Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 V 278



Urteilskopf

132 V 278

  31. Auszug aus dem Urteil i.S. Personalvorsorgestiftung der Bank X. AG
gegen N. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
  B 61/05 vom 28. April 2006

Regeste

  Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden
Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002
geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden
beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berechnung der Austrittsleistung nach
Art. 15 FZG.

  Auslegung des Reglementes einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, in
welchem nur die Verzinsung des minimalen Altersguthabens nach BVG, nicht
aber die Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen
Vorsorge geregelt ist.

  Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der
Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich
begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der
weitergehenden beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für
zulässig erklärt. (Erw. 4)

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

  3.

  3.1  Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung
ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art.
49 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden und vorliegend
anwendbaren Fassung [welche Bestimmung mit Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG in der
ab 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung übereinstimmt]). Gewährt eine
Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49
Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften (wobei
vorliegend der bis 31. März 2004 gültig gewesene und nicht der im Rahmen der
1. BVG-Revision erweiterte Katalog Anwendung findet). Dies bedeutet indessen
nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende
Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der
weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen
Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs
wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und
der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).

  3.2  Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz; FZG), welches auch auf den weitergehenden

Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 FZG; BGE 129
III 314 Erw. 3.4 am Ende), haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung
verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch
auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem
Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein
wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung
(Abs. 2).

  Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Reglement festzulegen, ob sie die
Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG nach dem Grundsatz des Beitragsprimats
oder gemäss Art. 16 FZG nach dem Grundsatz des Leistungsprimats erbringen
(Art. 5 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung; FZV]).
Ziff. 4.5.2 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Personalvorsorgestiftung der
Bank X. AG sieht vor, dass die Austrittsleistung so hoch ist wie das
vorhandene Altersguthaben, welches Art. 15 FZG entspricht. Für
Spareinrichtungen wie die Beschwerdeführerin bestimmt Art. 15 Abs. 1 1.
Teilsatz FZG, dass die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben
entsprechen. Dieses besteht gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung aus der
Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des
Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der
sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen.

  Gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten
Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der
Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro
Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent (Satz 1),
wobei sich das Alter aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem
Geburtsjahr ergibt (Satz 2).

Erwägung 4

  4.

  4.1  Es steht fest und ist unbestritten, dass die nach Ziff. 4.5.2 Abs. 1
des Reglements in Verbindung mit Art. 15 FZG ermittelte Austrittsleistung
vorliegend den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG übersteigt, weshalb auf die
Vergleichsrechnung nach Art. 17 FZG nicht näher einzugehen ist (vgl.
Dienstaustrittsabrechnung vom 2. April 2003 und Schreiben der Bank X. AG an
den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2004). Im Rahmen

der sich auf Art. 15 FZG (in Verbindung mit Ziff. 4.5.2 Abs. 1 Reglement)
stützenden Ermittlung der Austrittsleistung besteht unter den Parteien
Uneinigkeit in der Frage, wie das überobligatorische Sparguthaben (per 1.
Januar 2001: Fr. 948'123.-) in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2002 (Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung) zu verzinsen ist.
Während nach Auffassung der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung in den
zur Diskussion stehenden Jahren kein Zins geschuldet ist, tritt der
Beschwerdegegner, wie die Vorinstanz, für die Anwendung des bundesrätlich
festgelegten BVG-Mindestsatzes von damals 4 Prozent ein, was zu einem
Zinsertrag von insgesamt Fr. 77'990.- (Fr. 37'925.- im Jahr 2001 und Fr.
40'065.- im Jahr 2002) führen würde.

  4.2  Für den obligatorischen Teil des Altersguthabens ist in Art. 15 Abs.
2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden und vorliegend anwendbaren
Fassung) vorgesehen, dass der Bundesrat aufgrund der Anlagemöglichkeiten den
Mindestzinssatz festlegt. Dieser betrug in den Jahren 2001 und 2002 4
Prozent (Art. 12 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden und vorliegend
anwendbaren Fassung). Gemäss Ziff. 5.1.2 des Reglements entspricht der Zins
auf dem minimalen Altersguthaben nach BVG im Minimum dem vom Bundesrat
vorgeschriebenen BVG-Zinssatz.

  Wie der dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zuzurechnende
Teil der Altersgutschriften zu verzinsen ist, regelt das BVG nicht.
Insbesondere schreibt es den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG für
diesen Bereich nicht vor (Art. 49 Abs. 2 BVG; vgl. auch BGE 129 V 257 Erw.
4.1, 117 V 46 Erw. 4), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der
verfassungsmässigen Schranken frei sind, über die Verzinsung in ihren
reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung
der entsprechenden Altersgutschriften unter dem Mindestzinssatz vorzusehen
(vgl. auch HANS-ULRICH Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 219 Rz
581 und S. 227 Rz 604). Es stellt sich somit die Frage nach dem Inhalt und
der Auslegung des Vorsorgereglements.

  4.3  Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags
(welcher rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist: BGE 131 V
28 Erw. 2.1, 130 V 109 Erw. 3.3, je mit Hinweisen) ist nach dem
Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen
innewohnenden Besonderheiten

zu beachten sind, wie insbesondere die so genannten Unklarheits- und
Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 29 Erw. 2.2, 130 V 81 Erw. 3.2.2). Ergibt
sich durch Auslegung, dass eine reglementarische Ordnung für eine zwischen
den Parteien aufgetretene Frage keine Regelung vorsieht, muss die
vertragliche Regelung vom Gericht ergänzt werden. Beim Fehlen von
dispositiven Gesetzesbestimmungen kann es das nur, indem es ermittelt, was
die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hätten vereinbaren
müssen, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten.
Dabei hat sich das Gericht vom Wesen und Zweck des Vertrages leiten zu
lassen und den gesamten Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Diese
Grundsätze gelten auch für die Ergänzung von Innominatverträgen und
gemischten Verträgen (SZS 1994 S. 205 Erw. 3c mit Hinweisen auf Lehre und
Rechtsprechung; vgl. auch BGE 129 V 147 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Für die
Auslegung von Vorsorgereglementen sind sodann auch versicherungstechnische
und -mathematische Grundsätze von Bedeutung (Urteil B. vom 15. April 2004, B
99/02, Erw. 3.3).

  4.4  Ziff. 6.1 Satz 1 und 2 des Reglements lauten wie folgt:

   "Wo das Reglement keine Bestimmungen vorsieht, finden die übrigen
    Vorschriften der beruflichen Vorsorge Anwendung (BVG, OR, FZG,
    Verordnungen usw.). In den übrigen Fällen trifft der Stiftungsrat eine
    dem Stiftungszweck und dem Ziel der Vorsorge entsprechende Regelung."

  Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, gemäss Satz 1 dieser Bestimmung
gelte auch für den überobligatorischen Bereich der Mindestzinssatz gemäss
Art. 12 BVV 2, da das Reglement keine eigene Bestimmung über die Verzinsung
des überobligatorischen Sparkapitals enthalte. Die Beschwerdeführerin geht
demgegenüber davon aus, dass gemäss Satz 2 der Stiftungsrat die Verzinsung
festlegen könne, weil Ziff. 5.1.2 in dieser Frage ein qualifiziertes
Schweigen enthalte.

  Ziff. 5 des Reglements regelt die Finanzierung der Leistungen, Ziff. 5.1.2
die Altersgutschriften. Die Abs. 1-3 regeln die jährlichen
Altersgutschriften; Abs. 4 lautet sodann:

   "Der Zins auf dem minimalen Altersguthaben nach BVG entspricht im Minimum
    dem von Bundesrat vorgeschriebenen BVG-Zinssatz."

  Diese Bestimmung gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für das minimale
Altersguthaben nach BVG, d.h. für den obligatorischen Bereich. Dies fällt
umso mehr auf, als im Reglement im Allgemeinen

nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Bereich
unterschieden wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Reglement die
Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes bewusst auf den obligatorischen Bereich
beschränken wollte. Dann wäre es widersprüchlich, auf dem Umweg über Ziff.
6.1 Satz 1 doch wieder den BVG-Mindestzinssatz auch auf den
überobligatorischen Bereich anzuwenden. Es ist daher mit der
Beschwerdeführerin anzunehmen, dass Ziff. 5.1.2 Abs. 4 bezüglich der
Verzinsung des überobligatorischen Teils ein qualifiziertes Schweigen
enthält und deshalb nicht über Ziff. 6.1 Satz 1 die Bestimmung des Art. 12
BVV 2 Anwendung findet, sondern gemäss Ziff. 6.1 Satz 2 der Stiftungsrat die
Verzinsung festlegt.

  4.5  Die Vorinstanz erwog, dass aus dem Fehlen einer reglementarischen
Regelung nicht geschlossen werden könne, dass kein Zins geschuldet sei. Eine
Nullverzinsung widerspräche einem wesentlichen Merkmal der beruflichen
Vorsorge und sei auch nicht gerechtfertigt, da die Vorsorgeeinrichtung mit
den ihr anvertrauten Vorsorgegeldern arbeiten und einen Ertrag
erwirtschaften könne. Dass eine Nullverzinsung in der Regel nicht vorgesehen
sei, könne auch aus der Weisung des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung
von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 geschlossen
werden, welche eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer
umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat nur für zulässig erkläre,
sofern sie im Reglement vorgesehen sei und solange eine Unterdeckung
bestehe, welche Voraussetzungen bei der am Recht stehenden
Personalvorsorgestiftung nicht erfüllt seien. Wie dies das Eidgenössische
Versicherungsgericht für die Frage der Verzinsung der Austrittsleistung
infolge Scheidung (Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG) in den in BGE 129 V 251 und
SVR 2005 BVG Nr. 1 S. 1 (Urteil vom 8. April 2003, B 73/02) publizierten
Urteilen bereits entschieden habe, rechtfertige es sich vielmehr, subsidiär
den in Art. 12 BVV 2 festgelegten Mindestzinssatz heranzuziehen, dies um so
mehr, als die Beklagte vor 2001 bei der Verzinsung des Altersguthabens nie
zwischen Obligatorium und Überobligatorium unterschieden habe.

  4.6  Diese Betrachtungsweise wird indessen den Umständen des vorliegenden
Falles nicht gerecht. Vorab ist festzuhalten, dass - anders als der
angefochtene Entscheid vermuten lassen könnte - auch die Beschwerdeführerin
aus der in ihrem Reglement fehlenden ausdrücklichen Bestimmung zur
Verzinsung des der weitergehenden

beruflichen Vorsorge zuzurechnenden Teils des Altersguthabens nicht
ableitet, es sei grundsätzlich (im Sinne einer generellen Nullverzinsung)
kein Zins geschuldet, hat sie doch in der Vergangenheit - bis ins Jahr 2000,
als die Kapitalmarktlage dies offenbar noch erlaubte - auch im
weitergehenden Bereich Zinsen ausgeschüttet (1996: 6,5 Prozent; 1997: 7
Prozent; 1998: 5 Prozent; 1999: 4 Prozent; 2000: 4 Prozent). In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einzig geltend gemacht, dass der
Stiftungsrat die Frage der Verzinsung des überobligatorischen Sparkapitals
separaten Beschlüssen vorbehalten wollte und darüber entsprechend einer weit
verbreiteten Praxis jeweils frühestens im 4. Quartal des laufenden und
spätestens im 2. Quartal des folgenden Kalenderjahres entschieden habe.
Angesichts der finanziellen Lage in den Jahren 2001 und 2002 sei der hier
streitige Verzinsungsbeschluss nicht zu beanstanden.

  Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Verzinsung, die
auf dem überobligatorischen Sparkapital ausgerichtet wird, der finanziellen
Lage der Kasse angepasst werden darf bzw. - im Interesse der nachhaltigen
Sicherstellung des Vorsorgezwecks - muss. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung
müssen Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen
können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die
Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei
denn, es würden andere zusätzliche Einnahmen erschlossen (BGE 130 II 264 f.
Erw. 3.2) oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden.

  Nicht gefolgt werden kann damit der Auffassung der Vorinstanz, welche eine
analoge Anwendung der sich mit der Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten im Falle der Scheidung zustehenden Austrittsleistung (Art. 122
ZGB; Art. 22 FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt
der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht befassenden
Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 251 und SVR 2005 BVG Nr. 1 S. 1 (Urteil vom
8. April 2003, B 73/02) für gerechtfertigt hält. Denn der subsidiäre Beizug
des Zinssatzes nach Art. 12 BVV 2 im Fall, dass das Reglement einer
umhüllenden Vorsorgeeinrichtung keinen Zinssatz vorsieht, wurde in diesen
Urteilen damit begründet, dass Art. 8a FZV bei der Teilung der
Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden
Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 abstellt. Damit steht die

vorliegende Rechtsfrage in keinem Zusammenhang. Der Vollständigkeit halber
sei schliesslich erwähnt, dass - wie die Beschwerdeführerin zutreffend
geltend macht - eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip in den
Jahren 2001 und 2002 nicht zur Diskussion steht, weil dabei - was vorliegend
nicht der Fall ist - der Mindestzinssatz unter Anrechnung von Gutschriften
aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge unterschritten
würde, was im Falle einer Unterdeckung unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig wäre (vgl. dazu Weisungen über Massnahmen zur Behebung von
Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 [BBl 2003 4314
ff., insbes. 4319 Ziff. 331 Abs. 1]; Botschaft über Massnahmen zur Behebung
von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge [Änderung des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] vom 19.
September 2003 [BBl 2003 6399 ff., insbes. 6409]).

  4.7  Aus den von der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung
eingereichten Jahresrechnungen geht hervor, dass im fraglichen Zeitraum zwar
keine (gesetzlich verbotene [Art. 65 und 69 BVG]) Unterdeckung bestand, aber
Verluste - insbesondere verursacht durch Kurseinbrüche auf Wertschriften -
ausgewiesen werden mussten und in diesen beiden Jahren im Durchschnitt ein
Vermögensertrag von ungefähr null Franken zu verzeichnen ist, wobei auch
unrealisierte Kursverluste (ebenso wie nicht realisierte Kursgewinne)
berücksichtigt wurden, was indessen den Bewertungsvorschriften entspricht
(Art. 48 BVV 2). Da die Kapitalmarktlage der am Recht stehenden
Vorsorgeeinrichtung in den vorliegend streitigen Jahren somit keinen
Vermögensertrag erlaubte und zudem bereits in den beiden Vorjahren (1999 und
2000) infolge einer Jahresperformance von weniger als 4 Prozent freie Mittel
beansprucht werden mussten, um die 4-Prozent-Verzinsung auf dem gesamten
Sparkapital zu finanzieren, kann die von der Beschwerdeführerin - in einem
engen zeitlichen Rahmen - zur Anwendung gebrachte Nullverzinsung nicht als
willkürlich oder unverhältnismässig betrachtet werden (vgl. auch BGE 130 II
263 ff. Erw. 3.2 und 3.3 [betreffend den obligatorischen Bereich]; zur
primär aufsichtsrechtlichen Ahndung allfälliger Missbräuche nach
Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]: BGE 130 II 267 ff. Erw. 4 und 5
[betreffend den obligatorischen Bereich]). Des Weitern fehlen Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin die Verzinsung des überobligatorischen
Guthabens in den Jahren 2001 und

2002 rechtsungleich gehandhabt hätte. Bei dieser Sachlage ist die von der
Beschwerdeführerin für die Jahre 2001 und 2002 getroffene Regelung auch
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.