Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 V 215



Urteilskopf

132 V 215

  24. Urteil i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen A. und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
  I 374/04 vom 10. April 2006

Regeste

  Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1,
2 und 4 HVI; Ziff. 1.01 HVI Anhang (jeweils in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung): Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme.

  Prüfung des Anspruchs auf eine Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk
unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit, Notwendigkeit sowie persönlichen,
sachlichen, finanziellen und zeitlichen Angemessenheit (Erw. 1-5). Das
C-Leg-Kniegelenksystem kommt grundsätzlich als Hilfsmittelversorgung in
Betracht; sein Einsatz zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch auf
die Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu
beschränken (hier: spezielle berufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit
und Herabsetzung des Sturzrisikos). (Erw. 4.3.3 und 4.3.4)
  Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung):
Praxisänderung.

  Bei der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen ist im Falle einer relativ kurz (hier: rund 3
Jahre) vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter stehenden, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit ausübenden versicherten Person grundsätzlich davon
auszugehen, dass sich "die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer" im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG auf den verbleibenden Zeitraum bis zur
Vollendung des 64./65. Altersjahres beschränkt und eine Abweichung hievon
nur bei Vorliegen ganz besonderer und konkreter Umstände möglich ist, welche
die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus
prognostizieren lassen (Änderung der Rechtsprechung in EVGE 1969 S. 151 Erw.
5). (Erw. 4.4 und 4.5)
  Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (je in der bis
Ende 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 61 lit. g ATSG:
Parteientschädigung.

  Nach der zu alt Art. 69 IVG in Verbindung mit dem früheren Art. 85 Abs. 2
lit. f AHVG ergangenen Rechtsprechung gilt es im kantonalen
Verwaltungsgerichtsverfahren im Streit um eine Sozialversicherungsleistung
bereits als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, wenn die Streitsache
zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung
zurückgewiesen wird. An dieser Gerichtspraxis ist auch im Hinblick auf den
am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 61 lit. g ATSG festzuhalten.
(Erw. 6.2)

Sachverhalt

  A.- A. (geb. 1940) ist seit einem im Jahre 1965 erlittenen Motorradunfall
linksseitig oberschenkelamputiert. Die Invalidenversicherung sprach dem
stets voll berufstätigen Ingenieur regelmässig Beinprothesen und im Hinblick
auf die Überwindung des Arbeitsweges Amortisationskostenbeiträge an die
jeweils selber angeschafften Motorfahrzeuge zu. Seit 1969 war der
Versicherte bei der Firma B. AG, einer international tätigen Erstellerin von
Industrieanlagen, angestellt, ab Mitte der Achtzigerjahre in der Funktion
des Geschäftsführers. Unter Hinweis auf das bei der Inspektion von
Grossbaustellen bestehende Sturzrisiko ersuchte er im Juli 2002 um Abgabe
einer Beinprothese, welche über ein neu entwickeltes Kniegelenk mit
elektronisch-hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung (C-Leg-System)
verfügt und gemäss eingereichten Kostenvoranschlägen auf rund Fr. 39'000.-
zu stehen kommt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung
vom

22. Oktober 2002 den Anspruch auf eine Beinprothese mit dem verlangten
C-Leg-Kniegelenk, weil ein solches Hilfsmittel nicht einer einfachen und
zweckmässigen Versorgung diene, und sprach A. stattdessen eine herkömmliche
Oberschenkel-Prothese zu Fr. 6623.90 zu.

  B.- In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich A. mit Entscheid vom 10. Juni
2004 eine Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk (Dispositiv-Ziffer 1) und eine
Parteientschädigung von Fr. 3000.- zu (Dispositiv-Ziffer 3), nachdem es u.a.
einen Bericht der Arbeitgeberfirma vom 8. Oktober 2003 sowie ein Gutachten
der Rehaklinik Bellikon vom 12. Februar 2004 eingeholt hatte.

  C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ein Anspruch auf eine
Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk sei zu verneinen und die Sache
sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Einholen eines
Kostenvoranschlags für eine Beinprothese "inkl. (herkömmlichem) Kniegelenk
im Rahmen der bisherigen Versorgung" neu verfüge.

  Während A. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, beantragt die IV-Stelle deren Gutheissung.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1.  Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die zu Lasten der
Invalidenversicherung beanspruchte Versorgung des Beschwerdegegners mit
einem in der Oberschenkel-Prothese integrierten C-Leg-Kniegelenksystem eine
einfache und zweckmässige Hilfsmittelabgabe darstellt. Zur Beurteilung
dieser Frage ist von folgenden tatsächlichen Voraussetzungen (Erw. 2) und
rechtlichen Grundlagen (Erw. 3) auszugehen:

Erwägung 2

  2.

  2.1  Beim C-Leg (Computerized Leg) handelt es sich um ein
mikroprozessor-gesteuertes Prothesenkniegelenk mit aktivitätsabhängiger
elektronischer Kontrolle und Regelung der Stand- und
Schwungphasenwiderstände gemäss dem individuellen Gang des Patienten (vgl.
LARS KÖCHER, Das Kniegelenksystem C-Leg - klinische Versorgungsstatistik,
in: Med. Orth. Tech. 121 [2001] S. 129-134, S. 129). Eine komplexe Sensorik
erfasst kontinuierlich die Daten in jeder Phase des Gehens und reguliert die
Dämpfung

der Hydraulik. Der Prothesenträger kann sich bei unterschiedlichen
Gehgeschwindigkeiten unbeschwert und sicher bewegen. Dies gilt auch für das
Gehen auf verschiedenen Untergründen sowie für das alternierende
Treppabgehen. Die hydraulische Standphasendämpfung sichert das Kniegelenk
beim Fersenauftritt. Sie wird am Ende der Standphase bei Vorfusslast
deaktiviert, um die Schwungphase mit geringem Energieaufwand einleiten zu
können. Die Regelung der Schwungphase basiert auf "Echtzeitmessungen" auch
für unterschiedliche Geschwindigkeiten, wobei das elektronische System durch
ein Softwareprogramm gesteuert wird, welches im Mikrocontroller gespeichert
ist und alle Mess- und Regelvorgänge koordiniert. In Zeitabständen von 20
Millisekunden werden Winkel und Momente ermittelt und von einem
Mikroprozessor weiterverarbeitet. Die Energieversorgung erfolgt über einen
in die Knieachse integrierten Lithium-Ionen-Akku, dessen Kapazität für 25-30
Stunden ausreicht (H. STINUS, Biomechanik und Beurteilung des
mikroprozessorgesteuerten Exoprothesenkniegelenkes C-Leg, in: Z Orthop 138
[2000] S. 278-282, S. 279; Sonderdruck "C-Leg", Auszug aus dem Otto Bock
Prothesen-Kompendium; vgl. auch KASTNER/NIMMERVOLL/WAGNER, "Was kann das
C-Leg?" - Ganganalytischer Vergleich von C-Leg, 3R45 und 3R80, in: Med.
Orth. Tech. 119 [1999] S. 131-137; DIETL/KAITAN/ PAWLIK/ERRARA, C-Leg - Ein
neues System zur Versorgung von Oberschenkelamputationen, in:
Orthopädie-Technik 49 [1998] S. 197 -211).

  2.2  Was die medizinische Indikation für eine C-Leg-Ausstattung anbelangt,
beschränkt sich diese nach Empfehlung der Herstellerfirma und Auffassung von
Fachleuten grundsätzlich auf einseitig Oberschenkelamputierte mit
Mobilitätsgrad "uneingeschränkter Aussenbereichsgeher" oder
"uneingeschränkter Aussenbereichsgeher mit besonders hohen Ansprüchen an die
Mobilität" (Otto Bock Suisse AG: Einige Überlegungen zur Kostenfrage C-Leg;
von der Vorinstanz eingeholtes Gutachten des Dr. D., Leitender Arzt der
Orthopädischen Rehabilitation an der Rehaklinik Bellikon, vom 12. Februar
2004, S. 2 u. 5 f.; vgl. auch WETZ/HAFKEMEYER/WÜHR/DRERUP, Einfluss des
C-Leg-Kniegelenk-Passteiles der Fa. Otto Bock auf die Versorgungsqualität
Oberschenkelamputierter, in: Der Orthopäde 34 [2005] S. 298-319). Daraus
ergeben sich unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten
(zuverlässige statistische Angaben liegen namentlich für Deutschland vor)
schätzungsweise

30 bis 50 Patienten pro Jahr, welche in der Schweiz unter medizinischen
Gesichtspunkten mit dem C-Leg-Kniegelenksystem versorgt werden könnten (S. 2
f. des hievor genannten Gutachtens von Dr. D.). Dies würde unter
Zugrundelegung eines Verkaufspreises von etwa Fr. 40'000.- für eine
Beinprothese mit integriertem C-Leg-Kniegelenk zu Anschaffungskosten von
insgesamt rund 1,2 bis 2 Mio. Franken pro Jahr führen. Für die Ermittlung
der auf das C-Leg-System zurückzuführenden Mehrkosten müssen - wie die
Herstellerfirma im erwähnten Kostenvergleich zutreffend ausführt - die
Anschaffungskosten für die Versorgung mit herkömmlichen
Oberschenkel-Prothesen in Abzug gebracht werden.

Erwägung 3

  3.

  3.1
  3.1.1  Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten.
Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1),
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 22. Oktober 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 131 V 243
Erw. 2.1). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert.
Entsprechendes gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
gesetzlichen Vorschriften gemäss Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4.
IV-Revision).

  3.1.2  Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen.
Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw.
2.2). Die in Art. 61 ATSG enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht traten während der Rechtshängigkeit der
Beschwerde vor Vorinstanz in Kraft. Sie gelangen daher im hier zu
beurteilenden Fall bereits zur Anwendung (vgl. Erw. 6.2 hienach).

  3.2
  3.2.1  Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder
herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern
(Satz 1); dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu
berücksichtigen (Satz 2). Laut Art. 8 Abs. 2 IVG besteht u.a. nach Massgabe
von Art. 21 IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit
einer Eingliederung ins Erwerbsleben. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört
nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln. Die
diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen (namentlich Art. 21 IVG, Art. 14
IVV und Art. 2 HVI) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend
wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann.

  3.2.2  Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung
den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat
somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit
und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit
im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels
muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und
rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte
unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die
persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein
bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss
gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg
voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu
erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der
konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete
Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 130 V 491 mit Hinweisen;
MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni
1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

  3.2.3  Anspruch auf eine definitive funktionelle Beinprothese besteht
gemäss Ziff. 1.01 HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Art. 21
Abs. 2 IVG, soweit eine solche für die Fortbewegung notwendig ist. Eine
darüber hinausgehende Eingliederung

ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten Bereich im Sinne von Art. 21
Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI bildet nicht Voraussetzung für die
Prothesenversorgung (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG). Unter sämtlichen
Verfahrensbeteiligten ist indessen zu Recht unbestritten, dass sich die hier
aufgeworfene Frage nach der Anspruchsberechtigung auf eine
Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk einzig im Hinblick auf die
spezifischen beruflichen Anforderungen des Beschwerdegegners an die
Gehfähigkeit stellt. Für die Fortbewegung im ausserberuflichen Alltag wie
auch für die im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit am Firmensitz in X. zu
verrichtenden Aufgaben ist der Versicherte unbestrittenermassen auch mit
einer herkömmlichen Beinprothese hinreichend eingegliedert. Hingegen ist
streitig, ob er im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Begehung
und Inspektion der auf sämtlichen Kontinenten gelegenen Industriebaustellen
auf Kosten der Invalidenversicherung mit einer Oberschenkel-Prothese mit
C-Leg-Kniegelenk auszustatten ist.

