Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 III 489



Urteilskopf

133 III 489

  60. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG
gegen Y. SA (Beschwerde in Zivilsachen)
  4A_102/2007 vom 9. Juli 2007

Regeste

  Anforderungen an das Rechtsbegehren einer Beschwerde; Art. 42 Abs. 1 BGG.

  Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen
Antrag in der Sache stellen (E. 3).

Auszug aus den Erwägungen: ab Seite 489

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

  3.  Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).

  3.1  Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR
173.110]). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen.
Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG (BS 3 S. 531), muss der
Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten
und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller
Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil
die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 132
III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414
mit Hinweisen).

  3.2  Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin lediglich, das Urteil des
Handelsgerichts vom 15. März 2007 sei aufzuheben. Eventualiter sei das
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt
sie nicht. Der Rückweisungsantrag wird bloss eventualiter erhoben. Dass das
Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der
Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz
zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht ohne
weiteres hervor und wird auch in der Beschwerde in keiner Weise dargetan,
wird doch nicht begründet, weshalb eventualiter das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei.

  3.3  Demnach ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen
rechtsgenüglichen Antrag gestellt hat und demzufolge auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.