Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 III 350



Urteilskopf

133 III 350

  40. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
  5A_16/2007 vom 11. April 2007

Regeste

  Art. 72 ff. BGG; Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

  Zulässigkeit der Beschwerde; Endentscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden (E. 1.2).

  Beschwerdegründe und Begründungsanforderungen (E. 1.3).

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb
das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

  1.2  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der
Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art.
19 SchKG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss
Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, zumal diese
Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in
Frage gestellt werden können. Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74
Abs. 2 lit. c BGG). Der fristgerecht erhobene "Rekurs" ist demnach als
Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

  1.3  Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

  Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als
sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde

nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch Verfassungsrügen
sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
BGG).