeführern nur insoweit
kritisiert, als sie geltend machen, die Sanierung der Gemeindeanlage hätte
nicht ohne eine darauf abgestimmte Änderung der kommunalen Nutzungsplanung
angeordnet werden dürfen. Im Übrigen bestätigen sie die enge Verknüpfung und
gegenseitige Abhängigkeit der Sanierung der verschiedenen Anlagen und
bezeichnen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung als problematisch,
besonders in Bezug auf die betroffenen Anwohner.

  Auch die übrigen Verfahrensbeteiligten beanstanden die beim VBS erfolgte
Konzentration der Verfahren nicht. Das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern bestätigt ausdrücklich, dass keine
der Anlagen isoliert für sich allein beurteilt und saniert werden könne. Der
Kanton Luzern unterstütze deshalb mit Nachdruck die gesamthafte Beurteilung
der Schiessanlagen in einem einzigen Verfahren, wie es mit dem angefochtenen
Entscheid des VBS

seinen Abschluss gefunden habe. Allein dieses Vorgehen erlaube es den
Betroffenen, ihre Anliegen umfassend und sachgerecht einzubringen. Die
zuständige kantonale Dienststelle Umwelt und Energie sei in Bezug auf die
Sanierung der Gemeindeanlage aktiv am militärischen
Plangenehmigungsverfahren und an der Entscheidfindung beteiligt gewesen. Der
angefochtene Entscheid entspreche denn auch (mit Ausnahme der Betriebszeiten
für das Armbrustschiessen, s. nachfolgend E. 11.1) in jeder Hinsicht der
Haltung der Dienststelle.

  5.1.3  Die hier in Bezug auf die Gemeindeanlage erfolgte Übertragung von
kantonalen Entscheidungskompetenzen auf das VBS erscheint im Hinblick auf
die gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die Verbindlichkeit der vom VBS
erlassenen Verfügungen, die kantonale Rechtsmittelordnung und die Wahrung
der Rechte Dritter als problematisch. Die gesetzlich begründete
Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde schliesst gleichzeitig die
Zuständigkeit einer anderen Behörde aus. Verwaltungsbefugnisse dürfen von
der nach allgemeiner Regel zuständigen Behörde grundsätzlich nicht auf eine
andere Behörde übertragen werden (Verbot der Delegation von
Verwaltungsbefugnissen). Ausserdem wird es mit der zwingenden Natur des
Organisationsrechts als nicht vereinbar betrachtet, dass die
Kompetenzordnung vertraglich verändert wird (AUGUST MÄCHLER, Vertrag und
Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, S. 269). Diese Grundsätze gelten
sowohl für die Zuständigkeit von Rechtsmittelbehörden als auch für die
Zuständigkeit der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden (BGE 111 Ia 67 E. 3e
S. 70; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 85 N. 231; MAX IMBODEN/RENÉ
RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd.
II, Nr. 141 B Ziff. I, S. 1045 f.; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, Nr. 141 B Ziff. I, S. 447). Verfügt eine unzuständige Instanz,
ist regelmässig Anfechtbarkeit, ausnahmsweise Nichtigkeit die Folge.
Nichtigkeit tritt dann ein, wenn eine qualifiziert unrichtige Instanz
entschieden hat. Der Mangel muss schwer, offensichtlich und leicht erkennbar
sein. Zudem darf die Aufhebung der Verfügung die Rechtssicherheit nicht
gefährden. Die Erteilung einer Bewilligung muss ausserdem wegen klarer
Rechtswidrigkeit des Vorhabens ausser Betracht fallen (GEORG MÜLLER/ULRICH
HÄFELIN/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
N. 956 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 85 N. 232; BGE 132 II 21 E. 3 S. 26 ff.;

111 Ib 213 E. 6 S. 221 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.211/1999 vom 27.
September 2000, E. 4c, je mit Hinweisen).

  5.1.4  Im vorliegenden Fall erachten die Vorinstanz und der Kanton Luzern
den Einbezug der Gemeindeanlage in den Entscheid des VBS insbesondere als
zulässig, weil dieses Vorgehen den Anliegen entspreche, die mit dem
Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren (Koordinationsgesetz; AS 1999 S. 3071; BBl 1998 S. 2591)
und mit Art. 25a RPG (AS 1996 S. 965; BBl 1994 III 1075) verfolgt werden.
Während Art. 25a RPG die Grundsätze der Koordination enthält, welche
namentlich in den kantonalen und kommunalen bau- und planungsrechtlichen
Verfahren zu beachten sind, handelt es sich beim Koordinationsgesetz um
einen Sammelerlass, in welchem insbesondere die Verfahren für die
bundesrechtlich geordneten Infrastrukturvorhaben neu geregelt wurden. Das
Koordinationsgesetz selbst ist nicht als eigenständiges Gesetz in der
Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert, sondern stellt einen
Erlass zur Änderung von insgesamt 18 Bundesgesetzen dar, in welchen
koordinierte Entscheidungsverfahren eingeführt wurden.

