Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 II 81



Urteilskopf

132 II 81

  6. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Evgeny Adamov gegen
Bundesamt für Justiz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  1A.288/2005 vom 22. Dezember 2005

Regeste

  Art. 2 Ziff. 1-4, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 17 AVUS; Art. 17 und Art. 28
Ziff. 1-2 EAUe; Art. 5 Abs. 2-3 des Auslieferungsvertrages zwischen der
Schweiz und Russland; Art. 314 StGB; konkurrierende Auslieferungsersuchen
zweier Staaten.

  Die USA und Russland beantragen je die Auslieferung des ehemaligen
russischen Atomenergieministers. Beschwerdegegenstand,
Sachurteilsvoraussetzungen, Beschwerdegründe, Kognition (E. 1). Frage der
beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem und US-amerikanischem
Strafrecht (E. 2). Internationalstrafrechtliche Priorität des russischen
Ersuchens (E. 3). Zusammenfassung, Rechtsfolgen (E. 4 und 5).

Sachverhalt

  Am 29. April 2005 ersuchten die USA (über das U.S. Department of Justice)
die Schweiz um Verhaftung des russischen Staatsangehörigen und ehemaligen
Ministers für Atomenergie Evgeny Adamov. Am 2. Mai 2005 wurde Evgeny Adamov
in Bern verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 3. Mai
2005 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl.

  Am 17. Mai 2005 hat die Russische Föderation (über deren
Generalstaatsanwaltschaft) bei den schweizerischen Behörden förmlich um
Auslieferung von Evgeny Adamov ersucht. Am 3. Juni 2005 bestätigten die
russischen Behörden ausdrücklich, dass die Verhaftung und Auslieferung von
Evgeny Adamov zu Strafverfolgungszwecken beantragt werde. Am 7. Juni 2005
wurde der Auslieferungshaftbefehl vom BJ auf das russische Ersuchen
ausgedehnt. Der Verfolgte hat (am 19. August 2005) sein Einverständnis für
eine vereinfachte Auslieferung an Russland erklärt. Anlässlich seiner
Befragung vom 4. Mai 2005 widersetzte sich Evgeny Adamov hingegen einer
vereinfachten Auslieferung an die USA.

  Mit Urteil vom 9. Juni 2005 hiess das Bundesstrafgericht eine Beschwerde
von Evgeny Adamov gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 3. Mai 2005
gut, und es ordnete die Haftentlassung des Verfolgten an. Mit Urteil vom 14.
Juli 2005 hob das Bundesgericht (auf Beschwerde des BJ hin) den Entscheid
des Bundesstrafgerichtes vom 9. Juni 2005 auf (Verfahren 1S.18/2005). Am 10.
August 2005 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerden des Verfolgten gegen
die Auslieferungshaftbefehle vom 3. Mai bzw. 7. Juni 2005 rechtskräftig ab.

  Am 24. bzw. 27. Juni 2005 reichten die USA ihr förmliches
Auslieferungsersuchen (datiert vom 2. Juni 2005) ein.

  Mit Verfügung vom 25. August 2005 bewilligte das BJ die vereinfachte
Auslieferung von Evgeny Adamov an Russland; der Entscheid ist in Rechtskraft
erwachsen. Der Vollzug der Auslieferung wurde vom BJ bis zum rechtskräftigen
Entscheid über das konkurrierende Ersuchen der USA bzw. über die Priorität
der beiden Ersuchen aufgeschoben.

  Mit Verfügung vom 30. September 2005 entschied das BJ, dass die
Auslieferung des Verfolgten "prioritär an die USA" zu erfolgen habe; die
Auslieferung an die USA wurde (mit Ausnahme eines Anklagepunktes) vom BJ
grundsätzlich bewilligt.

  Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 30. September 2005
(Auslieferung an die USA) gelangte Evgeny Adamov mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. November 2005 an das Bundesgericht. Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die
Abweisung des amerikanischen Ersuchens sowie seine prioritäre Auslieferung
an Russland.

Auszug aus den Erwägungen:

                               Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
eine Auslieferung des Verfolgten an die USA zulässig ist und, falls ja, ob
dem konkurrierenden Ersuchen der USA die Priorität zukommt. Falls beides zu
bejahen ist, wäre die Auslieferung an die USA zu vollziehen. Der Verfolgte
beantragt, die Auslieferung an die USA sei zu verweigern und er sei
prioritär nach Russland auszuliefern.

  1.1  Die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung an die USA ist primär
nach Massgabe des Auslieferungsvertrages vom 14. November 1990 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
(AVUS; SR 0.353.933.6) zu prüfen. Soweit dieser Staatsvertrag die
Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend (bzw.
restriktiver) regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar,
namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung
vom 24. Februar 1982 (IRSV [SR 351.11]; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE
128 II 355 E. 1 S. 357).

  1.2  Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt. Der
Verfolgte ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG).

  1.3  Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von
Bundesrecht, inklusive Staatsvertragsrecht (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens), als auch die Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der
Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG;
vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann
auch die Verletzung

verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK oder des UNO-Paktes II)
mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 123 II 153 E. 2c S. 158
f.; 122 II 373 E. 1b S. 375).

  1.4  Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und
Rechtsfragen, die Streitgegenstand des Verfahrens bilden (vgl. BGE 123 II
134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Erwägung 2

  2.  Zunächst ist zu prüfen, ob eine Auslieferung des Verfolgten an die USA
gestützt auf das massgebliche Rechtshilferecht zulässig ist.

  2.1  Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden
Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für
schuldig befunden worden sind (Art. 1 Ziff. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist
eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit
Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Ziff. 1
AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die
Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu
begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine
Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS).
Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat
bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist,
unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art.
2 Ziff. 4 AVUS). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit setzt nicht
voraus, dass das inkriminierte Verhalten nach dem Recht der USA und der
Schweiz unter identische Strafnormen fallen müsste (vgl. BGE 129 II 462 E.
4.6 S. 466 mit Hinweisen).

  In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze
Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt
der verfolgten Straftat (Art. 9 Ziff. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der
Gesetzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen
Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie
die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für
das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Ziff. 2 lit. c AVUS). Unter dem

Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den
schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende
Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob
Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren
allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich
prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt
ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die
Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der
Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr
an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
(vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S.
371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen).

