Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 III 453



Urteilskopf

133 III 453

  57. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG
gegen Y. Beteiligungen AG (Berufung)
  4C.45/2006 vom 26. April 2007

Regeste

  Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR);
Rechtsschutzinteresse.

  Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen
Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der
Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die -
behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses
nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren
Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der
Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts
(E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer
unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3).
Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der
Sonderprüfung (E. 7.5).

Sachverhalt

  A.- Die Y. Beteiligungen AG (Beklagte) mit Sitz in A. hält als wichtigste
Beteiligung das Aktienkapital der Y. AG, die im
Präzisions-Werkzeugmaschinenbau tätig ist. In der beklagten Gesellschaft
steht sich je eine Gruppe von Mehrheits- und von Minderheitsaktionären
gegenüber, wobei die Minderheitsgruppe im Verwaltungsrat nicht vertreten
ist. Zur Minderheitsgruppe gehört die X. AG (Klägerin) mit Sitz in B., die
etwa 47 % der Aktien hält (vgl. BGE 131 III 38 S. 39).

  Die Klägerin focht mit verschiedenen Eingaben an das Handelsgericht des
Kantons Zürich die fünf in den Jahren 2000 bis 2004 gefassten Beschlüsse der
Generalversammlung der Beklagten an, mit denen die C. AG jeweils zur
Revisionsstelle bzw. zur Konzernprüferin (im Folgenden wird zuweilen nur
noch von Revisionsstelle gesprochen) der Beklagten gewählt worden war. Die
entsprechenden Verfahren wurden auf Antrag der Klägerin sistiert, da eine
analoge Klage betreffend den Generalversammlungsbeschluss des Jahres 1999
hängig war und präjudizielle Wirkungen dieses ersten Verfahrens als möglich
angenommen wurden.

  Das Handelsgericht wies die Klage betreffend den
Generalversammlungsbeschluss des Jahres 1999 am 29. Oktober 2002 ab. Eine
dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober
2004 ab, soweit es darauf eintrat (BGE 131 III 38, Verfahren 4C.386/2002).

  B.- Am 17. Februar 2005 verfügte der Präsident des Handelsgerichts die
Vereinigung der fünf hängigen Anfechtungsprozesse. Gleichzeitig setzte er
der Klägerin Frist an, um hinsichtlich der vereinigten Verfahren eine
einheitliche und allein massgebliche Klageschrift einzureichen. Die Klägerin
kam dieser Aufforderung nach und beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2005,
die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten der Jahre 2000 bis 2004
über die Wahl der C. AG zur Revisionsstelle bzw. Konzernprüferin seien
aufzuheben.

  Anlässlich der Generalversammlung der Beklagten vom 7. Juli 2005 stellte
sich die C. AG nicht mehr zur Wiederwahl. An ihrer Stelle wählte die
Generalversammlung die D. zur Revisionsstelle und Konzernprüferin. Darauf
Bezug nehmend stellte die Beklagte mit vorläufiger Klageantwort vom 15.
September 2005 die Anträge, es sei das Prozessthema einstweilen auf das
Thema des Rechtsschutzinteresses der Klägerin zu beschränken und auf die
Klage nicht einzutreten. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 31. Oktober
2005 Stellung.

  Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 mangels
Rechtsschutzinteresses auf die Klage nicht ein.

  C.- Gegen diesen Beschluss gelangte die Klägerin mit
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches
das Rechtsmittel am 15. November 2006 abwies, soweit es darauf eintrat. Eine
dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin hat das
Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf
eingetreten ist (Verfahren 4P.341/2006).

  D.- Die Klägerin führt gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 7.
Dezember 2005 zudem eidgenössische Berufung. Sie beantragt, der angefochtene
Beschluss des Handelsgerichts und die Beschlüsse der Generalversammlung der
Beklagten der Jahre 2000 bis 2004 über die Wahl der C. AG zur
Revisionsstelle bzw. Konzernprüferin seien aufzuheben. Eventuell sei
festzustellen, dass die genannten Wahlbeschlüsse gesetzeswidrig sind.
Subeventuell sei der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben
und die Sache dem Handelsgericht zu weiterem Eintreten auf die Klage und zu
materieller Entscheidung zurückzuweisen.

  Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten sei.

  Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut, soweit darauf
einzutreten ist, hebt den angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts vom 7.
Dezember 2005 auf und weist die Streitsache zur Beurteilung in der Sache an
das Handelsgericht zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 7

  7.  Die Klägerin begründete ihr im vorinstanzlichen Verfahren gestelltes
Begehren um Aufhebung der Beschlüsse über die Wahl der C. AG als
Revisionsstelle und Konzernprüferin der beklagten

Gesellschaft für die Jahre 2000 bis 2004 mit der fehlenden Unabhängigkeit im
Sinne von Art. 727c OR. Ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der
Beurteilung der Anfechtungsklage hat, bestimmt sich danach, ob sich die
Gutheissung ihres Klagebegehrens positiv auf ihre rechtliche Situation
auswirken würde (BGE 122 III 279 E. 3a). Bei der Beurteilung des
Rechtsschutzinteresses ist daher von der Annahme auszugehen, die
Sachverhaltsdarstellung und die Rechtsauffassung der Klägerin seien richtig,
mithin die C. AG sei keine unabhängige Revisionsgesellschaft.

  7.1  Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid ein
Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Aufhebung der Wahlbeschlüsse und
der Einsetzung einer neuen Revisionsstelle für die Geschäftsjahre 2000 bis
2004, weil die Beschlüsse der Generalversammlung über die Genehmigung der
entsprechenden Jahresrechnungen ergangen und von der Klägerin nicht
angefochten worden seien. Eine Nichtigkeit dieser Beschlüsse sei zu
verneinen, da bei der Beschlussfassung unstrittig Revisions- bzw.
Prüfungsberichte der gewählten Revisoren und Konzernprüfer vorgelegen
hätten. Die nachträgliche Erarbeitung neuer Revisionsberichte erscheine als
blosser Selbstzweck. Diese Argumentation greift zu kurz.

  7.2  Ausgangspunkt für die Geltendmachung von Aktionärsrechten, und damit
auch grundlegendes Schutzrecht des Aktionärs überhaupt, ist sein Recht auf
Information (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern
1996, § 40 Rz. 141). Damit der Aktionär seine Kapitalanlage beurteilen und
richtige Entscheide über seine Investition bzw. Desinvestition, d.h. die
Veräusserung seiner Aktien, treffen kann, muss er über die Gesellschaft
informiert sein und einen Einblick in deren wirtschaftliche Lage haben. Eine
angemessene Information bildet sodann unabdingbare Voraussetzung für die
Geltendmachung seiner Mitverwaltungsrechte und besonders des Stimmrechts
sowie die Grundlage für eine Kontrolle und eine eventuelle Haftbarmachung
der Gesellschaftsorgane. Die Informationsrechte dienen den
Individualinteressen der Aktionäre. Sie sind zugleich aber auch
Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Generalversammlung als obersten
Organs der Gesellschaft (WEBER, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 696 OR;
FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 40 Rz. 146 f.; FELIX HORBER, Die
Informationsrechte des Aktionärs, Eine systematische Darstellung, Zürich
1995, S. 25 ff.; vgl. auch BGE 132 III 71 E. 1.3; 109 II 47 E. 2 S. 48 und
E. 3b S. 50, je mit Hinweisen).

  Um unterschiedlichen Situationen und Aktionärsbedürfnissen Rechnung zu
tragen, sieht das Gesetz ein dreistufiges Informationskonzept vor. Auf der
ersten Stufe verlangt Art. 696 OR im Wesentlichen, dass der
Geschäftsbericht, der u.a. die Jahresrechnung umfasst, sowie der
Revisionsbericht vor der ordentlichen Generalversammlung spontan bekannt
gegeben werden. Weiter sieht diese Bestimmung vor, dass der von der
Generalversammlung genehmigte Geschäftsbericht und der Revisionsbericht
während eines Jahres nach Abhaltung der Versammlung auf Verlangen eines
Aktionärs herauszugeben sind. Art. 697 OR gibt dem Aktionär auf zweiter
Stufe ein weiter gehendes Auskunfts- und Einsichtsrecht auf dessen Begehren
(vgl. dazu BGE 132 III 71 sowie das Urteil 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003,
publ. in: Pra 93/2004 Nr. 68 S. 390). Auf dritter Stufe wird in den Art.
697a-697g OR mit dem subsidiär geltend zu machenden Institut der
Sonderprüfung versucht, den Konflikt zwischen Offenlegungs- und
Geheimhaltungsinteressen durch Zwischenschaltung eines Dritten zu
überbrücken (vgl. dazu BGE 123 III 261; 120 II 393 E. 4 S. 396; zum Ganzen:
WEBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 696 OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., §
40 Rz. 149 ff.).

