Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 I 256



Urteilskopf

132 I 256

  28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S.
Bündnis für ein buntes Brunnen und Jenni gegen Gemeinderat Ingenbohl sowie
Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Staatsrechtliche
Beschwerde)
  1P.396/2006 vom 4. September 2006

Regeste

  Verweigerung einer Kundgebung am 1. August 2006 in Brunnen; Art. 16 und 22
BV, Art. 11 EMRK.

  Legitimation einer einfachen Gesellschaft (E. 1.1).

  Grundsätze der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinsichtlich
Durchführung einer Kundgebung auf öffentlichem Grund (E. 3 und 4.1).

  Behördliche Schutzmassnahmen vor drohender Gegendemonstration und ihre
Grenzen (E. 4.3).

  Vor dem Hintergrund der konkreten Gegebenheiten hält die Verweigerung der
Kundgebungsbewilligung vor der Verfassung stand (E. 4.4-4.7).

Sachverhalt ab Seite 256

  Namens des "Bündnisses für ein buntes Brunnen" sowie in eigenem Namen
ersuchte Daniele Jenni den Gemeinderat Ingenbohl am 9. August

2005 um Bewilligung zur "Durchführung einer antifaschistischen
Platzkundgebung mit multikulturellem Strassenfest am 1. August 2006" in
Brunnen für einen Zeitraum von 11.30 Uhr bis 19.00 Uhr. Die Einladung für
die Kundgebung war in Form einer öffentlichen Mobilisierung vorgesehen. Zu
den vorgesehenen Örtlichkeiten führten die Gesuchsteller aus:

   "Brunnen, öffentlicher Grund; den genauen Ort möchten wir gerne aufgrund
    von Vorschlägen Ihrerseits und im Gespräch mit Ihnen bestimmen; immerhin
    sollte der Ort zentral gelegen und für die mit der Kundgebung verbundene
    Appellwirkung auf die Öffentlichkeit geeignet sein."

  Der Gemeinderat Ingenbohl wies dieses Begehren am 30. Januar 2006 ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
überwiesen, welches sie am 24. Mai 2006 abwies. Zur Begründung wies das
Verwaltungsgericht auf die traditionelle 1.-August-Feier in Brunnen und die
Gefahr hin, dass es bei einem Auftreten rechtsextremer Kreise und einem
Zusammentreffen mit den Kundgebungsteilnehmern zu gewaltsamen
Ausschreitungen kommen könnte.

  Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat Daniele Jenni namens
des "Bündnisses für ein buntes Brunnen" und in eigenem Namen
staatsrechtliche Beschwerde namentlich wegen Verletzung von Art. 16 und 22
BV sowie Art. 10 und 11 EMRK erhoben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde
ab, soweit darauf einzutreten war.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Vor Bundesgericht treten als Partei Daniele Jenni und das "Bündnis
für ein buntes Brunnen" auf. Zu prüfen ist, ob beide zur Beschwerde
legitimiert sind.

  Daniele Jenni hatte am 9. August 2005 u.a. in eigenem Namen um Bewilligung
zur Durchführung einer Kundgebung in Brunnen ersucht. Er trat auch vor
Verwaltungsgericht in eigenem Namen selbständig als Beschwerdeführer auf.
Bei dieser Sachlage ist er grundsätzlich legitimiert, die Verweigerung der
von ihm anbegehrten Manifestation mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte anzufechten (im Folgenden als
Beschwerdeführer bezeichnet).

  Das Gesuch vom 9. August 2005 ist ferner namens des "Bündnisses für ein
buntes Brunnen" eingereicht worden. Das Verwaltungsgericht

erachtete Daniele Jenni auch als Vertreter des "Bündnisses für ein buntes
Brunnen", mithin als Vertreter einer einfachen Gesellschaft zur Beschwerde
legitimiert. Einer einfachen Gesellschaft kommt indes keine
Rechtspersönlichkeit zu. Tritt eine solche vor Bundesgericht auf, ist nicht
diese Partei, sondern gelten die einzelnen Gesellschafter als Partei. Im
vorliegenden Fall wird in der Beschwerdeschrift einzig ausgeführt, dass
Daniele Jenni im "Bündnis für ein buntes Brunnen" mitwirke. Darüber hinaus
wird kein einziger Gesellschafter genannt, der dem "Bündnis für ein buntes
Brunnen" angehören würde und demnach als Partei im bundesgerichtlichen
Verfahren in Betracht fällt. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, soweit sie im Namen des "Bündnisses für ein buntes
Brunnen" erhoben worden ist.
  (...)

Erwägung 2

  2.  Der Beschwerdeführer ficht die Verweigerung der nachgesuchten
Bewilligung für die "Durchführung einer antifaschistischen Platzkundgebung
mit multikulturellem Strassenfest am 1. August 2006" in Brunnen an.

  Das Vorhandensein einer kommunalen gesetzlichen Grundlage sowohl für das
Erfordernis einer vorgängigen Bewilligung als auch für die Möglichkeit der
Verweigerung wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Er macht
ausschliesslich geltend, die Verweigerung der Bewilligung sei durch kein
hinreichendes öffentliches und verhältnismässiges Interesse gerechtfertigt
und verletze ihn in seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit gemäss Art. 16
und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK.

Erwägung 3

  3.  Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit hinsichtlich von Kundgebungen auf öffentlichem Grund in
BGE 127 I 164 E. 5 zusammengefasst.
  Art. 16 BV gewährleistet die Meinungsfreiheit ausdrücklich und räumt jeder
Person das Recht ein, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu
äussern und zu verbreiten. Darunter fallen die verschiedensten Formen der
Kundgabe von Meinungen. Die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV
gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen
teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören
unterschiedlichste Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer
gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig
meinungsbildenden oder meinungsäussernden

  Zweck (vgl. auch BGE 132 I 49 E. 5.3 S. 56). Besondere Aspekte der
Meinungs- und Versammlungsfreiheit weisen Kundgebungen auf öffentlichem
Grund mit dem damit einhergehenden gesteigerten Gemeingebrauch auf. Solche
Kundgebungen bedingen, dass entsprechender öffentlicher Grund zur Verfügung
gestellt wird, schränken die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte
Personen ein und sind lokal und temporär nicht mehr gemeinverträglich. Dies
ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und
erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit erhalten im Zusammenhang mit
Demonstrationen einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter und
weisen ein gewisses Leistungselement auf. Die Grundrechte gebieten in
Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird oder unter
Umständen anderes als das in Aussicht genommene Areal bereitgestellt wird,
das dem Publizitätsbedürfnis der Veranstalter in anderer Weise Rechnung
trägt. Ferner sind die Behörden verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie
etwa durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen,
dass öffentliche Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch
gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden. Im Bewilligungsverfahren
darf die Behörde die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe,
die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse
der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte
Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbeteiligter Dritter
mitberücksichtigen. Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich solche
des öffentlichen und privaten Verkehrs, der Vermeidung von übermässigen
Immissionen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Abwendung
unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten
sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art. Die öffentliche Ordnung
lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen
Handlungen verbunden sind oder einen gewalttätigen Zweck verfolgen. Im
Bewilligungsverfahren ist - über das Willkürverbot und das Gleichheitsgebot
hinaus - dem ideellen Gehalt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung
zu tragen; insbesondere darf nicht massgebend sein, ob die von den
Demonstranten vertretenen Auffassungen und Anliegen der zuständigen Behörde
mehr oder weniger wertvoll erscheinen. Die verschiedenen Interessen sind
nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten.
Eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

genügende Gestaltung kann die Anordnung von Auflagen und Bedingungen sowie
eine entsprechende verhältnismässige Mitwirkung der Veranstalter erfordern.

  In diesem Sinne besteht gestützt auf die Meinungs- und
Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen
mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benützen. Im Bewilligungsverfahren
sind nicht nur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Kundgebung, sondern
ebenso sehr die Randbedingungen, allfällige Auflagen und eventuelle
Alternativen zu prüfen. Die Veranstalter können daher nicht verlangen, eine
Manifestation an einem bestimmten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und
unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen; hingegen haben sie
Anspruch darauf, dass der von ihnen beabsichtigten Appellwirkung Rechnung
getragen wird.

  Die Garantien gemäss Art. 11 EMRK (in Verbindung mit Art. 10 EMRK) und
Art. 21 UNO-Pakt II reichen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht über die dargelegten, aus Art. 16 und 22 BV abgeleiteten Grundsätze
für Kundgebungen auf öffentlichem Grund hinaus.

Erwägung 4

  4.  Es steht ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer für die
"Durchführung einer antifaschistischen Platzkundgebung mit multikulturellem
Strassenfest am 1. August 2006" auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit
im dargelegten Sinne berufen kann. Aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt
sich umgekehrt auch, dass kein absoluter Anspruch auf eine Bewilligung für
die Benützung öffentlichen Grundes besteht und Kundgebungen gemäss den
Kriterien von Art. 36 BV verweigert werden können. Vor diesem Hintergrund
ist im Folgenden aufgrund einer umfassenden Beurteilung zu prüfen, ob die
Verweigerung der Bewilligung für die Kundgebung am 1. August 2006 vor der
Verfassung standhält.

  4.1  Entgegen einer Anmerkung im angefochtenen Entscheid kann für die
Verweigerung der anbegehrten Bewilligung nicht darauf abgestellt werden, ob
der Beschwerdeführer eine spezifische Beziehung zu Brunnen aufweise oder
aber als Auswärtiger in Brunnen Auffassungen und Anliegen kundtun möchte.
Der Anspruch auf Durchführung einer Kundgebung ist nicht Einheimischen
reserviert. Die Freiheit der Meinungsäusserung kann es mit der damit
verbundenen Appellwirkung geradezu erfordern, an einem spezifischen Ort eine
Kundgebung durchzuführen. Dies trifft auch auf das Vorhaben

des Beschwerdeführers zu, welches an ein Auftreten von rechtsextremen
Kreisen in Brunnen anknüpft.

  Im Grundsatz kann auch eine Kundgebung am 1. August - anders als vom
Verwaltungsgericht angenommen - nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die dem Beschwerdeführer zustehende Wahl dieses Datums hat lediglich zur
Folge, dass angesichts des Nationalfeiertages in besonderem Ausmasse eine
Prioritätenordnung für die Benützung öffentlichen Grundes zu erfolgen hat
und das - gleichermassen grundrechtlich geschützte - Interesse Dritter an
der Begehung des Nationalfeiertages als besondere Form der Meinungsäusserung
und die damit verbundene Benützung öffentlichen Grundes in die Güterabwägung
einzubeziehen ist.

  4.2  Das Verwaltungsgericht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren den
Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil es dem
Beschwerdeführer darum gehe, einen Gegenpol zum Aufmarsch rechtsradikaler
Kreise zu setzen, und weil diese Stossrichtung von vornherein gegenstandslos
werde, wenn die vorgesehenen rigiden Zugangskontrollen einen solchen
Aufmarsch verhindern.

  Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass es
dem Beschwerdeführer mit der Kundgebung am 1. August 2006 darum geht, einen
Gegenpol zu einem Auftreten von rechtsextremen Kreisen - entsprechend
demjenigen insbesondere der beiden letzten Jahre - zu setzen und einen
solchen Aufmarsch zu verhindern. Eine eigentliche Verhinderung des
Auftretens von rechtsextremen Kreisen und der Schutz der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit stellen indes polizeiliche Aufgaben dar, die der
Beschwerdeführer und eine Kundgebung durch das "Bündnis" von vornherein
nicht zu leisten vermögen. Hierfür kann der Beschwerdeführer die Meinungs-
und Versammlungsfreiheit nicht in Anspruch nehmen.

