Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 I 157



Urteilskopf

132 I 157

  19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Steuerverwaltung sowie Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  2A.211/2005 vom 12. April 2006

Regeste

  Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 StHG, Art. 21 Abs. 2
des Glarner Steuergesetzes vom 7. Mai 2000, Art. 24 der Glarner Verordnung
vom 22. November 2000 über die Bewertung der Grundstücke;
Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip im Abgaberecht; Eigenmietwert.

  Die unterschiedliche Besteuerung des Eigenmietwerts von Erst- und
Zweitwohnungen ist zulässig.

  Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Gesetz im formellen Sinn. Festsetzung
von Abgaben durch das kantonale Parlament (E. 2.2).

  Vereinbarkeit der Glarner Regelung mit Art. 7 Abs. 1 StHG (E. 3).

  Rechtsgleichheitsgebot bei der Eigenmietwertbesteuerung (E. 4).

  Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV; Art. 31 KV/GL) als zulässiger Grund
für die unterschiedliche fiskalische Behandlung von Erst- und Zweitwohnungen
(E. 5). Die allenfalls beschränkte Disponibilität einer Zweitwohnung
rechtfertigt keine Reduktion des Eigenmietwerts (E. 6). Es darf
unberücksichtigt bleiben, ob ein Eigentümer einer Zweitwohnung an seinem
Hauptwohnsitz ebenfalls über Wohneigentum verfügt. (E. 7).

Sachverhalt

  X. ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Glarus, die er als
Zweitwohnung nutzt. An seinem Hauptsteuerdomizil im Kanton Bern lebt er in
einer Mietwohnung. Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus setzte in der
Steuerperiode 2001 den steuerbaren Eigenmietwert für diese Zweitwohnung
entsprechend dem Marktmietwert fest.

  Der Marktmietwert blieb unbestritten. Der Steuerpflichtige verlangte aber
vor allen Instanzen erfolglos, dass der Eigenmietwert seiner Liegenschaft
für die kantonale Steuer auf 60 % des Marktmietwerts herabgesetzt werde,
gleich wie das im Kanton Glarus bei selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz
gemacht wird.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.

  2.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, die landrätliche Verordnung bilde
keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die unterschiedliche
Besteuerung von Erst- und Zweitwohnungen, d.h. für die Unterscheidung
zwischen der selbstgenutzten Liegenschaft, wo der Steuerpflichtige sein
Hauptsteuerdomizil hat (Erstwohnung), und Ferien- und Wochenendhäusern
(Zweitwohnung).

  2.2  Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im
Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen
Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) geltend
gemacht werden kann. Danach bedürfen öffentliche Abgaben einer
formellgesetzlichen Regelung - zumindest in den Grundzügen - über ihre
Ausgestaltung, namentlich den Kreis der Steuerpflichtigen, den Gegenstand
der Steuer und deren Bemessung (BGE 131 II 562 E. 3.1 S. 565; 129 I 346 E.
5.1 S. 353 f.; 128 I 317 E. 2.2.1 S. 320 f. mit Hinweisen). Als Gesetze im
formellen Sinn gelten vorab die einem obligatorischen oder fakultativen
Referendum unterworfenen kantonalen Erlasse. Doch können auch vom Parlament
allein beschlossene Erlasse die Funktion des formellen Gesetzes erfüllen,
wenn die kantonale Verfassung selber für die betreffende Materie die
abschliessende Zuständigkeit des Parlaments vorsieht oder aber Raum dafür
lässt, dass der Gesetzgeber die betreffende Rechtsetzungskompetenz an das
Parlament delegiert. Die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an die Vorgaben im formellen Gesetz, auf welche
sich Abgabeerlasse nachgeordneter Behörden stützen müssen, gelten
dementsprechend nur für die Delegation der Regelungskompetenz an
Exekutivbehörden, nicht aber dort, wo das Parlament, sei es von Verfassungs
wegen oder aufgrund einer Gesetzesdelegation, zur Festsetzung von Abgaben
zuständig ist (BGE 126 I 180 E. 2 S. 182; 124 I 216 E. 3a S. 218 f.; 118 Ia
245 E. 3b S. 247 ff.). Ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene
Auslegung zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht auch bei Anrufung des
speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur unter dem Gesichtswinkel
der Willkür; mit freier Kognition prüft es dagegen auf entsprechende Rüge
hin, ob die aus der Bundesverfassung folgenden Anforderungen an die
Ausgestaltung und Bestimmtheit der formellgesetzlichen

Vorgaben und die damit zusammenhängenden Delegationsschranken eingehalten
sind (BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182 mit Hinweisen).

  2.3  Das von der Glarner Landsgemeinde verabschiedete Steuergesetz vom 7.
Mai 2000 (StG/GL) sieht für die Besteuerung unbeweglichen Vermögens
Folgendes vor:

    Art. 21

    1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

      1 (...)

      2 der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem
        Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen
        Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; (...)

    2 Der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung des Marktwertes, der
      Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll
      festzulegen. Der Landrat regelt die Einzelheiten durch eine
      Verordnung.

  Zum Eigenmietwert bestimmt der Glarner Landrat in der Verordnung vom 22.
November 2000 über die Bewertung der Grundstücke (GstBV):

    Art. 24

    1 Der Eigenmietwert von selbstgenutzten Liegenschaften wie
      Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum, Wohnung im Mehrfamilien- und
      Geschäftshaus sowie Nutzniessungen hieran ist massvoll (60 % des
      Marktwertes) festzulegen. Für Ferien- und Weekendhäuser ist der
      Marktwert heranzuziehen. Artikel 18 findet sinngemäss Anwendung.

    (...)

  2.4  In der Beschwerde wird nicht oder jedenfalls nicht hinreichend
dargetan, dass und inwiefern die vom Landrat gestützt auf die Ermächtigung
in Art. 21 StG/GL erlassene streitige Verordnungsbestimmung, sei es in Bezug
auf die Stufe dieses Erlasses oder in Bezug auf die Bestimmtheit des
Inhalts, im Sinn der vorerwähnten Rechtsprechung den Anforderungen des
abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nicht zu genügen vermöge. Der
Beschwerdeführer begnügt sich in diesem Zusammenhang mit der Behauptung, der
Eigenmietwert von Zweitwohnungen werde "lediglich gestützt auf eine
Verordnung" zu 100 % der Marktmiete besteuert. Ausführungen zum erwähnten
Problemkreis erübrigen sich daher.

  Zu prüfen bleibt, ob die Vorschrift des Landrates gegen die Vorgaben des
Steuergesetzes verstösst, was nach dem Gesagten lediglich unter dem
Gesichtswinkel der Willkür zu beurteilen ist.

  2.5  Nach Art. 21 Abs. 2 StG/GL ist der Eigenmietwert "unter
Berücksichtigung des Marktwertes, der Förderung von Eigentumsbildung und
Selbstvorsorge massvoll festzulegen". Der Landrat unterscheidet in seiner
Grundstückbewertungsverordnung zwischen "selbstgenutzten Liegenschaften"
sowie "Ferien- und Weekendhäusern", indem er den Eigenmietwert von
"selbstgenutzten Liegenschaften" auf 60 % des Marktwertes ("massvoll")
festlegt, während für Ferien- und Wochenendhäuser der Marktwert
heranzuziehen ist (Art. 24 Abs. 1 GstBV).

  2.6  Der Beschwerdeführer rügt, das Glarner Steuergesetz kenne den Begriff
der Zweitwohnung nicht. Das Verwaltungsgericht verweist im angefochtenen
Entscheid auf Art. 18 Abs. 2 Ziff. 3 des bis Ende 2000 geltenden Gesetzes
über das Steuerwesen vom 10. Mai 1970, wonach insbesondere steuerbar waren
"alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die aus (...) Eigengebrauch
(...) entstehen (...); ein mässiger Mietwert der eigenen Wohnung im eigenen
oder in einem zur Nutzung überlassenen Haus, wobei der Förderung des
privaten Wohneigentums Rechnung zu tragen ist; für Zweitwohnungen ist als
Mietwert der Betrag anzurechnen, den der Wohneigentümer als Miete für eine
gleichwertige Wohnung im gleichen Wohngebiet bezahlen müsste; die
Richtlinien werden vom Landrat in einer Verordnung festgesetzt".

  Das Verwaltungsgericht schliesst aus der Entstehungsgeschichte und den
Materialien, es gebe keine Hinweise darauf, dass mit der (redaktionellen)
Neufassung der Eigenmietwertbesteuerung in Art. 21 Abs. 2 StG/GL die vorher
geltende Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnungen aufgegeben werden
wollte.

  Im Memorial für die Landsgemeinde 2000 wurde denn auch keine Änderung der
bisherigen Regelung bei der Eigenmietwertbesteuerung angekündigt. Vielmehr
wurde mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf
hingewiesen, dass "die kantonale Regelung, den Eigenmietwert auf 2/3 des
Marktwertes festzulegen, weiterhin toleriert werden" dürfte (Memorial 2000
S. 25).

  2.7  Unter diesen Umständen kann nicht von einer willkürlichen Verletzung
von Art. 21 StG/GL gesprochen werden, wenn der Landrat die Neufassung der
gesetzlichen Bestimmungen über den Eigenmietwert lediglich als redaktionelle
Änderung verstand und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung der
Grundstücke vom 22. November 2000 gleich beliess wie in der bis Ende 2000
gültigen Fassung

vom 24. Juni 1992, ausser dass der "massvolle" Eigenmietwert von zwei
Drittel (1992) auf 60 % (2000) herabgesetzt wurde.

Erwägung 3

  3.

  3.1  Zu untersuchen bleibt, ob die vom Landrat getroffene Regelung mit dem
übergeordneten Steuerharmonisierungsrecht vereinbar ist.

  3.2  Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) unterliegen der
Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere
solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus
Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus
Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten.

  3.3  Mit dieser Regelung ist den Kantonen die Besteuerung des
Eigenmietwerts von Grundstücken ausdrücklich vorgeschrieben. Während bei der
direkten Bundessteuer ausschliesslich der objektive Marktwert massgebend ist
(der sich jedoch innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf; vgl. BGE
123 II 9 E. 4b S. 14 f.), kann der Eigenmietwert für die kantonalen Steuern
tiefer angesetzt werden (BGE 116 Ia 321 E. 3g S. 325), sofern er im
Einzelfall die verfassungsrechtliche Untergrenze von 60 % der Marktmiete
nicht unterschreitet (BGE 124 I 145 E. 4d S. 156 f.). Insofern sind die
direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern vertikal nicht harmonisiert.
Das Steuerharmonisierungsgesetz als Rahmengesetz sieht weder eine
unterschiedliche Besteuerung von Erst- und Zweitwohnungen vor, noch
schliesst es eine solche aus, sondern belässt dem kantonalen Gesetzgeber
einen Gestaltungsspielraum. Art. 7 Abs. 1 StHG enthält für die Kantone bei
der Bemessung des Eigenmietwerts in der genannten Bandbreite grundsätzlich
keine engeren Schranken, als sich auch aus dem verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV und den Besteuerungsgrundsätzen von
Art. 127 Abs. 2 BV ergeben (vgl. BGE 131 I 377 E. 2.2 S. 381; 128 I 240 E.
2.2 S. 242 f.; 124 I 145 E. 3b/c S. 152 ff. mit Hinweis auf das
Gesetzgebungsverfahren; vgl. auch DANIELLE YERSIN, L'impôt sur le revenu.
Etendue et limites de l'harmonisation, ASA 61 S. 295-308, 305, 307).

Erwägung 4

  4.

  4.1  Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Rechtsgleichheitsgebot.
Dieses Gebot ist verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen

trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund
der Verhältnisse aufdrängen; er verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er
sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und
zwecklos ist. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt
im Rahmen der aufgeführten Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung,
den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert
(BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hinweisen). Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch
die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie
durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV).

  4.2  Für die Anwendung des Gleichheitssatzes spielt die Vergleichbarkeit
der Sachverhalte eine beträchtliche Rolle (BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f.). Die
Vergleichbarkeit in vertikaler Richtung, zwischen Personen in verschiedenen
finanziellen Verhältnissen, ist bezüglich der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit geringer als in horizontaler Richtung, bei Personen
gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (BGE 124 I 193 E. 3a S. 194
f.), wo die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers entsprechend enger ist
(Urteil 2P.44/1993 vom 17. März 1995, publ. in: ASA 64 S. 662, E. 3a; BGE
112 Ia 240 E. 4b S. 244). Das Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt aber auch im horizontalen
Verhältnis keine absolut gleiche Besteuerung, da auch hier die
Vergleichbarkeit beschränkt ist. Der Verfassungsrichter muss sich daher bei
der Überprüfung der unvermeidlich nicht vollkommenen gesetzlichen Regelung
eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, läuft er doch stets Gefahr, neue
Ungleichheiten zu schaffen, wenn er im Hinblick auf zwei Kategorien von
Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will (BGE 126 I 76 E. 2a S. 78 mit
Hinweisen; 128 I 240 E. 2.3 S. 243; zu den praktischen Bedenken bei den
Reformbemühungen zur Eigenmietwertbesteuerung vgl. PETER GURTNER/PETER
LOCHER, Theoretische Aspekte der Eigenmietwertbesteuerung, ASA 69 S.
597-616, 599).