  Einer ordnungsgemässen Rechnungslegung kommt im Rahmen aller
aktienrechtlichen Vorschriften eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BÖCKLI,
Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, § 8 Rz. 12 ff., der
die Rechnungslegung als entscheidenden Kreuzweg aller aktienrechtlichen
Vorschriften bezeichnet). Die Buchführung dient in erster Linie der
Selbstinformation des Unternehmens und damit der Förderung der Interessen
der Betriebsangehörigen. Ebenso beruhen die aktienrechtlichen Bestimmungen
über die Rechnungslegung auf dem Gedanken der Kapitalerhaltung und stellen
einen zentralen Ansatzpunkt für die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates
und der Geschäftsleitung dar. Die Buchführung dient damit einerseits den
Kapitaleignern, in deren Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind,
andererseits den Gläubigern und schliesslich, bei hinreichender
wirtschaftlicher Bedeutung, auch einer weiteren Öffentlichkeit zur
Information über die Ertragslage der Gesellschaft. Schliesslich erfüllt sie
als Informationsgrundlage des Verwaltungsrates auch die Funktion eines
Führungsinstruments. Sie bildet eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung
verschiedener Schutzrechte durch die Gesellschafter (BGE 132 IV 12 E. 9.3.3
S. 19; 122 IV 25 E. 2b mit Hinweisen).

  7.3  Dem Revisionsbericht kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung
zu, weil den Aktionären Einsichts- und Kontrollrechte nach Art. 697 OR in
finanziellen Belangen nur so weit gewährt werden, als dies nach der
ordnungsgemässen Prüfung von Buchhaltung und Jahres- bzw. Konzernrechnung
durch die Revisionsstelle erforderlich ist und sich mit der Wahrung der
Geschäftsgeheimnisse verträgt (vgl. BGE 132 III 71 E. 1.3.2 S. 77 und 1.3.5
S. 80; 132 IV 12 E. 9.3.3 S. 20).

  Die Revisionsstelle, deren Wahl vorliegend angefochten wurde, soll
garantieren, dass die Einsichtsrechte der Aktionäre und Gläubiger in die
Jahresrechnung nicht dadurch entleert werden, dass unvollständige oder
falsche Zahlen präsentiert werden (WATTER, Basler Kommentar, N. 1 zu Art.
727 OR). Sie hat nach Art. 728 Abs. 1 OR u.a. zu prüfen, ob die Buchführung
und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des
Bilanzgewinns Gesetz und Statuten entsprechen. Damit eine solche Überprüfung
sachlich einwandfreie Folgerungen erlaubt, hat sich die Revisionsstelle zu
vergewissern, dass die in der Bilanz aufgeführten Aktiven vorhanden und die
Passiven der Gesellschaft vollständig erfasst sind. Sie muss andererseits
nicht die richtige Bewertung der Aktiven schlechthin, sondern die Einhaltung
der gesetzlichen und statutarischen Bewertungsgrundsätze überprüfen (BGE 112
II 461 E. 3c S. 462; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1975 i.S.
IBZ, E. 3c, publ. in: ZR 75/1976 Nr. 21 S. 75). Ebenso wenig ist die
Kontrollstelle allgemein verpflichtet, die Geschäftsführung der Gesellschaft
zu kontrollieren und systematisch nach eventuellen Unregelmässigkeiten zu
forschen. Stellt sie allerdings bei der Ausführung ihres Auftrags Verstösse
gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften fest, muss sie den
Verwaltungsrat darüber schriftlich in Kenntnis setzen und in wichtigen
Fällen auch der Generalversammlung Mitteilung machen (Art. 729b OR). Diese
Pflicht ist nicht auf den Prüfungsgegenstand der Revisionstätigkeit
beschränkt, sondern bezieht sich auf alle festgestellten Unregelmässigkeiten
(BGE 129 III 129 E. 7.1 S. 130 mit Hinweisen). Eine Meldung an die
Generalversammlung ist insbesondere angebracht, wenn nach den Abklärungen
der Revisionsstelle und nach Anhörung des Verwaltungsrates eine Verletzung
des Gesetzes in einem wichtigen Fall vorliegt und dadurch die Gesellschaft
offensichtlich geschädigt ist oder geschädigt zu werden droht (BÖCKLI,
a.a.O., § 15 Rz. 175; vgl. dazu auch WATTER, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 729b OR
sowie FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/