  2.2  Im angefochtenen Entscheid des BJ wird der dem Verfolgten von den
US-Behörden vorgeworfene Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:

   "Zusammen mit einer anderen Person soll er sich u.a. in den USA zwischen
    Januar 1993 und Januar 2003 in seiner Funktion als hoher russischer
    Regierungsbeamter gemäss vorgefasster Absicht u.a. Gelder der USA und
    von anderen ausländischen Staaten, welche für den russischen Staat im
    Bereich der Nuklearenergie vorgesehen waren, angeeignet und für
    persönliche Zwecke verwendet haben, indem er diese Gelder in
    verschiedene nationale und internationale Projekte investiert haben
    soll. Dabei soll er als Direktor des Nuklear-Instituts 'Nikiet' und als
    russischer Minister für Atomenergie 15 Millionen USD, welche für
    'Nikiet' bzw. den russischen Staat bestimmt gewesen seien, an
    verschiedene US-Firmen weitergeleitet haben, welche unter seiner
    Kontrolle gewesen sein sollen. Davon seien mindestens 9 Millionen USD
    auf persönliche Konten und Geschäftskonten des Verfolgten in den USA, in
    Frankreich und Monaco überwiesen worden. Diese Gelder habe der Verfolgte
    dann namentlich in den USA, der Ukraine und in Russland in persönliche
    Projekte investiert, wobei er in diesem Zusammenhang verschiedene
    gefälschte Geschäftsverträge etc. verwendet haben soll, um die erfolgten
    Geldüberweisungen zu verbergen.

    Zusammen mit einer anderen Person soll der Verfolgte in den USA
    verschiedene Massnahmen getroffen haben, um namentlich die in oben
    erwähnter Art und Weise erlangten Gelder vor den US-Steuerbehörden zu
    verbergen."

  2.3  Im Ersuchen der USA und dessen Beilagen wird der untersuchte
Sachverhalt wie folgt dargestellt:
  2.3.1  Der Verfolgte sei von November 1986 bis März 1998 Direktor des
russischen Forschungsinstitutes NIKIET gewesen. NIKIET habe unter anderem
wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der nuklearen Energietechnologie
betrieben und Atomreaktoren entwickelt, darunter auch vom Typ "RBMK", der in
Tschernobyl (Ukraine) Verwendung gefunden habe. Am 4. März 1998 sei der
Verfolgte vom damaligen russischen Präsidenten Boris Jelzin zum russischen
Minister für Atomenergie ernannt worden. In dieser Regierungsfunktion habe
der Verfolgte die gesamte Verantwortung über alle Aspekte des staatlichen
russischen Nuklearenergiesektors getragen. Am 28. März 2001 sei der
Verfolgte aus seinem Ministeramt entlassen worden und als wissenschaftlicher
Leiter zum staatlichen Forschungsinstitut NIKIET zurückgekehrt.

  2.3.2  Im Dezember 1990 habe das Exekutivkomitee der internationalen
Nichtregierungsorganisation "Forum of Scientists" ein Diskussionsforum unter
dem Namen "Energopool Establishment" eingerichtet. Energopool habe als
Plattform gedient für Diskussionen zwischen Wissenschaftlern aus Russland
und aus westlichen Industrienationen über Strategien zur Entwicklung einer
sicheren und umweltfreundlichen Energieproduktion. Der Verfolgte sei zum
Generaldirektor von Energopool ernannt worden. Nach dem verheerenden
Reaktorunfall in Tschernobyl im April 1986 hätten die USA und andere Staaten
etwa ab 1992 damit begonnen, finanzielle und technische Unterstützung
bereitzustellen, um die Sicherheit gewisser Kernkraftwerke zu erhöhen,
welche in Russland und in verschiedenen anderen ehemaligen Teilrepubliken
der früheren Sowjetunion in Betrieb standen. In den USA hätten die
betreffenden Hilfsprogramme unter der Bezeichnung "International Nuclear
Safety Program" gestanden.

  2.3.3  NIKIET habe Energopool als Zahlstelle ("payee") bezeichnet zur
Abrechnung von verschiedenen Leistungen (Expertisen, Bauplänen,
Rechtsberatungen, Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausarbeitung von
Verträgen zur Renovation von Kernkraftwerken sowie Beiträgen zur Ausführung
von Sicherheitstest). NIKIET wird in der Anklageschrift des United States
District Court for the Western District of Pennsylvania vom 5. Mai 2005 als
"sub-contractor" bezeichnet. Als Direktor von NIKIET habe der Verfolgte
Konferenzen

mit verschiedenen Regierungsvertretern und Amtsstellen westlicher Staaten
durchgeführt. Ziel dieser Meetings sei es gewesen, mit den USA und anderen
Staaten Unterstützungsprojekte zur Erhöhung der Reaktorsicherheit
auszuhandeln.

  2.3.4  Im Juli 1996 sei das "Russian International Nuclear Safety Center"
(das ursprünglich zu NIKIET gehört habe) mit dem Zweck gegründet worden,
gemeinsame Reaktorforschung zusammen mit dem "United States Nuclear Safety
Center" (Chicago, Illinois) zu betreiben. Am 8. Januar 1999 habe das
US-Aussenministerium die NIKIET jedoch auf eine Liste von Organisationen
gesetzt, die von der Unterstützung durch die USA "verbannt" würden. Diese
Massnahme sei auf Weisung der US-Regierung erfolgt, als Reaktion auf die
Rolle, welche NIKIET bei der Lieferung von "nuklearer Unterstützung" an den
Iran gespielt habe. ("On January 8, 1999, pursuant to an Executive Order,
the United States Department of State placed NIKIET on a list of entities
with whom United States governmental assistance was banned, due to NIKIET's
role in providing nuclear assistance to Iran".)
  2.3.5  Die Justizbehörden der USA werfen dem Verfolgten und weiteren
Angeschuldigten vor, diese hätten zwischen ca. Januar 1993 und ca. Januar
2003 Gelder in rechtswidriger Weise und in Bereicherungsabsicht auf
Bankkonten in den USA und teilweise weiter auf Bankkonten in Drittstaaten
transferiert. Die fraglichen Gelder hätten die USA, die Regierungen anderer
Staaten sowie amerikanische und ausländische Unternehmen an NIKIET bezahlt
im Hinblick auf Projekte zur Erhöhung der Reaktorsicherheit. Dieser
Hauptanklagepunkt sei nach dem Strafrecht der USA (Title 18, United States
Code, Section 2314) als Verschwörung zum Transfer "gestohlener" Gelder zu
qualifizieren ("Conspiracy to Transfer Stolen Money and Securities"). Es
handle sich dabei um Straftaten gegen die USA ("offenses against the United
States").

  2.3.6  Im Anklagepunkt 5 wird dem Verfolgten vorgeworfen, sein Verhalten
falle nach US-Strafrecht (Title 18, United States Code, Section 371)
ausserdem unter den Tatbestand der betrügerischen Verschwörung gegen die USA
("Conspiracy to Defraud the United States"), indem der Verfolgte den USA
diverse Einkommenssteuern ("income taxes") vorenthalten habe.

