Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 V 166



Urteilskopf

132 V 166

  18. Urteil i.S. Verein Pro Life gegen Kranken- und Unfallversicherung
Panorama (K 71/04), Kranken- und Unfallversicherung Panorama gegen sansan
Versicherungen AG (K 73/04), sansan Versicherungen AG gegen Kranken- und
Unfallversicherung Panorama (K 74/04) sowie Bundesamt für Gesundheit gegen
1. Kranken- und Unfallversicherung Panorama, 2. sansan Versicherungen AG,
betreffend Verein Pro Life (K 75/04), und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
  K 71/04 + K 73/04 + K 74/04 + K 75/04 vom 9. Januar 2006

Regeste

  Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG; Art. 87 KVG: Feststellungsklage.

  Die Klage des bisherigen Krankenversicherers auf Feststellung, dass rund
29'000 Versicherte, in deren Namen der Verein Pro Life die obligatorischen
Krankenversicherungsverhältnisse gekündigt hat, weiterhin bei ihm versichert
seien, ist zulässig. (Erw. 4 und 7)
  Art. 7 Abs. 1 KVG; Art. 32 ff. OR: Kündigung der Krankenversicherung;
Stellvertretung.

  Die vom Verein Pro Life als bevollmächtigtem Vertreter im Namen von rund
29'000 Mitgliedern mittels eines Schreibens an den bisherigen Versicherer
ausgesprochene Kündigung der Versicherungsverhältnisse in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist rechtsgültig. (Erw. 8)
  Art. 7 Abs. 2 KVG: Wechsel des Versicherers unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist.

  Im Falle der Mitteilung einer neuen Prämie kann der Versicherungswechsel
unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erfolgen; dabei spielt es keine
Rolle, ob die neue Prämie höher, tiefer oder gleich hoch wie die bisherige
ist. (Erw. 9)

Sachverhalt

  A.- Am 21. November 1996 schlossen der Verein Pro Life (im Folgenden: Pro
Life oder der Verein) und die damalige Personalkrankenkasse Zürich (PKK;
heute: Panorama) einen Zusammenarbeitsvertrag, laut welchem Pro Life seine
Mitglieder an die PKK vermitteln sollte. In einem gemeinsamen Rundschreiben
vom April 2003 an die betroffenen Mitglieder von Pro Life orientierten die
Panorama und Pro Life über eine bevorstehende Anpassung der Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung per 1. Juli 2003 und das sich
hieraus ergebende Kündigungsrecht. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 kündigte
Pro Life den Zusammenarbeitsvertrag mit der Panorama mit sofortiger Wirkung.
In einem weiteren Schreiben

vom gleichen Tag teilte der Verein der Panorama mit, dass er gestützt auf
die von seinen Mitgliedern ausgestellte Vollmacht alle obligatorischen
Krankenpflegeversicherungen nach KVG und alle sonstigen Versicherungen nach
KVG (Taggeldversicherungen usw.) wegen Prämienankündigung/-erhöhung per 30.
Juni 2003 kündige. Ausserdem kündige er alle Zusatzversicherungen nach VVG
auf den 31. Dezember 2003. Beigelegt war eine Liste der Vereinsmitglieder,
welche Pro Life mit der Kündigung bevollmächtigt hatten. Pro Life
informierte seine Mitglieder mit Brief vom 23. Mai 2003 über diesen Schritt,
wobei der Verein festhielt, die "sansan Versicherungen AG" (nachfolgend:
sansan) sei der neue Partner von Pro Life, der alle bei Panorama
versicherten Mitglieder per 1. Juli 2003 übernehmen werde. Gestützt auf eine
Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) teilte die
Panorama den betroffenen Versicherten Mitte Juni 2003 mit, eine
Pauschalkündigung der Krankenpflegeversicherung sei generell nicht
rechtsgültig; nach geltendem Recht seien nur persönliche Kündigungen der
Versicherten möglich. Es könnten aber nur jene Austritte per 30. Juni 2003
berücksichtigt werden, die bis 31. Mai 2003 bei ihr eingetroffen seien.
Ansonsten bleibe der Versicherungsschutz bei der Panorama bestehen. In einem
Schreiben an seine Mitglieder vom 11. Juni 2003 reagierte Pro Life auf das
Rundschreiben der Panorama und hielt an der Gültigkeit der Kündigungen fest.
Zusätzlich forderte er seine Mitglieder auf, die Kündigung mittels Versandes
eines vorgedruckten Formulars an die Panorama persönlich zu bestätigen. Mit
Schreiben vom 18. Juni 2003 teilte die sansan der Panorama mit, dass die auf
der beigefügten, 376 Seiten umfassenden Liste aufgeführten Personen ab 1.
Juli 2003 für die Krankenpflege nach KVG bei ihr versichert seien.