Erwägung 4

  4.

  4.1
  4.1.1  Nach den vom kantonalen Gericht eingeholten Auskünften der
Arbeitgeberfirma vom 8. Oktober 2003 hat der Beschwerdegegner die Funktion
eines Geschäftsleiters der Firmengruppe inne. In dessen gesamtem
Aufgabenspektrum komme der Pflege von Kundenkontakten auf oberster
Hierarchiestufe ein hoher Stellenwert zu. Dies bedinge, dass der Versicherte
etwa 40 % seiner Arbeitszeit für den Besuch von Industrieanlagen aufwenden
müsse. Diese fänden sich, weil seine Arbeitgeberin als weltweit führende
Erstellerin von bestimmten Werksanlagen auftrete, über den ganzen Erdball
verteilt. Mit den regelmässigen Kundenbesuchen sei stets eine Besichtigung
des jeweiligen Werks verbunden, was (nicht nur) für einen Prothesenträger
recht beschwerlich und - insbesondere während der Bauphase - nicht
ungefährlich sei.

  4.1.2  Laut Stellungnahme des Hausarztes Dr. E. vom 17. Juni 2002 kam es
"in letzter Zeit [...] zu gehäuften Stürzen", die glücklicherweise ohne
grössere Verletzungen abgelaufen seien. Als Vorbeugung gegen weitere Stürze
und zur Erhaltung der Arbeitskraft des Beschwerdegegners als Leiter eines
international tätigen Unternehmens erachtete Dr. E. die Versorgung seines
Patienten mit einer Prothese "neuster Technologie (mit Bremshilfe)" als
dringend indiziert. Wie Dr. D. im bereits zitierten Gutachten der

Rehaklinik Bellikon vom 12. Februar 2004 zum C-Leg-Kniegelenksystem im
Allgemeinen festhält, ermöglicht dieses Oberschenkelamputierten ein
alternierendes Treppabgehen sowie das Gehen auf abschüssiger Rampe und auf
unebenem Gelände, was mit herkömmlichen Prothesen nur sehr schwer möglich
sei. Das C-Leg-System steuere beim Prothesenträger Bewegungsvorgänge, welche
beim Nichtamputierten unbewusst abliefen, und harmonisiere das Gangbild, für
dessen Aufrechterhaltung keine visuellen Kontrollen oder kognitiven
Leistungen mehr nötig seien. Als herausragendster Vorteil des Gebrauchs
eines C-Leg-Kniegelenks erscheine die nachgewiesene deutliche Reduktion der
Sturzgefahr; unter diesem Aspekt bestehe "kein Zweifel" daran, "dass das
C-Leg das sicherste und beste Kniegelenk auf dem Markt" sei. Mit Bezug auf
den Beschwerdegegner im Besonderen stellte Dr. D. im Gutachten fest, der
Versicherte befinde sich in exzellentem Allgemein- und Ernährungszustand; er
habe sich in den fast 40 Jahren, in denen er eine herkömmliche Prothese
trug, körperlich immer äusserst fit gehalten. Mit Blick auf den ausserhalb
des Büros zu verrichtenden Anteil an der Erwerbstätigkeit gehöre der
Beschwerdegegner eindeutig in die Kategorie der "uneingeschränkten
Aussenbereichsgeher" und leide weder an einer Begleiterkrankung noch an
einer Begleitverletzung. Weil der Versicherte bereits mit seiner
herkömmlichen Prothese ein ausserordentlich gutes Gangbild aufweise, könne
diesbezüglich von der nunmehr selber angeschafften Beinprothese mit
C-Leg-Kniegelenk keine qualitative Verbesserung erwartet werden. Eine solche
sei hingegen bei der Überwindung von Treppen und steil abschüssigen Rampen
erkennbar, welche sich jetzt nach den Angaben des Patienten zufolge der
Bremswirkung des C-Leg-Systems mühelos bewältigen liessen. Weil der
Versicherte seit einigen Jahren subjektiv eine grössere Angst vor Stürzen
empfinde und es wegen abnehmender koordinativer Fähigkeiten effektiv auch
häufiger zu einem solchen komme (nämlich etwa alle drei Wochen), liege der
Hauptnutzen der Versorgung mit einer C-Leg-ausgerüsteten Prothese für den
Beschwerdegegner in der Reduktion des Sturzrisikos. Unter diesem Blickwinkel
und in Anbetracht der Anforderungen vonseiten der Berufstätigkeit des
Versicherten (zum Teil sehr weite Reisen und Inspektion von Grossbaustellen)
erachtete Dr. D. die streitige Hilfsmittelversorgung im vorliegenden Fall
als funktionell notwendig.