  Mit den durch das Koordinationsgesetz geänderten Art. 126 ff. MG wurde für
militärische Bauten ein konzentriertes Verfahren eingeführt, welches nach
dem Wortlaut dieser Bestimmungen lediglich auf militärische Bauten und
Anlagen anwendbar ist. Für die zivile Gemeindeanlage besteht die kantonale
Zuständigkeitsordnung grundsätzlich weiter, dies allerdings mit der Pflicht
zur Koordination im Sinne von Art. 25a RPG (ARNOLD MARTI, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 5 und 20 zu Art. 25a RPG; BERNHARD
WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 21 zu Art. 25a RPG).
Die an die zuständigen kantonalen Behörden gerichteten
Koordinationsgrundsätze von Art. 25a RPG enthalten nach ihrem Wortlaut keine
Ermächtigung zur Übertragung kantonaler oder kommunaler
Entscheidungskompetenzen an die für Militäranlagen zuständige Bundesbehörde.
Ebenso wenig ergibt sich aus dem Koordinationsgesetz des Bundes eine
Übertragung von Entscheidungskompetenzen kantonaler Instanzen für zivile
Schiessanlagen an eine Bundesbehörde (CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im
Koordinationsgesetz, in: URP 2001 S. 511, 531). Die Übertragung der
Entscheidkompetenzen an das VBS betreffend die Gemeindeanlage beruht
vielmehr auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den

zuständigen Vollzugsbehörden des Bundes und des Kantons Luzern. Der für die
Gemeindeanlage zuständige Kanton Luzern erklärt sich denn auch mit dem
Vorgehen des VBS und mit dem Inhalt der umstrittenen Plangenehmigung und der
Sanierungsverfügung ausdrücklich einverstanden.

  Ob eine solche Vereinbarung vor dem Hintergrund des Verbots der Delegation
von Verwaltungsbefugnissen und der zwingenden Natur des Organisationsrechts
zulässig ist, erscheint fraglich. Die Frage kann aber im vorliegenden
Zusammenhang offenbleiben, da der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht
beanstandet wird und die Voraussetzungen der (Teil-)Nichtigkeit, welche von
Amtes wegen zu beachten wären (BGE 127 II 32 E. 3g S. 48 mit Hinweisen),
nicht erfüllt sind. Insbesondere liegt kein besonders schwerer Mangel vor,
der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre.

  Der ohne gesetzliche Grundlage vorgenommene Einbezug der Gemeindeanlage in
das Verfahren des Bundes dient im Übrigen dem allgemeinen
verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Verfügungen keine Widersprüche
enthalten dürfen (Art. 25a Abs. 3 RPG; s. hierzu ARNOLD MARTI, a.a.O., N. 39
ff. zu Art. 25a RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, a.a.O., N. 66 ff. zu
Art. 25a RPG). Diesem Prinzip hätte allerdings auch entsprochen werden
können, wenn die zuständigen Behörden aufgrund des gemeinsam erhobenen
Sachverhalts zeitlich und inhaltlich abgestimmt getrennte Verfügungen für
ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen hätten. Indessen wären bei
einem solchen Vorgehen unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen zuständig
gewesen. Das hätte zu widersprüchlichen Entscheiden führen können, was im
Fall einer Anfechtung beim Bundesgericht allerdings hätte korrigiert werden
können. Das gewählte Vorgehen wird im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von
keiner Partei in Frage gestellt. Den Betroffenen wird überdies vor
Bundesgericht umfassender Rechtsschutz gewährt.

  Die erwähnte Kompetenzübertragung auf das VBS beschränkte sich auf den
Erlass der vorliegend umstrittenen Sanierungsverfügung betreffend die
Gemeindeanlage. Weitere Vollzugskompetenzen und insbesondere die Kontrolle
des ordnungsgemässen Vollzugs der Sanierung verbleiben in Bezug auf die
Gemeindeanlage bei den zuständigen kantonalen Behörden. Dieses Verständnis
liegt auch dem angefochtenen Entscheid zu Grunde.

  5.2  Die privaten Beschwerdeführer machen geltend, die Sanierung der
Gemeindeanlage hätte nach Art. 2 und 25a RPG mit der kommunalen
Nutzungsplanung abgestimmt werden müssen; über die Sanierung hätte nur
entschieden werden dürfen, wenn die Gemeinde Emmen das bisher in der
Landwirtschaftszone gelegene Gelände mit der Zweckbestimmung einer
regionalen Schiessanlage eingezont hätte.

  5.2.1  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Bauten und
Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen
erfasst werden können, nicht auf dem Wege einer Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 RPG bewilligt werden, sondern sie unterliegen der Planungspflicht
(BGE 124 II 252 E. 3; 120 Ib 207 E. 5, je mit Hinweisen).