  B.- Am 19. Juni 2003 liess die Panorama beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zug gegen die sansan Klage einreichen mit den Anträgen, es sei
festzustellen, dass die kollektive Kündigung vom 22. Mai 2003 für 29'000
Versicherte durch den Verein Pro Life nichtig ist; ferner sei festzustellen,
dass die Mitglieder des Vereins Pro Life, die zugleich Versicherte der
Panorama sind, weiterhin bei dieser versichert bleiben und von sansan nicht
per 1. Juli 2003 in deren obligatorische Krankenpflegeversicherung
aufgenommen werden dürften, mit Ausnahme derjenigen, die individuell und
fristgerecht von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht haben.

  Des Weiteren ersuchte die Panorama um den Erlass vorsorglicher Massnahmen,
welche der Vorsitzende der Sozialversicherungsrechtlichen Kammer des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug am 20. Juni 2003 zunächst anordnete, mit
Verfügung vom 4. Juli 2003 indessen wieder aufhob und nunmehr der Panorama
vorläufig und vorsorglich untersagte, während Hängigkeit des Verfahrens den
Mitgliedern des Vereins Pro Life, welche über Pro Life die Versicherung per
1. Juli 2003 gekündigt und nicht ausdrücklich von der Panorama die
Wiederaufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung verlangt
hätten, Mahnungen, neue Rechnungen oder neue Policen zu verschicken bzw.
Inkassomassnahmen gegen sie einzuleiten; überdies wurde die Panorama
verpflichtet, die im Anschluss an die erfolgte Kündigung eingeleiteten
Inkassomassnahmen rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht bezog den
Verein Pro Life als Mitbeteiligten in das Verfahren ein. In der Duplik
beantragte die sansan widerklageweise, die Panorama sei anzuweisen, die
Überführung der Pro Life-Mitglieder in die obligatorische
Krankenversicherung der sansan unter Berücksichtigung der gesamten damit
verbundenen Modalitäten, namentlich der individuellen Prämienverbilligungen
und der irrtümlich bezahlten Prämien, rückwirkend sicherzustellen. Mit
Entscheid vom 31. März 2004 hiess das Verwaltungsgericht die Klage, soweit
es darauf eintrat, insofern teilweise gut, als es feststellte,
- dass vom Verein Pro Life vertretene Versicherte mit Wohnsitz in den
  Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Graubünden, Luzern,
  St. Gallen, Solothurn, Schwyz oder Thurgau ab dem 1. Juli 2003 nicht mehr
  bei der Panorama, sondern bei der sansan versichert seien;
- von Pro Life vertretene Versicherte mit Wohnsitz in anderen Kantonen erst
  ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei der Panorama, sondern bei sansan
  obligatorisch krankenversichert seien;
- die Kündigung der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG bei der
  Panorama für alle jene von Pro Life vertretenen Versicherten, die bis zum
  30. Juni 2003 der Panorama Prämien für ein Jahr entrichtet hatten, per 30.

  Juni 2003 gültig ausgesprochen worden sei;
- die Kündigung der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG bei der
  Panorama für alle diejenigen von Pro Life vertretenen Versicherten, die
  nicht bis zum 30. Juni 2003 der Panorama

  Prämien für ein Jahr entrichtet hatten, auf Ende jenes Monats Gültigkeit
  erlangt, in dem sie der Panorama Prämien für ein Jahr entrichtet haben.

  Die Widerklage der sansan wies es ab, soweit darauf einzutreten sei,
während es die Gerichtskosten den beiden Parteien je zur Hälfte auferlegte
und die Parteikosten wettschlug.