  2.3.7  In den Anklagepunkten 14 und 20 wird das dem Verfolgten
vorgeworfene Verhalten auch noch unter die amerikanischen
Geldwäschereistrafnormen

(Title 18, United States Code, Section 1957 [a] und Section 1956 [h])
subsumiert.

  2.4  Im angefochtenen Entscheid wird die zentrale Rechtshilfevoraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit nur sehr knapp geprüft. Die betreffende
Erwägung lautet wie folgt:

   "Der (...) Sachverhalt kann nach schweizerischem Recht namentlich unter
    Art. 138 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (...) subsumiert
    werden. Dies aus folgenden Gründen: Aus der Sachverhaltsdarstellung der
    US-Behörden ergibt sich, dass sich der Verfolgte in seiner Funktion als
    Regierungsbeamter gemäss vorgefasster Absicht Gelder angeeignet haben
    soll, die ihm anvertraut wurden, statt diese dem rechtmässigen Empfänger
    zuzuführen. Dabei soll er diese Gelder unter Bereicherungsabsicht für
    persönliche Zwecke verwendet haben, u.a. zur Investition in verschiedene
    private Projekte."

  Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann dieser rechtlichen Qualifikation nicht
gefolgt werden.

  2.5  Das schweizerische Strafrecht stellt (im Achtzehnten Titel des StGB)
zunächst verschiedene Delikte gegen die Amts- und Berufspflicht sowie (im
Neunzehnten Titel) Bestechung bzw. Korruption unter Strafe:
  2.5.1  Gemäss Art. 314 StGB wird wegen ungetreuer Amtsführung mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer als Mitglied
einer Behörde oder als Beamter die von ihm bei einem Rechtsgeschäft zu
wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die schweizerischen Amts- und
Berufsdelikte (Art. 312-322bis StGB) haben nicht den Zweck, den
ausländischen Fiskus vor rechtswidrigem Verhalten ausländischer Amtsträger
zu schützen. Unter den Begriff des Amtsträgers bzw. des Beamten nach
schweizerischem Strafrecht (Art. 110 Ziff. 4 StGB) fallen öffentliche
Dienstfunktionsträger der Eidgenossenschaft, der schweizerischen
Gebietskörperschaften (Kantone und Gemeinden) sowie der schweizerischen
Zweckverbände mit öffentlichrechtlicher Zielsetzung (vgl. BGE 121 IV 216 E.
3a-c S. 220-222; ANDREAS DONATSCH/ WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte
gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 306; STEFAN HEIMGARTNER,
in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, vor Art. 285 StGB N. 8;
NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2003, N. 11 und
15 zu Art. 110 StGB; STEFAN TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich
1997, N. 11 zu Art. 110 StGB, vor

Art. 285 StGB N. 4). Die Strafnorm der ungetreuen Amtsführung (Art. 314
StGB) richtet sich nur gegen inländische (schweizerische) Amtsträger (vgl.
DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 306/451; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 3 und 20 zu
Art. 312 StGB, N. 9 zu Art. 314 StGB). Analoges gilt für die übrigen
Amtsdelikte im engeren Sinne, etwa die Amtsurkundenfälschung (Art. 317
StGB).

  2.5.2  Der Neunzehnte Titel des StGB (Art. 322ter-322octies StGB) stellt
Bestechung (bzw. Korruption im engeren Sinne) unter Strafe. Wegen
Bestechlichkeit (Art. 322quater StGB) macht sich strafbar, wer als
Behördemitglied oder Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit
für eine pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Handlung oder
Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Bestechlichkeitsstrafnorm
bezweckt jedoch (wie die Amtsdelikte des Achtzehnten Titels StGB) de lege
lata nicht, ausländische Funktionsträger nach schweizerischem Recht zu
verfolgen. Art. 322quater StGB (passive Bestechlichkeit) ist daher
ausschliesslich auf inländische Amtsträger anwendbar (Randtitel Ziff. 1 vor
Art. 322ter-322sexies StGB; vgl. Botschaft zum neuen Korruptionsstrafrecht,
BBl 1999 V 5497 ff., S. 5514; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 533; MARK PIETH,
in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, N. 3  zu Art. 322septies
StGB, vor Art. 322ter StGB N. 18). Anders sieht es bei der aktiven
Bestechung aus. Mit dem am 1. Mai 2000 in Kraft gesetzten neuen
Korruptionsstrafrecht wurde (zusätzlich zum Tatbestand der Bestechung
schweizerischer Amtsträger, Art. 322ter StGB) ein gesonderter Tatbestand der
aktiven Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) geschaffen.

  2.6  Gemäss dem amerikanischen Ersuchen werfen die Justizbehörden der USA
dem Verfolgten vor, Gelder des staatlichen russischen Forschungsinstitutes
NIKIET unterschlagen zu haben. Die fraglichen Gelder hätten die USA, die
Regierungen anderer Staaten sowie amerikanische und ausländische Unternehmen
geäufnet und an NIKIET bezahlt im Hinblick auf Projekte zur Erhöhung der
Reaktorsicherheit in Russland und anderen ehemaligen Teilrepubliken der
früheren Sowjetunion. Der Verfolgte soll in seiner amtlichen Funktion als
Direktor von NIKIET bzw. als russischer Minister für Atomenergie dem
Staatsunternehmen NIKIET gehörende Vermögenswerte, die teilweise aus
amerikanischen Quellen gestammt hätten, unterschlagen und für private Zwecke
verwendet haben. In den offiziellen Beilagen zum Ersuchen der USA wird

mehrmals ausdrücklich präzisiert, dass es sich bei NIKIET um ein
staatseigenes russisches Forschungsunternehmen gehandelt habe, welches dem
russischen Atomenergieministerium unterstellt gewesen sei. Alle aus den USA
an NIKIET bezahlten Gelder hätten daher der Russischen Föderation gehört.
("NIKIET is a federal, state owned unitary enterprise which falls under the
jurisdiction of the Atomic Energy Ministry for the Russian Federation
[Minatom]. Therefore, all monies paid to NIKIET belonged to the Russian
Federation.") In seiner Funktion als russischer Atomenergieminister (von
März 1998 bis März 2001) habe der Verfolgte die gesamte Verantwortung über
alle Aspekte des staatlichen russischen Nuklearenergiesektors getragen (vgl.
ausführlich oben, E. 2.3).

  2.7  Die USA verfolgen mutmassliche Delikte eines hohen ausländischen
Amtsträgers. Zu prüfen ist zunächst, ob das inkriminierte Verhalten unter
die Amtsdelikte des schweizerischen StGB fällt.

  2.7.1  Die amerikanischen Behörden beanstanden, dass die verantwortlichen
russischen Behörden und Funktionäre das ihnen aus amerikanischen Quellen zur
Verfügung gestellte Geld nicht so verwendet hätten, wie es den nuklear-,
umwelt- und sicherheitspolitischen Absprachen und Zielsetzungen entsprochen
habe. Insbesondere seien die Beiträge aus dem "International Nuclear Safety
Program" an NIKIET nicht vollumfänglich für Expertisen, Baupläne,
Rechtsberatungen, Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausarbeitung von
Verträgen zur Renovation von Kernkraftwerken oder für Sicherheitstest
verwendet worden. Stattdessen habe der Verfolgte als hoher russischer
Amtsträger und Regierungsmitglied einen Teil des dem russischen Staat
gehörenden Vermögens unrechtmässig für private Zwecke abgezweigt. Dieser
Vorwurf zielt primär auf eine ungetreue Amtsführung eines ehemaligen
russischen Staatsfunktionärs und Ministers zu Lasten des russischen Fiskus.

  2.7.2  Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem
Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn
die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte. Dies gilt namentlich auch für Amts- und Korruptionsdelikte. Bei
Amtsdelikten ist zu prüfen, ob der ersuchende Staat einen inländischen oder
einen ausländischen Amtsträger strafrechtlich verfolgt (vgl. BGE 129 II 462
E. 4.4 S. 465). Die USA verfolgen einen ausländischen (russischen) hohen
Amtsträger. Für die beidseitige Strafbarkeit ist somit zu prüfen, ob auch
nach

schweizerischem Recht die ungetreue Amtsführung eines ausländischen
Staatsfunktionärs zum Nachteil des ausländischen Fiskus strafbar ist. Die
Auslieferung eines ehemaligen russischen Ministers und Direktors eines
russischen Staatsunternehmens durch die Schweiz an die USA ist nur möglich,
wenn auch nach dem Recht der Schweiz die ungetreue Amtsführung ausländischer
Funktionäre strafbar wäre oder wenn ein anderes beidseitig strafbares
(insbesondere ein gemeinrechtliches) Delikt in Frage kommt. Art. 314 StGB
stellt nur die ungetreue Amtsführung inländischer Amtsträger zum Nachteil
des inländischen Fiskus unter Strafe (vgl. oben, E. 2.5.1). Die ungetreue
Amtsführung ausländischer Funktionäre zum Nachteil eines ausländischen
Staates ist in der Schweiz nicht selbstständig strafbar.

  2.7.3  Analoges gilt für die übrigen Amts- und Berufsdelikte von Art.
312-322bis StGB (namentlich Amtsurkundenfälschung). Im Hinblick auf das
(bereits rechtskräftig bewilligte) russische Ersuchen ist die beidseitige
Strafbarkeit hingegen gegeben: Die Russische Föderation verfolgt die
ungetreue Amtsführung eines ehemaligen inländischen (russischen) Ministers
zulasten des inländischen (russischen) Fiskus. Diese Konstellation ist auch
nach schweizerischem Recht strafbar und grundsätzlich rechtshilfefähig (vgl.
BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 352). Gegenüber
Drittstaaten, die von Amts- und Korruptionsdelikten allenfalls indirekt
betroffen sind, gewährt die Schweiz de lege lata indessen grundsätzlich
keine Rechtshilfe (vgl. PAOLO BERNASCONI, Die Bestechung ausländischer
Beamter nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen EG-Recht
und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen, ZStrR 109/1992 S. 383 ff., 394
ff.; PIETH, a.a.O., vor Art. 322ter StGB N. 18).

  2.8  Passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB wird dem
Verfolgten im Ersuchen nicht vorgeworfen. Insbesondere wird nicht behauptet,
dass er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung
für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil gefordert oder
angenommen hätte. Aber selbst wenn der Vorwurf auf Korruption lauten würde,
wäre nach geltendem schweizerischem Recht nur die aktive Bestechung von
ausländischen Amtsträgern strafbar (Art. 322septies StGB), nicht aber die
passive Bestechlichkeit (Art. 322quater, vgl. dazu oben, E. 2.5.2).

  2.9  Entgegen der Ansicht des BJ kann der inkriminierte Sachverhalt auch
nicht als gemeinrechtliches privates Vermögensdelikt (Veruntreuung, Betrug)
qualifiziert werden. Laut Ersuchen habe der Verfolgte zwischen 1994 und 2002
in seiner amtlichen Funktion als Direktor des russischen
Forschungsinstitutes NIKIET bzw. als russischer Minister für Nuklearenergie
staatliches russisches Vermögen unterschlagen, das unter anderem aus
amerikanischen öffentlichen und privaten Quellen gestammt habe. Im Ersuchen
und dessen Beilagen wird ausdrücklich präzisiert, dass es sich bei NIKIET um
ein Staatsunternehmen handelte und dass alle fraglichen Gelder dem
russischen Staat gehörten. Es seien Finanzmittel betroffen, welche auch
Amtsstellen und private Einrichtungen der USA dem russischen Staat aus
umwelt- und sicherheitspolitischen Beweggründen (Erhöhung der
Betriebssicherheit von Kernkraftwerken) zur Verfügung gestellt hätten. In
seiner Funktion als russischer Atomenergieminister habe der Verfolgte die
Gesamtverantwortung über alle Aspekte des staatlichen russischen
Nuklearenergiesektors getragen (vgl. oben, E. 2.3 und 2.6). Dem Verfolgten
wird nicht vorgeworfen, er habe private Darlehen veruntreut oder Gelder
unterschlagen, die ihm zu privaten Anlage- oder Verwendungszwecken
anvertraut worden wären (Art. 138 StGB). Ebenso wenig wird ihm eine
arglistige Täuschung im Rahmen des privatrechtlichen Geschäftsverkehrs zur
Last gelegt (Art. 146 StGB). Der Vorwurf geht vielmehr dahin, die für den
Nuklearsicherheitsbereich zuständigen russischen Behörden hätten das ihnen
vom Ausland zur Verfügung gestellte Geld nicht so verwendet, wie es den
umwelt- und sicherheitspolitischen Absprachen und Zielsetzungen entsprochen
hätte, und der Verfolgte habe als russischer hoher Amtsträger das dem
russischen Staat gehörende Vermögen teilweise für private Zwecke
unterschlagen.

  2.10  Es stellt sich die Frage, ob der inkriminierte Sachverhalt nach
schweizerischem Strafrecht als Geldwäscherei an deliktisch erlangtem
Vermögen qualifiziert werden kann. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht
sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung
der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu
vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen
herrühren. Der Geldwäschereitatbestand setzt eine nach schweizerischem Recht
strafbare Vortat voraus, etwa ein gemeinrechtliches Vermögensdelikt (Betrug,
Veruntreuung) oder ein nach schweizerischem Recht strafbares

Amts- oder Korruptionsdelikt. Es muss sich dabei um ein Verbrechen handeln.
Zwar wird im Ersuchen geltend gemacht, ein Teil der angeblich deliktisch
erworbenen Vermögenswerte sei wieder zurück in die USA transferiert worden.
Es erscheint jedoch fraglich, ob in der vorliegenden Konstellation (wo der
ersuchende Staat einen ausländischen Amtsträger wegen Schädigung des
ausländischen Fiskus verfolgt, und zwar in Konkurrenz zum direkt betroffenen
ausländischen Staat) die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit als erfüllt angesehen werden könnte. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage offen bleiben.