  Die hier umstrittenen Anlagen liegen nach dem derzeit gültigen kommunalen
Zonenplan in der Landwirtschaftszone auf dem Areal des Waffenplatzes Emmen.
Schiessanlagen sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Für die
Errichtung von mittleren und grossen Schiessständen besteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Planungspflicht (BGE 119 Ib 439;
Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 6.6).
Vorliegend geht es jedoch nicht um die Bewilligung einer neuen
Schiessanlage, sondern um die Sanierung und teilweise Änderung der auf dem
Waffenplatz Emmen bestehenden Anlagen.

  5.2.2  In Bezug auf die Militäranlagen, die den überwiegenden Anteil am
Schiessbetrieb im Hüslenmoos darstellen, wird das umstrittene Sanierungs-
und Erweiterungsvorhaben mit der Plangenehmigung zonenkonform. Mit der
militärischen Plangenehmigung werden nicht nur sämtliche nach Bundesrecht
erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 126 Abs. 2 MG), sondern es wird
damit überdies die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Der
Plangenehmigung kommt für die militärischen Anlagen
Sondernutzungsplancharakter zu (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem
Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der
Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 S. 2618). Art. 24 RPG ist somit für die
Militäranlagen nicht massgebend (vgl. Urteil 1A.173/2000 vom 5. November
2001, E. 4c nicht publ. in BGE 128 II 1, aber in URP 2002 S. 39).

  5.2.3  In Bezug auf die Gemeindeanlage verbleibt die Kompetenz zur
Nutzungsplanung bei der Gemeinde. Der Standort der Gemeindeanlage wird weder
von den privaten Beschwerdeführern noch von

der Gemeinde Emmen in Frage gestellt. Der Bericht zur
Ortsplanungsteilrevision vom 15. Februar 2006 sieht für die betroffene
Fläche eine Umzonung von der Landwirtschaftszone in eine Zone für
öffentliche Zwecke mit der Bezeichnung "Schiessanlagen" vor. Das vorliegende
Rechtsmittelverfahren betrifft nicht die Standortfestlegung für die
Gemeindeanlage, sondern deren Sanierung, die angesichts der bestehenden
Lärmbelastung in der Umgebung eine gewisse zeitliche Dringlichkeit aufweist.
Auch wenn die zur Lärmsanierung der Gemeindeanlage erforderlichen baulichen
Vorkehren relativ aufwändig sind, gehen diese nicht über das nach Art. 24c
RPG Zulässige hinaus. Die Gemeinde Emmen weist zu Recht darauf hin, dass die
Anlage weiterhin bestimmungsgemäss genutzt werden soll und ihre Identität in
den wesentlichen Zügen innerhalb der bestehenden räumlichen Ausdehnung
gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind nach Art. 42 Abs. 1
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) ausdrücklich
zulässig. Die beiden Lärmschutzwände mit einer Länge von 110 m und einer
Höhe von 4.0-7.8 m bzw. 12 m Länge und 1.8-5.4 m Höhe sowie das Verschieben
der 100 m-Anlage um ca. 20 m mit relativ umfangreichen Aushub- und
Auffüllarbeiten erscheinen auch mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung
vereinbar, führt die Sanierung doch nicht zu einer Intensivierung der
zonenfremden Nutzung, sondern im Gegenteil zu einer Verringerung der
Umweltbelastung.

  Kann für die zur Sanierung der Gemeindeanlage nötigen baulichen
Veränderungen unter den hier vorliegenden Umständen eine Ausnahmebewilligung
im Sinne von Art. 24c RPG erteilt werden, so erscheint eine vorangehende
Revision der kommunalen Nutzungsplanung nicht erforderlich. Auch wenn die
Sanierung mit erheblichen baulichen Anpassungen (Lärmschutzwände und
Terrainverschiebungen) verbunden ist, soll die Anlage weiterhin
bestimmungsgemäss genutzt werden. Ihre Identität und Umgebung bleibt in den
wesentlichen Zügen innerhalb der bestehenden räumlichen Ausdehnung gewahrt.
Die Terrainverschiebungen dienen der Verlegung der 100 m-Anlage der Gemeinde
und haben keine wesentliche Erweiterung der Schiessanlagen zur Folge. Es
liegt somit keine Missachtung kommunaler Zuständigkeiten und keine
Verletzung der Planungspflicht vor. Die privaten Beschwerdeführer lassen bei
ihrer Argumentation insbesondere ausser Acht, dass es vorliegend nicht um
die Standortfestlegung für eine neue Schiessanlage geht, sondern um bauliche
und betriebliche Massnahmen zur dringenden Sanierung der

Lärmbelastung, ohne dass die Gemeindeanlage damit wesentlich erweitert
würde. Unter diesen Umständen erscheint auch die vom ARE beantragte
Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht gerechtfertigt, zumal
das kommunale Nutzungsplanungsverfahren zurzeit wegen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens aufgeschoben ist.