  C.- Gegen diesen Entscheid führen Pro Life, Panorama, sansan und das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

  C.a Pro Life beantragt, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei festzustellen, dass sämtliche vom Verein vertretenen
Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz ab dem 1. Juli 2003 nicht mehr bei
der Panorama, sondern bei der sansan versichert sind; ferner sei die
Panorama zu verpflichten, die erstinstanzlichen Parteikosten von Pro Life zu
übernehmen.

  C.b Die Panorama lässt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
verlangen mit der Feststellung, dass die bei ihr versicherten Mitglieder von
Pro Life auch über den 1. Juli 2003 hinaus bei ihr versichert und die
kollektive Kündigung vom 22. Mai 2003 durch Pro Life sowie die kollektive
Mitteilung der Aufnahmebestätigungen durch die sansan als neuer Versicherer
vom 18. Juni 2003 ungültig seien. In formell-rechtlicher Hinsicht beantragt
die Panorama die Sistierung des Verfahrens bis nach Abschluss der
Vergleichsverhandlungen der Parteien; für den Fall, dass keine Einigung
zustande komme, sei ihr eine angemessene Frist zu eingehender Begründung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzusetzen.

  C.c Die sansan lässt beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei
insoweit aufzuheben, als festzustellen sei, dass alle von Pro Life
vertretenen Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz ab 1. Juli 2003 nicht
mehr bei der Panorama obligatorisch krankenversichert sind und die Kündigung
der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG bei der Panorama für alle von
Pro Life vertretenen Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz gültig per 30.
Juni 2003 erfolgte. Ferner seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für
das kantonale Verfahren neu zu regeln.

  C.d Das BAG schliesslich stellt das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und es sei eine neue materielle

Beurteilung im Sinne seiner Ausführungen vorzunehmen. Es legt verschiedene
Unterlagen ins Recht.

  Mit Eingabe vom 22. November 2004 beantragt die sansan, die Beilagen des
BAG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien teilweise aus den Prozessakten
zu entfernen; eventuell sei die Akteneinsicht in die im Einzelnen
aufgeführten Beschwerdebeilagen sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu
verweigern.

  C.e Auf die Wiedergabe der Anträge der jeweiligen Gegenparteien und der
als Mitinteressierte Beigeladenen kann verzichtet werden, da sich die
Standpunkte aller am Verfahren beteiligten Parteien aus den in den
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gestellten Anträgen ergeben. Soweit die
Stellungnahmen hievon abweichen, wird in den Erwägungen darauf Bezug
genommen.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1.  (Verfahrensvereinigung; vgl. BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

Erwägung 2

  2.

  2.1  Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art.
104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

  Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

  2.2  Das BAG hat mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verschiedene
Aktenstücke eingereicht, welche zu einem grossen Teil die geschäftlichen
Beziehungen zwischen Pro Life und der sansan betreffen. Die neu aufgelegten
Urkunden sind für die Beurteilung

der hier streitigen Rechtsfragen unerheblich, weshalb die Vorinstanz nicht
gehalten war, diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen beizuziehen. Die Beilagen des BAG sind daher ausser Acht zu lassen,
soweit sie die Zusammenarbeit und die geschäftlichen Beziehungen zwischen
Pro Life und sansan sowie Helsana betreffen und nicht bereits im
vorinstanzlichen Klageverfahren ins Recht gelegt wurden.

Erwägung 3

  3.  Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

  Pro Life wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der
Sozialversicherungsrechtlichen Kammer des kantonalen Verwaltungsgerichts vom
20. Juni 2003 ersucht, zum Erlass vorsorglicher Massnahmen bis 30. Juni 2003
Stellung zu nehmen und bis 10. Juli 2003 eine Klageantwort einzureichen. In
der Folge nahm der Verein am kantonalen Prozess teil. Für den Einbezug von
Pro Life ins Verfahren bestanden zwingende sachliche Gründe, löste doch der
Verein mit der Kündigung der Krankenversicherung seiner Mitglieder den
Rechtsstreit aus und ist es unabdingbar, dass sich die Rechtskraft des
Urteils auch auf Pro Life bezieht, was mit dem Institut der Beiladung
erreicht wird (BGE 130 V 502 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen ganz
oder teilweise unterlegen ist, ist im Sinne von Art. 103 lit. a OG berührt
und legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (BGE 127 V 109
Erw. 2a). Pro Life ist als Beigeladener im kantonalen Verfahren somit
beschwerdelegitimiert.