  Hingegen kann dem Anliegen, einen Gegenpol zu einem Aufmarsch
rechtsextremer Kreise zu setzen, unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Grundsätzlich
ist es nicht Sache der Behörde, die von Kundgebungen vermittelten
Auffassungen und Anliegen zu bewerten. Diese hat auch nicht darüber zu
befinden, ob die Zielsetzung der Kundgebung, nämlich einen Gegenpol zu einem
rechtsextremen Aufmarsch zu setzen, im Falle der Abwesenheit dieser Kreise
tatsächlich ihre Grundlage verlieren könnte. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Position antifaschistischer Kreise
zum Ausdruck

bringen will. Dieses Anliegen hat besondere Aktualität, wenn ein Aufmarsch
rechtsextremer Kreise effektiv eintritt. Es verliert indessen auch dann
seine Bedeutung nicht, wenn diese Kreise auf ein Auftreten verzichten oder
die Polizeikräfte ein solches tatsächlich verhindern sollten. Die
1.-August-Feier und die Nähe zum Rütli können für sich allein Grund genug
sein, "antifaschistische" Gesinnung zu bekunden. Zudem kann dem
Beschwerdeführer nach den Ereignissen insbesondere des letzten Jahres - als
der klare politische Wille, einen Aufmarsch rechtsextremer Kreise in Brunnen
zu verhindern, nicht umgesetzt worden ist und es in Brunnen zu gewaltsamen
Ausschreitungen kam - nicht vorgehalten werden, ein entsprechender Aufmarsch
finde dieses Jahr von vornherein nicht statt. Der Beschwerdeführer verliert
damit das Interesse an einer antifaschistischen Kundgebung auch unter der
Annahme nicht, dass die rechtsextremen Kreise dieses Jahr - aus welchen
Gründen auch immer - nicht nach Brunnen gelangen sollten.

  4.3  In den letzten Jahren und insbesondere im Jahre 2005 ist es in
Brunnen anlässlich des 1. August zu einem Aufmarsch von rechtsextremen
Kreisen gekommen, ohne dass diese um entsprechende Bewilligung ersucht
hätten. Aufgrund dieser Erfahrungen und der konkreten Umstände konnte nicht
ausgeschlossen werden, dass ein entsprechender Aufmarsch - wiederum ohne
Bewilligung und trotz in Aussicht genommener Sicherheitsvorkehren für die
Feier auf dem Rütli - auch im Jahre 2006 stattfinden könnte. Die Behörden
durften davon ausgehen, dass rechtsextreme Kreise in der einen oder andern
Art auch dieses Jahr nach Brunnen zu gelangen versuchen würden. Dies führt
aufgrund der allgemeinen Lagebeurteilung weiter zur Annahme, dass diese
versuchen könnten, die vom Beschwerdeführer beabsichtigte - und als
Provokation empfundene - Kundgebung zu stören oder gar zu verhindern, und
hierfür vor Gewalttätigkeiten mit entsprechender Gefährdung der
Kundgebungsteilnehmer sowie der Polizeigüter im Allgemeinen nicht
zurückschrecken würden. Es ist demnach nicht nur nicht auszuschliessen,
sondern ernsthaft damit zu rechnen, dass die rechtsextremen Kreise gewaltsam
auftreten, gegen die Kundgebung vorgehen und die öffentliche Ordnung
schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Diese Annahme darf im Verfahren um
die Bewilligung der vom Beschwerdeführer nachgesuchten Kundgebung
mitberücksichtigt werden.

  Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch den Aufmarsch
rechtsextremer Kreise faktisch in seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit

beeinträchtigt werden könnte. Bei dieser Sachlage ist es grundsätzlich
Aufgabe der Behörden, die Kundgebung des Beschwerdeführers vor der
befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen: Die Teilnehmer von Kundgebungen
sollen diese tatsächlich abhalten können, ohne Gewalttätigkeiten ihrer
Gegner befürchten zu müssen; sie sollen vor dem Hintergrund entsprechender
Befürchtungen nicht davon abgehalten werden, ihre Meinungen und Ansichten
öffentlich kundzutun. Das Recht auf Gegendemonstration darf nicht dazu
führen, die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu
beeinträchtigen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Plattform "Ärzte für das Leben"
gegen Österreich vom 21. Juni 1988, Serie A, Band 139, Ziff. 32 = EuGRZ 1989
S. 522). Dementsprechend haben die Behörden durch entsprechende Massnahmen
bzw. mittels eines entsprechenden Einsatzes von Polizeikräften im Grundsatz
dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer für die beabsichtigte Kundgebung
und die Ausübung seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt wird.

  Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit bedeutet indes nicht, dass die
Abhaltung einer Kundgebung und die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges
in absoluter Weise zu garantieren sei bzw. in absoluter Weise garantiert
werden könne. Die Mittel für die Gewährung eines entsprechenden Schutzes
sind vielmehr begrenzt und deren effizienter Einsatz ist im Einzelfall von
einer Vielzahl von konkreten Umständen abhängig.

  Bei der Beurteilung, welche Mittel (vernünftiger- und
verhältnismässigerweise) eingesetzt werden können und was rein tatsächlich
in einer gegebenen Situation (noch) garantiert werden kann, kommt den
Behörden ein weiter Spielraum zu (Urteil i.S. Plattform, a.a.O., Ziff. 34).
Wie es sich mit einem Polizeieinsatz im konkreten Einzelfall verhält,
beurteilt sich unter Beachtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit
aufgrund der allgemeinen Lagebeurteilung und der Gesamtheit der konkreten
Umstände und Verhältnisse (vgl. Urteil i.S. Plattform, a.a.O., Ziff. 36
ff.).

  4.4  Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, wie es
sich mit einem Polizeieinsatz verhält und was daraus für die Durchführung
bzw. Bewilligung des "antifaschistischen Strassenfestes" zu folgern ist.
Dabei sind unterschiedliche Elemente heranzuziehen.

  4.4.1  Auszugehen ist vorerst von der allgemeinen Einschätzung der Lage
unter dem Gesichtswinkel der Konflikte zwischen rechten und

linken Kreisen: Das kantonale Militär- und Polizeidepartement hat mit seiner
ersten Lagebeurteilung Nr. 1 vom 14. November 2005 für den Fall eines
gleichzeitigen rechten Aufmarsches und einer linken Demonstration in Brunnen
Auseinandersetzungen mit hohem Gewaltpotenzial als sehr wahrscheinlich
erachtet. Dies bestätigte der Kommandant der Kantonspolizei in der
Lagebeurteilung Nr. 2 vom 15. März 2006. Die Lagebeurteilungen beruhen auf
Erkenntnissen des Bundes und der kantonalen Staatsschutzorgane und stimmen
mit der Einschätzung der allgemeinen Situation gemäss dem Extremismusbericht
des Bundesrates vom 25. August 2004 (BBl 2004 S. 5011 ff.) überein. Danach
gefährdeten rechtsextrem motivierte Aktivitäten teils punktuell, teils lokal
die öffentliche Ruhe und Ordnung erheblich; ferner gehe eine erhebliche
Gefahr von linksextremen Exponenten aus. Aus dem Bericht des Bundesamtes für
Polizei aus dem Jahre 2005 geht hervor, dass die Zahl der
Auseinandersetzungen zwischen rechten und linken Gruppierungen zugenommen
habe und dass beide immer wieder versuchten, Aktivitäten des andern Lagers
zu stören oder Konfrontationen zu provozieren.

  Der Beschwerdeführer kritisiert diese Ausführungen im angefochtenen
Verwaltungsgerichtsentscheid. Er rügt, die Aussage, wonach von linksextremen
Exponenten eine erhebliche Gefahr ausgehe und antifaschistische Kundgebungen
von vornherein linksextreme Betätigungen darstellten, werde nicht
hinterfragt und in willkürlicher Weise übernommen. Er übersieht indessen,
dass es sich bei den erwähnten Passagen um allgemeine Lagebeurteilungen
handelt und weder das "Bündnis" noch die Teilnehmer an der anbegehrten
Kundgebung als links-extrem bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass der
Beschwerdeführer den allgemeinen Lagebeurteilungen nichts Wesentliches
entgegenzuhalten vermag. Insbesondere zieht er nicht in Zweifel, dass ein
Zusammentreffen von rechten und linken Demonstrationsgruppen häufig zu
Konfrontationen führt und sehr oft mit grossem Gewaltpotenzial und
entsprechender Gefährdung der Polizeigüter verbunden ist.

  4.4.2  Ausgehend von dieser allgemeinen Lagebeurteilung und vor dem
Hintergrund der Erfahrungen insbesondere des letzten Jahres durfte im
konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass rechtsextreme Kreise dieses
Jahr erneut in Brunnen auftreten und in allgemeiner Weise wiederum
gewalttätig werden würden. Weiter konnte angenommen werden, dass diese sich
durch die in Aussicht genommene antifaschistische Kundgebung des
Beschwerdeführers zusätzlich

provoziert fühlen und daher mit grossem Gewaltpotenzial gegen die Kundgebung
vorgehen könnten. Ein entsprechendes Zusammenprallen rechter und linker
Gruppierungen lässt ernsthaft gewaltsame Auseinandersetzungen befürchten und
solche lassen es für die Polizeikräfte von vornherein als schwierig
erscheinen, die Polizeigüter im Allgemeinen zu schützen und im Speziellen
den Teilnehmern an der Kundgebung des "Bündnisses" einen ruhigen Verlauf und
Schutz vor Angriffen rechtsextremer Kräfte zu bieten.

  4.4.3  Über diese Einschätzung hinaus darf die Eigenart der vom
Beschwerdeführer beabsichtigten Kundgebung mitberücksichtigt werden.

  Zum einen ist der Kreis der Teilnehmer des "antifaschistischen
Strassenfestes" vollkommen offen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Besprechung mit Vertretern der Gemeinde vom 16. Dezember 2005
soll der Anlass für jedermann offen stehen und soll in Form einer
öffentlichen Mobilisierung dazu eingeladen werden. Welche Kreise im
Einzelnen schliesslich teilnehmen würden, lässt sich demnach in keiner Weise
im Voraus bestimmen. Ferner sollte nach den Angaben des Beschwerdeführers
keine gewaltsame Auseinandersetzung gesucht werden. Auf die Frage, wie die
Teilnehmer auf einen Durchmarsch rechtsextremer Kreise durch Brunnen
reagieren würden, hielt der Beschwerdeführer dafür, das "Bündnis" garantiere
im Rahmen dessen, was überhaupt garantiert werden könne, dass es zu keinen
Gewalttätigkeiten komme; bei einem Aufmarsch rechtsextremer Kreise würden
die Teilnehmer der Kundgebung sicher verbal aktiv, ohne aber einen
Polizeicordon zu durchbrechen. In dieser Zusage kann keine Gewähr dafür
erblickt werden, dass die Teilnehmer des "Bündnisses" sich nicht zu
Gewalttätigkeiten hinreissen lassen könnten. Vielmehr durften die Behörden
bei dieser Sachlage ohne Willkür annehmen, dass sich die
Kundgebungsteilnehmer im Falle des Aufmarsches rechtsextremer Gruppen der
damit verbundenen Konfrontation stellen würden.

  Zum andern zeigte sich der Beschwerdeführer - über die unter polizeilichen
Gesichtspunkten klar unzureichende Zusicherung hinaus, während der
Kundgebung einen telefonischen Kontakt mit den Behörden aufrechtzuerhalten -
nicht bereit und in der Lage, irgendwelche Zusagen über einen
Sicherheitsdienst zu machen. Ob er - im Sinne einer verhältnismässigen
Mitwirkung von Seiten der Kundgebungsteilnehmer - zu entsprechenden Angaben
verpflichtet sei oder solche unter Berufung auf datenschutzrechtliche und
die Meinungs-

und Versammlungsfreiheit betreffende Überlegungen verweigern dürfe, wie er
in der Beschwerde geltend macht, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
Der Beschwerdeführer hat es aber selbst zu verantworten, wenn er eine
entsprechende verhältnismässige Mitwirkung verweigert und die Behörden
daraus den Schluss ziehen, dass zur Aufrechterhaltung von Ordnung und
Sicherheit auf die Organisatoren und ihre Mitwirkung kein Verlass sei.

  Daraus ergibt sich, dass die Umstände der vom Beschwerdeführer
beabsichtigten Kundgebung die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit
im Allgemeinen sowie den Schutz der Teilnehmer der Kundgebung im Besonderen
nicht erleichtern, sondern zusätzlich erschweren. Angesichts der gesamten
Gegebenheiten durfte die Gefahr von gewaltsamen Auseinandersetzungen
zwischen Kundgebungsteilnehmern und aufmarschierenden Rechtsextremen als
wahrscheinlich, konkret und ernsthaft bezeichnet werden. Diese Beurteilung
kann sich zudem auf Erfahrungen von Auseinandersetzungen zwischen rechten
und linken Kreisen stützen, wie sie in jüngster Vergangenheit bei
Demonstrationen verschiedentlich in der Schweiz vorgekommen sind und die
über die einander gegenüberstehenden Lager unbeteiligte Dritte
beeinträchtigten und zu (massiven) Sachbeschädigungen führten. Zudem haben
solche Konfrontationen, wie das Verwaltungsgericht anmerkt, zur Folge, dass
die Polizeikräfte in eine Sandwich-Situation versetzt werden, sich
Gewalttätigkeiten auch gegen die Sicherheitskräfte richten und die Polizei
nicht mehr in der Lage sei, ihrer Aufgabe nachzukommen. Daraus durfte
gesamthaft geschlossen werden, dass sich der Einsatz von Sicherheitskräften
äusserst schwierig gestaltet und die Polizeiorgane an die Grenzen ihrer
Möglichkeiten stossen.

  4.4.4  Diese Einschätzung erscheint zudem vor dem Hintergrund der
örtlichen Verhältnisse in einem besondern Lichte. Das Zentrum von Brunnen
weist sehr enge Örtlichkeiten und keine klar trennbaren Räume auf und
verfügt nur über ganz wenige für einen Polizeieinsatz geeignete Hauptachsen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen lokalen Gegebenheiten nicht näher
auseinander; er macht insbesondere nicht geltend, dass für ihn in Betracht
fallende Plätze die Durchführung einer Kundgebung - unter Beachtung der
befürchteten Auseinandersetzungen und Ausschreitungen, des erforderlichen
Polizeieinsatzes und der Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und
Sicherheit - tatsächlich erlauben würden.

  4.4.5  Darüber hinaus gestaltet sich der erforderliche Einsatz von
Polizeikräften wegen der Besonderheiten des 1. August als äusserst
problematisch.

  Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass
breite Bevölkerungskreise den Nationalfeiertag in besinnlichen Feiern und in
Volksfesten begehen. In Brunnen findet neben der traditionellen Feier auch
alljährlich ein grosses Feuerwerk statt, das Tausende von Besuchern vom
Lande und vom See mitverfolgen.

  Der Beschwerdeführer spricht diesen Besuchern die Teilnahme an den
1.-August-Feiern zu Recht nicht ab und verlangt nicht etwa, dass diesen
Einschränkungen aufzuerlegen wären. Er bringt auch keineswegs konkret vor,
dass es die örtlichen Verhältnisse erlauben würden, die traditionellen
1.-August-Feiern und die beabsichtigte Kundgebung auf einem in Betracht
fallenden Platz gleichzeitig und nebeneinander in getrennten Räumen
abzuhalten. Die 1.-August-Feiern bringen es mit sich, dass weite Teile des
öffentlichen Grundes von den Besuchern benützt und belegt werden. Ihre
zahlreiche Anwesenheit in Brunnen hat weiter zur Folge, dass ein effizienter
Polizeieinsatz wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht wird. Die wenigen
Einsatzachsen für Polizeieinsätze wären weitestgehend belegt und die
Polizeikräfte würden in den engen örtlichen Verhältnissen von Brunnen daran
gehindert, entsprechend den Erfordernissen der momentanen Situation ziel-
und zeitgerecht vorzugehen.

  4.5  Aufgrund all dieser Umstände - Aufmarsch rechtsextremer Kreise,
Eigenart der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Kundgebung, enge örtliche
Verhältnisse in Brunnen, Besuch von Tausenden von Besuchern anlässlich der
1.-August-Feiern - sowie der ernsthaften und konkreten Gefahr von
gewaltsamen Ausschreitungen bei einem Zusammentreffen von rechtsextremen
Kreisen mit den Teilnehmern der Kundgebung durften die Behörden einen
Polizeieinsatz als äusserst problematisch einschätzen und daraus den Schluss
ziehen, dass die Polizeikräfte nicht in der Lage seien, die öffentliche
Ordnung und Sicherheit im erforderlichen Masse sicherzustellen,
Beeinträchtigungen von unbeteiligten Personen und von Eigentumsrechten
Dritter wirksam zu verhindern und die Teilnehmer der Kundgebung hinreichend
zu schützen.