Erwägung 6

  6.  Die privaten Beschwerdeführer kritisieren weiter eine Verletzung der
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), welche
sich aus Anhang Ziff. 50.5 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.11) ergebe. Für die UVP-Pflicht
einer Anlage sei nur die Immissionsträchtigkeit der betreffenden Anlage ohne
Berücksichtigung eines allfälligen Entlastungseffekts massgebend. Effektiv
bleibe für die Umwelt auch nach der Sanierung noch eine erhebliche
Belastung.

  6.1  Die Vorinstanz hat das Projekt zur Lärmsanierung der Schiessanlagen
im Hüslenmoos in Übereinstimmung mit der kantonalen Vollzugsbehörde nicht
der UVP unterstellt, weil es sich nicht um eine wesentliche Umbaute,
Erweiterung oder Betriebsänderung der Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1
UVPV handle. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertrat im vorinstanzlichen
Verfahren als Fachstelle des Bundes die Ansicht, dass für das Vorhaben eine
UVP nötig gewesen wäre, da nicht eine reine Sanierung, sondern auch eine
Erweiterung vorliege. Im bundesgerichtlichen Verfahren hat sich das BAFU der
Auffassung der Vorinstanz angeschlossen.

  6.2  Art. 9 Abs. 1 USG schreibt für die Planung, Errichtung oder Änderung
von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, eine UVP vor. Bei
den hier umstrittenen Anlagen handelt es sich zweifellos um Anlagen im Sinne
von Ziff. 50.1 und 50.5 des Anhangs zur UVPV. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV
unterliegen Änderungen solcher Anlagen der UVP, wenn sie wesentliche
Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betreffen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Änderung im Sinne von Art. 2
Abs. 1 UVPV wesentlich, wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen
eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren können (vgl. BGE 115 lb 472 E. 3
S. 494 f.; HERIBERT RAUSCH/PETER M. KELLER, Kommentar USG, N. 43 zu Art. 9
USG). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Änderung dazu führt,
dass entweder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige

Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können. Unter diesen
Voraussetzungen können auch Sanierungen UVP-pflichtig sein (Vgl.
RAUSCH/KELLER, a.a.O., N. 47 zu Art. 9 USG).
  lm Rahmen des vorliegenden Sanierungsprojekts wird die militärische
NGST-Anlage erweitert. Diese Änderung kann grundsätzlich zu verstärkten
Umweltauswirkungen führen. Mit dem Sanierungsprojekt, das auch die
Erweiterung der NGST-Anlage mitumfasst, werden im Bereich Lärm die
Umweltbelastungen für die Betroffenen jedoch insgesamt verringert, und es
kommen keine neuen Betroffenen dazu. Der Ausbau der NGST-Anlage bringt zwar
eine Kapazitätserweiterung mit sich, die von der Anlage verursachte
Lärmbelastung nimmt jedoch gemäss dem Lärmgutachten der Planteam AG nicht
zu. Das BAFU erwartet zudem in den Bereichen Natur, Landschaft und Boden
durch die Änderung gewisse Auswirkungen. Diesbezüglich enthält die
Plangenehmigungsverfügung Auflagen zum Schutze der Umwelt, weshalb das BAFU
diese Auswirkungen als von eher geringer Bedeutung bezeichnet. Insgesamt
ergibt sich somit, dass der Verzicht auf eine UVP bei der vorliegenden
Sanierung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, da durch die bewilligten
Änderungen keine wesentlich verstärkten oder neue Umweltbelastungen im Sinne
von Art. 2 UVPV zu erwarten sind.

Erwägung 7

  7.  Die privaten Beschwerdeführer beanstanden die gewährten
Erleichterungen in Bezug auf die Liegenschaft X. und die dem angefochtenen
Entscheid zugrunde liegende Interessenermittlung und -abwägung. Weiter
werfen die privaten Beschwerdeführer der Genehmigungsbehörde eine
Überschreitung des Ermessens bei der Ermittlung und Abwägung der Interessen
des Lärmschutzes mit denjenigen am Betrieb der Anlage vor. Zudem machen sie
die falsche Anwendung der Vorschriften über die Begrenzung der
Umweltbelastung (Art. 11 Abs. 2, Art. 13 ff. USG, Art. 7 ff. LSV) geltend.

  7.1  Bei den fraglichen Schiessanlagen handelt es sich um bestehende
ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Betrieb zu
Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und welche
daher nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV
saniert werden müssen. Um die militärischen Schiesshalbtage zu reduzieren
und dennoch die militärische Ausbildung auf dem Waffenplatz Emmen
sicherzustellen, wird die Kapazität der NGST-Anlage von zwei auf vier Boxen
erhöht, womit die sanierungsbedürftige Anlage erweitert wird. Nach Art. 18
Abs. 1

USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert
werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV sind
Anlagen grundsätzlich derart zu sanieren, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte
nicht mehr überschritten werden. Kann die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen, die technisch und betrieblich möglich
sowie wirtschaftlich tragbar sind, nicht erreicht werden, so kann die
Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren, soweit die Sanierung
unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde
(Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV) oder soweit überwiegende Interessen, namentlich
der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 lit. b
LSV). An der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden
Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen
besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind deshalb Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter
Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich
hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann
(BGE 119 Ib 463 E. 5b-d S. 467 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 1A.101/
2002 vom 24. April 2003, E. 4.3, publ. in: URP 2003 S. 693, und 1A.187/2004
vom 21. April 2005, E. 3.2). Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen
Schiessen nicht im öffentlichen Interesse, weshalb diesbezüglich
Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV von vornherein
ausser Betracht fallen (BGE 119 Ib 463 E. 5d und 6a S. 470 ff; Urteil
1A.102/1993 vom 12. April 1994, E. 5b nicht publ. in BGE 120 Ib 89; Urteil
1A.187/2004 vom 21. April 2005, E. 3.3). Bei zivilen Schiessveranstaltungen
ist demnach der Immissionsgrenzwert regelmässig einzuhalten (vgl. BGE 117 Ib
101 E. 4 in fine S. 105; s. auch BGE 119 Ib 463 E. 5cd S. 470).
Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV sind vom
Bundesgericht für sportliche Wettkampfschiessen lediglich in einem einzigen
Fall zugebilligt worden, weil sich die Verlegung der Schiessveranstaltungen
auf eine andere Anlage als zurzeit nicht möglich erwies und dem Kanton vor
Ablauf der in Art. 17 Abs. 3 LSV festgelegten Sanierungsfrist genügend Zeit
verblieb, um gemeinsam mit den Gemeinden nach besseren (Sanierungs-)Lösungen
zu suchen (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8 S. 75 ff.). Ein solcher Fall liegt
hier nicht vor.

  7.2  Vorliegend wird die NGST-Anlage um zwei Boxen erweitert. Die
Kapazität dieses Anlageteils wird verdoppelt. Das Lärmgutachten der Planteam
AG qualifiziert die Erweiterung der NGST-Anlage nicht als wesentliche
Änderung einer bestehenden Anlage, da die Erweiterung eine Reduktion von
vorher 170 Schiesshalbtagen (Sturmgewehr) und 25 Schiesshalbtagen
(GK-Pistole) auf neu insgesamt 140 Schiesshalbtage erlaube, was zu einer
deutlich spürbaren Reduktion der Lärmbelastung führe. Dieser
Betrachtungsweise hatte das BAFU im vorinstanzlichen Verfahren zugestimmt.
Die Vorinstanz führt dazu im angefochtenen Entscheid aus, die Kapazität der
NGST-Anlage werde derart erweitert, dass in Zukunft mehr Armeeangehörige in
derselben Zeit ausgebildet werden könnten. Die Kapazitätserweiterung diene
nicht nur der Sanierung, sondern auch der Verbesserung der
Ausbildungsmöglichkeiten, weshalb sie eine wesentliche Änderung des
Waffenplatzes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV darstelle. Dies entspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Einbau von
elektronischen Trefferanzeigen bei der Sanierung von Schiessanlagen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.248/1994 vom 12. April 1996, E. 4d, publ. in:
URP 1996 S. 650; ANDRÉ SCHRADE/HEIDI WIESTNER, Kommentar USG, N. 19 zu Art.
18 USG) und zur Steigerung des Betriebs von Flugplätzen (vgl. BGE 124 II 293
E. 16).

  Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist diese Erweiterung derart
schwerwiegend, dass die Anlage als neue Anlage einzustufen sei. Eine
bestehende Anlage wird jedoch nur dann zu einer neuen Anlage, wenn gemäss
Art. 2 Abs. 2 LSV ihr Zweck vollständig geändert wird oder wenn es sich um
eine übergewichtige Erweiterung einer Anlage handelt. Die Praxis geht von
einer übergewichtigen Erweiterung aus, wenn bestehende Anlagen baulich oder
betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Bestehende in
lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter
Bedeutung ist (vgl. BGE 115 lb 456 E. 5). Dies ist im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht erfüllt (s. vorne E. 6.2 zur UVP-Pflicht).

  7.3  Was die konkrete Ermittlung der für die Schiessanlage Hüslenmoos
zuzulassenden Zahl von Schiesshalbtagen anbelangt, kann zunächst auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die
Beschwerdeführer fordern eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage. Sie
erachten eine Beschränkung für das zivile Schiessen auf 30 Schiesshalbtage
bis zum Abschluss der Sanierung

und für das militärische Schiessen eine Reduktion auf 100 Schiesshalbtage
als verhältnismässig.

  Das Sanierungsprojekt geht von 60 Schiesshalbtagen für das zivile
Schiessen aus. Diese Beschränkung erlaubt zusammen mit den baulichen
Massnahmen, dass die zivile Schiesstätigkeit die massgebenden IGW einhält.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Gemeindeanlage
mit den 60 Schiesshalbtagen einen ausreichenden Rahmen erhalte, damit sie
ihre Funktion ihrer Bedeutung entsprechend erfüllen könne. Diese Meinung
vertritt auch die zuständige kantonale Dienststelle Umwelt und Energie als
kantonale Vollzugsbehörde. In Bezug auf den militärischen Schiessbetrieb
hält die Vorinstanz fest, dass die 140 Schiesshalbtage das notwendige
Minimum darstellen, um die militärische Ausbildung zu gewährleisten und die
Ausbildungsziele zu erreichen.

  Eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage wäre unter Berücksichtigung der
Ausführungen der Vorinstanz nicht vertretbar. Den diesbezüglichen Vorbringen
der privaten Beschwerdeführer kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Von
einer falschen Gewichtung der massgebenden Interessen oder einer
mangelhaften Prüfung von Alternativen kann ebenfalls nicht die Rede sein.
Die für die Ausbildung der auf dem Waffenplatz Emmen stationierten Truppen
erforderliche Anzahl Schiesshalbtage führt bei der Liegenschaft X. zu einer
Überschreitung des IGW um 7 dB(A), weshalb hierfür entsprechende
Sanierungserleichterungen gewährt wurden. Diese Erleichterungen sind durch
das an der militärischen Schiessausbildung bestehende öffentliche Interesse
gerechtfertigt und insoweit nicht zu beanstanden. Ob eine Reduktion der
Erleichterung nach Abschluss der Sanierung möglich ist, werden die
Vollzugsbehörden dannzumal prüfen (s. E. 8.2 hiernach).

Erwägung 8

  8.  Auch die Gemeinde Emmen beanstandet die auf 60 Schiesshalbtage
festgelegte Beschränkung des Schiessbetriebs auf der Gemeindeanlage. Sie
hält diese Beschränkung angesichts der regionalen Bedeutung der Anlage für
unverhältnismässig und beantragt, nach der baulichen Sanierung seien
Messungen der Lärmemissionen durchzuführen und die definitiven
Schiesshalbtage erst anschliessend festzulegen. Zudem bezeichnet sie die
berechnete Lärmbelastung als zu hoch und fordert eine Korrektur aufgrund von
Messungen nach der baulichen Sanierung. Schliesslich kritisiert sie, dass
zivile Schiessen, die gleichzeitig mit militärischen Schiessübungen

stattfinden, an das Kontingent der 60 Schiesshalbtage für das zivile
Schiessen angerechnet werden.

  8.1  Die Vorinstanz führt hierzu zu Recht aus, dass die Gemeinde während
des gesamten Plangenehmigungsverfahrens nie geltend gemacht habe, dass die
Beschränkung auf 60 Schiesshalbtage nur für die Übergangszeit bis zum
Abschluss der baulichen Sanierung gelten solle, ansonsten die Funktion als
Regionalschiessanlage in Frage gestellt wäre. Neben der Vorinstanz
beurteilte auch die zuständige kantonale Dienststelle die Beschränkung als
verhältnismässig. Die Gemeinde Emmen belegt in ihrer Beschwerde nicht
konkret, welche im Interesse der Landesverteidigung (Art. 4 der
Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 [SR 512.31]) zu erfüllenden Aufgaben
wegen der Beschränkung auf 60 Schiesshalbtage nicht erfüllt werden können.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verhältnismässigkeit der
Massnahme auch unter Hinweis auf andere Anlagen (z.B. Kriens) bejaht. Die
Kritik der Gemeinde führt zu keinem anderen Ergebnis.

  8.2  Zutreffend ist hingegen, dass Abweichungen zwischen den
Lärmberechnungen und den verschiedenen Lärmmessungen festgestellt wurden.
Nach Dispositiv-Ziff. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung haben die
Gesuchsteller die Wirksamkeit der Lärmschutzmassnahmen durch geeignete
Messungen zu überprüfen und der Vorinstanz sowie der kantonalen
Vollzugsbehörde einen entsprechenden Bericht bis spätestens drei Monate nach
Abschluss der Sanierung einzureichen. Die Vorinstanz hat sich weitere
Sanierungsmassnahmen aufgrund der Kontrolle ausdrücklich vorbehalten. Im
bundesgerichtlichen Verfahren hat sie zudem zugesichert, dass die
Anordnungen im angefochtenen Entscheid aufgrund der Kontrollmessungen sowohl
in Bezug auf allfällige Diskrepanzen zu den berechneten Werten als auch zur
Wirkung der Massnahmen überprüft und angepasst werden, wenn sich erhebliche
neue Erkenntnisse ergeben. In diesem Sinne hat sie auch die den
Anlageinhabern gewährten Sanierungserleichterungen im Umfang von 7 dB(A)
zwar nicht befristet, aber ihre periodische Überprüfung angeordnet. Daraus
ergibt sich, dass die beanstandeten Punkte der Sanierung nach Umsetzung der
baulichen Massnahmen einer gründlichen Kontrolle unterzogen werden und die
Anordnungen angepasst werden können, soweit dafür Anlass besteht. Dies trägt
den bundesrechtlichen Anforderungen in optimaler Weise Rechnung und
erscheint keineswegs

als bundesrechtswidrig. Den Anträgen der Beschwerdeführenden kann somit in
diesen Punkten nicht gefolgt werden.