  2.11  Zur Verfolgung ausländischer Fiskaldelikte (Anklagepunkt 5, vgl. E.
2.3.6) bewilligt die Schweiz (selbst wenn die Vorwürfe nach schweizerischem
Recht strafbar wären) grundsätzlich keine Auslieferung (Art. 3 Ziff. 3 lit.
b AVUS i.V.m. Art. 3 Abs. 3 IRSG; vgl. auch Art. 5 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EAUe; SR 0.353.1] sowie
Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2005 vom 18. August 2005, E. 2.2-2.3).

  2.12  Damit das internationale Auslieferungsrecht in Anspruch genommen
werden kann, müsste die im ersuchenden Staat verfolgte Straftat auch im
ersuchten Staat strafbar sein. Nach den allgemeinen Prinzipien des
internationalen Strafrechts wäre es grundsätzlich nicht Sache der USA oder
eines anderen Drittstaates, eine angebliche ungetreue Amtsführung eines
ausländischen Ministers zum Nachteil des ausländischen Staates auf dem Wege
der internationalen Rechtshilfe selbstständig zu verfolgen. Dies umso
weniger, wenn der direkt betroffene ausländische Staat gegen eine solche
Strafverfolgung durch den Drittstaat protestiert und selbst ein
Rechtshilfeersuchen zur Abklärung der erhobenen Vorwürfe stellt. Eine solche
Ausdehnung des innerstaatlichen Strafrechts auf dem Wege der internationalen
Rechtshilfe erscheint systemwidrig. Es kann offen bleiben, ob sie bereits an
der zentralen völkerrechtlichen Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit
scheitern würde. Im vorliegenden Fall stellen sich einer Auslieferung an die
USA weitere Hindernisse entgegen. Dies gilt namentlich für die Frage der
Priorität der beiden konkurrierenden Ersuchen (vgl. dazu nachfolgend, E. 3)
sowie für Fragen der "funktionalen" Immunität hoher Amtsträger gegenüber
ausländischer Strafverfolgung.

Erwägung 3

  3.  Selbst wenn die Auslieferung an die USA im vorliegenden Fall unter dem
Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit möglich wäre,

muss zusätzlich geprüft werden, ob dem konkurrierenden US-Ersuchen gegenüber
dem russischen die Priorität zukommt. Das russische Ersuchen wurde am 25.
August 2005 bereits rechtskräftig bewilligt und hat, wie nachfolgend zu
zeigen ist, den internationalstrafrechtlichen Vorrang.

  3.1  Im angefochtenen Entscheid wird zur Frage der Priorität der Ersuchen
im Wesentlichen Folgendes erwogen: Als massgebliche Rechtsquellen kämen
primär die Vorschriften des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bzw.
des Auslieferungsvertrages mit den USA in Frage. Nicht mehr anwendbar sei
hingegen der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 17.
November 1873. Russland und die USA würden dem Verfolgten - nach Ansicht des
BJ - "gleichartige Straftaten" vorwerfen, nämlich "verschiedene
Vermögensdelikte". Der Umstand, dass die russischen Behörden dem Verfolgten
noch weitere Straftaten bzw. eine Deliktssumme zur Last legen, die "ein
Mehrfaches der im US-Ersuchen erwähnten Gelder beträgt", ändere "daran
nichts". Zwar sei dem russischen Ersuchen "zu entnehmen, dass der Verfolgte
vornehmlich in Russland gehandelt haben dürfte", und im US-Ersuchen werde
"nicht dargelegt", dass der Verfolgte (für "in den USA strafrechtlich
relevante Aktivitäten") sich "persönlich in die USA hätte begeben müssen".
Auch dies spreche jedoch nach Ansicht der Vorinstanz "nicht eindeutig für
eines der beiden Ersuchen". Analoges gelte für den zeitlichen Eingang der
konkurrierenden Gesuche. Zwar habe "die USA die Schweiz zuerst um Festnahme
des Verfolgten ersucht"; hingegen habe "Russland vor den USA die
Auslieferungsunterlagen deponiert". Wohl handle es sich beim Verfolgten um
einen russischen Staatsangehörigen und ehemaligen Minister. Dennoch sei dem
US-Ersuchen die Priorität einzuräumen, da Russland "nicht in der Lage" sei,
den Verfolgten "an die USA weiterzuliefern". Zwar bestehe ebenso wenig eine
Rechtsgrundlage für eine Weiterauslieferung seitens der USA an Russland; die
USA seien jedoch "in der Lage und gewillt, den Verfolgten - nach Ende des
gegen ihn in den USA geführten Strafverfahrens bzw. nach Vollzug einer
allfälligen diesbezüglichen Freiheitsstrafe - den russischen Behörden in
Form einer Ausschaffung zu übergeben". Dass die russischen Behörden förmlich
zugesichert hätten, sie würden "auf Ersuchen der USA die dem Verfolgten von
den US-Behörden zur Last gelegten Straftaten verfolgen", ändere daran
nichts. Die US-Behörden seien "im vorliegenden

Fall ausdrücklich nicht gewillt, ein Ersuchen um stellvertretende
Strafverfolgung an Russland zu stellen", da sie angeblich "auf diesem Gebiet
schlechte Erfahrungen mit Russland gemacht hätten".

  3.2  Für die Problematik konkurrierender Ersuchen Russlands und der USA an
die Schweiz sind die zwischen der Schweiz und den beiden Staaten geltenden
völkerrechtlichen bzw. staatsvertraglichen Rechtshilfevorschriften
massgeblich.

  3.2.1  Gemäss Art. 17 AVUS werden bei der Prüfung der Priorität
konkurrierender Ersuchen alle erheblichen Umstände berücksichtigt,
insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und
der Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der
Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die
Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat. Das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem
sowohl die Schweiz als auch Russland beigetreten sind, enthält eine
praktisch gleichlautende Bestimmung betreffend Mehrheit von
Auslieferungsersuchen: Wird wegen derselben oder wegen verschiedener
Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so
entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des
Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der
Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren
Auslieferung an einen anderen Staat (Art. 17 EAUe; vgl. auch Art. 40 IRSG).

  3.2.2  Der Verfolgte macht geltend, im vorliegenden Fall seien die
Vorschriften des bilateralen Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und
Russland vom 17. November 1873 (nachfolgend: AVR; SR 0.353.977.2)
anzuwenden, welcher die Frage der Priorität von Ersuchen in spezifischer
Weise zu Gunsten Russlands regle.

