Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 IV 40



Urteilskopf

132 IV 40

  6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Statthalteramt
des Bezirkes Pfäffikon/ZH (Nichtigkeitsbeschwerde)
  6S.197/2005 vom 6. Dezember 2005

Regeste

  Gefährdung der Schwerverkehrsabgabe (Art. 20 Abs. 1 SVAG); Deklaration des
mitgeführten Anhängers am Erfassungsgerät (Art. 17 Abs. 1 SVAV).

  Der Fahrzeugführer, der es in Missachtung von Art. 17 Abs. 1 SVAV
vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den mitgeführten Anhänger am
Erfassungsgerät zu deklarieren, erfüllt den Straftatbestand der
Abgabegefährdung gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG (E. 2).

Sachverhalt

  A.- Am 11. Dezember 2003, um 10.09 Uhr, passierte X. mit einem Lastwagen
mit Luzerner Kontrollschildern die stationäre Kontrollanlage der
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe auf der A1 in Effretikon/ZH
Fahrtrichtung Süd. Dabei wurde festgestellt, dass der Lastwagen einen
Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen mitführte, dieser
aber im Erfassungsgerät ("Tripon") nicht deklariert worden war.

  B.

  B.a Mit Strafverfügung vom 4. Juni 2004 verurteilte das Statthalteramt des
Bezirkes Pfäffikon/ZH X. wegen (fahrlässiger) Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz und gegen die Verordnung über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (Art. 20 SVAG und Art. 17 Abs. 1 SVAV, Nichtdeklarieren
eines Anhängers) zu einer Busse von 100 Franken.

  X. erhob Einsprache und verlangte die gerichtliche Beurteilung.

  B.b Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon/ZH sprach X.
am 7. Oktober 2004 der (fahrlässigen) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
und gegen die Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
im Sinne von Art. 20 SVAG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 SVAV schuldig und
bestrafte ihn mit einer Busse von 100 Franken.

  B.c Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 23. April 2005 die von X.
eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat,
präzisierte aber das erstinstanzliche Dispositiv im Schuldpunkt dahingehend,
dass X. - ohne Hinweis auch auf Art. 17 Abs. 1 SVAV - der Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im
Sinne von Art. 20 SVAG schuldig gesprochen wurde.

  C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner
Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über
eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG; SR 641.81) wird wegen
Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe mit Busse bis zum Fünffachen der
hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils
bestraft, wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder
einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft
oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet sowie wer ungerechtfertigt eine
Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem
Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht. Bei fahrlässiger Begehung
beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten
Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Die Mindestbusse beträgt 100
Franken. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV; SR 641.811) muss der
Fahrzeugführer, dessen Motorfahrzeug einen Anhänger mitführt, alle
erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Nach Art. 21 SVAV
muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der korrekten
Ermittlung der Fahrleistung mitwirken und unter anderem das Erfassungsgerät
korrekt bedienen (lit. a).

  1.1  Der Beschwerdeführer hat es aus Unachtsamkeit unterlassen, den
mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät "Tripon" im Führerstand seines
Lastwagens zu deklarieren. Dadurch hat er Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 lit. a
SVAV missachtet.

  Nach den Erwägungen der Vorinstanz führt eine Verletzung von Bestimmungen,
welche dazu dienen, die gesetzmässige Erhebung der leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe sicherzustellen, indirekt zu einer Verletzung von Art.
20 SVAG. Nicht die Missachtung von Art. 17 und 21 SVAV an sich sei strafbar,
die Verletzung dieser Normen durch den Fahrzeugführer bewirke aber eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtvornahme der gesetzeskonformen
Ermittlung der Fahrleistungen und gefährde somit die gesetzmässige
Veranlagung. Unterbleibe die in Art. 17 Abs. 1 SVAV vorgeschriebene
Deklaration aller erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät, so werde der
mitgeführte Anhänger vom Gerät nicht (über die Anhängersensorik)
registriert, wenn der Stromkreis zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
beispielsweise durch einen Wackelkontakt unterbrochen

sei. In einem solchen Fall könne nur die Deklaration am Erfassungsgerät
selbst bewirken, dass die mit dem Anhänger gefahrenen Kilometer auch erfasst
würden. Jede Verletzung von Art. 17 und 21 SVAV erhöhe somit die
Wahrscheinlichkeit der unrechtmässigen Erfassung der leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe und erfülle daher den Tatbestand von Art. 20 Abs. 1
SVAG.