NOBEL, a.a.O., § 33 Rz. 59 ff.). Zu denken ist dabei beispielsweise an Fälle
von verdeckten Gewinnausschüttungen oder von schwerwiegenden deliktischen
Handlungen (BÖCKLI, a.a.O., § 15 Rz. 110 ff., 130, 170). Diese Umschreibung
der Aufgaben der Revisionsstelle gilt im Wesentlichen für den Konzernprüfer
sinngemäss (Art. 731a Abs. 2 OR; vgl. dazu BÖCKLI, a.a.O., § 15 Rz. 115 ff.,
136; WATTER, a.a.O., Rz. 7 ff. [vgl. zum Ganzen das Urteil 4P.208/2003 vom
12. Oktober 2004, E. 2.4.1]).

  Wird die Jahresrechnung durch eine nicht unabhängige Revisionsstelle
geprüft, wie es die Klägerin für den vorliegenden Fall behauptet, besteht
die Gefahr, dass sie der Generalversammlung allfällige schädigende
Unregelmässigkeiten bei der Geschäftsführung oder Verstösse gegen die
Vorschriften ordnungsgemässer Rechnungslegung nicht anzeigt. Damit wird die
Zuverlässigkeit der Jahresrechnung und damit des Geschäftsberichtes als das
von den Aktionären primär auszuschöpfende Informationsmittel, das ihnen eine
sinnvolle Ausübung ihrer Aktionärsrechte ermöglichen soll (vorstehende E.
7.2), in Frage gestellt.

  Folge eines die Anfechtungsklage gutheissenden Urteils wäre, dass die C.
AG für die Geschäftsjahre 2000 bis 2004 (ex tunc; BGE 122 III 279 E. 2 S.
281) nicht als gesetzmässige Revisionsstelle gelten könnte und dass somit
die Beklagte für diese Geschäftsjahre über keine gesetzmässige
Revisionsstelle verfügt hätte. Damit wäre für die Klägerin der Weg frei, für
diese Jahre die Wahl einer neuen, den gesetzlichen Anforderungen an die
Unabhängigkeit und Befähigung genügende Revisionsstelle zu verlangen (vgl.
Art. 727f OR), welche die entsprechenden Jahresrechnungen prüft, der
Generalversammlung darüber und über allfällige anzuzeigende
Unregelmässigkeiten Bericht erstattet. Auf diesem Weg können die
Unsicherheiten beseitigt werden, die der Information anhaften, welche einer
durch eine nicht unabhängige Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung zu
entnehmen ist. Auch werden möglicherweise allfällige Unregelmässigkeiten
aufgedeckt, welche die Klägerin nicht selber feststellen kann.

  Daran besteht für die Klägerin grundsätzlich auch für vergangene
Geschäftsjahre ein Interesse, und zwar unabhängig davon, ob die
Jahresrechnungen für diese Jahre von der Generalversammlung genehmigt worden
sind und allenfalls nach einer Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5

OR) gewisse irreversible Fakten geschaffen worden sind. Die Aufdeckung von
allfälligen Unregelmässigkeiten in den früheren Geschäftsjahren und die
Beseitigung diesbezüglicher Unsicherheiten werden durch die Genehmigung der
entsprechenden Jahresrechnungen nicht bedeutungslos. Vielmehr können sie
Grundlage für die Wahrnehmung von Aktionärsrechten bilden, wie
beispielsweise die Haftbarmachung von Gesellschaftsorganen, die künftige
Ausübung des Stimmrechts, bei der Unregelmässigkeiten Rechnung getragen
werden kann, oder die Veräusserung von Aktien (vorstehende E. 7.2; vgl. dazu
auch BGE 109 II 47 E. 2 S. 48; vgl. dazu auch PETER SCHLOSSER,
Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile, Bielefeld 1966, S. 334). Demnach
ist auch nicht entscheiderheblich und kann offenbleiben, ob die Beschlüsse
über die Genehmigung der Jahresrechnungen bei einer Aufhebung der
Wahlbeschlüsse wegen fehlender Unabhängigkeit der Revisionsstelle als
nichtig dahinfallen oder nicht.