    Art. 5 Absätze 2-3 AVR lauten wie folgt: "Wenn eine Auslieferung
    gleichzeitig durch einen der vertragsschliessenden Staaten und durch
    einen andern Staat verlangt wird, welchem gegenüber ebenfalls eine
    vertragsgemässe Pflicht zur Auslieferung besteht, so erfolgt sie zuerst
    gegen den Staat, dessen Begehren, mit den nötigen Beweisen begleitet,
    zuerst eingelangt ist. Wenn aber das reklamierte Individuum Bürger oder
    Untertan eines der die Auslieferung begehrenden Staates ist, so muss es
    in erster Linie diesem ausgeliefert werden".

  3.2.3  Auf auslieferungsrechtliche Fragen, welche die Schweiz und Russland
betreffen, ist primär das EAUe anwendbar. Nach allgemeinen völkerrechtlichen
Grundsätzen gehen jüngere Staatsverträge älteren Abkommen prinzipiell vor,
soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde und das
jüngere Abkommen die fragliche Materie umfassend regelt (vgl. Art. 30 Abs. 3
des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK;
SR 0.111]). Dies gilt auch im internationalen Auslieferungsrecht (vgl.
STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 2002, S. 42). Das von
Russland und der Schweiz ratifizierte EAUe ist gegenüber dem AVR das jüngere
Abkommen. Art. 28 EAUe selbst regelt das Verhältnis zwischen dem EAUe und
bereits bestehenden sowie künftigen zweiseitigen Abkommen wie folgt: Das
EAUe hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen
Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die
das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln (Art. 28 Ziff.
1 EAUe). Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige
Vereinbarungen nur zur Ergänzung des EAUe oder zur Erleichterung der
Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen (Art. 28 Ziff. 2
EAUe). Aus dem diplomatischen Notenwechsel zwischen der Schweiz und Russland
über die provisorische Weitergeltung des AVR vor Inkrafttreten des EAUe (im
Verhältnis zwischen den beiden Staaten) am 9. März 2000 lassen sich
diesbezüglich keine abweichenden Folgerungen ableiten. Die Parteien des EAUe
haben grundsätzlich eine abschliessende Regelung des Auslieferungsrechtes
getroffen (vgl. HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, a.a.O., S. 42). Dies
spricht - jedenfalls im vorliegenden Fall - für die primäre Anwendbarkeit
des EAUe im Verhältnis mit Russland.

  Die Frage, ob und inwieweit der AVR dennoch weiterhin anwendbar erscheint,
braucht hier allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde sich (auch bei einer primären
Anwendbarkeit des EAUe) an der Frage der Priorität der konkurrierenden
Ersuchen nichts ändern. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch dem Art.
17 AVUS angemessen Rechnung zu tragen.

  3.3  Nach der Praxis des Bundesgerichtes wird bei der Frage des Vorrangs
konkurrierender Ersuchen dem Territorialitäts- sowie dem aktiven und
passiven Personalitätsprinzip ein besonderer Stellenwert

beigemessen (vgl. BGE 124 II 586 E. 2c-d S. 592 f.; 117 Ib 210 E. 3b/bb S.
213, je mit Hinweisen; zu den internationalstrafrechtlichen
Zuständigkeitskriterien s. auch BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f.). In einem
Urteil vom 28. September 2004 (1A.166/2004) hatte das Bundesgericht
(gestützt auf Art. 17 AVUS bzw. Art. 17 EAUe) die Konkurrenz zwischen einem
amerikanischen und einem mazedonischen Auslieferungsersuchen zu beurteilen.
Für die Priorität der Auslieferung des verfolgten mazedonischen
Staatsangehörigen an die US-Justiz gab den Ausschlag, dass die untersuchten
(gemeinrechtlichen) Straftaten in den USA verübt worden waren, dass die
wesentlichen Beweiserhebungen dort zu erfolgen hatten, und dass die
mutmasslichen Komplizen des Verfolgten bereits in den USA verurteilt worden
waren. Mit der Auslieferung an die USA konnte daher sichergestellt werden,
dass die untersuchten Straftaten im Tatortstaat und damit am
Deliktsschwerpunkt einer Gesamtbeurteilung unterzogen wurden.

  3.4  Bei der Beurteilung, ob dem russischen oder dem amerikanischen
Ersuchen die Priorität zukommt, ist dem Sinn und Zweck des internationalen
Auslieferungsrechts und der besonderen Tragweite des vorliegenden Falles
Rechnung zu tragen:
  3.4.1  Sinn und Zweck des internationalen Auslieferungsrechts ist die
Gewährung von justizieller Rechtshilfe zur Strafverfolgung bzw.
Strafvollstreckung (vgl. Art. 1 EAUe, Art. 1 AVUS, Art. 1 AVR). Wie sich aus
den Akten ergibt, hat die US-Justiz am 29. April 2005 die Schweiz um
Verhaftung des Verfolgten ersucht. Das förmliche Auslieferungsersuchen der
USA datiert vom 2. Juni 2005; die dazugehörigen Unterlagen wurden am 24.
bzw. 27. Juni 2005 deponiert. Am 17. Mai 2005 hat die Russische Föderation
ein konkurrierendes förmliches Auslieferungsersuchen (samt Unterlagen)
eingereicht; Russland hat am 3. Juni 2005 ausdrücklich bestätigt, dass die
Verhaftung und Auslieferung zu Strafverfolgungszwecken beantragt werde. Am
27. Juni 2005 hat Russland weitere Unterlagen eingereicht. Im angefochtenen
Entscheid wird der dem Verfolgten von den russischen Behörden vorgeworfene
Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:

   "Er wird verdächtigt, namentlich in Russland zusammen mit anderen
    Personen ab 1998 unter Ausnützung seiner Funktion als russischer
    Minister für Atomenergie Vermögensdelikte zum Nachteil von verschiedenen
    Organisationen, welche dem russischen Ministerium für Atomenergie
    untergeordnet gewesen sein sollen, begangen zu haben. Er soll dabei

    u.a. zwischen August 1998 und Dezember 1999 zusammen mit Mittätern 62 %
    der Aktien der Gesellschaft X. unterschlagen haben. Dadurch hätten die
    rechtmässigen Eigentümer die Möglichkeit verloren, den entsprechenden
    Gewinnanteil der Firma X. entgegen zu nehmen. Der daraus resultierende
    Schaden habe per Ende 1999 USD 29'013'959.- betragen. Diese Gelder
    hätten sich der Verfolgte und seine Mittäter rechtswidrig angeeignet und
    für eigene Zwecke verwendet. Weiter wird der Verfolgte in diesem
    Zusammenhang verdächtigt, die Firma X. zum Nachteil der staatlichen
    Firma Y. unrechtmässig von einer Schuld in der Höhe von USD
    113'088'360.- befreit zu haben, indem dieser Betrag falsch verbucht
    worden sei. Zudem soll er sich zwischen 2001 und 2003 Gelder in der Höhe
    von ca. 17 Millionen USD angeeignet haben, welche für den russischen
    Staat vorgesehen gewesen seien."