  4.2  Aufgrund der angeführten Berichte von Arbeitgeberfirma und Hausarzt
sowie des medizinischen Gutachtens des Rehabilitationsfachmanns Dr. D. ist
unter den Prozessbeteiligten an sich zu Recht unbestritten, dass die Abgabe
einer Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk insofern für die Erhaltung
der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdegegners notwendig und geeignet ist (Art.
8 Abs. 1 IVG), als dieser seine bisherige Arbeitsstelle als CEO einer
international führenden Erstellerin von industriellen Grossanlagen auf die
Länge nur mehr mit einer die Sturzgefahr deutlich herabsetzenden
Beinprothese mit integriertem Kniegelenk der neuen Generation weiter
versehen kann. Angesichts der gegenüber dem Gutachter der Rehaklinik
Bellikon und im Bericht der Arbeitgeberfirma geschilderten Stürze, bei denen
der Versicherte nur mit Glück gravierenden Verletzungen entging, ist die
Weiterführung der im Ausland zu verrichtenden Aufgaben, namentlich der
Besuch von Werksanlagen während deren Bauphase, dem Beschwerdegegner mit
einer herkömmlichen Prothesenversorgung nicht mehr zumutbar. Was die (von
der Notwendigkeit begrifflich zu unterscheidende) Angemessenheit anbelangt
(vgl. Erw. 3.2.2 hievor), sind die Teilaspekte der sachlichen und
persönlichen Angemessenheit ebenfalls unbestrittenermassen gegeben: Der
Beschwerdegegner kommt mit der vom C-Leg-System verlangten neuen Gehtechnik
und mit der Prothese selber mühelos zurecht (persönliche Angemessenheit).
Diese Feststellung gilt auch unter dem Blickwinkel der - im Zusammenhang mit
der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen stets zu beachtenden -
prognostischen Beurteilung der Anspruchsberechtigung (BGE 110 V 102 oben;
RKUV 2004 Nr. U 508 S. 269 Erw. 5.3.5 [Urteil vom 23. Dezember 2003, U
105/03]). In Anbetracht des hervorragenden gesundheitlichen
Allgemeinzustandes und der Tatsache, dass der Versicherte gemäss den
Ausführungen in Dr. D.s Expertise während den beinahe 40 Jahren als
Prothesenträger nie Stumpfprobleme hatte - und dies bei einer Tragdauer der
Prothese von durchschnittlich 16 Stunden am Tag -, liess bereits im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Invalidenversicherung vom Juli 2002
prospektiv erwarten, dass der Beschwerdegegner mit dem anbegehrten
Hilfsmittel keine Schwierigkeiten bekunden werde. Der Umstand, dass die
Abgabe einer Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk den Versicherten in die Lage
versetzt, seine besonders gehintensive berufliche Tätigkeit (welche er bei
konventioneller

prothetischer Versorgung hätte einstellen müssen) in bis anhin gewohnter
Weise weiter auszuüben, führt zur Bejahung eines hinreichenden Masses an
Eingliederungswirksamkeit der C-Leg-Versorgung (sachliche Angemessenheit).
Streitig und im Folgenden zu prüfen sind hingegen die finanzielle und die
zeitliche Teilkomponente der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne.

  4.3
  4.3.1  Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im
Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck
gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger
Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche
Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Wie sich bereits aus
vorstehenden Ausführungen (Erw. 3.2 und 4.2) ableiten lässt, hat die
versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen
Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die
nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1
IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit
sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.
Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in
einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 131 V 19 Erw.
3.6.1, 170 Erw. 3, 130 V 173 Erw. 4.3.3, je mit Hinweisen).

  4.3.2  Das Beschwerde führende BSV bestreitet die finanzielle
Angemessenheit, weil die Versorgung mit dem C-Leg-System Kosten nach sich
ziehe, welche mehr als viermal so hoch seien wie die einer bisher genügenden
und zweckmässigen Prothesenversorgung. Nebst der aufwändigen Technik lasse
bereits diese Preisdifferenz darauf schliessen, dass es sich beim
C-Leg-Kniegelenk um eine "Luxusversorgung" handle, welche nicht in den
"Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen" könne. Zwischen
einer einfachen und zweckmässigen Versorgung und derjenigen mit einer
C-Leg-ausgerüsteten Beinprothese bestehe ein "krasses Missverhältnis,
welches die Abgabe eines solch kostspieligen Hilfsmittels nicht
verantworten" lasse. Sofern ein Anspruch vom Orthopädie-Techniker im Rahmen
des Kostenvoranschlags einleuchtend begründet und zusätzlich eventuell durch
einen Arztbericht bestätigt werde, könnte - als Alternative - zum Beispiel
die Versorgung mit einem "Activ-Line-Knie" von der Invalidenversicherung im
Einzelfall vergütet werden; die Abgabe

einer Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk sei jedoch nicht vorgesehen und
deshalb im mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT)
abgeschlossenen Tarifvertrag als "nicht IV-leistungspflichtig
gekennzeichnet" worden. Das Bundesamt habe zudem im August 2003 die
IV-Stellen explizit darauf aufmerksam gemacht, dass Versorgungen mit einem
C-Leg-Kniegelenk nicht als einfach und zweckmässig zu betrachten seien.

  4.3.3  Soweit das BSV einmal mehr (vgl. BGE 130 V 163) den Charakter der
Einfachheit und Zweckmässigkeit mit dem Fehlen einer IV-Tarifposition (Art.
27 IVG) begründet, kann ihm von vornherein nicht beigepflichtet werden.
Durch Abschluss von Tarifverträgen können die formellgesetzlichen
Leistungsansprüche nicht in normativ verbindlicher Weise beschränkt werden
(BGE 130 V 172 Erw. 4.3.2 mit Hinweisen). Der am 25. März 2002
abgeschlossene, mit Wirkung ab 1. April 2002 geltende Tarifvertrag zwischen
dem SVOT einerseits und den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG), dem
Bundesamt für Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung (vertreten
durch das BSV) andererseits führt unter Position 418 345 das
C-Leg-Versorgungsset auf und bewertet es mit 16'847 Taxpunkten. Beigefügt
ist der Vermerk "o*", was gemäss Zeichenerklärung im Anhang bedeutet, dass
dieses Hilfsmittel von der Unfallversicherung und der Militärversicherung
bei vorgängiger Zustimmung übernommen werden kann, nicht hingegen von der
Invalidenversicherung. Diese Beschränkung entfaltet jedoch im Verhältnis
zwischen versicherter Person und Versicherung, also hinsichtlich des
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs, keine Rechtswirksamkeit,
da Tarifverträge keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine
Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen
Bestimmungen darstellen. Es handelt sich hiebei um Vorgaben an die
Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre
Befugnisse auszuüben haben (BGE 130 V 171 Erw. 4.3.1). Dass das
C-Leg-Kniegelenk von der Unfall- und der Militärversicherung übernommen
werden kann, von der Invalidenversicherung aber nicht, geht schon deswegen
nicht an, weil die Einfachheits- und Zweckmässigkeitsanforderung bezüglich
einer bestimmten Leistung für alle Sozialversicherungszweige die gleiche
ist. Es handelt sich - auch unter der Geltung des ATSG - um einen
allgemeinen Rechtsgrundsatz, bei