  1.2  Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er gegen Art. 17
Abs. 1 SVAV verstossen hat. Er macht geltend, dadurch habe er aber den
Tatbestand von Art. 20 Abs. 1 SVAG nicht erfüllt. Obschon er den Anhänger am
Erfassungsgerät "Tripon" vorschriftswidrig nicht deklariert habe, habe
dieses Gerät über die Anhängersensorik des Lastwagens automatisch
festgestellt und auf der Chipkarte registriert, dass und über welche Strecke
er einen Anhänger mitgeführt, aber am Gerät selbst nicht deklariert habe.
Die Zollverwaltung habe anhand der ihr vorschriftsgemäss eingereichten
elektronischen Deklarationskarte die Abgabe korrekt definitiv veranlagen
können. Die Missachtung von Art. 17 Abs. 1 SVAV erfülle entgegen der
Auffassung der kantonalen Instanzen nicht eo ipso den Tatbestand von Art. 20
Abs. 1 SVAG. Das Gesetz sehe nicht vor, dass sich strafbar mache, wer es
unterlasse, alle erforderlichen Angaben betreffend einen mitgeführten
Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren. Seine Verurteilung verstosse
gegen den in Art. 1 StGB verankerten Grundsatz "nulla poena sine lege".

Erwägung 2

  2.

  2.1  Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird auf den im In- und
Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen
und Anhängern für den Güter- und den Personentransport erhoben (Art. 3
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen
Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin (Art. 5
Abs. 1 SVAG). Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen
Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1
SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung
mitzuwirken (Art. 11 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat kann den Einbau spezieller
Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der
Fahrleistung vorschreiben (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 SVAG). Die SVAV enthält in
Art. 15 ff. detaillierte Vorschriften betreffend die leistungsabhängige
Abgabeerhebung.

  Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen
elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug
eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem
Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert
(Art. 15 Abs. 1 Satz 1). Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme
des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich (Art.
16 Abs. 1 Satz 2). Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit
einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder
initialisieren lassen (Art. 16 Abs. 3). Die kantonale Vollzugsbehörde bzw.
Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind,
kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik
des Erfassungsgeräts (Art. 16 Abs. 4).

  Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin
oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät
deklarieren (Art. 17 Abs. 1). Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von
über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die
Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen
Daten enthält (Art. 17 Abs. 2 Satz 1). Die Abgabe für mitgeführte Anhänger
ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu
bezahlen (Art. 17 Abs. 3).

  Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung
der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der
Abgabeperiode deklarieren (Art. 22 Abs. 1). Für Motorfahrzeuge mit
Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer
massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der
abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen
falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und
begründen (Art. 22 Abs. 1). Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät
ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung
oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich
vorgenommen (Art. 22 Abs. 4). Die Abgabe wird auf Grund der von der
abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen
Deklaration veranlagt (Art. 23 Abs. 1). Abgabeperiode ist der Kalendermonat
(Art. 24 Abs. 1 Satz 1). Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen
Person Rechnung. Diese kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion
eine anfechtbare Verfügung verlangen (Art. 25 Abs. 1).

  2.2
  2.2.1  Strafbar nach Art. 20 Abs. 1 SVAG macht sich unter anderen, wer die
Abgabe hinterzieht oder gefährdet (celui qui soustrait ou met en péril la
redevance; chiunque sottrae o mette in pericolo la tassa) sowie wer die
gesetzmässige Veranlagung gefährdet (celui qui compromet la procédure de
taxation légale; chiunque compromette la procedura di tassazione legale).
Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates handelt es sich
"bei der Gefährdung (...) insbesondere um Bestimmungen, die die Verletzung
von Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflichten sanktionieren" (BBl 1996 V 521 ff.,
S. 549). Diese Auffassung entspricht der Konzeption der Abgabe- und
Steuergefährdung, die zahlreichen Gesetzen zugrunde liegt. Nach dem
Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR
642.21) beispielsweise wird wegen Steuergefährdung unter anderem bestraft,
wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig im Steuererhebungsverfahren der Pflicht zur
Anmeldung als Steuerpflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen,
Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage
von Geschäftsbüchern und Belegen nicht nachkommt (Art. 62 Abs. 1 lit. a
VStG). Wer der Pflicht zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt, erfüllt
dadurch den Tatbestand der Steuergefährdung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit.
a VStG, ohne dass noch eine konkrete Gefährdung der Durchführung der Steuer
nachgewiesen werden muss (BGE 110 IV 54). Nach dem Bundesgesetz vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) wird wegen
Steuergefährdung unter anderem bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht
ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt (Art. 86 Abs. 1
lit. c MWSTG) sowie wer für die Steuererhebung massgebende Daten und
Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert (Art. 86 Abs. 1 lit. g MWSTG).
In ähnlicher Weise wie in den beiden vorstehend genannten Gesetzen sind die
Tatbestände der Steuergefährdung in anderen Gesetzen umschrieben (siehe etwa
Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben [SR
641.10]; Art. 36 des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung [SR 641.31]).