  7.4  Die Beklagte beruft sich auf eine bundesgerichtliche Rechtsprechung,
nach der eine Anfechtungsklage gegenüber den Beschlüssen der
Generalversammlung unzulässig ist, wenn sie sich auf einen Sachverhalt
stützt, der Gegenstand einer Verantwortlichkeitsklage gegen die
Gesellschaftsorgane bilden kann (BGE 100 II 384 E. 2a S. 389; 92 II 243 E.
2; 81 II 462 E. III/1b S. 464 f.; diese Praxis wird von der herrschenden
Lehre kritisiert: TANNER, Zürcher Kommentar, N. 30 ff. zu Art. 706 OR;
FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 25 Rz. 7; JEAN NICOLAS DRUEY, Mängel
des GV-Beschlusses, in: Druey/Forstmoser [Hrsg.], Rechtsfragen um die
Generalversammlung, Zürich 1997, S. 135 [vgl. im Übrigen die Relativierung
der Rechtsprechung in BGE 121 III 219 E. 1d/cc S. 233; 117 II 290 E. 4e/bb
S. 304 f.]). Damit vermag sie indessen das dargelegte Interesse der Klägerin
an der Anfechtung der Beschlüsse über die Wahl der C. AG als Revisionsstelle
für die Jahre 2000 bis 2004 nicht in Frage zu stellen. So ist nicht
ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargetan, inwiefern der
behauptete Tatbestand der fehlenden Unabhängigkeit der Revisionsstelle
Gegenstand einer Verantwortlichkeitsklage bilden könnte. Wie die Beklagte
selber einräumt, wird die fehlende Unabhängigkeit per se kaum je zu einem
Schaden führen, sondern erst dann, wenn sie sich in schadensverursachenden
Pflichtverletzungen manifestiert (WATTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 727c OR).
Zwar macht sie - wenn auch in anderem Zusammenhang - geltend, die Klägerin
begründe die

angeblich fehlende Unabhängigkeit der C. AG einzig mit Pflichtverletzungen
derselben. Diese Behauptung findet indessen im angefochtenen Beschluss keine
Stütze, weshalb die Beklagte damit mangels Sachverhaltsrüge nach Art. 63
Abs. 2 und Art. 64 OG nicht zu hören ist.

  7.5  Weiter bringt die Beklagte vor, der Klägerin stehe zur Vorbereitung
einer Schadenersatzklage gegen die Organe der Gesellschaft das Institut der
Sonderprüfung zur Verfügung, wobei sie sich auf die Behauptungen stützt, die
Klägerin begründe die angeblich fehlende Unabhängigkeit der C. AG einzig mit
angeblichen Rechnungslegungsverstössen der Beklagten im Zusammenhang mit dem
sogenannten "E.-Darlehen" und sie mache nicht geltend, ihr schützenswertes
Interesse bestehe in allfälligen neuen Erkenntnissen aufgrund neu zu
erstellender Revisionsberichte. Da die Vorinstanz dazu indes keine
Feststellungen getroffen hat und die Beklagte keine Sachverhaltsrügen nach
Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG erhebt, kann sie auch insoweit nicht gehört
werden. Überdies hat die Sonderprüfung grundsätzlich nicht zum Ziel, eine
umfassende Bilanzprüfung durch eine gesetzmässige Revisionsstelle zu
ersetzen, und kommt nur subsidiär als letztes Mittel zur Verbesserung der
Informationslage des Aktionärs zum Zuge, wenn das Auskunfts- und
Einsichtsrecht keine Hilfe bringt (vgl. BGE 133 III 133 E. 3.2 S. 135; 123
III 261 E. 3; WEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 697a OR;
FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 35 Rz. 8 f; HORBER, a.a.O., S. 344
Rz. 1072 und S. 346 ff.). Solange der primäre - ohne besonderes Verlangen
des Aktionärs zu befriedigende - Informationsanspruch der Klägerin nicht
erfüllt ist, weil ihr durch eine nicht unabhängige Revisionsstelle geprüfte
Jahresrechnungen unterbreitet wurden, muss sie sich nicht auf das Institut
der Sonderprüfung verweisen lassen.

  7.6  Zusammenfassend hat die Vorinstanz ein Interesse der Klägerin an der
Beurteilung der vereinigten Anfechtungsklagen gegen die Wahl der C. AG als
Revisionsstelle und Konzernprüferin der Beklagten für die Jahre 2000 bis
2004 zu Unrecht verneint.