  8.3  Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Entscheid das
gleichzeitige Schiessen auf den Militäranlagen und der Gemeindeanlage zwar
zulässt, für das zivile Schiessen jedoch eine Anrechnung an die 60
bewilligten Schiesshalbtage verlangt. Nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz wäre ein Verzicht auf eine Anrechnung nur dann vertretbar, wenn
das zivile Schiessen im militärischen unterginge und nicht als zusätzliches
Schiessen wahrnehmbar wäre. Diese Voraussetzung kann jedoch vorliegend nicht
erfüllt werden. Für das militärische Schiessen - auf der Militäranlage und
im NGST-Stand - ist charakteristisch, dass immer mehrere Schützen
gleichzeitig schiessen und dann ruhige Phasen folgen, in denen
Übungsbesprechungen, Befehlsausgaben und Vorbereitungen auf die nächste
Schiessübung vorgenommen werden. Gleichzeitige zivile Schiessen wären auch
während der militärischen Schiesspausen wahrnehmbar, weshalb nicht gesagt
werden kann, das zivile Schiessen ginge im militärischen Schiessen unter.
Der angefochtene Entscheid ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu
beanstanden.

Erwägung 9

  9.  Soweit die privaten Beschwerdeführer als weitere Sanierungsmassnahme
verlangen, bei 44 Lagern seien Schallschutztunnel einzubauen, hält ihnen die
Vorinstanz entgegen, diese Forderung würde dazu führen, dass die
Schiessanlagen nicht mehr für Wettkämpfe im Stellungsschiessen genutzt
werden könnten, weil nicht mehr genügend Scheiben zur Verfügung stünden. Die
Anlagen würden damit die Voraussetzung als Regionalschiessanlage im Sinne
der Konzentrationsabsichten der kantonalen Vollzugsbehörde verlieren.

  Schallschutztunnels gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
der Regel als wirtschaftlich tragbare Massnahme zur Beschränkung des
Schiesslärms (Urteil des Bundesgerichts 1A.99/2005 vom 4. November 2005, E.
4). Die Beschwerdeführer räumen indessen ein, dass Schallschutztunnels mit
dem Stellungsschiessen im Konflikt stehen. Sie bezeichnen solche
Schiessübungen allerdings als rückläufig, ohne diese Behauptung näher zu
belegen. Angesichts des Umstands, dass die Schiessanlage als
Regionalschiessanlage weiterhin genutzt werden soll, erscheint der
beantragte Einbau von Schallschutztunneln als nicht zweckmässig, da dies mit
der Funktion der Regionalschiessanlage zurzeit nicht vereinbar wäre. Sollte
sich jedoch in Zukunft ergeben, dass das Stellungsschiessen

weiter an Bedeutung verliert, so müsste die Vollzugsbehörde den Einbau von
Schallschutztunneln im Interesse eines vorsorglichen Lärmschutzes (Art. 11
Abs. 2 USG) erneut prüfen.

Erwägung 10

  10.  Die übrigen Beanstandungen der privaten Beschwerdeführer sind nicht
geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen. Ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Erwägung 11

  11.  Im angefochtenen Entscheid werden schiessfreie Zeiten festgelegt, die
ausdrücklich für sämtliche Anlagen im Hüslenmoos gelten sollen. Die Gemeinde
Emmen beanstandet diese Beschränkungen insoweit als sie auch das
Kleinkaliberschiessen und den Armbrust-Schiessstand in der Gemeindeanlage
betreffen.

  11.1  In Bezug auf den Armbrust-Schiessstand führt die Gemeinde aus,
Anhang 7 der LSV beziehe sich auch in seiner neuen Fassung vom 23. August
2006 (AS 2006 S. 3693) nicht auf den Lärm des Armbrustschiessens. Aus der
Armbrust-Schiessanlage dringe denn auch kaum wahrnehmbarer Lärm nach Aussen.

  Die Vorinstanz bestätigt, dass das Armbrustschiessen in Bezug auf die
Lärmbeurteilung nicht relevant ist und führt aus, sie habe nicht
beabsichtigt, für das Armbrustschiessen betriebliche Beschränkungen
anzuordnen. Das Armbrustschiessen könne im Übrigen aus Sicherheitsgründen
nicht gleichzeitig mit den Schiessübungen mit Grosskaliberwaffen, für welche
die schiessfreien Zeiten verfügt worden seien, durchgeführt werden. Das
Armbrustschiessen sei denn auch im Plangenehmigungsverfahren nicht
thematisiert worden und werde in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
zur Lärmsanierung ebenfalls nicht behandelt. Es treffe jedoch zu, dass die
Formulierung im Entscheiddispositiv "schiessfreie Zeiten für sämtliche
Anlagen" so verstanden werden könne, dass sie auch den Armbrust-Schiessstand
betreffe, was aber keineswegs beabsichtigt gewesen sei. Um
Missverständnissen vorzubeugen, beantragt die Vorinstanz deshalb, die
Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

