Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 I 21



Urteilskopf

132 I 21

  4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich (Staatsrechtliche Beschwerde)
  1P.120/2006 vom 23. März 2006

Regeste

  Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 und 3 BV; persönliche Freiheit,
Sicherheitshaft.

  Zulässige Anträge (E. 1). Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund nach
Abschluss der Strafuntersuchung und erfolgter Anklage wegen Menschenhandels
und Förderung der Prostitution (E. 2 und 3). Verhältnismässigkeit der
strafprozessualen Haft (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 21

  Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft X. und Mitangeklagten
Menschenhandel, Förderung der Prostitution und weitere Delikte vor. Am 9.
Februar 2006 erhob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich Anklage beim
Bezirksgericht Zürich. Seit dem 2. Februar 2005 befindet sich der Angeklagte
in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 9. Februar 2006 stellte er
letztmals bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde
vom Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 15. Februar
2006 abgewiesen.

  Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 15. Februar 2006 gelangte X. mit
staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. März 2006 an das Bundesgericht. Er rügt
insbesondere eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit und beantragt die
sofortige Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme
vom 13. März 2006 die Abweisung der Beschwerde, während der Haftrichter auf
eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Die Replik des
Beschwerdeführers traf am 20. März 2006 ein.

  Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen
Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom
Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft
die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung
hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a
S. 332, je mit Hinweisen).

Erwägung 2

  2.  Sicherheitshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet
bzw. verlängert werden, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§
58 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der
Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte
ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeklagte werde "Spuren oder
Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen
oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1
Ziff. 2 StPO/ZH).

Erwägung 3

  3.  Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines
Verbrechens oder Vergehens nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme
von Kollusionsgefahr.

  3.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihren
früheren Haftverlängerungsantrag vom 23. Dezember 2005 auf
"Kollusionsgefahr" mit einem "Mitangeschuldigten" gestützt. Der Haftrichter
habe jenen Antrag am 24. Dezember 2005 "gutgeheissen, da die Untersuchung
noch nicht ganz abgeschlossen" gewesen sei. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers habe es

"damals lediglich noch" gegolten, "eine Konfrontationseinvernahme" mit dem
fraglichen Mitangeschuldigten durchzuführen. Diese sei unterdessen erfolgt
und habe "keine wesentlichen Neuigkeiten ans Tageslicht" gebracht.
Mittlerweile sei "die Untersuchung abgeschlossen und Anklage erhoben"
worden. Damit sei die geltend gemachte Kollusionsgefahr "obsolet". Im
angefochtenen Haftentscheid werde zu deren Begründung "lediglich auf die
erste Verfügung und auf die zu erwartende Höhe der Strafe verwiesen".
"Konkrete Indizien" für Verdunkelungsgefahr würden von den kantonalen
Behörden nicht dargelegt. Zwar seien erst "9 von 74 möglichen Zeuginnen
befragt" worden. Dies sei (nach Ansicht des Beschwerdeführers) jedoch "aus
prozessökonomischen Gründen" geschehen, da "sich die Untersuchungsbehörde
die Mühe nicht" habe machen wollen, "alle Zeuginnen zu befragen".

  3.2  Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere,
dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der
Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit
kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder
die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es
müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr
sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des
jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E.
4b S. 261, je mit Hinweisen).

  3.2.1  Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen
Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall
eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten
Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie
dem Stand des Verfahrens Rechnung zu

tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit
Hinweisen; PETER ALBRECHT, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 S. 1
ff., 3-14; ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 58 N. 40 f.;
CHRISTOPH MEIER/GEORG RÜEGG, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994
S. 310 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994,
S. 309).

  3.2.2  Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach
Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund
der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär
der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die
richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte)
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. BGE
117 Ia 257 E. 4b S. 261; s. auch §§ 280 und 285 StPO/ZH; dazu NIKLAUS
SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 196-199; derselbe, in:
Donatsch/Schmid, a.a.O., § 183 N. 4-14 i.V.m. § 285). Je weiter das
Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits
abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch
grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl.
ALBRECHT, a.a.O., S. 12; DONATSCH, ibidem; MEIER/RÜEGG, ibidem).

