Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 V 337



Urteilskopf

132 V 337

  38. Urteil i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen 1. F., 2.
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
  B 116/03 vom 16. August 2006

Regeste

  Art. 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 50 ATSG; Art.
135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung.

  Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im
Prozess vor dem Versicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der
Austrittsleistungen einen Vergleich abschliessen. Das Verhältnis der Teilung
ist dagegen zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen. (Erw. 2.2 bis 2.4)
  Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht können die Parteien hingegen
über zivilrechtliche Punkte (insbesondere betreffend Güterrecht) keinen
Vergleich abschliessen. (Erw. 3.1)

Sachverhalt

  A.- Mit (Teil-)Entscheid vom 27. Februar 2002 hat das zuständige
Scheidungsgericht die Ehe des F. und der L. geschieden, die Obhut über die
Kinder sowie das Besuchsrecht geregelt und die Konvention betreffend
Unterhaltsbeiträge genehmigt. Weiter hat das Scheidungsgericht im Dispositiv
festgehalten:

    6. Es wird vorgemerkt, dass die Ehegatten eine hälftige Teilung der
       Pensionskassenansprüche per 31.12.2001 vereinbart haben.

       Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gehen die Akten zum
       Entscheid an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur
       Berechnung und Regelung des Wohneigentumsvorbezugs. Es wird
       vorgemerkt, dass die Parteien eine einvernehmliche Lösung anstreben.

    7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird ins separate Verfahren
       verwiesen.

  B.- Nachdem die Sache vom Scheidungsgericht an das kantonale
Versicherungsgericht überwiesen worden war, schlossen die Parteien folgenden
Vergleich ab:

    1. Vom Vorsorgeguthaben des F. bei der Sammelstiftung BVG der Allianz
       Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft per 31. Dezember 2001 sind
       Fr. 7'144.50 auf die Vorsorgeeinrichtung der L., die Coop
       Personalversicherung, zu übertragen.

    2. Es wird festgestellt, dass F. Fr. 68'000.- seines Vorsorgeguthabens
       bezogen hat, um das im Gesamteigentum von ihm und L. stehende
       Grundstück Grundbuch X. Nr. ..., Plan ..., Parzelle ..., zu erwerben.

    3. Die Grundstücke X. Nr. ... (Wohnliegenschaft) und ... (selbständiges
       und dauerndes Benützungsrecht am Parkplatz) verbleiben im
       Gesamteigentum von F. und L.

    4. F. räumt L. sowie mit obligatorischer Wirkung den gemeinsamen Kindern
       S., M. und R. ein ausschliessliches Wohnrecht am Grundstück Grundbuch
       X. Nr. ... ein.

       Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch als Dienstbarkeit im Nachgang zu
       allen bereits eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten
       einzutragen.

    5. Das Wohnrecht gemäss Ziffer 4 hievor ist befristet bis 29. Februar
       2008.

    6. F. und L. verpflichten sich, die Grundstücke Grundbuch X. Nr. ... und
       ... per 1. März 2008 an Dritte zu verkaufen. Nach der Veräusserung
       ist der Vorbezug gemäss Ziffer 2 hiervor je zur Hälfte auf die
       Vorsorgeeinrichtungen von F. und L. zu übertragen.

    7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

  Mit Entscheid vom 3. November 2003 hat das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn den Vergleich genehmigt und die Sammelstiftung BVG der
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verpflichtet, Fr. 7144.50
vom Vorsorgeguthaben des F. an die Vorsorgeeinrichtung der L. zu überweisen.

  C.- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides seien die Akten an das kantonale Gericht
zurückzuweisen mit der Auflage, die Teilung der Austrittsleistungen aufgrund
des vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels durchzuführen.

  F., L. sowie die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die
CPV/CAP Coop Personalversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. L.
beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung
der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall
eingetreten, so hat bei einer Scheidung nach der Regelung des Art. 122 Abs.
1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach FZG für die Ehedauer
zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Gemäss Art. 123
Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz
oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und
Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Jedoch kann das
Gericht nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Teilung ganz oder teilweise
verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder
der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig
wäre.

  Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie
die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung
der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die
Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die
für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so
wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 141 Abs. 1

ZGB). Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf
seinen Anspruch, so prüft das Gericht gemäss Art. 141 Abs. 3 ZGB von Amtes
wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise
gewährleistet ist.

  Kommt dagegen keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht nach
Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen
zu teilen sind. Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn
die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der
Einrichtung der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der
getroffenen Regelung beibringen können (BGE 130 III 341 Erw. 2.5 mit Hinweis
auf SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N
55 zu Art. 122/141-142 ZGB). Sobald der Entscheid über das
Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache
von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB).
Mitgeteilt werden nach Art. 142 Abs. 3 ZGB dabei insbesondere der Entscheid
über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der
Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den
Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der
Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.