  Diesem Antrag ist zu entsprechen, nachdem die Gemeinde und die Vorinstanz
übereinstimmend darlegen, dass das Armbrustschiessen gar keinen
Sanierungsbedarf auslöste. Dieses Ergebnis ist auch mit der
Lärmschutz-Verordnung des Bundes und dem Lärmgutachten der Planteam AG zu
vereinbaren. Zum selben Schluss kommt auch das kantonale Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement. Die privaten Beschwerdeführer wenden sich ebenfalls
nicht gegen eine Ausnahme

für das Armbrustschiessen. Die Beschwerde der Gemeinde Emmen ist somit
insoweit gutzuheissen, als die im angefochtenen Entscheid festgelegten
schiessfreien Zeiten auch das Armbrustschiessen betreffen.

  11.2
  11.2.1  Zum Kleinkaliberschiessen bringt die Gemeinde vor, nach Ziff. 1
Abs. 2 Anhang 7 LSV in der bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Fassung seien
die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen ausdrücklich nicht
für den Lärm von Schiessen mit Kleinkalibermunition angewendet worden. Zu
der am 1. November 2006 in Kraft getretenen Änderung von Anhang 7 LSV vom
23. August 2006, wonach die Belastungsgrenze für alle Feuerwaffen und somit
auch solche mit Kleinkalibermunition gelten, führt die Gemeinde aus, neues
Recht könne für die Auslegung des alten Rechts von Bedeutung sein, doch
dürfe es nicht gegen den klaren Wortlaut ausgelegt werden und es dürfe keine
Vorwirkung neuen Rechts zugelassen werden. Würden die schiessfreien Zeiten
für die Kleinkaliberschützen aufrechterhalten, so sei die
Jugend-und-Sport-Ausbildung in Frage gestellt. Im Übrigen sei das
Kleinkaliberschiessen mit einem tiefen Beurteilungspegel Lr von 34 dB(A) bis
52 dB(A) verbunden. Nach dem Gutachten der Planteam AG sei sogar eine
Verdoppelung der Kleinkaliberschiessen auf der Gemeindeanlage
unproblematisch. Das Kleinkaliberschiessen sei somit wie das
Armbrustschiessen von den schiessfreien Zeiten auszunehmen.

  Die Vorinstanz, das BAFU, das kantonale Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement und die privaten Beschwerdeführer erachten eine
Ausnahme für das Kleinkaliberschiessen für nicht gerechtfertigt.

  11.2.2  Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung entschieden,
dass Änderungen umweltrechtlicher Erlasse um der öffentlichen Ordnung willen
auf alle noch nicht (letztinstanzlich) abgeschlossenen Verfahren anzuwenden
seien (BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598; 123 II 325 E. 4c/cc S. 331; 120 Ib
233 E. 3a; 112 Ib 39 E. 1c S. 42, je mit Hinweisen; s. auch Urteil des
Bundesgerichts 1A.113/1999 vom 26. Mai 2000, E. 4c, publ. in: URP 2000 S.
622). Es besteht vorliegend kein Anlass, vom Grundsatz der sofortigen
Anwendbarkeit umweltrechtlicher Normen abzuweichen. Der dringende
Sanierungsbedarf in Bezug auf alle Schiessanlagen im Hüslenmoos ist
unbestritten. Die Sanierung ist zur möglichst umfassenden Verwirklichung der
öffentlichen Interessen, die mit den umweltschutzrechtlichen

Normen verfolgt werden, nach Massgabe des im Zeitpunkt der
letztinstanzlichen Beurteilung geltenden Rechts zu beurteilen. Nach Ziff. 1
Abs. 2 Anhang 7 LSV in der am 1. November 2006 in Kraft getretenen Fassung
vom 23. August 2006 (AS 2006 S. 3693) gelten die Belastungsgrenzwerte dieses
Anhangs auch für Feuerwaffen mit Kleinkalibermunition. Dies wird auch vom
BAFU in seiner Vernehmlassung bestätigt. Das Bundesgericht hat keinen
Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Die Gemeinde Emmen hatte im Übrigen
bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die schiessfreien
Zeiten sollten nur für Grosskaliberwaffen gelten, während die kantonale
Vollzugsbehörde beantragte, die schiessfreien Zeiten seien für sämtliche
Schiessen anzuordnen. In der Interessenabwägung ist die Vorinstanz dem
Antrag der kantonalen Behörde gefolgt, weshalb die Kritik der Gemeinde
Emmen, das VBS greife im Bereich der Kleinkaliberanlagen in kantonale
Kompetenzen ein, unzutreffend ist. Das zuständige kantonale Departement
nimmt denn auch im vorliegenden Verfahren den gleichen Standpunkt wie die
Vorinstanz ein. Der Kritik der Gemeinde kann somit in diesem Punkt nicht
gefolgt werden.