Erwägung 4

  4.  Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist nach Art. 87 KVG das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte
Versicherer seinen Sitz hat. Da den Krankenversicherern keine Befugnis zum
Erlass von Verfügungen gegenüber einem anderen Krankenversicherer zusteht,
haben sie sich bei Streitigkeiten untereinander direkt an das nach Art. 87
KVG örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht zu wenden (BGE 130 V
222 Erw. 5.3). Dabei ist zu beachten, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 KVG
Streitigkeiten der Versicherer unter sich vom Anwendungsbereich des ATSG
ausgenommen sind. Die Vorinstanz als örtlich zuständiges
Versicherungsgericht hat demnach zu Recht das Klageverfahren nach Art. 87
KVG für anwendbar erklärt.

Erwägung 5

  5.  In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Panorama beantragen, das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei bis nach Abschluss der
Vergleichsverhandlungen der Parteien zu sistieren. Falls keine Einigung
zustande komme, sei ihr eine angemessene Frist zur eingehenden Begründung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzusetzen.

  5.1  Da das BAG, das als Prozesspartei in einen aussergerichtlichen
Vergleich einbezogen werden müsste, eigenen Angaben zufolge eine gütliche
Einigung ablehnt, und keine anderen Gründe für eine Sistierung des
Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht namhaft gemacht
werden, ist diesem Verfahrensantrag nicht stattzugeben.

  5.2  Laut Art. 108 Abs. 3 OG ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Behebung des Mangels anzusetzen, wenn die Beilagen fehlen oder die
Begehren des Beschwerdeführers oder die Begründung der Beschwerde die nötige
Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich
unzulässig herausstellt.

  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Panorama enthält klare Anträge und
ist zwar bloss summarisch, aber doch hinreichend begründet. Es fehlt somit
an einer tatbeständlichen Unklarheit im Sinne des Art. 108 Abs. 3 OG (in SVR
2004 IV Nr. 25 S. 76 veröffentlichte Erw. 3.2 des in BGE 130 V 61
auszugsweise publizierten Urteils M. vom 27. Oktober 2003, I 138/02). Die
Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
fällt damit ausser Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen
ist.

Erwägung 6

  6.  Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht die
Rechtsgültigkeit der Kündigung der Krankenversicherungsverhältnisse
(obligatorische Krankenpflege und Taggeld), die Pro Life in Vertretung
seiner Vereinsmitglieder mit Schreiben vom 22. Mai 2003 an die Panorama per
30. Juni 2003 vorgenommen hat. Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens bildet demgegenüber das Verhältnis zwischen Pro Life
und der sansan; namentlich sind die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verein
und der sansan (z.B. allfällige Provisionszahlungen durch sansan an Pro
Life) nicht im vorliegenden Verfahren, sondern allenfalls vom BAG als
Aufsichtsbehörde zu prüfen. Gleiches gilt für den insbesondere vom Bundesamt
erhobenen Einwand der unzulässigen

Doppelvertretung durch Pro Life. Denn alle diese Punkte stehen in keinem
direkten Zusammenhang mit der Anfechtungs- und Streitgegenstand bildenden
Kündigung der Krankenversicherungsverhältnisse. Ebenso verhält es sich
schliesslich in Bezug auf die von der Panorama in Frage gestellte Gültigkeit
der kollektiven Aufnahmebestätigung durch die sansan vom 18. Juni 2003. Der
Panorama fehlt ein schutzwürdiges Interesse (Art. 103 lit. a OG; BGE 130 V
563 Erw. 3.3) an einer derartigen Feststellung, welche unmittelbar einzig
die sansan und die neu bei ihr versicherten Mitglieder des Vereins Pro Life
betrifft, wogegen die Panorama einzig von den von ihr als ungültig
erachteten Kündigungen direkt betroffen ist.

Erwägung 7

  7.  Nach der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 lit. b
und 25 VwVG ist der Erlass einer Feststellungsverfügung zulässig, wenn ein
schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und aktuelles
Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses
schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt
werden kann (BGE 128 V 48 Erw. 3a, 125 V 24 Erw. 1b; RKUV 2005 Nr. KV 312 S.
5 Erw. 5, Urteil vom 17. August 2004, K 66/02).

  Im vorliegenden Fall ist das schutzwürdige Interesse der Panorama an der
gerichtlichen Feststellung, dass die rund 29'000 Versicherten, welche
Mitglieder des Vereins Pro Life sind, weiterhin bei ihr für Krankenpflege
(und Taggeld) versichert sind, entgegen der Auffassung des BAG ohne weiteres
zu bejahen, zumal mittels rechtsgestaltender Verfügungen das gleiche Ziel
nicht hätte erreicht werden können: Die Panorama war nicht befugt, gegenüber
der sansan eine Verfügung zu erlassen (Erw. 4 hievor), und der Erlass von
über 29'000 an die Versicherten gerichteten Verwaltungsakten müsste unter
verwaltungs- und prozessökonomischen Gesichtspunkten als unzumutbar
bezeichnet werden.

Erwägung 8

  8.  Zu prüfen ist nachfolgend die von Pro Life mit Schreiben vom 22. Mai
2003 im Namen seiner Mitglieder ausgesprochene Kündigung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherungen nach KVG bei der Panorama.

  8.1  Gemäss Art. 7 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines
Kalendersemesters wechseln (Abs. 1). Bei der Mitteilung

der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats
wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer
muss die neuen, vom BAG genehmigten Prämien jeder versicherten Person
mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den
Versicherer zu wechseln, hinweisen (Abs. 2). Das Versicherungsverhältnis
endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer
mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des
Versicherungsschutzes versichert ist (Abs. 5 Satz 1).

  8.2  Die Panorama teilte den betroffenen Versicherten Mitte April 2003
mit, dass sie die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
auf den 1. Juli 2003 erhöhen werde. Es betraf dies die Versicherten in den
Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Graubünden, Luzern,
St. Gallen, Solothurn, Schwyz und Thurgau. In der Folge kündigte Pro Life
mit Schreiben vom 22. Mai 2003 die Versicherungen nach KVG seiner Mitglieder
und berief sich auf entsprechende Vollmachten, welche Teil der
Beitrittserklärungen zum Verein bilden, die von den Neumitgliedern
unterzeichnet einzureichen sind. Die Vollmachten lauten wie folgt: "Ich
bevollmächtige hiermit die Pro Life [andere Version: den Zentralvorstand Pro
Life], mich/uns gegenüber den jeweiligen Risikoträgern
(Versicherungspartnern) in den verschiedenen Gremien zu vertreten.
Gleichzeitig ermächtige ich die Pro Life [andere Version: den
Zentralvorstand], den Krankenversicherungsvertrag in meinem/unserem Namen zu
kündigen und einen neuen, zu nicht schlechteren Bedingungen, mit anderen
Risikoträgern abzuschliessen. Auf ausdrücklichen Wunsch hin kann ich aber -
gemäss den statutarischen Vorschriften - beim bestehenden Risikoträger
verbleiben, wobei dies als Austrittserklärung gegenüber Pro Life gilt."

  8.3  Das kantonale Gericht bejahte die Gültigkeit der Kündigung, indem es
die Stellvertretung durch Pro Life als zulässig erachtete und die Ansicht
der Panorama, bei der Wahl des Krankenversicherers handle es sich um ein
höchstpersönliches, vertretungsfeindliches Recht, ebenso verwarf wie den
Einwand, die in der Beitrittserklärung zum Verein enthaltenen Vollmachten
würden gegen das Verbot der übermässigen Bindung nach Art. 27 ZGB
verstossen.

  8.4  Das BAG wendet im Wesentlichen ein, in Bezug auf den hier in Frage
stehenden Wechsel des Krankenversicherers könne keine Vollmacht an eine
Drittperson erteilt werden. Das versicherte Risiko Krankheit betreffe die
körperliche und geistige Gesundheit und damit einen besonders
schützenswerten und höchstpersönlichen Bereich, in welchem eine Vertretung
ausgeschlossen sei. Eine Vertretung sei auch unter Berücksichtigung der
engen vertraglichen Bindungen zwischen Pro Life und der sansan
ausgeschlossen, die sich auch in finanzieller Hinsicht konkretisiert hätten.
Der Verein trete als Agent der Panorama bzw. der sansan auf, indem er
Versicherungen vermittle, mit Provisionen entschädigt werde und Aufgaben der
Versicherung übernehmen könne. Er trete als Agent der Versicherungen und als
Vertreter der Versicherten auf und nehme eine rechtswidrige Doppelfunktion
ein. Schliesslich reiche die dem Verein erteilte Vollmacht nicht aus, um
einen Wechsel des Versicherers vorzunehmen.