dessen Konkretisierung auf die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen
ist. Die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss
sein (FRIEDRICH BELLWALD, Der Begriff des Hilfsmittels in der
Unfallversicherung, in: SZS 2005 S. 309 ff., S. 311). Entgegen der offenbar
vom BSV vertretenen Auffassung kann sich die Invalidenversicherung als
Einwohnerversicherung dem Fortschritt, hier im Bereich
technisch-orthopädischer Versorgungsmöglichkeiten, die in bestimmten
einzelnen Fällen eine erheblich bessere Eingliederung gewährleisten, nicht
einfach verschliessen. Zudem kann der Grundsatz der Einfachheit gemäss Art.
21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI so lange nicht verletzt sein, als der
voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Modells in einem
vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht (Erw. 4.3.1 hievor in fine;
vgl. auch Urteil H. vom 21. September 2004, I 195/04).

  4.3.4  Kommt das C-Leg-Kniegelenksystem somit grundsätzlich als
Hilfsmittelversorgung in Betracht, so ist sein Einsatz zu Lasten der
Invalidenversicherung doch auf jene Fälle zu beschränken, in denen ein
besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis - hier: spezielle berufliche
Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos -
nachgewiesen ist. Es kann also nicht nur um die Respektierung der
dargelegten medizinischen Indikationen gehen, welche den Kreis von
potenziellen C-Leg-Bezügern auf 30 bis 50 Personen pro Jahr beschränken
(Erw. 2.2 hievor). Vielmehr ist IV-rechtlich zusätzlich verlangt, dass die
Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk im konkreten Fall berufsbedingt
notwendig ist (vgl. vorstehende Erw. 3.2.3). Diese Voraussetzungen sind im
Falle des Beschwerdegegners eindeutig erfüllt, da er nur mehr mit einer
solcherart ausgerüsteten Oberschenkel-Prothese in der Lage ist, den mit
seiner beruflichen Stellung verbundenen Aufgaben weiterhin uneingeschränkt
nachzukommen. Das C-Leg-System reduziert nämlich die Sturz- und
Stolpergefahr namentlich auf unebenem Gelände, mithin im Arbeitsumfeld, wie
es der Versicherte bei der Begehung ausländischer Industrieanlagen und
entsprechender Baustellen ständig antrifft. Unter Ausklammerung
nachfolgender Erw. 4.4 und 4.5 erscheinen auf dem Hintergrund des Gesagten
die Versorgungskosten von rund Fr. 39'000.- (für die Dauer von fünf Jahren)
im Vergleich zu denjenigen einer konventionellen Ausstattung von bis zu rund
Fr. 8000.- nicht als finanziell unangemessen. Denn nach der Rechtsprechung
vermag

nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der
Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten
Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen (BGE
131 V 171 Erw. 3 in fine, 122 V 380 Erw. 2b/cc, 115 V 205 Erw. 4e/cc mit
Hinweis auf BGE 107 V 87, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht Fr.
450.- pro Woche für Transportkosten eines Sonderschülers zwar als
"aussergewöhnlich hoch" bezeichnete, gleichzeitig aber festhielt, es könne
nicht gesagt werden, die Kosten "ständen zu dem mit der Sonderschulung
angestrebten Eingliederungsziel in einem unvernünftigen, ja geradezu
unverantwortbaren Verhältnis").

  4.4
  4.4.1  Unter dem Blickwinkel der zeitlichen Angemessenheit muss
gewährleistet sein, dass der mit einer Eingliederungsmassnahme angestrebte
Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist (BGE 130 V 491 mit
Hinweisen; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 85 f., MAESCHI, a.a.O., N 21 zu Art. 33
MVG). Für die Verhältnismässigkeitsprüfung schreibt Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG
vor, dass "die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen"
sei ("ce droit est déterminé en fonction de toute la durée d'activité
probable"; "per stabilire tale diritto, è considerata tutta la durata di
lavoro prevedibile"). Gemäss ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil B. vom
8. Juli 1969 (EVGE 1969 S. 151 Erw. 5) bemisst sich die "gesamte noch zu
erwartende Arbeitsdauer" nach den für die Versicherten einer bestimmten
Altersstufe geltenden statistischen Daten (aktuell: 5. Auflage der
Barwerttafeln von STAUFFER/ SCHAETZLE, Tafel 43) und umfasst somit
namentlich auch denjenigen Teil der mittleren Aktivitätsdauer, mit dem die
versicherte Person nach Eintritt in das AHV-Rentenalter noch rechnen kann;
Besonderheiten des konkreten Einzelfalles (Berufsart, Stellung im Beruf,
allgemeiner Gesundheitszustand) sind nur zu berücksichtigen, wenn sich eine
solche Abweichung von der dargelegten Regel deutlich aufdrängt (BGE 101 V 51
in fine; ZAK 1982 S. 229 Erw. 3b, 1971 S. 275 Erw. 2a, 1970 S. 112; Urteil
P. vom 15. Juni 2004, I 248/03; unveröffentlichtes Urteil D. vom 30.
Dezember 1993, I 180/93; MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 59 und 94).

  Den letztgenannten Grundsatz hat die Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht
weiter verschärft: Zum einen darf den im Zeitpunkt der Beurteilung
bestehenden subjektiven Absichten der versicherten Person bezüglich ihrer
zukünftigen Aktivität keine Bedeutung beigemessen werden; denn diese
Vorhaben lassen sich in der Regel nicht zuverlässig feststellen und sind
zudem in hohem Masse der Möglichkeit oder der Wahrscheinlichkeit einer
späteren Gesinnungsänderung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder
sonstigen persönlichen oder familiären Gründen ausgesetzt. Zum andern ist
schon aus Gründen der Rechtsgleichheit kein Unterschied zwischen
Unselbstständigerwerbenden (mit oder ohne Pensionsanspruch) und
Selbstständigerwerbenden zu machen (BGE 101 V 52 Erw. 3b; ZAK 1989 S. 455
Erw. 3, 1982 S. 229 Erw. 3b; a.a.O., MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], S. 94).

  Auf dieser objektivierten Grundlage ist nach der aufgezeigten
Gerichtspraxis zu prüfen, ob eine Eingliederungsvorkehr in zeitlicher
Hinsicht angemessen ist, weil sie den verlangten sachlichen
Eingliederungserfolg während der der versicherten Person noch verbleibenden
gesamten Aktivitätsperiode (oder wenigstens während eines bedeutenden Teils
davon) erwarten lässt, wobei die verbleibende Aktivitätsdauer noch
verhältnismässig lange dauern muss (vgl. BGE 104 V 83 Erw. 3b, 101 V 50 Erw.
3b; EVGE 1969 S. 151 Erw. 5 am Anfang).

  4.4.2  Im hier zu beurteilenden Fall war der Beschwerdegegner, als er im
Juli 2002 bei der IV-Stelle das Gesuch um Abgabe einer Beinprothese mit
C-Leg-Kniegelenk einreichte, 61 Jahre und 9 Monate alt. Nach der hievor
erwähnten Tafel 43 der 5. Auflage von STAUFFER/SCHAETZLE konnte er somit
noch mit einer Aktivitätsdauer von etwas mehr als 14 Jahren rechnen.
Hinsichtlich der damals noch zu erwartenden konkreten Arbeitsdauer des
Versicherten liegt seitens der Arbeitgeberfirma einzig die Auskunft vom 8.
Oktober 2003 vor, wonach eine vorzeitige Pensionierung nicht vorgesehen sei.
Ferner hat der Versicherte selber gegenüber dem ärztlichen Gutachter Dr. D.
am 12. Februar 2004 angegeben, die Arbeit mache ihm Spass und er habe
"geschäftsintern keine Alterslimite". Die technisch (bzw. aufgrund der
Garantie des Herstellers) auf drei bis fünf Jahre angelegte, anschliessend
zu erneuernde C-Leg-Versorgung erlaubt es dem Beschwerdegegner, seine
Eingliederung im bisherigen Beruf während der noch verbleibenden

Aktivitätsdauer oder zumindest eines erheblichen Teils davon zu bewahren.

  Angesichts dieser Sachlage wäre bei Heranziehen der bisherigen, in Erw.
4.4.1 hievor angeführten Rechtsprechung (so letztmals im unveröffentlichten
Urteil D. vom 30. Dezember 1993, I 180/93) die zeitliche Angemessenheit
ebenfalls erfüllt, womit einer Zusprechung des anbegehrten Hilfsmittels an
den Versicherten nichts entgegenstünde. Im Folgenden (Erw. 4.5 hienach) wird
indessen der Frage nachgegangen, ob bei Versicherten, die in
unselbstständiger Stellung erwerbstätig sind und im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung relativ kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter stehen,
an der bisherigen Gerichtspraxis festzuhalten oder aber - in Abkehr davon -
grundsätzlich nicht mehr auf die verbleibende mittlere Aktivitätsdauer
gemäss Barwerttafeln abzustellen ist.

  4.5
  4.5.1  Zunächst ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des zweiten
Satzes von Art. 8 Abs. 1 IVG angezeigt:
  Vor dem am 1. Januar 1968 erfolgten In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes
vom 5. Oktober 1967 (AS 1968 29 42) fehlte es an einer dem zweiten Satz von
Art. 8 Abs. 1 IVG entsprechenden Bestimmung in der ursprünglichen Fassung
des IVG. Im Zusammenhang mit der prognostisch zu beantwortenden Frage nach
der geforderten Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs von medizinischen
Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG hatte das Eidgenössische
Versicherungsgericht unter altem Recht folgende Rechtsprechung entwickelt
(EVGE 1966 S. 212 Erw. 1e; vgl. auch EVGE 1967 S. 165 Erw. 1 in fine und ZAK
1970 S. 114 Erw. 2 am Anfang):

   "Bei älteren Versicherten ist zu beachten, dass die erwerblich günstigen
    Auswirkungen auch hinsichtlich der Dauer wesentlich sein müssen. Unter
    welchen Umständen das zutrifft, kann nicht abstrakt ein für allemal
    festgelegt werden. Doch verlangt die rechtsgleiche Behandlung aller
    Versicherten eine objektive Grundlage für die Abgrenzung der dauernden
    von den nicht dauernden Auswirkungen. Diese Basis findet sich in Art. 10
    Abs. 1 IVG. Danach geht die invalidenversicherungsrechtlich massgebende
    Aktivitätsperiode mit der Entstehung des Anspruches auf eine
    AHV-Altersrente zu Ende, für Männer also mit der Zurücklegung des 65.
    Altersjahres (Art. 21 Abs. 1 AHVG). In diesem Sinne ist eine
    voraussichtlich günstige Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit hinsichtlich
    der Dauer dann als wesentlich anzusehen, wenn sie, verglichen mit der

    nach dem IVG massgebenden Aktivitätsperiode, bedeutend ist und sich
    ferner in entsprechendem Ausmass während dieser Periode auswirkt."

  Diese Gerichtspraxis führte dazu, dass in vielen Fällen bereits einige
Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters ein Anspruch auf medizinische
Massnahmen der Invalidenversicherung verneint werden musste
(unveröffentlichtes Urteil D. vom 30. Dezember 1993, I 180/93). Die
Eidgenössische Expertenkommission für die 1. IVG-Revision vertrat
demgegenüber einhellig die Auffassung, dass bei der Beurteilung des
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen stets die gesamte noch zu erwartende
Aktivitätsperiode der versicherten Person zu berücksichtigen sei (Protokoll
der Sitzung der Expertenkommission vom 1. Februar 1966, S. 4 f.; Bericht der
Expertenkommission vom 1. Juli 1966 S. 30 f. und 144). Der Bundesrat trug
dieser Empfehlung mit der Formulierung des zweiten Satzes von Art. 8 Abs. 1
IVG seines Entwurfs Rechnung (BBl 1967 I 669 und 707 = FF 1967 I 694 et
737); die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung wurde schliesslich von beiden
Kammern des Parlaments diskussionslos angenommen (Amtl. Bull. 1967 S 223 und
N 438).

  4.5.2  Die dargelegte Entstehungsgeschichte der in Frage stehenden Norm
zeigt, dass die (im Wortlaut vollständig zum Ausdruck gelangende)
Regelungsabsicht des (historischen) Gesetzgebers dahin ging, bei der
Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen die gesamte noch zu
erwartende Aktivitätsperiode einer versicherten Person zu berücksichtigen,
d.h. auch die Arbeitsdauer nach Vollendung des AHV-Rentenalters. Diese
gesetzgeberische Regelungsabsicht bleibt für das Gericht bestimmend. Denn
obwohl die Auslegung des Gesetzes nicht entscheidend historisch zu
orientieren ist, ist sie im Grundsatz dennoch auf die Regelungsabsicht des
Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen
auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen
Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den
Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der
herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt (BGE 126 II 230 Erw. 2a
mit Hinweisen).

  4.5.3  Diese Regelungsabsicht hindert indessen das Eidgenössische
Versicherungsgericht nicht, insofern seine mit EVGE 1969 S. 151 Erw. 5
eingeleitete und seither stets bestätigte (und sogar verschärfte)
Rechtsprechung zu überdenken, als es seinerzeit den

Begriff der "gesamten noch zu erwartenden Arbeitsdauer" objektivierte, indem
es sich für deren Beurteilung fortan restriktiv auf statistische Daten
stützte. Hier hat eine weit individuellere Betrachtungsweise Platz zu
greifen, welche nicht mehr beinahe ausschliesslich auf die mittlere
Aktivitätsdauer gemäss Barwerttafeln abstellt, sondern die konkreten
Umstände des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles mit berücksichtigt
(beispielsweise sich aus den Akten ergebende Hinweise bezüglich der Absicht,
auf einen bestimmten Zeitpunkt hin in den Ruhestand zu treten, oder die
unter Umständen von vornherein fehlende Möglichkeit eines Angestellten, sein
Arbeitsverhältnis über das vorgesehene Rentenalter hinaus weiterzuführen).
Die geringere Praktikabilität für die rechtsanwendenden Behörden wird dabei
durch grössere Sachgerechtigkeit und Lebensnähe aufgewogen: Gemäss der im
Anhang 4 bei STEFAN SPYCHER (Auswirkungen von Regelungen des
AHV-Rentenalters auf die Sozialversicherungen, den Staatshaushalt und die
Wirtschaft, hrsg. vom BSV, Bern 1997) angeführten Tabelle lag 1990 die
schweizerische Erwerbsquote von 65-jährigen und älteren Männern bei 8,9 %,
von Frauen dieser Altersgruppe bei nur mehr 3,0 %. Die seit Jahrzehnten
stetig sinkende Tendenz dürfte durch die Einführung der obligatorischen
beruflichen Vorsorge durch das BVG eine weitere Verstärkung erfahren haben.
Die grundsätzliche Mitberücksichtigung fallbezogener Umstände ist Ausdruck
einer - von Wortlaut und gesetzgeberischer Regelungsabsicht gedeckten -
Akzentverschiebung bei der Interpretation des zweiten Satzes von Art. 8 Abs.
1 IVG: Zu fragen ist nicht in erster Linie nach der statistischen
Aktivitätserwartung im Sinne der theoretisch verbleibenden Arbeits- und
Erwerbsfähigkeitsdauer als vielmehr nach der im konkreten Fall individuell
noch zu erwartenden Dauer der effektiven Erwerbstätigkeit.

  4.5.4  Aufgrund vorstehender Überlegungen ist die bisherige Rechtsprechung
- wenigstens für den Kreis relativ kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter
stehender Unselbstständigerwerbender - nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr
ist in solchen Fällen bei der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich davon auszugehen, dass
sich "die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer" im Sinne von Art. 8 Abs.
1 Satz 2 IVG auf den verbleibenden Zeitraum bis zur Vollendung des 64./65.
Altersjahres beschränkt und eine Abweichung hievon nur bei Vorliegen ganz
besonderer und konkreter

Umstände möglich ist, welche die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über
das Rentenalter hinaus prognostizieren lassen.

  Anzumerken bleibt, dass sich die dargelegte neue Betrachtungsweise
ausschliesslich auf Eingliederungsmassnahmen bezieht, welche die
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person im Auge haben. Soweit es um
Vorkehren zur Eingliederung in den bisherigen Aufgabenbereich, etwa den
Haushalt, geht (vgl. die mit der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 hin
geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG, welche indessen nur "im
Sinne einer vermehrten Klarheit" die mit Bezug auf den Begriff der
Erwerbsfähigkeit schon bisher weite Auslegung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts wiedergibt: BBl 2001 3266 f. = FF 2001 3109 sv. mit
Hinweis auf BGE 108 V 212 Erw. 1c; vgl. auch BGE 115 V 199 Erw. 5b), ist
hinsichtlich der Prüfung der zeitlichen Angemessenheit das Heranziehen der
statistischen Daten zur verbleibenden Aktivitätsdauer nicht zu beanstanden
(vgl. auch nachfolgende Erw. 4.5.5 in fine).

