Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 III 399



Urteilskopf

133 III 399

  48. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
  5A_44/2007 vom 26. April 2007

Regeste

  Entscheid über die definitive oder provisorische Rechtsöffnung.

  Eintretensvoraussetzungen und Beschwerdegründe nach BGG.

Auszug aus den Erwägungen: ab Seite 399

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 S. 1242). Gemäss
Art. 132 Abs. 1 BGG ist das neue Gesetz auf Beschwerdeverfahren anwendbar,
wenn der angefochtene Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist. Der
angefochtene Entscheid datiert vom 19. Januar 2007, so dass auf das
vorliegende Verfahren das BGG anwendbar ist.

  1.2  Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim
vorliegenden Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um
einen solchen Entscheid.

  1.3  In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG), es sei denn, dass ein vorliegend nicht gegebener
Ausnahmegrund nach Art. 74 Abs. 2 BGG besteht. Im zu

beurteilenden Fall beträgt der Streitwert weit mehr als 30'000 Franken, so
dass dieser einem Eintreten nicht entgegensteht.

  1.4  Die Beschwerde ist nach Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die
das Verfahren abschliessen. Beim Entscheid über die definitive Rechtsöffnung
handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung, so dass
auch diese Voraussetzung gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich
einzutreten.

  1.5  Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem (Art. 95
BGG) und ausländischem (Art. 96 BGG) Recht gerügt werden, es sei denn, beim
angefochtenen Entscheid handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme,
wogegen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist
(Art. 98 BGG). Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG sind
einstweilige Verfügungen (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4336 Ziff. 4.1.4.2). Die definitive wie
auch die provisorische Rechtsöffnung sind keine einstweiligen Verfügungen.
Der Rechtsöffnungsrichter befindet nicht über den Bestand der in Betreibung
gesetzten Forderung, sondern über deren Vollstreckbarkeit, auch wenn
vorfrageweise materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
Der Entscheid über die definitive oder provisorische Rechtsöffnung ist daher
keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Damit sind die Rügen
gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht prüft frei, ob die
behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind. Demgegenüber kann die
Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).