  Mit ähnlicher Begründung hält auch die Panorama die Kündigung der
Krankenversicherungen durch Pro Life für ungültig. Sie macht u.a. geltend,
die Kündigung der Krankenversicherung von 29'000 Versicherten mit einem
einzigen Schreiben sei rechtsmissbräuchlich. Die Pro Life ausgestellten
Vollmachten seien persönlichkeitswidrig, weil auf unbestimmte Zeit erteilt.

  8.5
  8.5.1  Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das
Stellvertretungsrecht gemäss Art. 32 ff. OR im Verwaltungsrecht und
namentlich auch im Verwaltungsverfahren ergänzend und analog anwendbar.
Vertretung ist zulässig, soweit sie nicht durch das Gesetz oder die Natur
der Sache ausgeschlossen ist (ROGER ZÄCH, Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht [BERNER KOMMENTAR], Bd. VI/1, Obligationenrecht, Allgemeine
Bestimmungen, Stellvertretung, Kommentar zu Art. 32-40 OR, Bern 1990,
Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR, N 95). In Art. 7 Abs. 2 KVG wird die
Stellvertretung nicht ausgeschlossen, und es ist nicht ersichtlich, weshalb
es sich beim Kündigungsrecht nach der Natur der Sache um ein Recht handeln
sollte, das nur durch den Versicherten selbst ausgeübt werden kann. Entgegen
der Auffassung von BAG und Panorama ist die Kündigung der
Krankenversicherung, verbunden mit der Wahl eines anderen Versicherers, kein
vertretungsfeindliches, höchstpersönliches Recht. Solche Rechte, die dem
Schutz der Persönlichkeit oder zur Geltendmachung von Rechten ideeller Natur
die-

nen, sind unverzichtbar, unveräusserlich, unvererbbar und unpfändbar. Um
diese Rechte zu schützen, sind gewisse Geschäfte von der (Stell-)Vertretung
ausgeschlossen, weil sie z.B. einen Einfluss auf den persönlichen Status
haben oder die Gefahr von Interessenkollision mit sich bringen (BERNER
KOMMENTAR, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR, N 76). Die Zulässigkeit
der Stellvertretung ist vor allem im Familien- und Erbrecht eingeschränkt
(BERNER KOMMENTAR, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR, N 80).

  Zwar ist hier von der Kündigung eine Versicherung betroffen, welche die
Risiken Krankheit (und Unfall) abdeckt; dieser Umstand macht die Kündigung
der Krankenversicherung indessen nicht zu einem höchstpersönlichen Recht,
das keiner Vertretung zugänglich wäre. So hat der Versicherte mit der
Auflösung der bisherigen und dem Abschluss einer neuen obligatorischen
Krankenpflegeversicherung dem neuen Krankenversicherer keine Daten
höchstpersönlicher Natur bekannt zu geben, und es findet bei der Aufnahme in
die neue Versicherung insbesondere keine Gesundheitsprüfung statt, welche
gegebenenfalls eine Offenlegung heikler persönlichkeitsrelevanter Daten mit
sich bringen würde. Was sodann die grosse Zahl von über 29'000 Versicherten
betrifft, die sich beim Kassenwechsel von Pro Life haben vertreten lassen,
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich dadurch an der
Rechtsgültigkeit der in Frage stehenden Kündigungen nichts ändert. Denn bei
der Stellvertretung können auf beiden Seiten mehrere Personen beteiligt
sein. Der Vollmachtgeber kann aus einer Mehrheit von Personen
zusammengesetzt sein (BERNER KOMMENTAR, a.a.O., N 61 zu Art. 33 OR). Ist
aber die Vertretung mehrerer Personen möglich, ist in der Tat nicht
einzusehen, weshalb die Vertretung mehrerer tausend Versicherter
ausgeschlossen sein sollte.

  8.5.2  Die Vorbringen des BAG zur angeblich nicht gesetzeskonformen
Geschäftstätigkeit des Vereins Pro Life (im Wesentlichen Verstoss gegen das
Verbot der Doppelvertretung, Provisionszahlungen von sansan an Pro Life im
Zusammenhang mit dem Wechsel der Vereinsmitglieder von Panorama zu sansan,
Übernahme von Aufgaben durch den Verein, die von Gesetzes wegen dem
Krankenversicherer vorbehalten sind, Verletzung des Verbots von
Kollektivversicherungen sowie Nichtgewährung der gesetzlichen Leistungen bei
Schwangerschaftsabbruch an Mitglieder von Pro Life) beruhen - wie bereits
festgehalten (Erw. 2.2 hievor) - auf neuen

Beweismitteln, die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren unerheblich sind. Die vom BAG behaupteten Praktiken von
Pro Life werfen zwar Fragen zu deren Gesetzeskonformität im Rahmen des
KVG-Systems auf; diese sind jedoch nur aufsichtsrechtlich relevant, stehen
in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand und sind daher hier nicht zu
beantworten.

  Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Behauptung des BAG, die von den
Mitgliedern von Pro Life unterzeichnete Vollmacht beziehe sich nicht auf die
obligatorische Krankenpflegeversicherung, sondern lediglich auf
Zusatzversicherungen. Diese Interpretation findet im Wortlaut der Vollmacht
keine Stütze. Dass darin - in untechnischem Sinn - von
Krankenversicherungsvertrag die Rede ist, obwohl der Beitritt zu einem
Krankenversicherer nicht mittels eines Vertrages, sondern durch
Verwaltungsakt erfolgt, mit welchem der Versicherer auf Anmeldung hin die
Aufnahme vollzieht (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherungsrecht, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 8), ist nicht
entscheidend. Wenn die Vollmachtgeber Pro Life für befugt erklären, einen
neuen "Krankenversicherungsvertrag", zu nicht schlechteren Bedingungen, mit
anderen Risikoträgern abzuschliessen, kann dies nur so verstanden werden,
dass die Prämien der neuen Versicherung nicht höher sein sollen als bisher,
nachdem die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
alle Versicherten gleich sind.

Erwägung 9

  9.  Steht die Gültigkeit der Kündigungen dem Grundsatz nach fest, ist als
Nächstes zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass nur
die von Pro Life vertretenen Versicherten mit Wohnsitz in den Kantonen
Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Graubünden, Luzern, St. Gallen,
Solothurn, Schwyz und Thurgau ab 1. Juli 2003 nicht mehr bei der Panorama,
sondern bei der sansan versichert sind, der Wechsel aller anderen
Versicherten hingegen erst auf den 1. Januar 2004 erfolgt ist.

  9.1  Während die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KVG davon
ausgegangen ist, dass nur Versicherte mit Wohnsitz in den erwähnten
Kantonen, die tatsächlich von einer Prämienerhöhung betroffen waren, auf den
1. Juli 2003 den Versicherer hätten wechseln können, macht die sansan
geltend, alle von Pro Life vertretenen Mitglieder seien ab 1. Juli 2003
nicht mehr bei der Panorama versichert, welche Auffassung auch vom BAG
unterstützt wird.

  9.2  Art. 7 Abs. 2 KVG bestimmt, dass bei Mitteilung einer neuen Prämie
die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln kann, welcher der
Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Wie der Botschaft des Bundesrates vom
21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in
der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung zu entnehmen ist, sah der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG
in der ursprünglichen Fassung vor, dass der Versicherte bei einer
Prämienerhöhung den Versicherer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat wechseln konnte. Da diese Bestimmung bei der Durchführung
Schwierigkeiten bereitete, schlug der Bundesrat eine Änderung vor: Um den
Wechsel des Versicherers zu vereinfachen wurde die Anwendung von Art. 7 Abs.
2 KVG auf alle Fälle ab der Mitteilung der neuen Prämie ausgedehnt,
gleichgültig ob diese niedriger, gleich hoch oder höher als die vorherige
Prämie ist (BBl 1999 820 f.). Dementsprechend ist in der seit 1. Oktober
2000 gültigen Fassung des Art. 7 Abs. 2 KVG nur noch von der Mitteilung der
neuen Prämie die Rede.

  Im Einklang mit dem für die Auslegung in erster Linie massgebenden
Wortlaut der Bestimmung (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295
Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2) ergibt sich somit
auch aus den Materialien, dass ein Versicherungswechsel unter Einhaltung
einer einmonatigen Frist im Falle der Mitteilung einer neuen Prämie erfolgen
kann; dabei spielt es keine Rolle, ob die neue Prämie höher, tiefer oder
gleich hoch wie die bisherige ist.

  9.3  Panorama/Pro Life teilten den Vereinsmitgliedern im April 2003 unter
Beilage der neuen Krankenversicherungspolicen mit, dass die Prämien auf den
1. Juli 2003 angepasst würden, das BSV diese Anpassung genehmigt habe und
die Versicherten das Recht hätten, die Versicherung unter Einhaltung einer
einmonatigen Frist auf den 30. Juni 2003 zu kündigen. Damit waren die
Voraussetzungen für einen Wechsel des Krankenversicherers für alle
Mitglieder von Pro Life, welche bei der Panorama für die obligatorische
Krankenpflege versichert waren, erfüllt. Die Beschränkung gemäss
vorinstanzlichem Entscheid auf Pro Life-Mitglieder mit Wohnsitz in Kantonen,
in welchen Panorama die Prämien erhöht hatte, erweist sich damit als
bundesrechtswidrig. Ob im Umstand, dass das Verwaltungsgericht zur
Beschränkung der Gültigkeit der Kündigung auf Ende Juni 2003 Stellung
bezogen hat, ohne die Parteien hiezu vorgängig anzuhören, eine Verletzung
des

rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, wie die sansan geltend macht, kann
angesichts der materiellen Begründetheit des von dieser vertretenen
Standpunkts offen bleiben.

Erwägung 10

  10.

  10.1  Mit Bezug auf die freiwillige Taggeldversicherung hat das kantonale
Gericht die Regelungen des OR und des VVG sinngemäss herangezogen mit der
Begründung, das Reglement der Panorama enthalte keine Bestimmung zur
Kündigung der Taggeldversicherung. Gestützt auf Art. 89 VVG hat die
Vorinstanz festgestellt, dass die Kündigung der Taggeldversicherungen auf
den 30. Juni 2003 rechtzeitig erfolgt sei, soweit die Versicherten schon
während mindestens eines Jahres die Prämien entrichtet hätten. Für die
übrigen von Pro Life vertretenen Versicherten erlange die Kündigung auf Ende
jenes Monats Gültigkeit, in dem diese Bedingung erfüllt sei.

  10.2  Mangels gesetzlicher Regelung der Kündigung der Taggeldversicherung
im KVG ist diesbezüglich das Reglement der Panorama über die freiwillige
Taggeldversicherung nach KVG (Ausgabe 1998) massgebend. Dieses regelt zwar
die Kündigung nicht ausdrücklich; Art. 19 hält jedoch fest, dass für alle in
diesem Reglement nicht besonders geregelten Fragen sinngemäss die
bundesgesetzlichen Bestimmungen sowie das Reglement der Panorama zur
Krankenpflegeversicherung nach KVG gelten. Daraus folgt, dass die bei der
Panorama abgeschlossenen freiwilligen Taggeldversicherungen nach den
gleichen Regeln gekündigt werden können wie die obligatorischen
Krankenpflegeversicherungen nach KVG. Nachdem feststeht, dass Pro Life
berechtigt war, als bevollmächtigter Vertreter die
Krankenpflegeversicherungen für seine bei Panorama versicherten Mitglieder
zu kündigen, steht ausser Frage, dass die vom Verein gestützt auf die
nämlichen Vollmachten vorgenommene Auflösung der freiwilligen
Taggeldversicherungen auf Ende Juni 2003 ebenfalls rechtsgültig erfolgt ist.
Für eine analoge Anwendung des VVG bleibt angesichts der reglementarischen
Ordnung der Panorama kein Raum, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein
Rückgriff auf zivilrechtliche Normen im Zusammenhang mit der Kündigung einer
freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG sachgerecht wäre.

Erwägung 11

  11.  (Kosten und Parteientschädigung)