  3.2.3  Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31
BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft
das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung
und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch
reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1
S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). Das vom
Beschwerdeführer angerufene Willkürverbot hat in diesem Zusammenhang keine
über das oben Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

  3.3  Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr wie folgt
begründet:

   "Dass bezüglich der als Haftgrund angeführten Kollusionsgefahr der
    Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass diese im Rahmen der dem

    Angeschuldigten vorgeworfenen deliktischen Handlungen und angesichts der
    im Falle der künftigen Verurteilung des Angeschuldigten zu erwartenden
    massiven Sanktion weiterhin - wie dies seitens der zuständigen
    Staatsanwältin völlig zu Recht angeführt wurde - gegeben ist und in
    diesem Zusammenhang auf die entsprechend deutlich ausgefallenen Worte
    zum Fortbestehen der Kollusionsgefahr in der haftrichterlichen Verfügung
    vom 24. Dezember 2005 verwiesen werden kann; dass sich bezüglich des
    Fortbestehens des Haftgrundes der Kollusionsgefahr seit dem Ergehen der
    haftrichterlichen Verfügung vom 24. Dezember 2005 auch keinerlei
    Änderungen ergeben haben, welche am Fortbestehen des Haftgrundes der
    Kollusionsgefahr vorliegend etwas ändern könnten; dass im Übrigen auch
    die langatmigen Ausführungen des Verteidigers, wonach zum Beispiel eine
    Einflussnahme des Angeschuldigten auf die befragten Personen nachweisbar
    wäre und zudem auch einen heiklen Vorgang darstellen würde, dem
    Angeschuldigten (und nunmehr auch Angeklagten) vorliegendenfalls nicht
    zu helfen vermögen, da bei dieser Fall-Konstellation und angesichts der
    - soweit ersichtlich - nicht unbedeutenden Rolle des Angeschuldigten im
    ganzen Kontext der Haftgrund der Kollusionsgefahr in sehr konkreter
    Weise weiterhin besteht, zumal der Angeschuldigte - welcher sich seit
    längerer Zeit im 'Milieu' bewegt - auch versucht sein könnte, die
    Geschädigten unter Druck zu setzen und in Anbetracht der nun in Aussicht
    stehenden gerichtlichen Verhandlung auch zu beeinflussen versuchen, und
    dies auch angesichts des Umstandes, dass gemäss Geschädigtenverzeichnis
    zur Anklage vom 9. Februar 2006 auch von diversen (zum Teil anwaltlich
    vertretenen) Geschädigten mit bekanntem Aufenthaltsort in der Schweiz
    allfällige Schadenersatzansprüche im vorliegenden Verfahren offenbar
    noch nicht beziffert worden sind und somit auch in diesem Zusammenhang
    von einer entsprechend latent fortbestehenden Kollusionsgefahr
    ausgegangen werden muss."

  3.4  Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung darlegt, wurden
von 74 mutmasslichen Geschädigten neun förmlich als Zeuginnen befragt. Zwar
macht der Beschwerdeführer geltend, dass "sich die Untersuchungsbehörde die
Mühe nicht" habe machen wollen, "alle Zeuginnen zu befragen". Wie sich
jedoch aus den Akten ergibt, sind zahlreiche mutmassliche Geschädigte nach
ihrer polizeilichen Befragung wieder ins Ausland abgereist oder unbekannten
Aufenthaltes. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass ein
Mitangeklagter anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem
Beschwerdeführer bestätigt habe, "dass die zur Diskussion stehenden Opfer
alle in derselben Art und Weise in die Schweiz gekommen und in seinem
Etablissement tätig gewesen" seien.

  Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er vor seiner Inhaftierung
"Beziehungen im Milieu" hatte. Zwar beteuert er, dass er diese im Falle
einer Haftentlassung nicht "spielen lassen" würde, da dies "sofort
auffallen" würde und er mit einer neuen Inhaftierung rechnen

müsste. Für die Begründung von Kollusionsgefahr reicht jedoch das konkrete
Risiko von erheblichen Einflussnahmen auf Zeug(inn)en und andere
Gewährspersonen. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, dass er bei seinen Aktivitäten zur Förderung der Prostitution
bzw. im Rahmen des Menschenhandels massiven Druck gegen verschiedene
Geschädigte und deren Angehörige ausgeübt und dabei systematisch mit
Mittätern und Komplizen zusammengespannt habe. Dem Beschwerdeführer selbst
werden in diesem Zusammenhang mehrere Drohungen, Nötigungen, Tätlichkeiten
und Erpressungsversuche zur Last gelegt:
  So habe er den Geschädigten "für den Fall der Nichteinhaltung der
Öffnungszeiten der Bar" jeweils "Bussen bis zu CHF 500.- angedroht" und die
Geschädigten eingeschüchtert, geschlagen und "an den Haaren gezerrt".
"Verschiedene Opfer" seien "nach ihrem Weggang" aus dem Etablissement der
Angeklagten "angehalten" worden, "wieder zurückzukehren". Eine Geschädigte,
die am 11. November 2004 von einer Kollegin am Zürcher Flughafen abgeholt
worden war und nicht ihr Zimmer im Lokal der Angeklagten bezog, habe der
Beschwerdeführer an ihrem Aufenthaltsort aufgesucht. Er habe ihr "Vorwürfe"
gemacht und sie in das fragliche Lokal "beordert". Dort sei ihr mitgeteilt
worden, dass sie "innert drei Tagen CHF 1'000.-" für angebliche "Umtriebe"
bzw. als "Entschädigung" zu bezahlen habe; widrigenfalls werde sie bei der
Polizei angezeigt und ausgeschafft. Eine andere Geschädigte habe der
Beschwerdeführer am 3. November 2004 telefonisch aufgefordert, "ihm CHF
2'500.- zu bezahlen, ansonsten er ins Geschäft ihres neuen Freundes kommen
und einen Skandal machen würde". Auch ihr habe er angedroht, "sie bei der
Polizei anzuzeigen und ihre Verhaftung zu bewirken". Später sei es am
Aufenthaltsort dieser Geschädigten "erneut zu einem Streit" zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer gekommen; dabei habe er ihr "einen Schlüsselbund an den
Kopf" geworfen, "wodurch sich die Geschädigte unbekannte Verletzungen"
zugezogen habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer den von ihm
verlangten Geldbetrag mehrmals persönlich und "auch durch Drittpersonen" von
der Geschädigten eingefordert.

  Den Geschädigten sei jeweils "zu verstehen" gegeben worden, dass "sie vor
der vollständigen Bezahlung von Ticket- und Mietkosten und vor Ablauf der
dreimonatigen Tätigkeit" als Prostituierte das Lokal "nicht verlassen
dürften, ansonsten sie mit Repressalien oder Nachteilen zu rechnen hätten",
dass "die Angeklagten über gute Beziehungen

in Brasilien verfügen würden und auch im Zürcher Prostitutionsmilieu eine
Machtposition" ausübten und dass sie "jederzeit die Polizei rufen" könnten,
"welche die Frauen ausschaffen würde, was einen Verlust der Investition der
Geschädigten sowie eine Einreisesperre nach sich ziehen würde". Gemäss
Anklageschrift richtete sich das Verhalten des Beschwerdeführers gegen
zahlreiche junge bis sehr junge, in wirtschaftlichen Notsituationen
befindliche (und damit besonders beeinflussbare) Geschädigte, darunter auch
Minderjährige. Der Beschwerdeführer habe die Notlagen der Geschädigten
"genau gekannt" und "bewusst ausgenutzt". Auch Angehörige von minderjährigen
Opfern seien von den Angeklagten bzw. ihren Komplizen unter Druck gesetzt
worden.

  3.5  Bei dieser Aktenlage hält die Annahme der kantonalen Behörden, im
Falle des Beschwerdeführers bestehe eine besonders ausgeprägte Neigung zu
Kollusionshandlungen, vor der Verfassung stand. Der Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr ist damit (auch im fortgeschrittenen Verfahrensstadium)
ausreichend erstellt. Ebenso erscheint es verfassungskonform, wenn die
kantonalen Behörden erwägen, der Kollusionsgefahr lasse sich hier mit
etwaigen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft nicht ausreichend begegnen.
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob neben Verdunkelungsgefahr
zusätzlich noch weitere besondere Haftgründe (Flucht- oder
Fortsetzungsgefahr) erfüllt wären.

Erwägung 4

  4.  Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Weiterdauer der
strafprozessualen Haft als unverhältnismässig. Es liege "alsbald Überhaft"
vor, indem der bisherige Freiheitsentzug "die mutmassliche Dauer der zu
erwartenden Freiheitsstrafe" übersteige.

  4.1  Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion

rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann
überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird,
wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des
Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu
beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I
208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen).

  4.2  Der Beschwerdeführer befindet sich nach eigener Darlegung seit 2.
Februar 2005 in strafprozessualer Haft. Er ist des Menschenhandels, der
mehrfachen Förderung der Prostitution und weiterer Delikte angeklagt.
Menschenhandel wird mit Zuchthaus (bis zu 20 Jahren) oder Gefängnis (nicht
unter sechs Monaten) bedroht (Art. 196 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 StGB). Zudem
droht eine Strafschärfung nach Art. 68 StGB.

  Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
gegen den angeklagten Beschwerdeführer (im Falle einer strafrechtlichen
Verurteilung) eine sehr milde Sanktion bzw. lediglich die gesetzliche
Mindeststrafe zur Anwendung gelangen könnte. Solche Anhaltspunkte werden
auch in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Es handelt sich gemäss
Anklageschrift vielmehr um einen schwerwiegenden Fall von Menschenhandel
bzw. der mehrfachen Förderung der Prostitution. Im Falle einer
strafrechtlichen Verurteilung droht dem Beschwerdeführer beim jetzigen
Verfahrensstand eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Damit ist die bisherige
Haftdauer (von gut einem Jahr) noch nicht in grosse Nähe der
freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die bei einer Verurteilung konkret
zu erwarten wäre.