  Damit stellt sich die Frage, welche Folgerungen daraus aus
verfassungsrechtlicher Sicht für das Ersuchen des Beschwerdeführers gezogen
werden dürfen.

  4.6  In Anbetracht der gesamten Verhältnisse, welche im Rahmen des
überhaupt Möglichen einen effizienten Polizeieinsatz erschweren oder gar
verunmöglichen, sowie der ernsthaften konkreten Gefahren für die
Polizeigüter hält es vor der verfassungsmässigen Meinungs- und
Versammlungsfreiheit stand, die vom Beschwerdeführer ersuchte Bewilligung
für eine Kundgebung zu verweigern. Eine solche Verweigerung erscheint als
einzige Möglichkeit, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit
aufrechtzuerhalten, und erweist sich als verhältnismässig.

  Dieser Schluss gründet auf der Einschätzung der konkreten Lage. Die
Verweigerung der anbegehrten Bewilligung steht - unter Einbezug der Eigenart
der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Kundgebung - in erster Linie im
Zusammenhang mit der Gefahr eines rechtsextremen Aufmarsches und den dadurch
befürchteten gewaltsamen Ausschreitungen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass sich das Verbot einseitig
gegen das "Bündnis" und die Teilnehmer der Kundgebung richtet, statt die
eigentlichen Störer, d.h. die rechtsextremen Kreise zu treffen. Das Verbot
des "antifaschistischen Strassenfestes" hat vielmehr die Bedeutung eines
generellen politischen Manifestationsverbotes. Es wendet sich der Sache nach
über den Beschwerdeführer hinaus gleichermassen an die rechtsextremen
Kreise. Diesen wird in gleicher Weise ein Aufmarsch in Brunnen untersagt.
Davon zeugt der politische Wille, dieses Jahr einen solchen Aufmarsch mit
den erforderlichen Massnahmen tatsächlich zu unterbinden. Dass diesen
gegenüber kein förmlicher Entscheid erging, findet seinen Grund
ausschliesslich im Umstand, dass die rechtsextremen Kreise schon gar nicht
um eine förmliche Bewilligung ersucht hatten. In Anbetracht der gesamten
Umstände ist der angefochtene Entscheid demnach im Sinne eines generellen
Verbotes von politischen Manifestationen zu verstehen.

  Ein derartiges generelles Verbot politischer Kundgebungen lässt sich vor
der Verfassung halten. Bei konkreter Gefahr von gewaltsamen Tumulten und
Sachbeschädigungen fallen ausserordentliche Einschränkungen der Meinungs-
und Versammlungsfreiheit in Betracht. In diesem Sinne haben es das
Bundesgericht und die Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention als
zulässig erachtet, dass der Regierungsrat des Kantons Bern auf die
Ankündigung einer Demonstration im Jura und, als Reaktion darauf, einer
Gegendemonstration wegen der mit absehbaren Konfrontationen verbundenen

erheblichen Gefahren ein generelles Demonstrationsverbot erlassen hatte (BGE
103 Ia 310; Unzulässigerklärung der Europäischen Kommission für
Menschenrechte vom 10. Oktober 1979, Décisions et rapports de la Commission
européenne des droits de l'homme [DR] 17, 93 = EuGRZ 1980 S. 36).

  Die Voraussetzungen für ein absolutes Verbot politischer Demonstrationen
in Brunnen am 1. August 2006 sind wegen der Gefahr von konkreten und
ernsthaften, auch durch den massiven Einsatz von Polizeikräften nicht
zügelbaren Auseinandersetzungen mit gewaltsamen Tumulten und Gefahren für
Leib und Leben Dritter auch im vorliegenden Fall gegeben.

  Damit hält der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vor der
angerufenen Meinungs- und Versammlungsfreiheit stand.

  4.7  Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass der
Beschwerdeführer gegenüber rechtsextremen Kreisen im Sinne von Art. 8 Abs. 1
BV rechtsungleich behandelt würde. Daran vermögen die Vorfälle im Jahre
2005, die nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind, nichts zu
ändern. Die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebotes erweist sich als
unbegründet.