  Soweit das Ersuchen Russlands ausschliesslich dem förmlichen Zweck gedient
hätte, eine (nach US-Recht legitime) Strafverfolgung von mutmasslicher
internationaler Korruption im weiteren Sinne durch die USA zu unterbinden,
entspräche das konkurrierende russische Ersuchen nicht dem Sinn und Geist
des EAUe. Dafür lassen sich den Rechtshilfeakten allerdings keine objektiven
Anhaltspunkte entnehmen. Dies umso weniger, als die ausführlichen russischen
Anklage- und Rechtshilfedokumente einige Wochen vor den formellen
Gesuchsunterlagen der USA eingetroffen sind.

  Allerdings sind die russischen Justizbehörden im Falle einer mit dem
US-Ersuchen konkurrierenden Inanspruchnahme des EAUe
internationalstrafrechtlich verpflichtet, den fraglichen Sachverhalt
sorgfältig und speditiv zu untersuchen und bei Anhaltspunkten für strafbare
Handlungen Anklage gegen den Verfolgten und die übrigen Verdächtigen zu
erheben. Die Justizbehörden der USA (als indirekt betroffener Staat) haben
im Falle einer prioritären Auslieferung an Russland jedenfalls ein legitimes
Interesse daran, über den weiteren Verlauf des Verfahrens und über das
Resultat der Strafuntersuchung der russischen Generalstaatsanwaltschaft
informiert zu werden.

  3.4.2  Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich beim Verfolgten um ein
ehemaliges russisches Regierungsmitglied handelt. Die völkerrechtliche
Immunität soll namentlich verhindern, dass ein Staat die Souveränität eines
anderen Staates dadurch schmälert, dass er seine Jurisdiktion auf
Hoheitsakte dieses Staates und dessen Organe ausdehnt (vgl. BGE 130 III 136
E. 2.1 S. 140-143; 124 III 382 E. 4a S. 388 f.; 112 Ia 148 E. 3a-b S. 149
f., je mit Hinweisen; JOLANTA

KREN KOSTKIEWICZ, Staatenimmunität im Erkenntnis- und im
Vollstreckungsverfahren nach schweizerischem Recht, Bern 1998, S. 348-350;
s. auch Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt
Zusatzprotokoll, je vom 16. Mai 1972 [SR 0.273.1 und 0.273.11]). Eine
Hauptfunktion der straf- und zwangsvollstreckungsrechtlichen Immunität von
(amtierenden) Regierungsmitgliedern besteht in der Gewährleistung von
politischer Stabilität. Das Strafverfolgungsprivileg soll verhindern, dass
die Regierungstätigkeit durch politisch motivierte strafrechtliche Vorwürfe
gegen hohe Amtsträger gelähmt wird. Der Zweck der strafrechtlichen Immunität
besteht hingegen nicht darin, ehemaligen Regierungsmitgliedern nachwirkend
und auf unbestimmte Dauer (bzw. auf Lebenszeit hin) eine Straffreiheit für
Korruption (oder gar für private gemeinrechtliche Delikte) zu garantieren.
Selbst die "persönliche" absolute Immunität höchster Staatsorgane weicht
nach deren Ausscheiden aus dem Amt denn auch grundsätzlich der rein
"funktionalen" Immunität für offizielle amtliche Hoheitsakte (vgl. BGE 115
Ib 496 E. 5b-d S. 499-502; 113 Ib 257 E. 7 S. 274 f.; LAURENT MOREILLON
[Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, S. 81-83, N.
398-405; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 492-498; s. auch Art. 31-32 und 39 des
Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen [SR
0.191.01]).

  Internationale Korruption soll nach dem gemeinsamen Willen der
Mitgliedsstaaten des Europarates, der UNO und der OECD effizient bekämpft
und verfolgt werden können (vgl. Botschaft des Bundesrates zum
Strafrechts-Übereinkommen des Europarates über Korruption, BBl 2004 S. 6983
ff.; s. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 28-32). Zur strafrechtlichen Verfolgung
von schweren Fällen illegaler persönlicher Bereicherung mit staatlichen
Geldern (inklusive Geldwäschereihandlungen) wird nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes denn auch grundsätzlich Rechtshilfe geleistet (vgl. BGE 131
II 169; 129 II 268, 462; 127 II 198; 119 Ib 56; 116 Ib 452; 115 Ib 496; 113
Ib 257 [Fälle Abacha/Nigeria, Fujimori/Peru sowie Marcos/ Philippinen]; zur
Kasuistik s. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 409-413). Allerdings wird bei
Korruptionsdelikten regelmässig dem davon direkt betroffenen Staat
(Heimatstaat) Rechtshilfe geleistet, zumal dieser Staat normalerweise aus
eigener Initiative strafrechtliche Ermittlungen einleitet. Nur indirekt
betroffenen Drittstaaten wird zur Verfolgung ausländischer Amts- und
Korruptionsdelikte nach geltendem internationalen Recht grundsätzlich nicht
bzw. nur mit grosser

Zurückhaltung Rechtshilfe gewährt (vgl. BERNASCONI, a.a.O., S. 394 ff.;
PIETH, a.a.O., vor Art. 322ter StGB N. 18). Dies muss insbesondere in Fällen
wie dem vorliegenden gelten, wo der direkt betroffene Staat selbst ein
konkurrierendes Ersuchen eingereicht hat und dieses nicht zum Vornherein
rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint. Darüber hinaus insistiert hier die
Russische Föderation ausdrücklich auf der völkerrechtlichen Immunität ihres
ehemaligen Regierungsmitgliedes gegenüber ausländischer Strafverfolgung.