  4.5.5  Die Änderung der bisherigen Gerichtspraxis steht in Übereinstimmung
mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der
Berechnung des haftpflichtrechtlichen Invaliditäts- und Versorgerschadens im
Falle unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht mehr - wie nach der früheren
Bundesgerichtspraxis (BGE 116 II 297 Erw. 3c, 104 II 309 Erw. 9c) - auf das
statistische Aktivitätsende, sondern auf das AHV-Rentenalter hin zu
kapitalisieren ist (BGE 126 II 240 ff. Erw. 4b-d, 124 III 226 Erw. 3a, 123
III 117 f. Erw. 6a-c). Im erst- wie im letztgenannten der unmittelbar hievor
angeführten Urteile finden sich zahlreiche Literaturzitate; BGE 123 III 117
Erw. 6b ist zu entnehmen, dass die herrschende Doktrin die frühere
Rechtsprechung als überholt betrachtete, weil "les personnes actives, tout
au moins les personnes de condition dépendante, c'est-à-dire les salariés,
mettent en principe un terme à leur activité lucrative à l'âge de la
retraite grâce au développement des assurances sociales et de la prévoyance
professionnelle". Dieser Argumentation konnte sich auch das Bundesgericht
nicht weiter verschliessen (BGE 123 III 118 Erw. 6b in fine).

  Die angeführte Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führte
dazu, dass in der aktuellen 5. Auflage der Barwerttafeln von
STAUFFER/SCHAETZLE der Begriff der Aktivität in der Ruhestandsphase nicht
mehr an die Erwerbsfähigkeit geknüpft ist, sondern

als Fähigkeit verstanden wird, autonom zu handeln und beispielsweise den
eigenen Haushalt zu führen (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren - Handbuch zur
Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, Rz 5.52). In dieser Änderung der
Grundlagen von Tafel 43 ist ebenfalls ein gewichtiges Argument gegen deren
restriktive Heranziehung bei der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit
von Massnahmen zu erblicken, welche der Eingliederung ins Erwerbsleben
dienen.

Erwägung 5

  5.  Wie sich die dargelegte Rechtsprechungsänderung zum zweiten Satz von
Art. 8 Abs. 1 IVG auf den vorliegenden Fall auswirkt, lässt sich aufgrund
der gegebenen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Namentlich kann
weder eindeutig bejaht noch verneint werden, ob im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bei der IV-Stelle vom Juli 2002 (vgl. hiezu BGE 110 V 102
oben) ganz besondere Umstände im Sinne von Erw. 4.5.4 vorlagen, welche die
Weiterführung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners in der angestammten
Funktion über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus prognostizieren
liessen. Die Verwaltung wird diesen Punkt, welchem nach der bisherigen
Rechtsprechung praktisch keine Bedeutung zukam (vgl. Erw. 4.4.1 hievor),
näher abzuklären haben. Mit Bezug auf die zeitliche Angemessenheit kann
einzig festgestellt werden, dass eine C-Leg-Versorgung dem Versicherten auf
jeden Fall erlauben würde, seine bisherige Funktion während der gesamten
noch verbleibenden Aktivitätsperiode auszuüben, unabhängig davon, ob diese
nur bis zur Vollendung des 65. Altersjahres (Regelfall der neuen
Rechtsprechung) oder aber darüber hinaus andauert. Die IV-Stelle wird
indessen - sowohl im einen wie auch im anderen Fall - weiter zu beantworten
haben, ob die verbleibende Aktivitätsdauer überdies noch als
verhältnismässig lang gelten kann, was unter dem Gesichtspunkt der
zeitlichen Angemessenheit ebenfalls erforderlich ist (Erw. 4.4.1 hievor in
fine). Während nach dem Gesagten einem deutlich jüngeren Versicherten bei
sonst identischen Begleitumständen das hier streitige Hilfsmittel ohne
weitere Abklärungen zu Lasten der Invalidenversicherung zuzusprechen wäre
(vgl. Erw. 4.2 ff. hievor, insbesondere Erw. 4.3.4), wird die Verwaltung im
vorliegenden Fall nach erfolgter Aktenergänzung darüber zu befinden haben,
ob die Versorgung des (im Gesuchszeitpunkt) 61 ¾ Jahre alten
Beschwerdegegners mit dem C-Leg-Kniegelenksystem angesichts des zur
Diskussion stehenden finanziellen Eingliederungsaufwandes

und des davon prospektiv zu erwartenden Eingliederungsnutzens (Erhaltung
vollständiger Erwerbsfähigkeit in hoch qualifizierter beruflicher Tätigkeit)
in zeitlicher Hinsicht angemessen (verhältnismässig) ist.

Erwägung 6

  6.

  6.1  Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist
deshalb kostenlos (Art. 134 OG).

  Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
letztinstanzliche Verfahren (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG) sind
nicht erfüllt: Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer
Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei im Sinne von Art. 159 OG (BGE 110 V 57 Erw. 3a;
SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5; Urteil K. vom 10.
Februar 2004, U 199/02). Demzufolge steht dem Beschwerdegegner als im
vorliegenden Verfahren unterliegender Partei keine Entschädigung zu (Art.
159 Abs. 1 OG), während dem obsiegenden BSV von Gesetzes wegen keine
Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Art. 159 Abs. 2 OG).

  6.2  Nach der zu alt Art. 69 IVG in Verbindung mit dem früheren Art. 85
Abs. 2 lit. f AHVG ergangenen Rechtsprechung gilt es auch im kantonalen
Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen)
Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte
Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 110 V 57 Erw. 3a;
SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5; Urteil K. vom 10.
Februar 2004, U 199/02). An dieser Gerichtspraxis ist auch im Hinblick auf
den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 61 lit. g ATSG (hier
anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG; Erw. 3.1.2 hievor) festzuhalten (so auch
KIESER, ATSG-Kommentar, N 100 zu Art. 61). Die durch das kantonale Gericht
zugesprochene Parteientschädigung an den heutigen Beschwerdegegner und
damaligen Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen
Entscheids) ist demnach trotz des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu
bestätigen, hätte doch der Versicherte seinerzeit unter dem Blickwinkel der
Parteientschädigungsfrage

auch dann obsiegt, wenn bereits die Vorinstanz eine Rückweisung der
Streitsache zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen angeordnet hätte.