  1.2  Entsprechend der Regelung des ZGB sieht Art. 22 Abs. 1 FZG vor, dass
bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen
nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt werden und dass die Art. 3
bis 5 FZG auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind. Die zu
teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht nach Art. 22 Abs. 2
FZG dabei der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der
Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt
der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der
Ehescheidung aufzuzinsen; Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht
berücksichtigt. Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als
Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt
(Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist demnach zur
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V
235 f. Erw. 3; SVR 2006 BVG Nr. 7

S. 27 Erw. 3.2 und 4.2). Schliesslich legt Art. 22 Abs. 3 FZG fest, dass
Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln
finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von
Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), zuzüglich Zins von der zu
teilenden Austrittsleistung abzuziehen sind.

  1.3  Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu
übertragende Austrittsleistung nicht einigen, so hat das am Ort der
Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom
Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen
durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 25a
Abs. 1 FZG). Nach Art. 25a Abs. 2 FZG haben die Ehegatten und die
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in diesem Verfahren Parteistellung;
das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.

  1.4  Nicht zu prüfen ist der Fall, in dem das versicherte Risiko bereits
eingetreten ist, da diesfalls das hier zu beurteilende Verfahren gar nicht
zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 124 ZGB).

Erwägung 2

  2.  Streitig und zu prüfen ist, ob die ehemaligen Eheleute F. im Verfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht den Vergleich abschliessen und die
Vorinstanz diesen gerichtlich genehmigen durfte.

  2.1  Das Beschwerde führende BSV verneint die Möglichkeit eines
Vergleiches über die Teilung der Austrittsleistung. Aber sogar wenn ein
Vergleich abgeschlossen und gerichtlich genehmigt werden dürfte, fielen die
Beurteilung güterrechtlicher und allenfalls sachenrechtlicher
Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer Scheidung nicht in die
Kompetenz des Versicherungsgerichts. Art. 30e BVG betreffend Vorbezug von
Leistungen der zweiten Säule für Wohneigentum stelle eine genügende Regelung
dar, so dass nicht güter- oder sachenrechtliche Entscheide gefällt werden
müssten.

  2.2  Aus dem vor dem Scheidungsgericht abgeschlossenen und von diesem
genehmigten Vergleich ergibt sich, dass sich die ehemaligen Ehegatten über
das Verhältnis der Teilung (50 : 50) einigen konnten. Dieser
Teilungsschlüssel ist für das kantonale Versicherungsgericht und das
Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (BGE 130 III 341 Erw. 2.5,
128 V 46 Erw. 2c je mit Hinweisen). Art. 142 Abs. 2 ZGB verlangt nämlich,
dass der Entscheid

über das Teilungsverhältnis rechtskräftig zu sein hat, bevor die Sache an
das Versicherungsgericht zu überweisen ist, welches nach Art. 25a Abs. 1 FZG
gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die
Teilung von Amtes wegen durchzuführen hat. Damit ist es den Parteien nicht
möglich, diesen im Verfahren vor dem Versicherungsgericht einvernehmlich zu
ändern.

  2.3  Aus Art. 141 Abs. 1 ZGB folgt, dass den Parteien im Rahmen der
Teilung der Austrittsleistung ein gewisser inhaltlicher Spielraum zukommt,
da ihnen die Möglichkeit einer Einigung zugestanden wird. Jedoch besteht
dieser Spielraum nach der Konzeption des Gesetzes primär im Rahmen des
Scheidungsverfahrens, denn Art. 141 Abs. 1 in fine ZGB legt klar fest, dass
die Genehmigung der Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen
und die Art der Durchführung dieser Teilung durch das Gericht zu erfolgen
hat. Aus der Stellung der Norm im Scheidungsrecht ergibt sich, dass für die
Genehmigung der Vereinbarung das Scheidungsgericht zuständig ist. Die
Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen
sind, hat sodann auch deshalb zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu
erfolgen (vgl. Erw. 2.2 hievor), weil gemäss Art. 141 Abs. 3 ZGB in diesem
Prozess bei einem ganzen oder teilweisen Verzicht auf den Anspruch auf die
Austrittsleistung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob eine entsprechende
Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. auch
Art. 123 Abs. 2 ZGB). Diese Kontrolle kann jedoch nur im Rahmen der
scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung (Güterrecht und/oder Unterhalt)
erfolgen. So haben sich in casu denn auch die ehemaligen Eheleute über den
Teilungsschlüssel im Scheidungsverfahren geeinigt (hälftige Teilung), was
vom Scheidungsgericht genehmigt worden ist.

  2.4  Die Notwendigkeit der Teilung vor dem Scheidungsgericht ändert jedoch
nichts an der Möglichkeit der beteiligten Parteien, sich - mindestens in
einem gewissen Rahmen und unter Zugrundelegung des verbindlichen
Teilungsschlüssels - im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht über
die Durchführung der Teilung der Austrittsleistung zu einigen. Eine solche
Einigung der Parteien stellt prozessual einen Vergleich dar. Da das ATSG im
Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist, kann die den Vergleich
betreffende Bestimmung des Art. 50 ATSG hier zwar nicht massgebend sein. Die
Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ergibt

sich für das letztinstanzliche Verfahren jedoch aus Art. 40 und Art. 135 OG
in Verbindung mit Art. 73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum
Vergleichsabschluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch Art. 73
BVG). So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Bereich
der beruflichen Vorsorge schon Vergleiche im kantonalen Verfahren zugelassen
(SZS 1997 S. 408) oder gar selber genehmigt (Urteil vom 28. November 2003, B
72/03). Falls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht
und der Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen
Vergleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und diesen
auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (AHI 1999
S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003
S. 65; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM
1989 S. 28). Die Genehmigung eines solchen Vergleichs setzt aber voraus,
dass das kantonale Versicherungsgericht oder das letztinstanzliche Gericht
dafür sachlich zuständig ist.

  Damit ist davon auszugehen, dass sich die Parteien auch im Verfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht über die Aufteilung der Vorsorgeguthaben
einigen können und dass dies in Form eines gerichtlich zu genehmigenden
Vergleichs erfolgen kann. Das BSV als Aufsichtsbehörde erhält Kenntnis der
abgeschlossenen Vergleiche (resp. von deren Genehmigung durch gerichtliches
Urteil; Art. 4a Abs. 1 BVV 1) und kann allenfalls
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, wenn ihm der abgeschlossene Vergleich
als rechtswidrig erscheint oder die Teilung allenfalls zu einer
offensichtlichen Unbilligkeit (Art. 123 Abs. 2 ZGB) resp. zu einer
Gefährdung einer angemessenen Alters- und Hinterlassenenvorsorge (Art. 141
Abs. 3 ZGB) führt.

Erwägung 3

  3.

  3.1  Mit den Art. 141/142 ZGB und Art. 25a FZG hat der Gesetzgeber die
sachliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts mit dem
Sozialversicherungsgericht koordiniert und auf eine neue Grundlage gestellt.
Es wird danach unterschieden, ob hinsichtlich der Teilung der
Austrittsleistungen zwischen den Ehegatten und den beteiligten Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge (Art. 141 Abs. 1 ZGB) Einigkeit oder Uneinigkeit
besteht. Lediglich bei Einigung kann das Scheidungsgericht über die konkrete
Teilung der Austrittsleistungen auch in betraglicher Hinsicht selbst
entscheiden,

indem die Vereinbarung genehmigt und damit auch für die Einrichtung der
beruflichen Vorsorge verbindlich wird (Abs. 1). Bei Nichteinigung der
Parteien ist das Scheidungsgericht nur befugt, über das abstrakte Verhältnis
der Teilung verbindlich zu entscheiden (BGE 128 V 46 Erw. 2c). Wird das
Sozialversicherungsgericht im Falle der Nichteinigung gestützt auf Art. 142
ZGB ins Scheidungsverfahren einbezogen, so richtet sich dessen sachliche
Zuständigkeit nach den Art. 22 ff. FZG. Es führt die Teilung der
Austrittsleistung durch. Dabei handelt es sich um Ansprüche aus
Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstehen, d.h. sämtliche Ansprüche aus
den Säulen 2a und 2b, nicht hingegen die Ansprüche aus der ersten und der
dritten Säule (BGE 130 V 114 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein Vorbezug für
Wohneigentum gilt als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach Art. 22
Abs. 2 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug
ist also zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen
(vgl. BGE 128 V 235 f. Erw. 3; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 27 f. Erw. 3.2 und
4.2). Auf diese vorsorgerechtlichen Aspekte der Teilung der
Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens
im Zusammenhang mit einer durch einen Vorbezug finanzierten ehelichen
Liegenschaft stellenden Fragen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder
sachenrechtlicher Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine
sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung
solcher Fragen ergibt sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Im
Folgenden ist daher zu prüfen, ob der vor der Vorinstanz abgeschlossene
Vergleich inhaltlich zulässig und das Versicherungsgericht zur Genehmigung
sachlich zuständig gewesen ist.

  3.2  In Ziff. 1 des Vergleiches teilen die ehemaligen Ehegatten die
Vorsorgeguthaben derart, dass sie die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes
anweisen, Fr. 7144.50 an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu übertragen.
Angesichts der zu teilenden Vorsorgeleistungen und der ausdrücklichen
Zustimmung der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen ist die Höhe des zu
überweisenden Betrages nicht zu beanstanden. Weiter fällt die Teilung der
Vorsorgeguthaben sachlich in die Kompetenz des Versicherungsgerichts (Art.
142 Abs. 2 ZGB), so dass dieses zur Genehmigung des entsprechendes Teils des
Vergleiches zuständig ist.

  3.3  Die Feststellung, dass der Ehemann Fr. 68'000.- seines
Vorsorgeguthabens verwendet hat, um die eheliche Wohnliegenschaft zu
erwerben (Ziff. 2 des Vergleiches), betrifft grundsätzlich das Güterrecht,
da es für die entsprechende Auseinandersetzung notwendig ist zu wissen, aus
welcher Masse die verwendeten Gelder stammen. Jedoch ist diese Feststellung
auch für die Teilung der Vorsorgegelder wichtig, da damit die Höhe der
jeweiligen Vorsorgeguthaben festgestellt werden kann. Da die Teilung als
solche mindestens teilweise der Parteidisposition unterliegt (Erw. 2.3 f.
hievor), muss dies auch für die Feststellung der zu teilenden Vorsorgegelder
gelten. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu
werden, da aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Betrag von Fr. 68'000.-
tatsächlich für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen worden ist. Einer
Genehmigung dieses Punktes steht deshalb nichts im Wege. Das
Versicherungsgericht ist für die Feststellung und Teilung der
Vorsorgeguthaben sachlich zuständig.

  3.4  In den Ziffern 3 bis 5 des Vergleiches vereinbaren die ehemaligen
Eheleute, dass die Wohnliegenschaft in ihrem Gesamteigentum bleibt und der
Ehefrau und den Kindern ein bis Ende Februar 2008 befristetes Wohnrecht
eingeräumt wird.

  Diese Regelung betrifft eindeutig das Zivilrecht, wofür das
Scheidungsgericht zuständig ist. Das Versicherungsgericht kann deshalb
mangels sachlicher Kompetenz die entsprechenden Punkte des Vergleiches nicht
gerichtlich genehmigen und es kann offen bleiben, ob die getroffene Regelung
zivilrechtlich überhaupt zulässig ist oder nicht. Dafür wird das
Scheidungsgericht zuständig sein, welches diese Punkte im Entscheid vom 27.
Februar 2002 denn auch ad separatum verwiesen hat.

  3.5  In Ziff. 6 des Vergleiches verpflichten sich die ehemaligen
Ehegatten, die Wohnliegenschaft per 1. März 2008 zu verkaufen und
anschliessend den Vorbezug von Fr. 68'000.- je zur Hälfte auf ihre
Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen.

  Soweit mit dieser Vereinbarung die güterrechtliche Auseinandersetzung
aufgeschoben wird, kann sie vom Sozialversicherungsgericht nicht genehmigt
werden, da dieses für familienrechtliche Belange sachlich nicht zuständig
ist. Soweit mit der Regelung jedoch ein Aufschub des Ausgleichs der
Vorsorgegelder bezweckt wird, handelt es sich um eine Modalität der Teilung
der Austrittsleistung,

weshalb die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen
ist. Der Aufschub der Teilung ist hier möglich, weil die Einräumung eines
Wohnrechtes (was wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt) nach Art.
30e Abs. 1 Satz 3 BVG keine Veräusserung darstellt, haben doch die
geschiedene Ehefrau und die Kinder Anwartschaften auf
Hinterlassenenleistungen (vgl. Art. 20 BVG betreffend Waisenrenten sowie
Art. 20 BVV 2 betreffend Witwenrente); zudem bleibt der ehemalige Ehemann
weiterhin Eigentümer der Liegenschaft. Damit wird - wenn sonst nicht
genügend Mittel vorhanden sind, um den Vorsorgeausgleich durchzuführen - die
Teilung effektiv bis zu einem späteren Verkauf aufgeschoben und die
entsprechenden Leistungen werden gestundet. Damit ist Ziff. 6 des
Vergleiches insoweit zu genehmigen, als darin ein Aufschub der Durchführung
der Teilung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hauses an Dritte vereinbart
worden ist.

  3.6  Die Parteikostenregelung durch die am Vergleich beteiligten Personen
in Ziff. 7 des Vergleiches betrifft das kantonale Recht und ist vom BSV denn
auch nicht angefochten worden.

  3.7  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid
insoweit Bundesrecht verletzt, als damit die Ziff. 3 bis 5 sowie Ziff. 6
Satz 1 des Vergleiches genehmigt worden sind. Ansonsten stellt die
Genehmigung des Vergleiches keine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 104
lit. a OG).

Erwägung 4

  4.

  4.1  Da es um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nach Art.
134 OG kostenlos.

  4.2  Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht den
teilweise obsiegenden F. und L. eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art.
135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG). Die beteiligten
Vorsorgeeinrichtungen als teilweise obsiegende Behörden haben dagegen keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159
Abs. 2 OG; BGE 126 V 143).

  Soweit L. unterliegt, kann die beantragte unentgeltliche Verbeiständung
gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).