  3.4.3  Zwar muss eine effiziente Verfolgung von schweren Amtsdelikten bzw.
Korruption im davon primär betroffenen Land möglich sein und ist dem
betroffenen Staat auch internationale Rechtshilfe nach Massgabe der
völkerrechtlichen Bestimmungen zu gewähren. Insofern besteht kein
unbeschränkter "Immunitätsschutz" ehemaliger hoher Staatsfunktionäre. Im
hier zu beurteilenden Fall soll jedoch angebliche Korruption im weiteren
Sinne (bzw. mutmassliche ungetreue Amtsführung) anstelle des betroffenen
Staates durch einen Drittstaat verfolgt werden. Auch wird dem Verfolgten
keine rechtshilfefähige Bestechung im strafrechtlichen Sinne vorgeworfen
(vgl. oben, E. 2.8). Nach den Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts ist zu
vermeiden, dass die innerstaatliche Strafjustiz in die Belange anderer
Länder eingreift. Das Rechtshilferecht unterstützt keine unbeschränkte
"extraterritoriale" Anwendung des innerstaatlichen gemeinrechtlichen
Strafrechts auf die Tätigkeit hoher ausländischer Amtsträger in deren
Zuständigkeitsbereich. Hier ist im Übrigen letztlich nicht die Frage der
Völkerrechtskonformität einer "extraterritorialen" ausländischen
Strafrechtshoheit zu entscheiden (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c/cc S. 216),
sondern zu prüfen, welchem der beiden konkurrierenden Rechtshilfeersuchen
die Priorität zukommt.

  3.4.4  Im vorliegenden Fall drängt sich aus rechtshilferechtlicher Sicht
Zurückhaltung auf, zumal die USA die Auslieferung des ehemaligen
Atomenergieministers eines anderen Staates verlangen. Die USA halten ihr
Auslieferungsgesuch gegen den Willen Russlands aufrecht. Sie beabsichtigen
die strafrechtliche Verfolgung des Vorwurfs, der ehemalige russische
Atomenergieminister habe in Russland staatliche Gelder unterschlagen. In
diesem Zusammenhang werden Fragen der wirtschafts-, nuklear- und
sicherheitspolitischen Souveränität Russlands tangiert; zusätzlich stellen
sich Fragen zur funktionalen Immunität des verfolgten ehemaligen
Kabinettsmitgliedes. Die Regierung der Russischen Föderation hat

sich gegen die von den Justizbehörden der USA gewünschte Auslieferung des
Verfolgten denn auch auf diplomatischem Wege gewehrt und zudem selbstständig
Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Bewilligung des US-Ersuchens erhoben
(separates Verfahren 1A.290/2005). Auch diese Umstände des Falles legen eine
Auslieferung des ehemaligen russischen Regierungsmitgliedes an Russland
nahe.

  3.4.5  Die allgemeinen internationalstrafrechtlichen Kriterien der
Territorialität und aktiven bzw. passiven Personalität (vgl. oben, E. 3.3)
sprechen im vorliegenden Fall für den Vorrang des russischen Ersuchens. Dem
Verfolgten wird sowohl im russischen als auch im amerikanischen Ersuchen im
Wesentlichen vorgeworfen, er habe in seinen Funktionen als Direktor des
russischen Staatsunternehmens NIKIET bzw. als russischer Atomenergieminister
Gelder unterschlagen, die zwar teilweise ursprünglich aus dem Ausland
stammten, die aber ausschliesslich dem russischen Staat gehört hätten. Wie
sich aus den Akten ergibt, werden von der russischen
Generalstaatsanwaltschaft - über den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung
hinaus - auch noch weitere mutmassliche Amtsdelikte untersucht (namentlich
Amtsurkundenfälschung bzw. Falschverbuchungen und Unterschlagungen zum
Nachteil staatlicher russischer Firmen und Organisationen). Im Übrigen
spricht auch der zeitliche Eingang der förmlichen Ersuchen (bzw. der Stand
der Verfahren in den beiden Staaten) nicht für eine vorrangige Auslieferung
an die USA.

  3.5  Bei gesamthafter Würdigung all dieser Entscheidungselemente kommt dem
konkurrierenden Ersuchen Russlands im vorliegenden Fall  die
internationalstrafrechtliche Priorität zu. Mit der Auslieferung an Russland
kann namentlich sichergestellt werden, dass die untersuchten Straftaten im
primär betroffenen Tatortstaat bzw. am Deliktsschwerpunkt einer
Gesamtbeurteilung unterzogen werden. Es steht den Justizbehörden der USA im
Übrigen frei, nötigenfalls ein Ersuchen an Russland um stellvertretende
Strafverfolgung zu stellen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2005 ausserdem sein
ausdrückliches Einverständnis dazu erklärt, dass die russischen Behörden
auch die ihm von den US-Behörden zur Last gelegten Taten verfolgen; insofern
liegt ein (teilweiser) Verzicht auf Einhaltung des Spezialitätsprinzips vor.
Das BJ hat dies sowohl den russischen

als auch den US-Behörden am 16. September 2005 bereits mitgeteilt.

Erwägung 4

  4.  Zusammenfassend ergibt sich, dass - selbst wenn die Auslieferung an
die USA zulässig erschiene - dem bereits rechtskräftig bewilligten Ersuchen
Russlands im vorliegenden Fall die internationalstrafrechtliche Priorität
zukommt (vgl. oben, E. 3). Es kann offen bleiben, ob das
Auslieferungsersuchen der USA überdies am Rechtshilfeerfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit scheitert (vgl. oben, E. 2) und ob die
völkerrechtliche "funktionale Immunität" des Verfolgten noch ein
zusätzliches Auslieferungshindernis begründen würde.

  Wie ebenfalls dargelegt, darf der Vollzug des bewilligten russischen
Ersuchens jedoch dem Sinn und Zweck des EAUe nicht zuwider laufen (vgl. E.
3.4). Das bedeutet, dass die russischen Justizbehörden
internationalstrafrechtlich verpflichtet sind, den fraglichen Sachverhalt zu
untersuchen und bei Anhaltspunkten für strafbare Handlungen Anklage gegen
den Verfolgten bzw. gegen die Verdächtigen zu erheben. Mit Schreiben vom 16.
August 2005 an das EJPD hat die russische Generalstaatsanwaltschaft förmlich
zugesichert, dass sie (auf Ersuchen der USA) auch die dem Verfolgten von den
US-Behörden zur Last gelegten Straftaten untersuchen und verfolgen werde. Es
steht den Justizbehörden der USA frei, ein entsprechendes Ersuchen um
stellvertretende Strafverfolgung zu stellen; der Verfolgte hat insofern auf
die Einrede der Spezialität ausdrücklich verzichtet. Die USA haben somit ein
legitimes Interesse daran, über den weiteren Verlauf des Verfahrens und über
das Resultat der Strafuntersuchung der russischen Generalstaatsanwaltschaft
informiert zu werden.

Erwägung 5

  5.  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid des BJ vom 30. September 2005 ist aufzuheben und dahin abzuändern,
dass die Auslieferung an die USA nicht bewilligt wird. Das Ersuchen
Russlands wurde durch das BJ bereits am 25. August 2005 rechtskräftig
bewilligt und ist vollziehbar. Ein Haftentlassungsgrund besteht nicht.

  Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine Gerichtskosten zu
erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ist für die Verfahren vor dem BJ und dem Bundesgericht eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).