  2.2.2  In Art. 20 SVAG wird im Unterschied zu den zitierten Gesetzen nicht
ausdrücklich umschrieben, durch welche Verhaltensweisen im Einzelnen der
Tatbestand der Gefährdung der Abgabe bzw. der Gefährdung der gesetzmässigen
Veranlagung erfüllt werden

kann. Art. 20 SVAG stimmt darin mit verschiedenen anderen Gesetzen überein,
in denen der Tatbestand der Steuergefährdung ebenfalls nicht näher
umschrieben wird (siehe z.B. Art. 36 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes [SR
641.51]; Art. 38 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes [SR 641.61]).

  Setzt ein Straftatbestand die Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes
voraus, so ist damit häufig eine konkrete Gefährdung gemeint, d.h. die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten
Rechtsgutes. Der Begriff der Gefährdung muss indessen nicht im gesamten
Strafrecht einschliesslich des sog. Nebenstrafrechts im Allgemeinen und des
Steuerstrafrechts im Besonderen einheitlich in diesem Sinne ausgelegt
werden, und eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus Art. 1 StGB.
Aus den vorstehend (E. 2.2.1) genannten Gesetzen geht hervor, dass die
Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der
Veranlagung und Erhebung von Steuern und Abgaben in der Sprache dieser
Gesetze eine Steuer- bzw. Abgabegefährdung ist. Es ist mithin nicht
erforderlich, dass infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Veranlagung einer zu niedrigen
Steuer bzw. Abgabe besteht. Dies gilt entsprechend auch für Abgabe- und
Steuergefährdungstatbestände, in deren Umschreibung die einzelnen
tatbestandsmässigen Verhaltensweisen nicht ausdrücklich genannt werden.

  In den zuletzt erwähnten Fällen kann allerdings unter Umständen streitig
sein, ob eine bestimmte Verhaltenspflicht als Mitwirkungs- bzw.
Auskunftspflicht anzusehen ist, deren Missachtung den Tatbestand der
Gefährdung der Abgabe respektive der Gefährdung der gesetzmässigen
Veranlagung erfüllt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss hier nicht
entschieden werden.

  Die Pflicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, alle
erforderlichen Angaben betreffend einen mitgeführten Anhänger am
Erfassungsgerät zu deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV), ist in jedem Fall eine
Mitwirkungspflicht, deren Missachtung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG die
Abgabe bzw. die gesetzmässige Veranlagung gefährdet respektive die
gesetzmässige Veranlagung im Sinne der romanischen Gesetzestexte
("compromettre", "compromettere") beeinträchtigt.

  2.3  Das Erfassungsgerät "Tripon" ist nach den Feststellungen der
kantonalen Instanzen grundsätzlich so programmiert, dass es den

mitgeführten Anhänger allein schon über die Anhängersensorik selbständig
erfasst und auf dem elektronischen Datenträger registriert. Dies ändert
indessen nichts daran, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer
gemäss Art. 17 Abs. 1 SVAV alle erforderlichen Angaben betreffend den
mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät selbst deklarieren muss und durch
die Verletzung dieser Pflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG die
gesetzmässige Veranlagung der Abgabe gefährdet. Denn zum einen kann die
Anhängersensorik für einmal defekt sein und zum andern wird über die
Anhängersensorik allein nicht auch das zulässige Gesamtgewicht des
mitgeführten konkreten Anhängers automatisch registriert, welches für die
Bemessung der Abgabe ebenfalls von Bedeutung ist (siehe Art. 13 Abs. 4
SVAV). Unerheblich ist, dass in den Fällen, in denen der mitgeführte
Anhänger allein über die funktionstüchtige Anhängersensorik auf dem
Datenträger registriert wird, die Steuer in der Praxis offenbar im Rahmen
einer Veranlagung nach Ermessen auf der Grundlage des höchstzulässigen
Gesamtgewichts veranlagt wird und der Staat daher allenfalls keine
Steuereinbusse erleidet. Der Tatbestand der Abgabegefährdung bzw. der
Gefährdung der gesetzmässigen Veranlagung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG
setzt nicht eine solche Einbusse voraus.

  2.4  Der Fahrzeugführer, der es in Missachtung von Art. 17 Abs. 1 SVAV
unterlässt, den mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren,
gefährdet somit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG die gesetzmässige
Veranlagung der Abgabe.

  2.5  Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung im Sinne
von Art. 20 Abs. 1 SVAG verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen.