Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 III 589



Urteilskopf

133 III 589

  78. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und
Mitb. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
  5A_134/2007 vom 5. Juli 2007

Regeste

  Beschwerde gegen den abweisenden Arrestentscheid.

  Der Arrestentscheid ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
BGG (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 589

  Die Beschwerdeführer verlangten die Arrestierung sämtlicher Vermögenswerte
des Beschwerdegegners bei der L. Bank.

  Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons
Zürich wiesen das Arrestbegehren ab.

  Mit Eingabe vom 10. April 2007 verlangen die Beschwerdeführer die
Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Arrestierung sämtlicher
Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der L. Bank.

  Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Der Entscheid über das Arrestbegehren ist ein Endentscheid im Sinn von
Art. 90 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110; so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2001 S. 4332 oben), da er
losgelöst von einem Hauptverfahren erfolgt und unter prozessrechtlichen
Gesichtspunkten verfahrensabschliessend ist. Lautet er auf Abweisung, ist
die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

  Weiter ist zu prüfen, ob der Arrestentscheid als materielles Endurteil
aufzufassen ist, bei dessen Prüfung das Bundesgericht über volle rechtliche
Kognition verfügt (Art. 95 BGG), oder ob er eine vorsorgliche Massnahme
darstellt, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden kann (Art. 98 BGG). Für die Qualifizierung ist nicht
massgebend, in welchem Verfahren der Entscheid gemäss dem anwendbaren
Prozessrecht ergangen ist; ausschlaggebend ist vielmehr, ob er eine
Rechtsfrage endgültig, aufgrund einer vollständigen tatsächlichen und
rechtlichen Beurteilung mit materieller Rechtskraftwirkung regelt, ohne den
Entscheid in einem Hauptverfahren vorzubehalten.

  Der Arrest bezweckt allein, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst
noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer
provisorischen oder definitiven Pfändung oder der Aufnahme eines
Güterverzeichnisses noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschränkung
der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (vgl. BGE 107 III 33 E. 2
S. 35). Insofern handelt es sich beim Arrest weder um eine
Betreibungshandlung (wie bei der Pfändung) noch um die Schaffung eines
materiellen Vorzugsrechts zugunsten des Gläubigers (wie bei der
Verpfändung). Der Arrest hat vielmehr Sicherungsfunktion und daher auch
bloss provisorischen Charakter (AMONN/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 51 Rz. 2). Dies
äussert sich in der Obliegenheit zur Prosequierung gemäss Art. 279 SchKG,
von deren rechtzeitigen Einleitung und Durchführung der Fortbestand des
Arrestes abhängig ist (Art. 280 SchKG), und in der Möglichkeit des
Schuldners, sich durch Sicherheitsleistung das freie Verfügungsrecht über
die Arrestobjekte zu bewahren (Art. 277 SchKG; BGE 116 III 35 E. 3b S. 40).

  Hat aber der Arrest weder materielle Rechtswirkungen noch eine
eigenständige Regelungsfunktion, sondern erschöpft er sich in einer
amtlichen Beschlagnahme, mit welcher die Wirkungen des Pfändungsbeschlages
vorverlegt werden (vgl. Art. 275 SchKG), um den späteren Zugriff auf
Vollstreckungssubstrat zu sichern, stellt er eine vorsorgliche Massnahme für
die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar; angesichts der fehlenden
vorgängigen Anhörung der Gegenpartei entspricht er der superprovisorischen
Verfügung des Zivilprozessrechts (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 Rz. 3).
In der Lehre wird der Arrest denn auch mehrheitlich als vorsorgliche
Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG angesehen (WALTER, Neue Zivilrechtspflege,
in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP]
2006, Bern 2007, S. 142; TAPPY, Le recours en matière civile, in: La
nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, Lausanne 2007, S. 98; WALTHER,
Auswirkungen des BGG auf die Anwaltschaft/Parteivertretung, in: Die
Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der
Praxis, S. 364 Fn. 28; JENT-SØRENSEN, BGG und SchKG, in: Wege zum
Bundesgericht in Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, Zürich 2007, S.
76; PHILIPPIN, La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral: Effets sur le droit
des poursuites et faillites, in: Le droit du bail et le droit des poursuites
et des faillites, Lausanne 2007, S. 159; a.M.: PETER, Das neue
Bundesgerichtsgesetz und das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: BlSchK
2007 S. 8).

Erwägung 2

  2.  Ist nach dem Gesagten eine vorsorgliche Massnahme angefochten, kann
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG)
und darf das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen anwenden (Art.
106 Abs. 1 BGG), sondern aufgrund des für vorsorgliche Massnahmen geltenden
Rügeprinzips nur insofern eine Prüfung vornehmen, als in der
Beschwerdeschrift entsprechende Rügen vorgebracht und begründet worden sind
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

  Die von Art. 106 Abs. 2 BGG geforderte Substanziierung der Vorbringen ist
mit derjenigen identisch, wie sie für die frühere staatsrechtliche
Beschwerde gemäss Art. 84 OG (BS 3 S. 531) gegolten hat (Botschaft, BBl 2001
S. 4344 f.). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG war in jenem Verfahren
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden waren. In diesem Sinn prüfte das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf
ungenügend

begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
nicht eintrat (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

  Vorliegend machen die Beschwerdeführer nicht einmal geltend, welches
verfassungsmässige Recht verletzt sein soll. Die Beschwerdebegründung
erschöpft sich sodann in typischer appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid, wie sie nach dem Gesagten für Beschwerden gegen vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist
folglich mangels Substanziierung im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht
einzutreten.