Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 V 74



Urteilskopf

132 V 74

  10. Urteil i.S. Stadt X. gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Aargau betreffend S. und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  P 48/05 vom 24. Januar 2006

Regeste

  Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 49 Abs. 4 ATSG.

  Die EL-Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons ist durch die mit
mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der
Durchführungsstelle eines anderen Kantons im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG
"berührt" und daher zur Ergreifung der gleichen Rechtsmittel wie die
versicherte Person berechtigt. (Erw. 2-4)

Sachverhalt

  A.- Der 1955 geborene S. meldete sich im September 2004 bei der
Gemeindezweigstelle Y. der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
Ausgleichskasse, zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente
an. Verfügungsweise hielt die Sozialversicherungsanstalt am 15. Oktober 2004
fest, "die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung (müsse) im Kanton
Zürich vorgenommen werden". Mit seinem Heimeintritt in der Stadt X. habe der
Versicherte in dieser (zürcherischen) Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz
genommen und den bisherigen, in Y. gelegenen aufgegeben. Folglich sei nicht
der Kanton Aargau für die Festsetzung und Auszahlung der
Ergänzungsleistungen zuständig. Die von der Stadt X. hiegegen erhobene
Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 4. Mai 2005
ab.

  B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die von der Stadt
X. gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mangels
Aktivlegitimation dieser Gemeinde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 3 des
Entscheids vom 16. August 2005).

  Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das kantonale
Gericht aus, die Sozialversicherungsanstalt hätte, da sie sich als örtlich
unzuständig erachtete, auf das EL-Gesuch von S. nicht eintreten dürfen. Aus
diesem Grunde nahm das Gericht von Amtes wegen eine Berichtigung des
Dispositivs der Verwaltungsverfügung vom 15. Oktober 2004 vor, welches neu
wie folgt laute: "Auf die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur
IV-Rente wird nicht eingetreten" (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen
Entscheids vom 16. August 2005). Im Falle dieser richtigen Formulierung als
Nichteintretensverfügung wäre die Verwaltungsverfügung vom 15. Oktober 2004
einzig an S. gerichtet gewesen, womit ein "Berührtsein" und demzufolge die
Aktivlegitimation der Stadt X. zur Einsprache entfalle. Richtigerweise hätte
daher die Sozialversicherungsanstalt auf die Einsprache nicht eintreten
dürfen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau

nahm deshalb von Amtes wegen auch eine entsprechende Berichtigung des
Dispositivs des Einspracheentscheids vom 4. Mai 2005 vor, welches neu wie
folgt laute: "Auf die Einsprache wird nicht eingetreten" (Dispositiv-Ziffer
2 des Entscheids vom 16. August 2005). "Aus dem soeben ausgeführten Grund"
müsse auch die Berechtigung der Stadt X. zur Erhebung einer Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid verneint werden. S. stehe es frei, "eine Anmeldung
zum Bezug von Ergänzungsleistungen in X. einzureichen" und einen "allfällig
negative(n) Entscheid (...) mittels Rechtsmittel einer gerichtlichen Prüfung
zuzuführen".

  C.- Die Stadt X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Behandlung
ihrer vorinstanzlich eingereichten Beschwerde; überdies sei die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau für die "per 1. August 2004"
rückwirkende Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen als
zuständig zu erklären.

  Während die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung und S. auf
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Antrag
(Entscheidung über die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die
Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen) hier nicht eingetreten
werden (BGE 125 V 505 Erw. 1 mit Hinweis).

  1.2  (Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 130 V 561 Ew. 1)

Erwägung 2

  2.  Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr
treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich
der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach
ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 120 V 497 Erw. 1; SVR
2004 AlV Nr. 16 S. 50 Erw. 3.1, Urteil vom 12. März 2004, C 266/03, ARV 2000
Nr. 38 S. 204 Erw. 2b, Urteil vom 14. Februar 2000, C 223/99,

Nr. 40 S. 210 Erw. 1a, Urteil vom 30. September 1999, C 85/99). Dem
kantonalen Gericht ist insofern beizupflichten, als die streitige Verfügung
der Sozialversicherungsanstalt vom 15. Oktober 2004 ihrem rechtlichen
Bedeutungsgehalt nach eine Nichteintretensverfügung (mangels örtlicher
Zuständigkeit) darstellt. Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob die
(vor- wie letztinstanzlich) Beschwerde führende Stadt X. überhaupt
berechtigt war, gegen diese an den Versicherten gerichtete
Nichteintretensverfügung Einsprache zu erheben.

Erwägung 3

  3.

  3.1  Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die
Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die
Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie
die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Der Ausdruck des
"Berührtseins" findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde
berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Zu letzterer, die Aktivlegitimation im
kantonalen Beschwerdeverfahren (wie auch im Einspracheverfahren: BGE 130 V
562 Erw. 3.2) betreffenden Norm hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
festgestellt, dass die Begriffe des "Berührtseins" und des "schutzwürdigen
Interesses" in gleicher Weise auszulegen sind wie für das bundesrechtliche
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit. a OG (BGE 130 V
390 Erw. 2.2, 563 Erw. 3.2 in fine). Nichts anderes kann für den
Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG gelten. Auch hier ist demnach
derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in
rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (je zu Art.
103 lit. a OG: BGE 131 V 365 Erw. 2.1 und ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz 582 ff.,
insbesondere Rz 597 in fine).

  3.2
  3.2.1  In BGE 131 V 362 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden, dass der Unfallversicherer auch unter der Herrschaft des ATSG
an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht gebunden ist.
Entsprechend fehlt es dem Unfallversicherer am "Berührtsein" im Sinne von
Art. 49 Abs. 4

ATSG, weshalb er nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den
Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt ist. Ebenso
fehlt dem Unfallversicherer die Berechtigung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht gegen
Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der
Invalidenversicherung (BGE 131 V 365 Erw. 2, insbesondere 366 f. Erw. 2.2
mit Hinweisen).

  3.2.2  In BGE 132 V 1 äusserte sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht zum Verhältnis zwischen erster Säule
(Invalidenversicherung) und zweiter Säule (berufliche Vorsorge) und stellte
fest, dass im Unterschied zum Verhältnis zwischen Invalidenversicherung und
Unfallversicherung die durch die Judikatur näher umschriebene
Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die
(obligatorische) berufliche Vorsorge (BGE 115 V 208 und 215, 118 V 39 ff.
Erw. 2 und 3 sowie seitherige Urteile) in den Art. 23 ff. BVG
positivrechtlich ausdrücklich verankert ist. An dieser gesetzlichen
Konzeption hat sich mit In-Kraft-Treten des ATSG, welchem die berufliche
Vorsorge grundsätzlich nicht untersteht, nichts geändert. Indem die
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der
(obligatorischen) beruflichen Vorsorge somit nach wie vor prinzipiell
bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in
grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49
Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge
sind daher zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder
den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht gegen
Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der
Invalidenversicherung zu führen (BGE 132 V 4 Erw. 3.2 und 5 Erw. 3.3.1).

Erwägung 4

  4.

  4.1  Für die Beurteilung der Frage, ob die Stadt X. im unter Erw. 3.1
hievor angeführten Sinne durch die Nichteintretensverfügung der
Beschwerdegegnerin spürbar betroffen war, kommt der im EL-Bereich geltenden
Zuständigkeitsordnung entscheidende Bedeutung zu:

  4.1.1  Gemäss Art. 1a ELG leistet der Bund Beiträge an die Kantone, die
aufgrund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender
Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV)
Ergänzungsleistungen gewähren. Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die
Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der
Ergänzungsleistungen obliegen; sie können mit diesen Aufgaben die kantonalen
Ausgleichskassen betrauen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 ELG). Während der
Kanton Aargau - wie die meisten Kantone - die kantonale Ausgleichskasse mit
der EL-Durchführung betraut hat (§ 16 des aargauischen Gesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [Ergänzungsleistungsgesetz; SAR
831.200]), hat der Kanton Zürich diese Aufgabe den politischen Gemeinden
übertragen (§ 2 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur
eidgenössischen AHV/IV [Zusatzleistungsgesetz; LS 831.3]). Diese haben
grösstenteils für die Finanzierung der auszurichtenden Ergänzungsleistungen
aufzukommen und die mit der jeweiligen Fallführung verbundenen
Verwaltungskosten gänzlich zu übernehmen (§§ 33 ff. des zürcherischen
Zusatzleistungsgesetzes in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 letzter Satz und
Art. 9 ELG).

  4.1.2  Nach Art. 1a Abs. 3 ELG ist für die Festsetzung und Auszahlung der
Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz
hat. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 ZGB. Bei streitiger
Zuständigkeit haben die kantonalen Versicherungsgerichte und
letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht über die
Wohnsitzfrage zu entscheiden (BGE 127 V 238 Erw. 1, 108 V 24 Erw. 2a, 99 V
107 f. Erw. 1). Im letztzitierten, bereits am 3. Juli 1973 ergangenen Urteil
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht überdies festgestellt, in der
geltenden gesetzlichen Ordnung klaffe eine sozial unerfreuliche Lücke,
welche es bei negativen Kompetenzkonflikten geschehen lässt, dass ein
Rentenbezüger unter Umständen jahrelang warten muss, bis auf sein Gesuch um
eine Ergänzungsleistung überhaupt eingetreten wird. Es obläge dem
Gesetzgeber, diese Lücke durch eine entsprechende Ergänzung des ELG zu
schliessen. Denkbar wäre etwa, den vom Rentenbezüger zuerst angegangenen
Kanton zur vorläufigen Festsetzung und vorschussweisen Auszahlung der
Ergänzungsleistungen

zu verhalten, sofern der laut Art. 1 Abs. 3 ELG (in der damals geltenden
Fassung, welche dem heutigen Art. 1a Abs. 3 ELG entspricht) massgebende
Wohnsitz umstritten und solange er nicht rechtskräftig ermittelt ist (BGE 99
V 109 Erw. 5).

  Eine entsprechende Reaktion des Gesetzgebers ist bisher ausgeblieben.
Hingegen hat nach der (in BGE 108 V 24 Erw. 2a wiedergegebenen)
Verwaltungspraxis im Streitfall die Durchführungsstelle des
Aufenthaltskantons - nach Rücksprache mit den anderen möglicherweise
zuständigen kantonalen EL-Stellen - eine ihren einschlägigen Bestimmungen
gemäss festgesetzte Ergänzungsleistung provisorisch auszuzahlen. Dies gilt
auch dann, wenn die EL-ansprechende Person in ein Heim oder eine Anstalt
eingetreten oder dort untergebracht worden ist. Wird schliesslich - sei es
durch eine Verständigung unter den in Frage kommenden Kantonen oder durch
ein rechtskräftiges Gerichtsurteil - ein anderer als der Aufenthaltskanton
für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung als zuständig
bezeichnet, so hat dieser Kanton dem Aufenthaltskanton die dem Versicherten
provisorisch ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Rahmen seiner eigenen
EL-Bestimmungen zurückzuvergüten (Rz 1025 der Wegleitung des BSV über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 1998
gültigen Fassung).

  4.2  Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die mit
mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der
EL-Durchführungsstelle eines anderen Kantons für den Aufenthaltskanton bzw.
(bei entsprechender kantonaler Zuständigkeitsregelung) die
Aufenthaltsgemeinde eine Bindungswirkung entfaltet, welche gar noch weiter
geht als diejenige einer Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für
die obligatorische berufliche Vorsorge (Erw. 3.2.2 hievor): Die EL-Behörde
am Aufenthaltsort der versicherten Person hat nach ständig geübter
Verwaltungspraxis das im anderweitigen Kanton eingereichte EL-Gesuch
umgehend zu übernehmen sowie die Leistungen nach den eigenen
Berechnungsgrundlagen vorläufig festzusetzen und vorschussweise
auszurichten. Damit ist die Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons durch
die streitige Nichteintretensverfügung sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher (finanzieller) Hinsicht unmittelbar und direkt (vgl. hiezu
HÄNER, a.a.O., Rz 587 f.) betroffen. Dieses auf die einschlägige
Zuständigkeitsordnung im EL-Bereich zurückzuführende "Berührtsein" legiti-

miert die Durchführungsstelle am Aufenthaltsort als "anderen
(Versicherungs-)Träger" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zur Ergreifung der
gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person. Allein eine solche Lösung
garantiert die im Lichte der genannten Gesetzesbestimmung ebenfalls
anzustrebende raschestmögliche Entscheidung der Zuständigkeitsfrage in einem
einzigen Rechtsmittelzug. Letzteres ist insofern von nicht zu
unterschätzender Bedeutung, als die vorschussweise ausgerichteten
Ergänzungsleistungen mit Blick auf die von Kanton zu Kanton festzustellenden
- im Rahmen des ELG erlaubten - Unterschiede in der Berechnungsweise
allenfalls deutlich höher ausfallen als diejenigen, welche im schliesslich
als zuständig bezeichneten Kanton geschuldet werden. Je länger unter diesen
Umständen die Frage der Zuständigkeit nach Art. 1a Abs. 3 ELG offen bleibt,
desto stärker könnte gegebenenfalls die aus den zu Unrecht bezogenen
Differenzbetreffnissen resultierende Rückerstattungsschuld der versicherten
Person anwachsen. Diesen allfälligen negativen Auswirkungen einer
vorläufigen Festsetzung und vorschussweisen Auszahlung der
Ergänzungsleistungen wird auf jeden Fall mit der dargelegten Bejahung einer
hinreichenden Beziehungsnähe der Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons
und demzufolge mit der Anerkennung ihrer Einsprachebefugnis gegen eine
mangels örtlicher Zuständigkeit ergangene Nichteintretensverfügung der
EL-Behörde eines anderweitigen Kantons am wirksamsten begegnet. Anzumerken
bleibt, dass vor In-Kraft-Treten des ATSG in vergleichbaren Fällen die
Aktivlegitimation von potenziell zuständigen EL-Durchführungsstellen zur
Beschwerdeerhebung gegen die Nichteintretensverfügung der EL-Behörde eines
anderen Kantons von der Rechtsprechung im Hinblick auf alt Art. 7 ELG und
alt Art. 84 AHVG (stillschweigend) anerkannt wurde (BGE 99 V 106;
unveröffentlichter Entscheid P. vom 10. Januar 1969, P 27/68).

Erwägung 5

  5.  Die Stadt X., wo sich S. seit seinem im September 2002 erfolgten
Heimeintritt aufhält, war nach dem Gesagten als (vom kantonalen Recht
bezeichnete) EL-Durchführungsstelle von der mit mangelnder örtlicher
Zuständigkeit begründeten Nichteintretensverfügung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (Ausgleichskasse) vom 15.
Oktober 2004 im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG "berührt" und daher zur
Einspracheerhebung und in der Folge zur Beschwerdeführung berechtigt. Die
Sozialversicherungsanstalt ist somit - entgegen der Auffassung der
Vorinstanz

- zu Recht auf die Einsprache eingetreten. Das kantonale Gericht seinerseits
wird auf die von der Stadt X. gegen den ablehnenden Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde einzutreten und deren materielle Behandlung (d.h. die
Beantwortung der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung
und Auszahlung der Ergänzungsleistungen) nachzuholen haben.