  4.3  Die Gleichbehandlung im horizontalen Vergleich hat das Bundesgericht
bei der Eigenmietwertbesteuerung bereits unter verschiedenen Aspekten
geprüft, namentlich zwischen Wohneigentümern

und Mietern (zuletzt in BGE 131 I 377), und innerhalb der Eigentümergruppen
zwischen selbst- und fremdfinanzierenden Eigentümern (BGE 123 II 9),
zwischen Neuerwerbern und Eigentümern von Altliegenschaften (Urteil
A.280/1985 vom 25. April 1986, publ. in: ASA 55 S. 617, E. 3), vermietenden
und selbstbewohnenden Eigentümern (Urteil P.428/1982 vom 13. April 1983 i.S.
AVLOCA gegen Kanton Waadt, publ. in: ASA 53 S. 383, z.T. publ. in: BGE 109
Ia 252) sowie zwischen Selbstnutzungseinkünften (Eigenmiete als
Naturaleinkommen) und übrigen Einkünften (BGE 124 I 159; 114 Ia 221; 99 Ia
344; ASA 42 S. 479).

  4.4  So wird auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV die Pflicht
des Gemeinwesens abgeleitet, bei Wohnungseigentümern den Eigenmietwert zu
besteuern (BGE 131 I 377 E. 2.1 S. 380 mit Hinweisen). Dieser Eigenmietwert
hat grundsätzlich dem Marktmietwert zu entsprechen, er kann auch tiefer
festgesetzt werden, darf aber die Grenze von 60 % nicht unterschreiten (BGE
128 I 240 E. 2.4 S. 243 mit Hinweisen).

  4.5  Das Bundesgericht hat verschiedene Gründe angeführt, die bei der
Festsetzung des Eigenmietwerts einen Abzug gegenüber dem Marktmietwert zu
rechtfertigen vermögen. Genannt wurden wirtschafts- und sozialpolitische
Gründe (vgl. BGE 124 I 159 E. 2e S. 165), die fiskalische Förderung der
Eigentumsbildung (vgl. BGE 125 I 65 E. 3c S. 68; 124 I 159 E. 2h S. 167),
die geringere Disponibilität in der Nutzung des Eigentums (BGE 116 Ia 321 E.
3g S. 325; 123 II 9 E. 4a S. 13 f.) oder dass die Selbstnutzung anderer
Vermögenswerte auch nicht besteuert wird (BGE 125 I 65 E. 3c S. 68; 124 I
193 E. 3a S. 194 f.; 116 Ia 321 E. 3f/g S. 324 f.).

Erwägung 5

  5.

  5.1  Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass der
Eigenmietwert unter dem Marktmietwert liegen kann. Er verlangt aber die
gleiche "massvolle" Reduktion des Eigenmietwerts für Ferien- bzw.
Wochenendhäuser wie für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz.

  5.2  Das Verwaltungsgericht hat die Beschränkung der Reduktion auf
Erstwohnungen und die unterschiedliche Behandlung von Zweitwohnungen im
Wesentlichen mit der vom Gesetzgeber gewünschten fiskalischen Förderung der
Eigentumsbildung begründet.

  Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass das Anliegen, die
Selbstvorsorge durch Eigentumsbildung fiskalisch zu fördern

(Art. 108 BV; früher: Art. 34quater Abs. 6 sowie Art. 34sexies aBV), einen
zulässigen Grund für eine tiefere Festsetzung des Eigenmietwerts unter den
Marktmietwert darstellt (BGE 125 I 65 E. 3c S. 68 mit Hinweisen). Das
bedeutet allerdings nicht, dass der Eigenmietwert für sämtliche Haus- und
Wohnungseigentümer gleich (tief) zu berechnen ist (vgl. BGE 103 Ia 107 und
Urteil P.1364/1979 vom 18. März 1983, publ. in: ASA 54 S. 81, zur
unterschiedlichen Bemessungsmethode des Eigenmietwerts für Einfamilienhäuser
und Stockwerkeigentum).

  5.3  Aus dem Gedanken der Wohneigentumsförderung und der Notwendigkeit
einer Wohnung hat das Bundesgericht vielmehr abgeleitet, dass die
Unterscheidung zwischen Eigentümern, die ihre Liegenschaft als Hauptwohnsitz
nutzen, und Zweitwohnungseigentümern zulässig ist (Urteil vom 13. April 1983
i.S. AVLOCA gegen Kanton Waadt, publ. in: StR 39/1984 S. 135, E. 5e). Für
diese Unterscheidung spricht auch, dass das verfassungsmässig vorgesehene
Konzept der Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV, früher: Art. 34sexies aBV;
vgl. auch Art. 31 KV/GL) sich nicht auf Zweitwohnungen erstreckt, weil hier
gewisse Zielkonflikte mit der haushälterischen Bodennutzung (namentlich bei
langem Leerstand der Zweitwohnungen) bestehen. In diesem Zusammenhang führte
ein tiefer Eigenmietwert für Zweitwohnungen zu dem bodenpolitisch
unerwünschten Anreiz, eine Zweitwohnung eher leer stehen zu lassen, statt
sie zu vermieten und damit eine höhere Besteuerung zu riskieren.
Entsprechend sind Zweit- und Ferienwohnungen ausdrücklich vom
Anwendungsbereich des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4.
Oktober 1974 (WEG; SR 843) ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 WEG; vgl. auch
Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Einsatzes des Steuerrechts
für wohnungs- und bodenpolitische Ziele [Expertenkommission Locher], Bern
1994, S. 8 und 44; ANTON ALFRED AMONN, Besteuerung von Zweitwohnungen, Diss.
Bern 1997, S. 212 f.). Ebenso ist der Vorbezug von Mitteln der gebundenen
Vorsorge für Ferien- und Zweitwohnungen nicht zulässig (vgl. Art. 30c Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit
Art. 2 und 4 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV; SR.
831.411]; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern 2006, S.
293).

  5.4  Sind aber Zweitwohnungen nicht Gegenstand der Wohneigentumsförderung,
ist die Beschränkung der massvollen Besteuerung auf Erstwohnungen nicht zu
beanstanden. Wenn der Kanton Glarus demnach die beiden Eigentümergruppen
nicht gleich behandelt, so verstösst er damit nicht gegen das
Rechtsgleichheitsgebot, denn die Unterscheidung beruht auf vernünftigen
Gründen, auf die sich auch der Bundesgesetzgeber beim Erlass des Wohnbau-
und Eigentumsförderungsgesetzes gestützt hat.

Erwägung 6

  6.  Auch mit der allenfalls beschränkten Disponibilität kann keine
Reduktion des Eigenmietwerts von Zweitwohnungen begründet werden. Das
Bundesgericht erachtete es in BGE 116 Ia 321 E. 3g S. 325 als zulässig, der
kleineren Disponibilität des Nutzens einer eigenen Wohnung bei der
Festsetzung des Mietwerts Rechnung zu tragen, weil ein Eigentümer im
Vergleich zum Mieter mit seiner Wohnung enger verbunden ist. Das Argument
versagt aber bei Zweitwohnungen. Diesbezüglich ist der Eigentümer flexibel,
denn er kann die Zweitwohnung entweder selbst benützen oder vermieten oder
beides kombinieren und seine Ferien/Freizeit bisweilen anderswo verbringen
(AMONN, a.a.O., S. 210). Aus boden- und wohnungspolitischen Gründen ist es
zudem nicht wünschenswert, dass der selbstnutzende Zweitwohnungseigentümer
gegenüber dem vermietenden Eigentümer, der den vollen Mietertrag zu
versteuern hat, besser gestellt wird (vgl. Expertenkommission Locher,
a.a.O., S. 44).

Erwägung 7

  7.  Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er bewohne an seinem
Hauptsteuerdomizil lediglich eine Mietwohnung. Damit eine rechtliche
Differenzierung vertretbar ist, hat sie an einen erheblichen tatsächlichen
Unterschied anzuknüpfen. Wenn die fragliche Regelung im Kanton Glarus
unberücksichtigt lässt, ob ein Eigentümer eines Ferien- oder Wochenendhauses
an seinem Hauptwohnsitz ebenfalls über Wohneigentum verfügt, ist das
zumindest nicht willkürlich und stimmt auch mit der vom Bund im Zusammenhang
mit dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz getroffenen Lösung überein.